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Synopse aller Änderungen der SolvV am 31.12.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Dezember 2011 durch Artikel 1 der 2. BKRUV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SolvV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2011 geltenden Fassung
SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Angemessenheit der Eigenmittel eines Instituts
    § 3 Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel
    § 4 Anrechnungspflichtige Positionen, Schuldnergesamtheit
    § 5 Auf fremde Währung lautende Positionen
    § 6 Meldungen zur Eigenmittelausstattung
    § 7 Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen
Teil 2 Adressrisiken
    § 8 Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken
    Kapitel 1 Risikopositionen
       § 9 Adressenausfallrisikopositionen
       § 10 Bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen
       § 11 Derivative Adressenausfallrisikopositionen
       § 12 Aufrechnungspositionen
       § 13 Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen
       § 14 Vorleistungsrisikopositionen
       § 15 Abwicklungsrisikopositionen
       § 16 Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken
    Kapitel 2 Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen und Adressenausfallrisikopositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen sowie aus sonstigen Pensions-, Darlehens- oder vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren
       § 17 Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen und Adressenausfallrisikopositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen sowie aus sonstigen Pensions-, Darlehens- oder vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren
       § 18 Marktbewerteter Wiedereindeckungsaufwand
       § 19 Gegenwärtiger potenzieller Wiedereindeckungsaufwand
       § 20 Künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands
       § 21 Marktbewerteter Anspruch aus einem Derivat
       § 22 Für den Wiedereindeckungsaufwand maßgebliche Laufzeit
       § 23 Laufzeitbewerteter Wiedereindeckungsaufwand
    Kapitel 3 Kreditrisiko-Standardansatz
       § 24 Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte
       § 25 Zuordnung von KSA-Positionen zu KSA-Forderungsklassen
       Abschnitt 1 KSA-Risikogewichte
          § 26 KSA-Risikogewicht für Zentralregierungen
          § 27 KSA-Risikogewicht für Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften
          § 28 KSA-Risikogewicht für sonstige öffentliche Stellen
          § 29 KSA-Risikogewicht für multilaterale Entwicklungsbanken
          § 30 KSA-Risikogewicht für internationale Organisationen
          § 31 KSA-Risikogewicht für Institute
          § 32 KSA-Risikogewicht für von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen
          § 33 KSA-Risikogewicht für Unternehmen
          § 34 KSA-Risikogewicht für das Mengengeschäft
          § 35 KSA-Risikogewicht für durch Immobilien besicherte Positionen
          § 36 KSA-Risikogewicht für Investmentanteile
          § 37 KSA-Risikogewicht für Beteiligungen
          § 38 KSA-Risikogewicht für sonstige Positionen
          § 39 KSA-Risikogewicht für überfällige Positionen
          § 40 Berücksichtigung von Gewährleistungen, Lebensversicherungen und finanziellen Sicherheiten mit ihrem KSA-Risikogewicht
       Abschnitt 2 Verwendung von externen Bonitätsbeurteilungen und Länderklassifizierungen
          § 41 Benennung anerkannter Ratingagenturen und Exportversicherungsagenturen
          § 42 Verwendung von Bonitätsbeurteilungen und Länderklassifizierungen
          § 43 Maßgebliche Bonitätsbeurteilung
          § 44 Maßgebliche Bonitätsbeurteilung einer beurteilten KSA-Position
          § 45 Maßgebliche Bonitätsbeurteilung einer unbeurteilten KSA-Position
          § 46 Verwendungsfähige Bonitätsbeurteilungen
          § 47 Verwendungsfähige Länderklassifizierungen von Exportversicherungsagenturen
       Abschnitt 3 KSA-Positionswert
          § 48 KSA-Positionswert
          § 49 KSA-Bemessungsgrundlage
          § 50 KSA-Konversionsfaktor
          § 51 Unmittelbar kündbare Kreditlinie
       Abschnitt 4 Anerkennung von Ratingagenturen und Zuordnung von Bonitätsbeurteilungskategorien zu Bonitätsstufen
          § 52 Anerkennung von Ratingagenturen
          § 53 Voraussetzungen für die Anerkennung von Ratingagenturen
          § 54 Zuordnung von Bonitätsbeurteilungskategorien zu Bonitätsstufen
    Kapitel 4 Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA)
       Abschnitt 1 Grundlagen des IRBA
          § 55 Struktur des IRBA
       Abschnitt 2 Nutzung des IRBA
          Unterabschnitt 1 Nutzungsvoraussetzungen
             § 56 Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA
             § 57 Verwendung des IRBA durch Institutsgruppen oder Finanzholding-Gruppen
          Unterabschnitt 2 Zulassung zum IRBA
             § 58 IRBA-Zulassung
             § 59 IRBA-Zulassungsantrag
             Titel 1 Definition und Eignung von Ratingsystemen und Beteiligungsrisikomodellen
                § 60 Definition von Ratingsystemen und Beteiligungsrisikomodellen im IRBA
                § 61 Eignung von Ratingsystemen und Beteiligungsrisikomodellen
                § 62 Eignungsprüfung
                § 63 Verwendungs- und Erfahrungsanforderungen für Ratingsysteme und Beteiligungsrisikomodelle
             Titel 2 Anwendbarkeit des IRBA
                § 64 Eintrittsschwelle
                § 65 Aufsichtlicher Referenzpunkt
                § 66 Austrittsschwelle
                § 67 Abdeckungsgrad
                § 68 Neugeschäft, ausnahmefähiges Bestandsgeschäft, zu berücksichtigendes Bestandsgeschäft
                § 69 Auslaufende Geschäftsbereiche
                § 70 Zeitlich unbeschränkte Ausnahme von der Anwendung des IRBA
       Abschnitt 3 Risikogewichtete IRBA-Positionswerte
          § 71 IRBA-Positionen
          § 72 Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte
          Unterabschnitt 1 IRBA-Forderungsklassen
             § 73 Zuordnung einer IRBA-Position zu einer IRBA-Forderungsklasse
             § 74 IRBA-Forderungsklasse Zentralregierungen
             § 75 IRBA-Forderungsklasse Institute
             § 76 IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft
             § 77 Unterklassen des Mengengeschäfts
             § 78 IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen
             § 79 IRBA-Forderungsklasse Verbriefungen
             § 80 IRBA-Forderungsklasse Unternehmen
             § 81 Spezialfinanzierungen
             § 82 Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva
             § 83 Zuordnung von Investmentanteilen zu Forderungsklassen
          Unterabschnitt 2 Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte
             § 84 Übersicht über die risikogewichteten IRBA-Positionswerte
          Unterabschnitt 3 Ermittlung des IRBA-Risikogewichts
             § 85 Ermittlung des IRBA-Risikogewichts
             Titel 1 Ermittlung des ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts
                § 86 Ausfallwahrscheinlichkeitsbasiertes IRBA-Risikogewicht
             Titel 2 Ermittlung der bedingten Ausfallwahrscheinlichkeit
                § 87 Bedingte Ausfallwahrscheinlichkeit
                § 88 Prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit
                § 89 Ermittlung der Korrelation mit dem ökonomischen Faktor
                § 90 Aufsichtliche Parameter für die Ermittlung der Korrelationen
                § 91 Korrelationsabschlag für kleine oder mittlere Unternehmen
             Titel 3 Ermittlung der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall
                § 92 Prognostizierte Verlustquote bei Ausfall
                § 93 Aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall
                § 94 Berücksichtigung vorhandener Sicherheiten in der aufsichtlichen Verlustquote bei Ausfall
             Titel 4 Ermittlung des IRBA-Restlaufzeitkorrekturfaktors
                § 95 IRBA-Restlaufzeitkorrekturfaktor
                § 96 Maßgebliche Restlaufzeit
             Titel 5 Einfaches IRBA-Risikogewicht für Spezialfinanzierungen
                § 97 Einfaches IRBA-Risikogewicht für Spezialfinanzierungen
             Titel 6 Einfaches IRBA-Risikogewicht für Beteiligungen
                § 98 Einfaches IRBA-Risikogewicht für Beteiligungen
          Unterabschnitt 4 Bestimmung des IRBA-Positionswertes
             § 99 IRBA-Positionswert
             § 100 IRBA-Bemessungsgrundlage
             § 101 Ermittlung des IRBA-Konversionsfaktors
             § 102 IRBA-Nettobeteiligungsposition und Beteiligungsanteile
             § 103 IRBA-Nettobeteiligungsbemessungsgrundlage
       Abschnitt 4 Wertberichtigungsvergleich und erwarteter Verlustbetrag
          § 104 Erwarteter Verlustbetrag
          § 105 Wertberichtigungsvergleich
       Abschnitt 5 Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA
          § 106 Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA
          Unterabschnitt 1 Ratingsysteme
             § 107 Ratingsysteme
             § 108 Anwendungsbereich eines Ratingsystems
             Titel 1 Aufbau von Ratingsystemen
                § 109 Unmittelbare Schätzung von Risikoparametern
                § 110 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen und bestimmte IRBA-Beteiligungspositionen
                § 111 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft
             Titel 2 Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools
                § 112 Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools
             Titel 3 Zuordnung von IRBA-Positionen
                § 113 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen und bestimmte IRBA-Beteiligungspositionen
                § 114 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft
                § 115 Anpassungen
             Titel 4 Integrität des Zuordnungsprozesses
                § 116 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen und bestimmte IRBA-Beteiligungspositionen
                § 117 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft
             Titel 5 Verwendung von mathematisch-statistischen Verfahren in Ratingsystemen
                § 118 Verwendung von mathematisch-statistischen Verfahren in Ratingsystemen
             Titel 6 Dokumentation von Ratingsystemen
                § 119 Dokumentation von Ratingsystemen
             Titel 7 Erhebung und Verwendung von Daten
                § 120 Anforderungen für alle IRBA-Positionen
                § 121 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen und bestimmte IRBA-Beteiligungspositionen
                § 122 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft
             Titel 8 Verwendung von Stresstests bei der Einschätzung der Angemessenheit der Kapitalausstattung
                § 123 Verwendung von Stresstests bei der Einschätzung der Angemessenheit der Kapitalausstattung
          Unterabschnitt 2 Risikoquantifizierung
             § 124 Vorgaben zur Schätzung der Risikoparameter
             Titel 1 Begriffsbestimmungen
                § 125 Ausfall
                § 126 Verlust
                § 127 Selbstgeschätzte erwartete Verlustrate
             Titel 2 Übergreifende Anforderungen für Schätzungen
                § 128 Übergreifende Anforderungen für alle Schätzungen
             Titel 3 Spezifische Anforderungen für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit
                § 129 Anforderungen für alle IRBA-Positionen
                § 130 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen und bestimmte IRBA-Beteiligungspositionen
                § 131 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft
             Titel 4 Spezifische Anforderungen für eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall
                § 132 Anforderungen für alle IRBA-Positionen
                § 133 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen
                § 134 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft
             Titel 5 Spezielle Anforderungen für eigene Schätzungen des IRBA-Konversionsfaktors
                § 135 Anforderungen für alle IRBA-Positionen
                § 136 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen
                § 137 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft
             Titel 6 Mindestanforderungen für die Einschätzung der Auswirkungen von Garantien und Kreditderivaten
                § 138 Anforderungen für IRBA-Positionen, für die selbstgeschätzte Verlustquoten bei Ausfall verwendet werden
                § 139 Berücksichtigungsfähige Garantiegeber und Garantien
                § 140 Anpassungskriterien
                § 141 Kreditderivate
             Titel 7 Mindestanforderungen für angekaufte Forderungen
                § 142 Rechtssicherheit
                § 143 Überwachungssysteme
                § 144 Bearbeitungssysteme
                § 145 Systeme zur Überwachung von Sicherheiten, Kreditverfügbarkeit und Zahlungen
                § 146 Übereinstimmung mit den institutsinternen Grundsätzen und Verfahren
          Unterabschnitt 3 Validierung eigener Schätzungen
             § 147 Validierung eigener Schätzungen
          Unterabschnitt 4 Berechnung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte für modellgesteuerte IRBA-Beteiligungsportfolien
             § 148 Risikoquantifizierung
             § 149 Risikosteuerungsprozess und -regelungen
             § 150 Validierung und Dokumentation
          Unterabschnitt 5 Unternehmensführung und -aufsicht
             § 151 Unternehmensführung
             § 152 Adressrisikoüberwachung
             § 153 Interne Revision
    Kapitel 5 Kreditrisikominderungstechniken
       Abschnitt 1 Sicherungsinstrumente
          § 154 Berücksichtigungsfähige Sicherungsinstrumente
          Unterabschnitt 1 Berücksichtigungsfähige Sicherheiten
             Titel 1 Finanzielle Sicherheiten
                § 155 Allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten
                § 156 Nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten
                § 157 Berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten
             Titel 2 Sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheiten
                § 158 Sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheit
                § 159 Grundpfandrechtliche IRBA-Sicherheit
                § 160 Berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherungsabtretung von Forderungen
                § 161 Berücksichtigungsfähige sonstige IRBA-Sachsicherheit
          Unterabschnitt 2 Berücksichtigungsfähige Gewährleistungen
             § 162 Berücksichtigungsfähige Gewährleistung
             § 163 Berücksichtigungsfähiger Gewährleistungsgeber
             Titel 1 Garantien und Kreditderivate
                § 164 Als Gewährleistung berücksichtigungsfähige Garantie
                § 165 Als Gewährleistung berücksichtigungsfähiges Kreditderivat
                § 166 Als Gewährleistung berücksichtigungsfähige Garantien und Kreditderivate für die Behandlung gemäß § 86 Abs. 3
                § 167 Position, für die ein Kreditderivat berücksichtigungsfähig ist
                § 168 Position, für die ein nth-to-default-Kreditderivat berücksichtigungsfähig ist
             Titel 2 Als Gewährleistung berücksichtigungsfähige sonstige Ansprüche sowie Lebensversicherungen
                § 169 Bareinlage bei einem Drittinstitut
                § 170 Lebensversicherung
                § 171 Schuldverschreibungen, die auf Verlangen vom emittierenden Drittinstitut zurückerworben werden müssen
                § 171a Zahlungszusagen für den Restwert von Leasinggegenständen
       Abschnitt 2 Mindestanforderungen an Kreditrisikominderungstechniken
          § 172 Allgemeine Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken
          § 173 Mindestanforderungen an berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten
          § 174 Mindestanforderungen an die Berücksichtigung von IRBA-Sicherungsabtretungen von Forderungen
          § 175 Mindestanforderungen an die Berücksichtigung sonstiger IRBA-Sachsicherheiten
          § 176 Mindestanforderungen für die Behandlung von Leasingforderungen als durch den Leasinggegenstand besichert
          § 177 Mindestanforderungen für Gewährleistungen
          § 178 Mindestanforderungen für Kreditderivate
       Abschnitt 3 Berechnung der Kreditrisikominderungseffekte
          § 179 Durch ein Sicherungsinstrument besicherte Position
          § 180 Methodenwahl für finanzielle Sicherheiten
          § 181 Institutsinterne Sicherungsgeschäfte
          § 182 Für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit von Adressenausfallrisikopositionen und Sicherungsinstrumenten
          § 183 Für ein Sicherungsinstrument laufzeitgeeignete Position
          § 184 Bei Laufzeitunterschreitung berücksichtigungsfähiges Sicherungsinstrument
          Unterabschnitt 1 Einfache Methode für finanzielle Sicherheiten
             § 185 Besicherungswirkung der einfachen Methode
          Unterabschnitt 2 Umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten
             Titel 1 Anrechnungsverfahren
                § 186 Laufzeitanpassungsfaktor für ein Sicherungsinstrument
                § 187 Schwankungsbereinigter Wert für finanzielle Sicherheiten
                § 188 Wertschwankungsfaktor für finanzielle Sicherheiten und Adressenausfallrisikopositionen
                § 189 Währungsschwankungsfaktor für finanzielle Sicherheiten und Gewährleistungen
                § 190 Entscheidung für die Verwendung selbstgeschätzter Schwankungsfaktoren
                § 191 Ausnahmeregelung für Pensions-, Darlehens- oder vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere
             Titel 2 Aufsichtlich vorgegebene Wertschwankungsfaktoren
                § 192 Vorgegebener Wertschwankungsfaktor
                § 193 Zugrunde zu legende Liquidationsdauer
                § 194 Anpassungsfaktor für nichttägliche Neubewertung
                § 195 Vorgegebener Währungsschwankungsfaktor
             Titel 3 Selbstgeschätzte Schwankungsfaktoren
                § 196 Selbstgeschätzter Schwankungsfaktor
                § 197 Anpassungsfaktor für selbstgeschätzte Schwankungsfaktoren an die verwendete Liquidationsdauer
                § 198 Geeignetes Verfahren für die Schätzung von Schwankungsfaktoren
             Titel 4 Modellbasierte Schwankungszuschläge
                § 199 Entscheidung für die Verwendung modellbasierter Schwankungszuschläge
                § 200 Geeignetes Modell zur Ermittlung modellbasierter Schwankungszuschläge
                § 201 Qualitative Mindestanforderungen für ein geeignetes Modell zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen
                § 202 Quantitative Mindestanforderungen für ein geeignetes Modell zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen
                § 203 Modellbasierter Schwankungszuschlag
          Unterabschnitt 3 Anrechnungsverfahren für Gewährleistungen
             § 204 Inkongruenzenbereinigter Betrag einer Gewährleistung
             § 205 Betrag einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung
       Abschnitt 4 Aufrechnungsvereinbarungen
          Unterabschnitt 1 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen
             § 206 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen
             § 207 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über Derivate
             § 208 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über wechselseitige Geldforderungen und -schulden
             § 209 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen
             § 210 Berücksichtigungsfähige produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarung
          Unterabschnitt 2 Nettobemessungsgrundlagen für Aufrechnungsvereinbarungen
             § 211 Nettobemessungsgrundlage für Derivate
             § 212 Nettobemessungsgrundlage für Geldforderungen und -schulden
             § 213 Laufzeitbereinigte Nettobemessungsgrundlage für eine Aufrechnungsposition
             § 214 Währungsinkongruenzzuschlag für eine Aufrechnungsposition
             § 215 Nettobemessungsgrundlage für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen
             § 216 Wertschwankungszuschlag für die Wertpapiere einer Aufrechnungsposition
             § 217 Nettobemessungsgrundlage für produktübergreifende Aufrechnungspositionen
             § 218 Nettobemessungsgrundlage nach der SM
             § 219 Aufspaltung in SM-Risikopositionen
             § 220 Maßgebliche Beträge der SM-Risikopositionen
             § 221 Zuordnung der SM-Risikopositionen zu Absicherungsgruppen
             § 222 Anwendung der IMM
             § 223 Nettobemessungsgrundlage nach der IMM
             § 224 Mindestanforderungen an die Nutzung der IMM
    Kapitel 6 Verbriefungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Abschnitt 1 Anwendungsbereich der Verbriefungsregelungen, Begriffsdefinitionen
       § 225 Adressaten
       § 226 Verbriefungstransaktion
       § 227 KSA- und IRBA-Verbriefungspositionen
       § 228 Verbrieftes Portfolio
       § 229 (aufgehoben)
       § 230 Verbriefungs-Liquiditätsfazilität
       § 231 Sonstige Begriffsbestimmungen für Verbriefungen
(Text neue Fassung)

       Abschnitt 1 Anwendungsbereich der Verbriefungsregelungen, Begriffsdefinitionen
          § 225 Adressaten
          § 226 Verbriefungstransaktion
          § 227 KSA- und IRBA-Verbriefungspositionen
          § 228 Verbrieftes Portfolio
          § 229 (aufgehoben)
          § 230 Verbriefungs-Liquiditätsfazilität
          § 231 Sonstige Begriffsbestimmungen für Verbriefungen
       Abschnitt 2 Anforderungen an Institute, die als Originator oder Sponsor von Verbriefungstransaktionen gelten
          § 232 Mindestanforderungen an einen wesentlichen und wirksamen Risikotransfer
          § 233 Berücksichtigung einer Laufzeitunterdeckung der Besicherung beim Originator
          § 234 Verbot der impliziten Unterstützung von Verbriefungstransaktionen
       Abschnitt 3 Nutzung von Bonitätsbeurteilungen für Verbriefungen
          § 235 Benennung von Ratingagenturen für Verbriefungen
          § 236 Anforderungen an die Verwendung von Bonitätsbeurteilungen für Verbriefungen
          § 237 Für Verbriefungen maßgebliche Bonitätsbeurteilung
       Abschnitt 4 Anrechnung von KSA-Verbriefungstransaktionen
          § 238 KSA-Bemessungsgrundlage einer KSA-Verbriefungsposition
          § 239 KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungsposition
          § 240 Risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungsposition
          § 241 Berücksichtigung von Gewährleistungen und finanziellen Sicherheiten mit ihrem KSA-Risikogewicht
          Unterabschnitt 1 KSA-Verbriefungsrisikogewicht von KSA-Verbriefungspositionen
             § 242 KSA-Verbriefungsrisikogewicht für beurteilte KSA-Verbriefungspositionen
             § 243 KSA-Verbriefungsrisikogewicht für unbeurteilte KSA-Verbriefungspositionen
             § 244 KSA-Verbriefungsrisikogewicht für teilbesicherte KSA-Verbriefungspositionen
          Unterabschnitt 2 Besondere Regelungen für Originatoren von KSA-Verbriefungstransaktionen, zu denen ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört
             § 245 Ermittlung risikogewichteter KSA-Positionswerte für von Originatoren zu berücksichtigende Investorenanteile aus Verbriefungstransaktionen
             § 246 Risikogewichteter KSA-Positionswert eines vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteils aus Verbriefungstransaktionen
             § 247 KSA-Konversionsfaktoren für vom Originator zu berücksichtigende Investorenanteile aus Verbriefungstransaktionen
             § 248 KSA-Bemessungsgrundlage eines vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteils aus Verbriefungstransaktionen
          Unterabschnitt 3 Obergrenzen für die Anrechnung von KSA-Verbriefungstransaktionen
             § 249 Maximaler risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungstransaktion
             § 250 Maximaler risikogewichteter KSA-Positionswert für Originatoren von KSA-Verbriefungstransaktionen, zu denen ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört
       Abschnitt 5 Anrechnung von IRBA-Verbriefungstransaktionen
          § 251 Bemessungsgrundlage einer IRBA-Verbriefungsposition
          § 252 IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungsposition
          § 253 Risikogewichteter IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungsposition
          § 254 Berücksichtigung von Gewährleistungen mit ihrem IRBA-Risikogewicht
          Unterabschnitt 1 IRBA-Verbriefungsrisikogewicht von IRBA-Verbriefungspositionen
             § 255 Verfahren zur Bestimmung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts
             § 256 Abgeleitete Bonitätsbeurteilung
             § 257 Ratingbasierter Ansatz
             § 258 Aufsichtlicher Formel-Ansatz
             § 259 Internes Einstufungsverfahren
             § 260 Nach der Rückfalllösung für qualifizierte Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten ermitteltes IRBA-Verbriefungsrisikogewicht
             § 261 IRBA-Verbriefungsrisikogewicht für teilbesicherte IRBA-Verbriefungspositionen
          Unterabschnitt 2 Besondere Regelungen für Originatoren von IRBA-Verbriefungstransaktionen, zu denen ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört
             § 262 Ermittlung risikogewichteter IRBA-Positionswerte für von Originatoren zu berücksichtigende Investorenanteile aus Verbriefungstransaktionen
          Unterabschnitt 3 Obergrenzen für die Anrechnung von IRBA-Verbriefungstransaktionen
             § 263 Maximaler risikogewichteter IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungstransaktion
             § 264 Maximaler risikogewichteter IRBA-Positionswert für Originatoren von IRBA-Verbriefungstransaktionen, zu denen ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört
       Abschnitt 6 Abzugsbeträge für Verbriefungspositionen
          § 265 Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen
          § 266 Berücksichtigung von Verbriefungspositionen durch Kapitalabzug
          § 267 Abzugsbetrag für KSA-Verbriefungspositionen
          § 268 Abzugsbetrag für IRBA-Verbriefungspositionen
Teil 3 Operationelles Risiko
    Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
       § 269 Ansätze zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko
    Kapitel 2 Basisindikatoransatz
       § 270 Berechnung des Anrechnungsbetrags
       § 271 Definition des relevanten Indikators
    Kapitel 3 Standardansatz
       § 272 Anwendung des Standardansatzes
       § 273 Berechnung des Anrechnungsbetrags
       § 274 Verwendung eines alternativen Indikators
       § 275 Geschäftsfeldzuordnung
       § 276 Qualitative Anforderungen
       § 277 Kombination mit dem Basisindikatoransatz
    Kapitel 4 Fortgeschrittene Messansätze
       Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
          § 278 Begriffsbestimmung
       Abschnitt 2 Qualitative Anforderungen
          § 279 Risikomanagementsystem und Rahmenwerk
          § 280 Risikomanagementeinheit und Ressourcen
          § 281 Integration des Risikomesssystems und Berichtswesen
          § 282 Dokumentation und Einhaltung des Risikomanagementsystems
          § 283 Prüfung
       Abschnitt 3 Anforderungen an die Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko
          Unterabschnitt 1 Modellrahmen
             § 284 Güte des Messsystems
             § 285 Korrelationen
          Unterabschnitt 2 Daten
             § 286 Interne Schadensdaten
             § 287 Zuordnung interner Schadensdaten
             § 288 Verluste im Kreditrisikobereich
             § 289 Externe Daten
          Unterabschnitt 3 Szenario-Analysen, Geschäftsumfeld und internes Kontrollsystem
             § 290 Szenario-Analysen
             § 291 Geschäftsumfeld und internes Kontrollsystem
          Unterabschnitt 4 Instrumente zur Risikoverlagerung
             § 292 Versicherungen und andere Instrumente zur Risikoverlagerung
       Abschnitt 4 Teilweise Anwendung
          § 293 Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardansatz
Teil 4 Marktrisikopositionen
    Kapitel 1 Währungsgesamtposition
       § 294 Ermittlung und Anrechnung der Währungsgesamtposition
       § 295 Aktiv- und Passivpositionen
    Kapitel 2 Rohwarenposition
       § 296 Ermittlung und Anrechnung der Rohwarenposition
       § 297 Zeitfächermethode
    Kapitel 3 Handelsbuch-Risikopositionen
       § 298 Handelsbuch-Risikopositionen
       § 299 Nettopositionen
       § 300 Allgemeines Kursrisiko Zinsnettoposition
       § 301 Jahresbandmethode
       § 302 Durationmethode
       § 303 Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition
       § 304 Allgemeines Kursrisiko Aktiennettoposition
       § 305 Besonderes Kursrisiko Aktiennettoposition
       § 306 Aktienindexpositionen
       § 307 Investmentanteile
    Kapitel 4 Optionsposition
       § 308 Berücksichtigung von Optionsgeschäften
       § 309 Anrechnungsbetrag für das Gammafaktorrisiko
       § 310 Anrechnungsbetrag für das Vegafaktorrisiko
       § 311 Szenario-Matrix-Methode
    Kapitel 5 Andere Marktrisikopositionen
       § 312 Ermittlung und Anrechnung der anderen Marktrisikopositionen
    Kapitel 6 Eigene Risikomodelle
       § 313 Verwendung von Risikomodellen
       § 314 Bestimmung der Anrechnungsbeträge
       § 315 Quantitative Vorgaben
       § 316 Zu erfassende Risikofaktoren
       § 317 Qualitative Anforderungen
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       § 317a Zusätzliche Anforderungen - Besonderes Kursrisiko
       § 318 Prognosegüte
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       § 318a Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko
       § 318b Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko - Parameter
       § 318c Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko - Absicherungsgeschäfte
       § 318d Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko - Validierung
       § 318e Berücksichtigung aller Wertänderungsrisiken beim Correlation Trading
Teil 5 Offenlegung
    Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften zum Anwendungsbereich, zum Offenlegungsmedium und zum Offenlegungsintervall
       § 319 Anwendungsbereich Offenlegung
       § 320 Offenlegungsmedium
       § 321 Offenlegungsintervall
    Kapitel 2 Allgemeine inhaltliche Anforderungen der Offenlegung
       § 322 Risikomanagementbeschreibung in Bezug auf einzelne Risiken
       § 323 Angaben zum Anwendungsbereich dieser Verordnung
       § 324 Eigenmittelstruktur
       § 325 Angemessenheit der Eigenmittelausstattung
       § 326 Offenlegungsanforderungen zu derivativen Adressenausfallrisikopositionen und Aufrechnungspositionen
       § 327 Adressenausfallrisiko: Allgemeine Ausweispflichten für alle Institute
       § 328 Adressenausfallrisiko: Offenlegung bei KSA-Forderungsklassen
       § 329 Adressenausfallrisiko: Weitere Offenlegungsanforderungen
       § 330 Offenlegungsanforderungen zum Marktrisiko
       § 331 Offenlegungsanforderungen zum operationellen Risiko
       § 332 Offenlegungsanforderungen für Beteiligungen im Anlagebuch
       § 333 Offenlegung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch
       § 334 Offenlegungsanforderungen bei Verbriefungen
    Kapitel 3 Qualifizierende Anforderungen bei der Nutzung besonderer Instrumente oder Methoden
       § 335 Adressenausfallrisiko: Offenlegung bei Forderungsklassen, für die der IRBA verwendet wird
       § 336 Kreditrisikominderungstechniken: Offenlegung für KSA- und IRBA-Positionen
       § 337 Instrumente zur Verlagerung operationeller Risiken
Teil 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 338 Übergangsbestimmungen für die Parameterschätzung
    § 339 Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung
    § 340 Inkrafttreten
Anlagen
    Anlage 1
    Anlage 2
    Anlage 3
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

§ 2 Angemessenheit der Eigenmittel eines Instituts


(1) 1 Ein Institut verfügt über angemessene Eigenmittel, wenn es täglich zum Geschäftsschluss sowohl die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken und das operationelle Risiko nach Absatz 2 als auch die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach Absatz 3 erfüllt. 2 Für den Geschäftsschluss gilt § 1 Abs. 1 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065).

(2) Die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken und das operationelle Risiko werden erfüllt, wenn der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken und der nach den §§ 269 bis 293 ermittelte Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko insgesamt das modifizierte verfügbare Eigenkapital eines Instituts nicht überschreiten.

(3) 1 Die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken werden erfüllt, wenn die Summe der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und, im Falle des § 308 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Anrechnungsbeträge für die Optionsgeschäfte eines Instituts, die Summe aus dem um die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken und das operationelle Risiko verringerten modifizierten verfügbaren Eigenkapital des Instituts und den verfügbaren Drittrangmitteln täglich bei Geschäftsschluss nicht überschreiten. 2 Die Marktrisikopositionen nach Satz 1 werden gebildet durch die

1. Fremdwährungsrisikopositionen nach § 4 Abs. 3,

2. Rohwarenrisikopositionen nach § 4 Abs. 5,

3. Handelsbuch-Risikopositionen nach § 4 Abs. 6 und

4. anderen Marktrisikopositionen nach § 4 Abs. 7.

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3 Bei Instituten, die nach § 313 eigene Risikomodelle verwenden, werden die Marktrisikopositionen aus den in Satz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Positionen gebildet, deren risikomäßige Zusammenhänge das Institut in seinem eigenen Risikomodell berücksichtigt. 4 Dabei ist eine teilweise Zusammenfassung der Positionen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 zulässig. 5 Der Anrechnungsbetrag für eine in einem eigenen Risikomodell des Instituts erfasste Marktrisikoposition, die als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition des Instituts eine KSA-Position bilden würde und der KSA-Forderungsklasse Verbriefungen oder, im Falle eines IRBA-Instituts, eine IRBA-Position bilden würde und der IRBA-Forderungsklasse Verbriefungen zuzuordnen wären, bestimmt sich, soweit die Marktrisikoposition nach den §§ 225 bis 268 mit einem Risikogewicht von 1.250 Prozent oder nach § 265 im Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen zu berücksichtigen wären, als Marktwert der Position. 6 Satz 5 gilt nicht für Marktrisikopositionen, für die das Institut Händler in diesen Verbriefungspositionen ist und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nachweisen kann, dass ein liquider Markt sowohl auf Käufer- als auch auf Verkäuferseite vorhanden ist.



3 Bei Instituten, die nach § 313 eigene Risikomodelle verwenden, werden die Marktrisikopositionen aus den in Satz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Positionen gebildet, deren risikomäßige Zusammenhänge das Institut in seinem eigenen Risikomodell berücksichtigt. 4 Dabei ist eine teilweise Zusammenfassung der Positionen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 zulässig.

(4) 1 Abweichend von Absatz 1 muss ein Finanzdienstleistungsinstitut, das nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt, täglich zum Geschäftsschluss über angemessene Eigenmittel nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 verfügen. 2 Ist die verwaltungskostenbasierte Eigenmittelanforderung nach § 10 Absatz 9 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes höher als die Summe aus Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken und Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken, verfügt das Institut über angemessene Eigenmittel, wenn die verwaltungskostenbasierte Eigenmittelanforderung nach § 10 Absatz 9 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes die Summe aus dem modifizierten verfügbaren Eigenkapital und den verfügbaren Drittrangmitteln nicht übersteigt. 3 Ist die verwaltungskostenbasierte Eigenmittelanforderung nach § 10 Absatz 9 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes kleiner oder gleich der Summe aus Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken und Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken, verfügt das Institut über angemessene Eigenmittel, wenn sowohl die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken nach Absatz 2 als auch die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach Absatz 3 erfüllt werden, wobei abweichend von den §§ 269 bis 293 der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko Null beträgt. 4 § 10 Abs. 9 Satz 3 bis 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

(5) 1 Die Größenverhältnisse nach den Absätzen 2 bis 4 sind täglich zum Geschäftsschluss zu ermitteln. 2 Ein Institut darf von der geschäftstäglichen Ermittlung absehen, wenn es durch geeignete interne Maßnahmen sicherstellt, dass den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entsprochen wird und die Gesamtkennziffer nach Absatz 6 Satz 2 einen Wert von 8,4 Prozent nicht unterschreitet.

(6) 1 Die Institute haben zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres eine Gesamtkennziffer zu ermitteln. 2 Die Gesamtkennziffer gibt das prozentuale Verhältnis zwischen den anrechenbaren Eigenmitteln nach Satz 3 als Zähler und der mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, dem Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko und der Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließlich der Optionsgeschäfte als Nenner an; Finanzdienstleistungsinstitute, auf die Absatz 4 Anwendung findet, haben als Nenner das 12,5-fache des höheren der Beträge nach Absatz 4 Satz 2 oder 3 zu verwenden. 3 Anrechenbare Eigenmittel sind das modifizierte verfügbare Eigenkapital und die zur Unterlegung der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und die Optionsgeschäfte genutzten Drittrangmittel, wobei die Nutzung der Drittrangmittel auf fünf Siebtel der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und die Optionsgeschäfte beschränkt ist. 4 Für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Gesamtkennziffer zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln ist.



§ 4 Anrechnungspflichtige Positionen, Schuldnergesamtheit


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(1) Ein Institut hat als anrechnungspflichtige Positionen seine Adressrisikopositionen, Fremdwährungsrisikopositionen, Rohwarenrisikopositionen, andere Marktrisikopositionen und, wenn es Handelsbuchinstitut ist, Handelsbuch-Risikopositionen zu bestimmen. Wertpapierhandelsunternehmen in der Rechtsform des Einzelkaufmanns oder der Personenhandelsgesellschaft haben auch die auf eigene Rechnung des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter abgeschlossenen Geschäfte in die Bestimmung der anrechnungspflichtigen Positionen einzubeziehen.

(2) Adressrisikopositionen werden durch solche Positionen gebildet, die



(1) 1 Ein Institut hat als anrechnungspflichtige Positionen seine Adressrisikopositionen, Fremdwährungsrisikopositionen, Rohwarenrisikopositionen, andere Marktrisikopositionen und, wenn es Handelsbuchinstitut ist, Handelsbuch-Risikopositionen zu bestimmen. 2 Wertpapierhandelsunternehmen in der Rechtsform des Einzelkaufmanns oder der Personenhandelsgesellschaft haben auch die auf eigene Rechnung des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter abgeschlossenen Geschäfte in die Bestimmung der anrechnungspflichtigen Positionen einzubeziehen.

(2) 1 Adressrisikopositionen werden durch solche Positionen gebildet, die

1. einem Adressenausfallrisiko unterliegen, das nicht durch eine Handelsbuch-Risikoposition eines Handelsbuchinstituts nach Absatz 6 Satz 1 erfasst wird,

2. als Sachanlagen einem Wertverschlechterungsrisiko unterliegen,

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3. bei einem IRBA-Institut Veritätsrisikopositionen nach § 71 Abs. 2 begründen oder,

4. wenn das Institut ein Handelsbuchinstitut ist, aus einem dem Handelsbuch zugeordneten Geschäft entstehen und einem Abwicklungsrisiko unterliegen,

soweit sie nicht nach § 10 Abs. 6 Satz 1 des Kreditwesengesetzes vom haftenden Eigenkapital abgezogen oder in vollem Umfang mit haftendem Eigenkapital unterlegt werden. Adressenausfallrisiko ist das Risiko, dass eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, gegenüber der das Institut einen bedingten oder unbedingten Anspruch hat, nicht oder nicht fristgerecht leistet oder das Institut gegenüber einer Person oder Personenhandelsgesellschaft aufgrund der Nichtleistung eines Dritten zu leisten verpflichtet ist, sowie das finanzielle Risiko des Instituts in Bezug auf Beteiligungen. Die Institute stellen sicher, dass die für Zwecke dieser Verordnung gespeicherten personenbezogenen Daten spätestens nach Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Beendigung und Abwicklung des Schuldverhältnisses mit dem Schuldner des Instituts oder nach dem Scheitern der Begründung des Schuldverhältnisses vollständig gelöscht oder anonymisiert werden. Abwicklungsrisiko ist das für ein nach Ablauf des Erfüllungszeitpunktes beiderseitig nicht erfülltes Geschäft bestehende Risiko einer Wertveränderung des Geschäftsgegenstands. Die Adressrisikopositionen sind nach dem Verfahren zur Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8 zu berücksichtigen.

(3) Fremdwährungsrisikopositionen sind Ansprüche oder Verpflichtungen einschließlich Beteiligungen in fremder Währung und in Gold sowie Kassenbestände in fremder Währung und Bestände in Gold. Aus den Fremdwährungsrisikopositionen ist nach den §§ 294 und 295 die Währungsgesamtposition zu bilden und hierfür der Anrechnungsbetrag zu ermitteln. Gold- und Sortenbestände im Gesamtwert von bis zu 128.000 Euro müssen nicht in die Währungsgesamtposition einbezogen werden. Wird die Grenze nach Satz 3 überschritten, sind die Gold- und Sortenbestände in voller Höhe in die Währungsgesamtposition einzubeziehen.

(4) Fremdwährungsrisikopositionen, die nach § 10 Abs. 2a Satz 2 oder Abs. 6 des Kreditwesengesetzes vom Kern- bzw. haftenden Eigenkapital abgezogen oder die in vollem Umfang mit haftendem Eigenkapital unterlegt werden, sowie Beteiligungen einschließlich Anteilen an verbundenen Unternehmen in fremder Währung, die zu Anschaffungskursen bewertet werden (strukturelle Währungspositionen), dürfen auf Antrag des Instituts mit Zustimmung der Bundesanstalt bei der Ermittlung der Währungsgesamtposition nach Absatz 3 Satz 2 außer Ansatz bleiben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Institut mit seinem Antrag nach Satz 1 die jeweiligen Posten der Bundesanstalt mitteilt und diese nicht innerhalb von drei Monaten widerspricht. Änderungen der nicht zu berücksichtigenden Posten sind der Bundesanstalt mitzuteilen. Die Höhe der nicht in Ansatz gebrachten Posten ist auf den Meldungen Nr. 30 und 63 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 zu vermerken.

(5) Rohwarenrisikopositionen sind Ansprüche oder Verpflichtungen in Bezug auf Waren sowie Warenbestände. Aus den Rohwarenrisikopositionen ist nach den §§ 296 und 297 die Rohwarenposition zu bilden und hierfür der Anrechnungsbetrag zu ermitteln. Silber- und Platinbestände im Gesamtwert von bis zu 26.000 Euro müssen nicht in die Rohwarenposition einbezogen werden. Wird die Grenze nach Satz 3 überschritten, sind Silber- und Platinbestände in voller Höhe in die Rohwarenposition einzubeziehen.

(6) Handelsbuch-Risikopositionen sind die zins- und aktienkursbezogenen Risikopositionen des Handelsbuches eines Handelsbuchinstituts. Der Anrechnungsbetrag für Handelsbuch-Risikopositionen ist nach den §§ 298 bis 307 aus der Summe der Teilanrechnungsbeträge für die allgemeinen und für die besonderen Kursrisiken zu ermitteln.

(7) Andere Marktrisikopositionen sind vertragliche Ansprüche und Verpflichtungen, die für die eine Vertragspartei einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Vertragspartei eine finanzielle Verbindlichkeit schaffen und die nicht nach den Absätzen 2 bis 6 zu erfassen sind. Der Anrechnungsbetrag für andere Marktrisikopositionen ist nach § 312 zu ermitteln.

(8) Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften sind in der Regel eine Schuldnergesamtheit, wenn sie untereinander unter Berücksichtigung ihrer rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse so verbunden sind, dass die Zahlungsschwierigkeiten einer der Personen zu Schwierigkeiten bei den anderen führen würden, Zahlungsverpflichtungen aus Kreditgewährung gegenüber dem Institut vollständig zu erfüllen. Kann eine der Personen nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf eine oder mehrere andere Personen ausüben, darf das Institut nur in begründeten Fällen von der Bildung einer Schuldnergesamtheit nach Satz 1 absehen.



3. bei einem IRBA-Institut Veritätsrisikopositionen nach § 71 Abs. 2 begründen oder

4. einem Abwicklungsrisiko unterliegen,

soweit sie nicht nach § 10 Abs. 6 Satz 1 des Kreditwesengesetzes vom haftenden Eigenkapital abgezogen oder in vollem Umfang mit haftendem Eigenkapital unterlegt werden. 2 Adressenausfallrisiko ist das Risiko, dass eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, gegenüber der das Institut einen bedingten oder unbedingten Anspruch hat, nicht oder nicht fristgerecht leistet oder das Institut gegenüber einer Person oder Personenhandelsgesellschaft aufgrund der Nichtleistung eines Dritten zu leisten verpflichtet ist, sowie das finanzielle Risiko des Instituts in Bezug auf Beteiligungen. 3 Die Institute stellen sicher, dass die für Zwecke dieser Verordnung gespeicherten personenbezogenen Daten spätestens nach Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Beendigung und Abwicklung des Schuldverhältnisses mit dem Schuldner des Instituts oder nach dem Scheitern der Begründung des Schuldverhältnisses vollständig gelöscht oder anonymisiert werden. 4 Abwicklungsrisiko ist das für ein nach Ablauf des Erfüllungszeitpunktes beiderseitig nicht erfülltes Geschäft bestehende Risiko einer Wertveränderung des Geschäftsgegenstands. 5 Die Adressrisikopositionen sind nach dem Verfahren zur Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8 zu berücksichtigen.

(3) 1 Fremdwährungsrisikopositionen sind Ansprüche oder Verpflichtungen einschließlich Beteiligungen in fremder Währung und in Gold sowie Kassenbestände in fremder Währung und Bestände in Gold. 2 Aus den Fremdwährungsrisikopositionen ist nach den §§ 294 und 295 die Währungsgesamtposition zu bilden und hierfür der Anrechnungsbetrag zu ermitteln. 3 Gold- und Sortenbestände im Gesamtwert von bis zu 128.000 Euro müssen nicht in die Währungsgesamtposition einbezogen werden. 4 Wird die Grenze nach Satz 3 überschritten, sind die Gold- und Sortenbestände in voller Höhe in die Währungsgesamtposition einzubeziehen.

(4) 1 Fremdwährungsrisikopositionen, die nach § 10 Abs. 2a Satz 2 oder Abs. 6 des Kreditwesengesetzes vom Kern- bzw. haftenden Eigenkapital abgezogen oder die in vollem Umfang mit haftendem Eigenkapital unterlegt werden, sowie Beteiligungen einschließlich Anteilen an verbundenen Unternehmen in fremder Währung, die zu Anschaffungskursen bewertet werden (strukturelle Währungspositionen), dürfen auf Antrag des Instituts mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) bei der Ermittlung der Währungsgesamtposition nach Absatz 3 Satz 2 außer Ansatz bleiben. 2 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Institut mit seinem Antrag nach Satz 1 die jeweiligen Posten der Bundesanstalt mitteilt und diese nicht innerhalb von drei Monaten widerspricht. 3 Änderungen der nicht zu berücksichtigenden Posten sind der Bundesanstalt mitzuteilen. 4 Die Höhe der nicht in Ansatz gebrachten Posten ist auf den Meldungen Nr. 30 und 63 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 zu vermerken.

(5) 1 Rohwarenrisikopositionen sind Ansprüche oder Verpflichtungen in Bezug auf Waren sowie Warenbestände. 2 Aus den Rohwarenrisikopositionen ist nach den §§ 296 und 297 die Rohwarenposition zu bilden und hierfür der Anrechnungsbetrag zu ermitteln. 3 Silber- und Platinbestände im Gesamtwert von bis zu 26.000 Euro müssen nicht in die Rohwarenposition einbezogen werden. 4 Wird die Grenze nach Satz 3 überschritten, sind Silber- und Platinbestände in voller Höhe in die Rohwarenposition einzubeziehen.

(6) 1 Handelsbuch-Risikopositionen sind die zins- und aktienkursbezogenen Risikopositionen des Handelsbuches eines Handelsbuchinstituts. 2 Der Anrechnungsbetrag für Handelsbuch-Risikopositionen ist nach den §§ 298 bis 307 aus der Summe der Teilanrechnungsbeträge für die allgemeinen und für die besonderen Kursrisiken zu ermitteln.

(7) 1 Andere Marktrisikopositionen sind vertragliche Ansprüche und Verpflichtungen, die für die eine Vertragspartei einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Vertragspartei eine finanzielle Verbindlichkeit schaffen und die nicht nach den Absätzen 2 bis 6 zu erfassen sind. 2 Der Anrechnungsbetrag für andere Marktrisikopositionen ist nach § 312 zu ermitteln.

(8) 1 Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften sind in der Regel eine Schuldnergesamtheit, wenn sie untereinander unter Berücksichtigung ihrer rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse so verbunden sind, dass die Zahlungsschwierigkeiten einer der Personen zu Schwierigkeiten bei den anderen führen würden, Zahlungsverpflichtungen aus Kreditgewährung gegenüber dem Institut vollständig zu erfüllen. 2 Kann eine der Personen nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf eine oder mehrere andere Personen ausüben, darf das Institut nur in begründeten Fällen von der Bildung einer Schuldnergesamtheit nach Satz 1 absehen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

§ 6 Meldungen zur Eigenmittelausstattung


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(1) 1 Institute haben der Deutschen Bundesbank zu den Anforderungen nach § 2 Abs. 2 bis 4 und 6 nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalendervierteljahres Meldungen mit den Formularen nach Anlage 3 Nr. 1 bis 33 jeweils bis zum 15. Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats einzureichen; auf Antrag des Instituts kann die Bundesanstalt die Frist verlängern. 2 Übergeordnete Institute haben der Deutschen Bundesbank zu den Anforderungen nach § 3 nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalendervierteljahres Meldungen mit den Formularen nach Anlage 3 Nr. 34 bis 67 jeweils bis zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats einzureichen; auf Antrag des Instituts kann die Bundesanstalt die Frist verlängern. 3 Für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Meldungen nur einmal jährlich nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalenderjahres und nur mit dem Formular nach Anlage 3 Nr. 1 spätestens bis zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Kalendervierteljahres einzureichen sind.

(2) 1 Die Meldungen nach Absatz 1 sind im papierlosen Verfahren einzureichen. 2 Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die elektronische Dateneinreichung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg. 3 Sie leitet die Meldungen an die Bundesanstalt weiter. 4 Institute haben die Meldungen nach Anlage 3 Nr. 1 bis 33, übergeordnete Institute zusätzlich die Meldungen nach Anlage 3 Nr. 34 bis 67 für das laufende Kalenderjahr und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre aufzubewahren. 5 Institute müssen die Marktpreisdaten für die Angaben nach Anlage 3 für den letzten Meldestichtag, die Meldestichtage der vergangenen 24 Monate sowie für den laufenden Meldezeitraum vorhalten und der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank auf Verlangen zur Verfügung stellen. 6 Sofern die Gesamtkennziffer nach § 2 Abs. 6 Satz 2 den Wert von 8,4 Prozent unterschreitet, haben die Institute die jeweiligen Marktdaten sowie die Berechnungen nach dieser Verordnung zusätzlich für die letzten 30 Handelstage vorzuhalten. 7 Sowohl die Bundesanstalt als auch die Deutsche Bundesbank können verlangen, dass die Angaben nach Satz 5 und 6 spätestens nach 15 Geschäftstagen eingereicht werden.



(1) 1 Institute haben der Deutschen Bundesbank zu den Anforderungen nach § 2 Abs. 2 bis 4 und 6 nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalendervierteljahres Meldungen mit den Formularen nach Anlage 3 Nummer 1 bis 33, 68 und 69 jeweils bis zum 15. Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats einzureichen; auf Antrag des Instituts kann die Bundesanstalt die Frist verlängern. 2 Übergeordnete Institute haben der Deutschen Bundesbank zu den Anforderungen nach § 3 nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalendervierteljahres Meldungen mit den Formularen nach Anlage 3 Nummer 34 bis 67, 70 und 71 jeweils bis zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats einzureichen; auf Antrag des Instituts kann die Bundesanstalt die Frist verlängern. 3 Für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Meldungen nur einmal jährlich nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalenderjahres und nur mit dem Formular nach Anlage 3 Nr. 1 spätestens bis zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Kalendervierteljahres einzureichen sind.

(2) 1 Die Meldungen nach Absatz 1 sind im papierlosen Verfahren einzureichen. 2 Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die elektronische Dateneinreichung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg. 3 Sie leitet die Meldungen an die Bundesanstalt weiter. 4 Institute haben die Meldungen nach Anlage 3 Nummer 1 bis 33, 68 und 69, übergeordnete Institute zusätzlich die Meldungen nach Anlage 3 Nummer 34 bis 67, 70 und 71 für das laufende Kalenderjahr und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre aufzubewahren. 5 Institute müssen die Marktpreisdaten für die Angaben nach Anlage 3 für den letzten Meldestichtag, die Meldestichtage der vergangenen 24 Monate sowie für den laufenden Meldezeitraum vorhalten und der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank auf Verlangen zur Verfügung stellen. 6 Sofern die Gesamtkennziffer nach § 2 Abs. 6 Satz 2 den Wert von 8,4 Prozent unterschreitet, haben die Institute die jeweiligen Marktdaten sowie die Berechnungen nach dieser Verordnung zusätzlich für die letzten 30 Handelstage vorzuhalten. 7 Sowohl die Bundesanstalt als auch die Deutsche Bundesbank können verlangen, dass die Angaben nach Satz 5 und 6 spätestens nach 15 Geschäftstagen eingereicht werden.

§ 8 Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken


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(1) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken wird ermittelt, indem aus der Gesamtheit der Adressrisikopositionen mit Ausnahme der Abwicklungsrisikopositionen die Adressenausfallrisikopositionen bestimmt und diese entweder nach dem Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) oder dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) berücksichtigt werden. Nur ein IRBA-Institut darf Adressenausfallrisikopositionen nach dem IRBA berücksichtigen. Ein Institut, das kein IRBA-Institut ist, hat sämtliche Adressenausfallrisikopositionen nach dem KSA zu berücksichtigen.

(2) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken ist die mit 0,08 multiplizierte Summe aus



(1) 1 Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken wird ermittelt, indem aus der Gesamtheit der Adressrisikopositionen mit Ausnahme der Abwicklungsrisikopositionen die Adressenausfallrisikopositionen bestimmt und diese entweder nach dem Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) oder dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) berücksichtigt werden. 2 Nur ein IRBA-Institut darf Adressenausfallrisikopositionen nach dem IRBA berücksichtigen. 3 Ein Institut, das kein IRBA-Institut ist, hat sämtliche Adressenausfallrisikopositionen nach dem KSA zu berücksichtigen.

(2) 1 Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken ist die mit 0,08 multiplizierte Summe aus

1. den für alle

a) KSA-Positionen nach § 24 Satz 1 und

b) IRBA-Positionen nach § 71 Abs. 1,

die keine Verbriefungspositionen sind, ermittelten risikogewichteten KSA-Positionswerten beziehungsweise risikogewichteten IRBA-Positionswerten und

2. den nach den §§ 225 bis 268 ermittelten risikogewichteten Positionswerten für Verbriefungspositionen.

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Bei Handelsbuchinstituten erhöht sich der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken um den Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken nach § 16.



2 Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken erhöht sich um den Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken nach § 16.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

§ 9 Adressenausfallrisikopositionen


(1) 1 Adressenausfallrisikopositionen setzen sich aus den

1. bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach § 10,

2. derivativen Adressenausfallrisikopositionen nach § 11,

3. außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach § 13 sowie

4. Vorleistungsrisikopositionen nach § 14

zusammen; das gilt auch, wenn sie nach Absatz 2 als effektiv verbrieft gelten. 2 Aus einem Geschäft können mehrere Adressenausfallrisikopositionen entstehen. 3 Im Rahmen von Pensionsgeschäften übertragene oder im Rahmen von Darlehensgeschäften verliehene Wertpapiere oder Waren sind unabhängig von deren Bilanzierung dem Pensions- oder Darlehensgeber zuzurechnen. 4 Für eine Credit Linked Note, bei der das Institut Sicherungsgeber ist, sind sowohl die Adressenausfallrisikoposition gegenüber dem Emittenten der Credit Linked Note als auch die Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf das Referenzaktivum oder das Referenzportfolio zu berücksichtigen.

(2) 1 Als effektiv verbrieft gilt jede Adressenausfallrisikoposition, die zu einem durch eine solche Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio nach § 1b Absatz 6 des Kreditwesengesetzes gehört, für die das Institut nach § 1b Absatz 7 des Kreditwesengesetzes als Originator gilt und für die es die Mindestanforderungen an den wesentlichen und wirksamen Risikotransfer nach § 232 erfüllt. 2 Handelt es sich bei der Verbriefungstransaktion nach Satz 1 um eine Verbriefungstransaktion, zu der ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört, gelten dem gewidmeten Portfolio zuzuordnende Adressenausfallrisikopositionen als effektiv verbrieft, soweit sie

1. als revolvierende Adressenausfallrisikopositionen in der KSA-Bemessungsgrundlage nach § 248 oder in der IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 262 Satz 2 des vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteils aus Verbriefungstransaktionen berücksichtigt sind oder

2. nicht in der Bemessungsgrundlage des vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteils aus Verbriefungstransaktionen berücksichtigt sind und Zahlungsansprüche begründen, die denen aus Adressenausfallrisikopositionen nach Nummer 1 nachgeordnet sind.

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(3) Wenn ein Institut mehrere Verbriefungspositionen an derselben Verbriefungstransaktion hält und vertraglich sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine dieser Verbriefungspositionen dieselben Verluste aus dem durch diese Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio erleiden kann, darf das Institut, soweit sich diese Verbriefungspositionen überschneiden und das Institut für eine dieser Verbriefungspositionen eine Handelsbuch-Risikoposition und für eine andere dieser Verbriefungspositionen eine Adressenausfallrisikoposition bilden muss, von der Berücksichtigung als Adressenausfallrisikoposition absehen, wenn im Falle einer Berücksichtigung als Handelsbuch-Risikoposition die Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken einerseits und der Summe der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und, im Falle des § 308 Absatz 2 und 3, der Anrechnungsbeträge für die Optionsgeschäfte des Instituts andererseits höher ist als im Falle einer Berücksichtigung als Adressenausfallrisikoposition.

§ 14 Vorleistungsrisikopositionen


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(1) Für ein Handelsbuchinstitut ist eine Vorleistungsrisikoposition jeder Anspruch aus einem dem Handelsbuch zugeordneten Geschäft,



(1) Eine Vorleistungsrisikoposition ist jeder Anspruch aus einem Geschäft,

1. bei dem es

a) für Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren bezahlt hat und diese bisher noch nicht erhalten hat, oder

b) Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren geliefert hat und für diese noch nicht bezahlt worden ist,

2. bei dem mehr als ein Geschäftstag seit Zahlung oder Lieferung durch das Institut vergangen ist, wenn es sich um ein grenzüberschreitendes Geschäft handelt, und

3. wenn nach § 10 Abs. 6a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes kein Abzug vom Kern- und Ergänzungskapital vorgenommen werden muss.

(2) Durch systemweite Ausfälle von Abwicklungs- oder Verrechnungssystemen entstandene Vorleistungen können auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Systeme unberücksichtigt bleiben.



§ 15 Abwicklungsrisikopositionen


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(1) Für ein Handelsbuchinstitut ist eine Abwicklungsrisikoposition jeder Liefer- oder Abnahmeanspruch auf Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren aus einem dem Handelsbuch zugeordneten Geschäft, das kein Pensions-, Darlehens- oder vergleichbares Geschäft über Wertpapiere oder Waren ist, wenn der Liefer- oder Abnahmeanspruch nach Ablauf des für dieses Geschäft vereinbarten Liefer- oder Abnahmezeitpunktes beidseitig noch nicht erfüllt worden ist.



(1) Eine Abwicklungsrisikoposition ist jeder Liefer- oder Abnahmeanspruch auf Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren aus einem Geschäft, das kein Pensions-, Darlehens- oder vergleichbares Geschäft über Wertpapiere oder Waren ist, wenn der Liefer- oder Abnahmeanspruch nach Ablauf des für dieses Geschäft vereinbarten Liefer- oder Abnahmezeitpunktes beidseitig noch nicht erfüllt worden ist.

(2) Durch systemweite Ausfälle von Abwicklungs- und Verrechnungssystemen entstandene Abwicklungsrisikopositionen können auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Systeme unberücksichtigt bleiben.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

§ 24 Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte


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1 Zur Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte muss ein Institut sämtliche nach dem KSA zu berücksichtigenden Adressenausfallrisikopositionen nach § 9 und Aufrechnungspositionen nach § 12 (KSA-Positionen) den KSA-Forderungsklassen zuordnen. 2 Für jede KSA-Position, die keine KSA-Verbriefungsposition ist, ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus ihrem KSA-Risikogewicht nach den §§ 26 bis 40 und ihrem KSA-Positionswert nach den §§ 48 bis 51 zu bestimmen. 3 Für jede KSA-Verbriefungsposition ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert nach § 240 zu ermitteln.



1 Zur Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte muss ein Institut sämtliche nach dem KSA zu berücksichtigenden Adressenausfallrisikopositionen nach § 9 und Aufrechnungspositionen nach § 12 (KSA-Positionen) den KSA-Forderungsklassen zuordnen. 2 Für jede KSA-Position, die keine KSA-Verbriefungsposition ist, ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus ihrem KSA-Risikogewicht nach den §§ 26 bis 40 und ihrem KSA-Positionswert nach den §§ 48 bis 51 zu bestimmen. 3 Für jede KSA-Verbriefungsposition ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert nach § 240 zu ermitteln. 4 Abweichend von Satz 2 ist für eine Vorleistungsrisikoposition, die aus einem dem Anlagebuch zugeordneten Geschäft resultiert, solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist, ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus einem KSA-Risikogewicht von 1.250 Prozent und ihrem KSA-Positionswert nach den §§ 48 bis 51 zu bestimmen.

§ 25 Zuordnung von KSA-Positionen zu KSA-Forderungsklassen


(1) 1 Jede KSA-Position ist einer der folgenden KSA-Forderungsklassen zuzuordnen:

1. Zentralregierungen,

2. Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften,

3. sonstige öffentliche Stellen,

4. multilaterale Entwicklungsbanken,

5. internationale Organisationen,

6. Institute,

7. von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen,

8. Unternehmen,

9. Mengengeschäft,

10. durch Immobilien besicherte Positionen,

11. Investmentanteile,

12. Beteiligungen,

13. Verbriefungen,

14. sonstige Positionen,

15. überfällige Positionen.

2 Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen sind der KSA-Forderungsklasse ihres Geschäftsgegenstands und nicht derjenigen der Vertragspartei zuzuordnen.

(2) Der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von

1. der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Bundesbank oder einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland,

2. einer ausländischen Zentralregierung oder Zentralnotenbank oder

3. der Europäischen Zentralbank

geschuldet wird.

(3) Der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von

1. einem Land,

2. einer inländischen Gemeinde,

3. einem inländischen Gemeindeverband,

4. einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen einer der unter Nummer 1 bis 3 genannten Gebietskörperschaften,

5. einer ausländischen Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft oder

6. einer Kirche oder Religionsgesellschaft, die in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst ist und aufgrund des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) Steuern erhebt oder am Steueraufkommen der steuererhebenden kirchlichen Körperschaften teilhat,

geschuldet wird.

(4) Der KSA-Forderungsklasse sonstige öffentliche Stellen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer Verwaltungseinrichtung oder einem Unternehmen ohne Erwerbscharakter, einschließlich Einrichtungen des öffentlichen Bereichs nach § 1 Abs. 30 des Kreditwesengesetzes geschuldet wird.

(5) Der KSA-Forderungsklasse multilaterale Entwicklungsbanken ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer multilateralen Entwicklungsbank nach § 1 Abs. 27 des Kreditwesengesetzes geschuldet wird.

(6) Der KSA-Forderungsklasse internationale Organisationen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer internationalen Organisation nach § 1 Abs. 28 des Kreditwesengesetzes geschuldet wird.

(7) Der KSA-Forderungsklasse Institute ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von

1. einem Institut, auf das diese Verordnung Anwendung findet oder fände, wäre es nicht nach § 2a des Kreditwesengesetzes von der Anwendung des § 10 des Kreditwesengesetzes freigestellt,

2. einem Institut im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/49/EG mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, das auf Grundlage der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder der Richtlinie 2006/49/EG beaufsichtigt wird,

3. einem Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG mit Sitz in einem Drittstaat, das in diesem Drittstaat zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist,

4. einem Finanzinstitut im Sinne des Artikels 4 Abs. 5 der Richtlinie 2006/48/EG mit Sitz im Ausland, das von der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörde seines Sitzlandes zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist,

5. einem anerkannten Wertpapierhandelsunternehmen aus einem Drittstaat,

6. einem zentralen Kontrahenten mit Sitz im Ausland oder

7. einer Wertpapier- oder Terminbörse geschuldet wird.

(8) 1 Der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen dürfen gedeckte Schuldverschreibungen nach § 20a des Kreditwesengesetzes zugeordnet werden. 2 Dieser KSA-Forderungsklasse dürfen auch Ansprüche gegen die Pfandbriefbank nach § 4 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes zugeordnet werden, soweit diese Ansprüche aus Derivategeschäften begründet werden, die zur Deckung von Pfandbriefen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Pfandbriefgesetzes verwendet werden.

(9) Der KSA-Forderungsklasse Unternehmen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einem Unternehmen, einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder Gemeinschaft natürlicher Personen geschuldet wird und die keiner anderen KSA-Forderungsklasse zuzuordnen ist.

(10) 1 Der KSA-Forderungsklasse Mengengeschäft darf eine KSA-Position zugeordnet werden, die kein Wertpapier ist und die die folgenden Bedingungen erfüllt:

1. Sie wird von einer natürlichen Person, einer Gemeinschaft natürlicher Personen oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen geschuldet,

2. ist Teil einer erheblichen Zahl von KSA-Positionen mit ähnlichen Eigenschaften, so dass das mit ihr verbundene Risiko durch Diversifizierungseffekte wesentlich verringert wird und

3. der Betrag, den ihr Schuldner und die mit diesem Schuldner eine Schuldnergesamtheit nach § 4 Abs. 8 bildenden natürlichen oder juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften dem Institut und der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der das Institut angehört, insgesamt schuldet, übersteigt nach Kenntnis des Instituts 1 Million Euro nicht; das Institut muss alle angemessenen Schritte unternehmen, um hierüber Kenntnis zu erlangen.

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2 Bei der Ermittlung der Grenze nach Satz 1 Nr. 3 dürfen Adressenausfallrisikopositionen, die durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besichert sind, unberücksichtigt bleiben.

(11) Der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen darf eine KSA-Position zugeordnet werden, soweit sie ein KSA-Risikogewicht nach § 35 erhält.



2 Bei der Ermittlung der Grenze nach Satz 1 Nummer 3 dürfen Beträge unberücksichtigt bleiben, die nach Absatz 11 der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen aufgrund einer Besicherung durch an Wohnimmobilien bestehenden Grundpfandrechten oder Eigentum zugeordnet worden sind.

(11) 1 Der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen darf eine KSA-Position nur soweit zugeordnet werden, wie sie nach Satz 4 durch Grundpfandrechte oder Eigentum an Immobilien besichert ist, die nach Satz 3 für diese KSA-Position berücksichtigungsfähig sind. 2 Der nach Satz 4 durch Immobilien besicherte Betrag einer KSA-Position darf ganz oder teilweise als KSA-Position der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen zugeordnet werden; bei nur teilweiser Zuordnung ist der übrige Teil der KSA-Position als separate KSA-Position einer der anderen KSA-Forderungsklassen zuzuordnen, für die die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllt sind. 3 Ein als Sicherheit für eine KSA-Position zur Verfügung stehendes Grundpfandrecht oder Eigentum an einer Immobilie ist für diese KSA-Position berücksichtigungsfähig, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 9 erfüllt sind und

1. das Grundpfandrecht an einer vom Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst bewohnten oder zu Wohnzwecken vermieteten Wohnimmobilie besteht,

2. das Grundpfandrecht an einer Gewerbeimmobilie besteht oder

3. das Eigentum an einer Immobilie besteht, die Leasinggegenstand des Geschäfts ist, das die KSA-Position begründet, und für die das Institut Leasinggeber ist und Eigentümer bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt.

4 Eine KSA-Position ist in Höhe des Betrags durch Grundpfandrechte oder Eigentum an Immobilien besichert, den das Institut von dem als Sicherheit für die KSA-Position zur Verfügung stehenden Anspruch aus einem für diese KSA-Position berücksichtigungsfähigen Grundpfandrecht oder Eigentum an Immobilien dieser KSA-Position zugeordnet hat, höchstens jedoch in Höhe des nach Satz 5 berücksichtigungsfähigen Werts der Immobilien abzüglich etwaiger vorrangiger Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie sowie anteilig gemindert um etwaige gleichrangige Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie. 5 Der berücksichtigungsfähige Wert einer Immobilie bestimmt sich bei Wohnimmobilien durch einen nach Satz 6 oder nach Satz 7 berücksichtigungsfähigen Beleihungswert der Immobilie und bei Gewerbeimmobilien als das Niedrigere des Marktwerts der Immobilie und eines nach Satz 6 oder nach Satz 7 berücksichtigungsfähigen Beleihungswerts der Immobilie. 6 Ein berücksichtigungsfähiger Beleihungswert ist

1.
ein Beleihungswert, der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung vom 12. Mai 2006 (BGBl. I S. 1175) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt wurde,

2. ein Beleihungswert, der nach den Vorschriften für die Beleihungswertermittlung nach § 7 Absatz 7 des Gesetzes über Bausparkassen unter Beachtung einer von der Bundesanstalt genehmigten Bestimmung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes über Bausparkassen ermittelt wurde, sowie

3. ein anders ermittelter nachhaltig erzielbarer Wert, der den Anforderungen des § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt.

7 Falls die Immobilie in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist, ist ein auf Grundlage der in diesem Staat gültigen Grundsätze ermittelter Beleihungswert ebenfalls berücksichtigungsfähig, für Gewerbeimmobilien jedoch nur, wenn der betreffende Staat vergleichbar strenge Grundsätze zur Bestimmung eines Beleihungswerts in gesetzlicher Form oder in seinen bankaufsichtlichen Regelungen festgelegt hat. 8 Abweichend von Satz 1 dürfen nach einheitlicher Wahl des Instituts auch sämtliche KSA-Positionen, für die die Voraussetzungen für die Anwendung des §
35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfüllt sind, insgesamt der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen zugeordnet werden; Satz 2 ist für diese KSA-Positionen nicht anzuwenden. 9 Grundpfandrechte oder Eigentum an Immobilien werden für die Zuordnung zur KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen nur dann anerkannt, wenn

1. der Wert der Immobilie nicht erheblich von der Bonität des Schuldners der Position abhängig ist,

2. die Anforderungen nach § 20a Absatz 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes und nach § 172 von dem Institut eingehalten werden, wobei für diesen Zweck ein nach Satz 6 Nummer 2 oder 3 oder nach Satz 7 berücksichtigungsfähiger Beleihungswert einem Beleihungswert nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes gleichsteht, und

3. das Grundpfandrecht oder Eigentum sämtliche der vom Schuldner aus der grundpfandrechtlich beziehungsweise durch Eigentum besicherten KSA-Position geschuldeten Zahlungsverpflichtungen absichert.


(12) 1 Der KSA-Forderungsklasse Investmentanteile ist eine KSA-Position zuzuordnen, die durch einen Investmentanteil begründet wird. 2 Ein Investmentanteil im Sinne des Satzes 1 ist ein Anteil an einem Investmentvermögen, der:

1. einen anteiligen Anspruch auf den nach Abzug von Krediten und anderen Verbindlichkeiten, die aus dem Investmentvermögen erfüllt werden müssen, noch verbleibenden Wert des Investmentvermögens verkörpert, der bei Vorhandensein weiterer Inhaber von Anteilen an diesem Investmentvermögen mit deren Ansprüchen gleichrangig ist, und

2. dem Inhaber des Anteils das Recht einräumt, zumindest zu bestimmten Zeitpunkten den in Nummer 1 genannten Anspruch durch Rückgabe seines Anteils fällig zu stellen und aus dem Investmentvermögen befriedigt zu bekommen, ohne dass dies die Fälligstellung der entsprechenden Ansprüche anderer Inhaber von Anteilen an diesem Investmentvermögen auslöst.

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3 Wenn die Möglichkeit nach Satz 1 Nummer 2, den Anspruch nach Satz 1 Nummer 1 fällig zu stellen, nur soweit besteht, wie der danach noch verbleibende Wert des Investmentvermögens einen bestimmten Betrag nicht unterschreitet, und für den Inhaber des Anteils auch keine Möglichkeit besteht, bei Unterschreitung dieses Betrags eine zeitnahe Auflösung des Investmentvermögens durch anteilige Ausschüttung an die Inhaber der Anteile zu bewirken, gilt der Anteil in Höhe dieses Betrags, höchstens aber in Höhe des insgesamt investierten Betrags, nicht als Investmentanteil, sondern als nachrangiger Residualanspruch auf das Investmentvermögen.



3 Wenn die Möglichkeit nach Satz 2 Nummer 2, den Anspruch nach Satz 2 Nummer 1 fällig zu stellen, nur soweit besteht, wie der danach noch verbleibende Wert des Investmentvermögens einen bestimmten Betrag nicht unterschreitet, und für den Inhaber des Anteils auch keine Möglichkeit besteht, bei Unterschreitung dieses Betrags eine zeitnahe Auflösung des Investmentvermögens durch anteilige Ausschüttung an die Inhaber der Anteile zu bewirken, gilt der Anteil in Höhe dieses Betrags, höchstens aber in Höhe des insgesamt investierten Betrags, nicht als Investmentanteil, sondern als nachrangiger Residualanspruch auf das Investmentvermögen.

(13) 1 Der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen ist eine KSA-Position zuzuordnen, die

1. keine durch einen Zahlungsanspruch gebildete Adressrisikoposition ist und einen nachrangigen Residualanspruch auf das Vermögen oder das Einkommen eines Emittenten verkörpert, oder

2. eine durch einen Zahlungsanspruch gebildete Adressrisikoposition ist, die aufgrund ihrer rechtlichen Gestaltung oder aufgrund tatsächlicher Umstände zu einer vergleichbaren ökonomischen Substanz wie eine Risikoposition nach Nummer 1 führt.

2 Ein Institut darf Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen abweichend von Satz 1 der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen zuordnen.

(14) Der KSA-Forderungsklasse Verbriefungen ist jede KSA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs. 3 zuzuordnen.

(15) Der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen sind die folgenden KSA-Positionen zuzuordnen:

1. Sachanlagen,

2. aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, für die das Institut keinen Schuldner ermitteln kann,

3. im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschusst wurden,

4. Barrengold,

5. Kreditderivate, bei denen das Institut Sicherungsgeber ist und die in Anspruch genommen werden können, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, wenn sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts KSA-Positionen wären,

6. die Restwerte von Leasinggegenständen, die bei der Vertragsgestaltung für das Ende der Laufzeit des Leasingvertrags unterstellt worden sind, soweit nicht

a) für den Restwert ein Betrag festgelegt ist, zu dessen Zahlung der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, oder

b) der Restwert durch eine dem Leasingnehmer einen Anreiz zur Ausübung bietende Kaufoption abgedeckt wird,

7. Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen, die vom Institut nicht der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen zugeordnet werden, und

8. der Kassenbestand und gleichwertige Positionen.

(16) 1 Der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen ist jede KSA-Position zuzuordnen, wenn der zugrunde liegende Zahlungsanspruch mehr als 90 aufeinander folgende Kalendertage mit einem Betrag von 100 Euro oder mehr überfällig ist. 2 Für die Zuordnung einer KSA-Position zu dieser KSA-Forderungsklasse darf ein Institut anstelle von Satz 1 die Regelungen nach § 125 verwenden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für KSA-Verbriefungspositionen.



§ 35 KSA-Risikogewicht für durch Immobilien besicherte Positionen


(1) 1 Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen beträgt

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1. 35 Prozent, soweit diese vollständig durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien, die vom Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst bewohnt oder zu Wohnzwecken vermietet werden, besichert ist und wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind,

2. 50 Prozent, soweit diese vollständig durch Grundpfandrechte an Gewerbeimmobilien im Inland oder auf dem Gebiet eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums besichert ist, der das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nr. 51 der Richtlinie 2006/48/EG in Anspruch genommen hat, und wenn die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind,

3. nach einheitlicher Wahl des Instituts für sämtliche der nachfolgenden Kredite der Bausparkassen an Bausparer 50 Prozent:



1. 35 Prozent, soweit diese vollständig durch nach § 25 Absatz 11 Satz 3 Nummer 1 berücksichtigungsfähige Grundpfandrechte an Wohnimmobilien oder nach § 25 Absatz 11 Satz 3 Nummer 3 berücksichtigungsfähiges Eigentum an Wohnimmobilien besichert ist und wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind,

2. 50 Prozent, soweit diese vollständig durch entweder nach § 25 Absatz 11 Satz 3 Nummer 2 berücksichtigungsfähige Grundpfandrechte an Gewerbeimmobilien im Inland oder auf dem Gebiet eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, der das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nummer 51 der Richtlinie 2006/48/EG in Anspruch genommen hat, oder durch nach § 25 Absatz 11 Satz 3 Nummer 3 berücksichtigungsfähiges Eigentum an Gewerbeimmobilien im Inland oder auf dem Gebiet eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, der das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nummer 53 der Richtlinie 2006/48/EG in Anspruch genommen hat, besichert ist und die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind,

3. 100 Prozent, soweit die KSA-Position oder ein Teil der KSA-Position nicht die Voraussetzungen für ein Risikogewicht nach Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt,

4.
nach einheitlicher Wahl des Instituts für sämtliche der nachfolgenden Kredite der Bausparkassen an Bausparer 50 Prozent:

a) Bauspardarlehen aus Zuteilungen, einschließlich der Ausleihungen nach Nummer 1, und

b) Darlehen aus Vor- und Zwischenfinanzierung von Leistungen der Bausparkassen auf Bausparverträge ihrer Bausparer,

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wenn mindestens 60 Prozent dieser Darlehen unter Einhaltung der Beleihungsgrenzen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen grundpfandrechtlich besichert sind.

2 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für KSA-Positionen aus Immobilienleasing von Wohnimmobilien, bei denen das Institut Leasinggeber ist und Eigentümer des Leasinggegenstands bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt. 3 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für KSA-Positionen aus Immobilienleasing von Gewerbeimmobilien, bei denen das Institut Leasinggeber ist und Eigentümer des Leasinggegenstands bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt, mit der Maßgabe, dass für Leasinggegenstände, die auf dem Gebiet eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, dieser Staat das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nr. 53 der Richtlinie 2006/48/EG in Anspruch genommen hat. 4 Als vollständig durch Grundpfandrechte besichert gilt eine KSA-Position, deren KSA-Bemessungsgrundlage nach § 49 Abs. 2 folgende Grenzen nicht übersteigt:

1. Im Falle eines Grundpfandrechts an einer Wohnimmobilie 60 Prozent des Beleihungswerts der Wohnimmobilie nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung vom 12. Mai 2006 (BGBl. I S. 1175) oder eines anders ermittelten nachhaltig erzielbaren Wertes, der den Anforderungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt, oder, falls die Wohnimmobilie in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist, die von den zuständigen Aufsichtsbehörden in diesem Staat festgesetzte Höchstgrenze für eine vollständige Besicherung mit Wohneigentum,

2. im Falle eines Grundpfandrechts an
einer Gewerbeimmobilie

a) das Niedrigere von
50 Prozent des Marktwertes und 60 Prozent des Beleihungswertes der Gewerbeimmobilie nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung vom 12. Mai 2006 (BGBl. I S. 1175) oder eines anders ermittelten nachhaltig erzielbaren Wertes, der den Anforderungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt, oder, falls die Gewerbeimmobilie in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist, der vergleichbar strenge Grundsätze zur Bestimmung eines Beleihungswertes in gesetzlicher Form oder seinen bankaufsichtlichen Regelungen festgelegt hat, das Niedrigere von 50 Prozent des Marktwertes und 60 Prozent des auf Grundlage der in diesem Staat gültigen Grundsätze ermittelten Beleihungswertes,

b) sonst 50 Prozent des Marktwertes der Gewerbeimmobilie.

5
Wird das Wahlrecht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ausgeübt, ist die weitere Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten nach § 154 Abs. 1 für die KSA-Positionen, auf die sich das Wahlrecht erstreckt, ausgeschlossen. 6 Für Zwecke dieser Verordnung stehen landwirtschaftlich genutzte Grundstücke gemäß § 22 der Beleihungswertermittlungsverordnung Gewerbeimmobilien gleich.

(2) 1 Voraussetzungen für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sind, dass

1. der Wert der Immobilie nicht erheblich von der Bonität des Schuldners der Position abhängig ist,

2. die Anforderungen nach § 20a Abs. 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes und nach § 172 von dem Institut eingehalten werden, wobei für diesen Zweck ein Beleihungswert, der nach den Vorschriften für die Beleihungswertermittlung nach § 7 Absatz 7 des Gesetzes über Bausparkassen unter Beachtung einer von der Bundesanstalt genehmigten Bestimmung nach § 5 Absatz 2
Nummer 3 des Gesetzes über Bausparkassen ermittelt worden ist, einem Beleihungswert nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes gleichsteht,

3. das Grundpfandrecht sämtliche der vom Schuldner aus der grundpfandrechtlich besicherten KSA-Position geschuldeten Zahlungsverpflichtungen absichert
und

4. für nicht im Inland belegene Immobilien
die Zahlungsfähigkeit des Schuldners



wenn mindestens 60 Prozent dieser Darlehen unter Einhaltung der Beleihungsgrenzen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen durch nach § 25 Absatz 11 Satz 3 berücksichtigungsfähige Grundpfandrechte besichert sind.

2 Als vollständig durch Grundpfandrechte oder Eigentum an Immobilien besichert gilt eine KSA-Position, deren KSA-Bemessungsgrundlage nach § 49 Absatz 2 die folgenden Grenzen nicht übersteigt:

1. im Falle eines Grundpfandrechts oder Eigentums an einer Wohnimmobilie den anrechnungsfähigen Beleihungswert der Immobilie und

2. im Falle eines Grundpfandrechts oder Eigentums an einer Gewerbeimmobilie,

a) sofern ein
nach § 25 Absatz 11 Satz 6 oder 7 berücksichtigungsfähiger Beleihungswert der Immobilie vorliegt, das Niedrigere des anrechnungsfähigen Beleihungswerts der Immobilie und des anrechnungsfähigen Marktwerts der Immobilie,

b) sonst
den anrechnungsfähigen Marktwert der Immobilie.

3 Der anrechnungsfähige Beleihungswert einer Immobilie beträgt 60 Prozent eines
nach § 25 Absatz 11 Satz 6 oder 7 berücksichtigungsfähigen Beleihungswerts der Immobilie, abzüglich etwaiger vorrangiger Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie sowie anteilig gemindert um etwaige gleichrangige Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie. 4 Falls eine Wohnimmobilie in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist, bestimmt sich der anrechnungsfähige Beleihungswert der Immobilie anhand der von den zuständigen Aufsichtsbehörden in diesem Staat festgesetzten Höchstgrenze für eine vollständige Besicherung mit Wohneigentum, abzüglich etwaiger vorrangiger Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie sowie anteilig gemindert um etwaige gleichrangige Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie. 5 Der anrechnungsfähige Marktwert einer Immobilie beträgt 50 Prozent des Marktwerts der Immobilie, abzüglich etwaiger vorrangiger Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie sowie anteilig gemindert um etwaige gleichrangige Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie. 6 Wird das Wahlrecht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ausgeübt, ist die weitere Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten nach § 154 Abs. 1 für die KSA-Positionen, auf die sich das Wahlrecht erstreckt, ausgeschlossen. 7 Für Zwecke dieser Verordnung stehen landwirtschaftlich genutzte Grundstücke gemäß § 22 der Beleihungswertermittlungsverordnung Gewerbeimmobilien gleich.

(2) 1 Für nicht im Inland belegene Immobilien ist Voraussetzung für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners

a) nicht erheblich von der wirtschaftlichen Entwicklung der verpfändeten Immobilie oder dem Projekt abhängig ist, zu dem diese Immobilie gehört, insbesondere von Zahlungsströmen, die von der Immobilie erzeugt werden, und

b) von seiner Fähigkeit abhängt, die Zahlungsverpflichtung aus anderen Quellen zu bedienen.

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2 Falls die zuständigen Behörden in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums für ihr Hoheitsgebiet die Einhaltung der Voraussetzungen nach Anhang VI Teil 1 Nr. 49 der Richtlinie 2006/48/EG festgestellt haben, gilt die Anforderung nach Satz 1 Nr. 4 für in diesem Staat belegene Immobilien als erfüllt. 3 Für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Anforderungen nach Satz 1 nur für die Darlehen, die unter Einhaltung der Beleihungsgrenzen nach § 7 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen grundpfandrechtlich besichert sind.

(3) 1 Voraussetzungen für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind, dass

1. die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Anforderungen erfüllt werden und

2.
die Zahlungsfähigkeit des Schuldners



2 Falls die zuständigen Behörden in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums für ihr Hoheitsgebiet die Einhaltung der Voraussetzungen nach Anhang VI Teil 1 Nr. 49 der Richtlinie 2006/48/EG festgestellt haben, gilt die Anforderung nach Satz 1 für in diesem Staat belegene Immobilien als erfüllt. 3 Für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gelten die Anforderungen nach Satz 1 nur für die Darlehen, die unter Einhaltung der Beleihungsgrenzen nach § 7 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen grundpfandrechtlich besichert sind.

(3) 1 Voraussetzungen für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners

a) nicht erheblich von der wirtschaftlichen Entwicklung der verpfändeten Immobilie oder dem Projekt abhängig ist, zu dem diese Immobilie gehört, insbesondere von Zahlungsströmen, die von der Immobilie erzeugt werden, und

b) von seiner Fähigkeit abhängt, die Zahlungsverpflichtung aus anderen Quellen zu bedienen.

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2 Die Anforderung aus Satz 1 Nr. 2 gilt für im Inland belegene Gewerbeimmobilien als erfüllt, wenn die Bundesanstalt wenigstens jährlich bekannt gibt, dass die Höchstverlustraten für Adressenausfallrisikopositionen, die durch Grundpfandrechte an im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, nicht überschritten wurden. 3 Satz 2 gilt für in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, der das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nr. 58 der Richtlinie 2006/48/EG ausübt, belegene Gewerbeimmobilien entsprechend.



2 Die Anforderung aus Satz 1 gilt für im Inland belegene Gewerbeimmobilien als erfüllt, wenn die Bundesanstalt wenigstens jährlich bekannt gibt, dass die Höchstverlustraten für Adressenausfallrisikopositionen, die durch Grundpfandrechte oder Eigentum an im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, nicht überschritten wurden. 3 Satz 2 gilt für in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, der das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nr. 58 der Richtlinie 2006/48/EG ausübt, belegene Gewerbeimmobilien entsprechend.

(4) 1 Die Bundesanstalt gibt durch Veröffentlichung im Internet bekannt, dass die Höchstverlustraten nach Absatz 3 Satz 2 nicht überschritten wurden, wenn sie festgestellt hat, dass im verstrichenen Kalenderjahr die Summe der Verluste, die auf diejenigen Adressenausfallrisikopositionen von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen entfallen,

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1. die durch Grundpfandrechte auf das Niedrigere von 60 Prozent des Beleihungswertes nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung vom 12. Mai 2006 (BGBl. I S. 1175) oder eines anders ermittelten nachhaltig erzielbaren Wertes, der den Anforderungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt und 50 Prozent des Marktwertes der im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, 0,3 Prozent und

2. die durch Grundpfandrechte an im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, 0,5 Prozent

der Summe der Positionswerte sämtlicher Adressenausfallrisikopositionen von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, die durch Grundpfandrechte an im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, nicht überschritten hat. 2 Institute, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen haben der Bundesanstalt jährlich die für diese Feststellung notwendigen Angaben einzureichen.



1. die durch Grundpfandrechte oder Eigentum auf das Niedrigere von 60 Prozent eines nach § 25 Absatz 11 Satz 6 berücksichtigungsfähigen Beleihungswerts und 50 Prozent des Marktwerts der im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, 0,3 Prozent und

2. die durch Grundpfandrechte oder Eigentum an im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, 0,5 Prozent

der Summe der Positionswerte sämtlicher Adressenausfallrisikopositionen von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, die durch Grundpfandrechte oder Eigentum an im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, nicht überschritten hat. 2 Institute, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen haben der Bundesanstalt jährlich die für diese Feststellung notwendigen Angaben einzureichen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

§ 49 KSA-Bemessungsgrundlage


(1) Die KSA-Bemessungsgrundlage ist für eine KSA-Position,

1. wenn ihr kein Betrag des Marktwerts einer mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach der umfassenden Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheit zugeordnet ist, die KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten nach Absatz 2,

2. sonst die nach Absatz 3 zu bestimmende KSA-Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten.

(2) 1 Die KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten für eine KSA-Position ist

1. bei einer bilanziellen Adressenausfallrisikoposition

a) ihr Buchwert zuzüglich der als haftendes Eigenkapital nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes anerkannten, den einzelnen Bilanzaktiva zuzuordnenden freien Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs abzüglich der passiven Rechnungsabgrenzungsposten aus Gebührenabgrenzung und für das Abgeld auf Darlehen,

b) soweit von dem Wahlrecht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Gebrauch gemacht wird, ihre in § 17 Abs. 2 Satz 1 festgelegte Bemessungsgrundlage,

c) die aufgrund eines Leasingvertrags entstanden und kein nach § 25 Abs. 15 Nr. 6 zu berücksichtigender Restwert eines Leasinggegenstands ist, der Barwert der Mindestleasingzahlungen, bestehend aus einerseits allen Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer während der Laufzeit des Leasingvertrags noch verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, einschließlich eines Betrags für den Restwert des Leasinggegenstands, zu dessen Zahlung der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und andererseits jeder dem Leasingnehmer einen Anreiz zur Ausübung bietenden Kaufoption,

d) bei einem nach § 25 Abs. 15 Nr. 6 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands, der Barwert des bei der Vertragsgestaltung für das Ende der Laufzeit des Leasingvertrags unterstellten Restwerts, abzüglich des Barwerts von nach Buchstabe b berücksichtigter Kaufoptionen,

2. bei einer außerbilanziellen Adressenausfallrisikoposition

a) der Buchwert der Ansprüche und Eventualansprüche, die diese KSA-Position bilden,

b) soweit von dem Wahlrecht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Gebrauch gemacht wird, ihre in § 17 Abs. 2 Satz 1 festgelegte Bemessungsgrundlage,

3. bei einer derivativen Adressenausfallrisikoposition ihre Bemessungsgrundlage nach § 17,

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4. bei einer Vorleistungsrisikoposition nach § 14 Abs. 1 der Wert des Anspruchs des Instituts aus dem Geschäft, durch das die Vorleistungsrisikoposition gebildet wird,



4. bei einer Vorleistungsrisikoposition nach § 14 Abs. 1, die aus einem dem Anlagebuch zugeordneten Geschäft resultiert, solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist, der Betrag des übertragenen Werts zuzüglich etwaiger Wiederbeschaffungskosten, bei anderen Vorleistungsrisikopositionen nach § 14 Absatz 1 der Wert des Anspruchs des Instituts aus dem Geschäft, durch das die Vorleistungsrisikoposition gebildet wird,

5. bei einer Aufrechnungsposition

a) aus Derivaten ihre Nettobemessungsgrundlage nach § 211,

b) aus Geldforderungen und -schulden ihre Nettobemessungsgrundlage nach § 212,

c) aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ihre Nettobemessungsgrundlage nach § 215,

6. bei einer produktübergreifenden Aufrechnungsposition ihre Nettobemessungsgrundlage nach § 217,

7. bei einer KSA-Position, die durch ein mit einem Unternehmen in dessen Eigenschaft als zentraler Kontrahent nach § 1 Abs. 31 des Kreditwesengesetzes geschlossenes Geschäft oder eine hierfür gestellte Sicherheit gebildet wird, Null.

2 Bei einer KSA-Position, die durch das Stellen von Sicherheiten für eine Verpflichtung des Instituts aus Geschäften, die für das Institut derivative Adressenausfallrisikopositionen oder eine Aufrechnungsposition aus Derivaten begründen, gebildet wird, gilt § 100 Abs. 11 und 12 entsprechend. 3 Bei einer KSA-Position, die durch eine Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf das Referenzaktivum oder das Referenzportfolio einer Credit Linked Note gebildet wird, darf die Bemessungsgrundlage um 8 Prozent des risikogewichteten Positionswerts für die Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf den Emittenten der Credit Linked Note reduziert werden.

(3) 1 Hat ein Institut die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten nach § 180 gewählt und der KSA-Position wenigstens eine berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit zugeordnet, ist die KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten nach Absatz 2 um das Produkt aus dem Wertschwankungsfaktor für diese KSA-Position nach § 188 und der KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten zu erhöhen. 2 Für eine solche KSA-Position ist die KSA-Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten das Maximum aus Null und der Differenz aus der nach Satz 1 erhöhten KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten und der Summe der nach Satz 3 bestimmten besicherten Teilbemessungsgrundlagen. 3 Von der nach Satz 1 erhöhten KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten ist für jeden Teil des dieser KSA-Position zugeordneten Marktwertes einer mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheit ein Betrag in Höhe des Produkts aus

1. dem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten für den der KSA-Position zugeordneten Teil des Marktwertes der finanziellen Sicherheit und

2. dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 für die finanzielle Sicherheit in Bezug auf die KSA-Position

als besicherte Teilbemessungsgrundlage abzuspalten. 4 Der Marktwert der finanziellen Sicherheit ist um den nach Satz 3 der KSA-Position zugeordneten Teil zu verringern.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

§ 67 Abdeckungsgrad


(1) Im Nenner für einen Abdeckungsgrad sind sämtliche IRBA-Positionen und KSA-Positionen zu berücksichtigen, die zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehören.

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(2) 1 Im Zähler für einen Abdeckungsgrad dürfen,



(2) 1 Im Zähler für einen Abdeckungsgrad dürfen sämtliche nach Absatz 5 Nummer 3 in der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad berücksichtigten IRBA-Positionen sowie,

1. falls es keine Arten von Risikopositionen des Instituts gibt, für die das Institut die Verwendung eigener Schätzungen von prognostizierten Verlustquoten bei Ausfall oder prognostizierten Konversionsfaktoren anstrebt und dies nach § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b im Umsetzungsplan des Instituts gesondert mitgeteilt werden muss, sämtliche Risikopositionen berücksichtigt werden, die mit nach § 61 geeigneten Ratingsystemen oder Beteiligungsrisikomodellen erfasst worden sind und für die sämtliche Risikoparameter geschätzt werden, die zur Ermittlung des risikogewichteten IRBA-Positionswertes der jeweiligen Risikoposition mindestens selbst geschätzt werden müssen;

2. falls es Arten von Risikopositionen gibt, für die das Institut die Verwendung eigener Schätzungen von prognostizierten Verlustquoten bei Ausfall oder prognostizierten Konversionsfaktoren anstrebt und dies nach § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b im Umsetzungsplan des Instituts gesondert mitgeteilt werden muss, sämtliche Risikopositionen berücksichtigt werden, die

a) zu den Arten von Risikopositionen gehören, für die im Umsetzungsplan des Instituts eine gesonderte Mitteilung nach § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b über das Anstreben der Verwendung eigener Schätzungen jenseits der Ausfallwahrscheinlichkeit erfolgen muss, und mit Ratingsystemen erfasst worden sind, die nach § 61 sowohl zur Schätzung der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit als auch zur Schätzung der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall und, soweit anwendbar, des prognostizierten Konversionsfaktors geeignet sind, oder

b) nicht zu den Arten von Risikopositionen gehören, für die im Umsetzungsplan des Instituts eine gesonderte Mitteilung nach § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b über das Anstreben der Verwendung eigener Schätzungen jenseits der Ausfallwahrscheinlichkeit erfolgen muss, und mit nach § 61 geeigneten Ratingsystemen oder Beteiligungsrisikomodellen erfasst worden sind und für die sämtliche Risikoparameter geschätzt werden, die zur Ermittlung des risikogewichteten IRBA-Positionswerts der jeweiligen Risikoposition mindestens selbst geschätzt werden müssen.

2 Die Berücksichtigung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die Risikopositionen zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehören. 3 Die Entscheidung, für welche Geschäftsbereiche nach § 108 Satz 1 die Risikopositionen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 im Zähler berücksichtigt werden sollen, obliegt dem Institut und muss einheitlich für alle Risikopositionen, die zum Neugeschäft oder zu berücksichtigenden Bestandsgeschäft eines Geschäftbereichs gehören, ausgeübt und im Umsetzungsplan durch die Angaben nach § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dargelegt werden. 4 IRBA-Positionen des zu berücksichtigenden Bestandsgeschäfts nach § 68 Abs. 4 eines Geschäftsbereichs dürfen im Zähler für einen Abdeckungsgrad erst dann berücksichtigt werden, wenn sämtliche dieser IRBA-Positionen nach Satz 1 bis 3 im Zähler für diesen Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen.

(3) 1 Der Abdeckungsgrad für IRBA-Positionswerte ist das Verhältnis aus

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1. der Summe der IRBA-Positionswerte für sämtliche IRBA-Positionen, die nach Absatz 2 im Zähler für den Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen und



1. der Summe der IRBA-Positionswerte für sämtliche IRBA-Positionen, die nach Absatz 2 im Zähler für den Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen, jedoch für IRBA-Positionen nach Absatz 5 Nummer 3, deren Risikogewicht nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz nach § 258 ermittelt wird, nur in Höhe des nach Satz 4 berücksichtigungsfähigen Prozentsatzes des IRBA-Positionswerts, und

2. der Summe der KSA-Positionswerte für sämtliche KSA-Positionen und der IRBA-Positionswerte für sämtliche IRBA-Positionen, die im Nenner für den Abdeckungsgrad zu berücksichtigen sind.

2 Der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRBA-Positionswerte ist das Verhältnis aus

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1. der Summe der risikogewichteten IRBA-Positionswerte für sämtliche IRBA-Positionen, die nach Absatz 2 im Zähler für den Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen, soweit diese risikogewichteten IRBA-Positionswerte im Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken berücksichtigt oder bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Absatz 1d des Kreditwesengesetzes in Abzug gebracht worden sind,



1. der Summe der risikogewichteten IRBA-Positionswerte für sämtliche IRBA-Positionen, die nach Absatz 2 im Zähler für den Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen, jedoch für IRBA-Positionen nach Absatz 5 Nummer 3, deren Risikogewicht nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz nach § 258 ermittelt wird, nur in Höhe des nach Satz 5 berücksichtigungsfähigen Prozentsatzes des risikogewichteten IRBA-Positionswerts, soweit diese risikogewichteten IRBA-Positionswerte im Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken berücksichtigt oder bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Absatz 1d des Kreditwesengesetzes in Abzug gebracht worden sind,

und

2. der Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte für sämtliche KSA-Positionen und der risikogewichteten IRBA-Positionswerte für sämtliche IRBA-Positionen, die im Nenner für den Abdeckungsgrad zu berücksichtigen sind, soweit diese risikogewichteten Positionswerte im Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken berücksichtigt oder bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Absatz 1d des Kreditwesengesetzes in Abzug gebracht worden sind.

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3 Zur Bestimmung des Abdeckungsgrads sind die Positionswerte und risikogewichteten Positionswerte nach dem zu dem betreffenden Zeitpunkt für jede der Risikopositionen laut Umsetzungsplan vorgesehenen oder durch die IRBA-Zulassung bereits festgelegten Verfahren zu ermitteln.



3 Zur Bestimmung des Abdeckungsgrads sind die Positionswerte und risikogewichteten Positionswerte nach dem zu dem betreffenden Zeitpunkt für jede der Risikopositionen laut Umsetzungsplan vorgesehenen oder durch die IRBA-Zulassung bereits festgelegten Verfahren zu ermitteln. 4 Der berücksichtigungsfähige Prozentsatz des IRBA-Positionswerts einer IRBA-Verbriefungsposition, deren IRBA-Risikogewicht nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz nach § 258 ermittelt wird, bestimmt sich als das Verhältnis der Summe der IRBA-Positionswerte derjenigen Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios, die das Institut mit einem nach § 56 Absatz 1 Satz 3 für den IRBA verwendbaren Ratingsystem erfasst hat, zur Summe der Positionswerte sämtlicher Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios. 5 Der berücksichtigungsfähige Prozentsatz des risikogewichteten IRBA-Positionswerts einer IRBA-Verbriefungsposition, deren IRBA-Risikogewicht nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz nach § 258 ermittelt wird, bestimmt sich als das Verhältnis der Summe der risikogewichteten IRBA-Positionswerte für diejenigen Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios, die das Institut mit einem nach § 56 Absatz 1 Satz 3 für den IRBA verwendbaren Ratingsystem erfasst hat, zur Summe der risikogewichteten Positionswerte für sämtliche Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios.

(4) 1 In der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad sind alle KSA-Positionen und IRBA-Positionen zu berücksichtigen, außer denjenigen, die

1. nach der Entscheidung des Instituts nach § 70 ohne zeitliche Beschränkung von der Anwendung des IRBA ausgenommen sind,

2. sonstige kreditunabhängige Aktiva nach § 82 sind,

3. Beteiligungspositionen nach § 78 sind,

4. Verbriefungspositionen nach § 1b Absatz 3 des Kreditwesengesetzes sind,

5. Risikopositionen sind, die durch ein Geschäft eines Investmentvermögens, an dem ein Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12 besteht, gebildet worden sind,

6. Risikopositionen von gruppenangehörigen Unternehmen nach § 10a Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind, die nicht übergeordnetes Unternehmen nach § 10a Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind, für deren Nichtberücksichtigung in der Grundgesamtheit die Bundesanstalt das Vorliegen vom Institut dargelegter wichtiger Gründe festgestellt hat, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden haben, oder

7. zu einer übergangsweise ausnahmefähigen Art von Adressrisikopositionen gehören.

2 Nach Nummer 7 übergangsweise ausnahmefähig ist eine Art von Adressrisikopositionen, für deren Nichtberücksichtigung in der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad die Bundesanstalt das Vorliegen vom Institut dargelegter wichtiger Gründe festgestellt und einen vom Institut vorgelegten Plan genehmigt hat, dessen Umsetzung über einen angemessenen Zeitraum zum Wegfall der Gründe für die Nichtberücksichtigung dieser Art von Adressrisikopositionen in der Grundgesamtheit führt. 3 Ein wichtiger Grund nach Satz 2 liegt insbesondere dann vor, wenn die Adressrisikopositionen durch die Geschäfte eines Geschäftsbereichs nach § 108 Satz 1 begründet worden sind, der zum Zeitpunkt des Vorlegens des Umsetzungsplans nach § 59 Abs. 1 Satz 1 zur Genehmigung noch nicht zu den Geschäftsbereichen des Instituts gehörte, und diese Adressrisikopositionen nicht in den Anwendungsbereich eines Ratingsystems oder Beteiligungsrisikomodells fallen, das das Institut bereits für den IRBA verwenden darf oder nach seinem genehmigten Umsetzungsplan für den IRBA zu verwenden beabsichtigt.

(5) Ein Institut darf unter Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 Satz 3 zusätzlich die folgenden IRBA-Positionen in der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad berücksichtigen:

1. Modellgesteuerte IRBA-Beteiligungsportfolien, die mittels eines Beteiligungsrisikomodells erfasst worden sind, das das Institut nach § 56 Abs. 1 Satz 3 für den IRBA verwenden darf,

2. IRBA-Beteiligungspositionen, die zu einem unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerten Beteiligungsportfolio gehören und mit einem Ratingsystem erfasst worden sind, das das Institut nach § 56 Abs. 1 Satz 3 für den IRBA verwenden darf,

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3. der IRBA-Forderungsklasse Verbriefungen zuzuordnende IRBA-Positionen, deren IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz nach § 258 ermittelt wird, wenn das Institut die Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios mit einem Ratingsystem erfasst hat, das das Institut nach § 56 Abs. 1 Satz 3 für den IRBA verwenden darf, oder deren IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 259 Abs. 1 Satz 2 unter Zugrundelegen einer nach einem internen Einstufungsverfahren bestimmten Bonitätsbeurteilung ermittelt wird,



3. der IRBA-Forderungsklasse Verbriefungen zuzuordnende IRBA-Positionen, deren IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz nach § 258 ermittelt wird oder deren IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 259 Abs. 1 Satz 2 unter Zugrundelegen einer nach einem internen Einstufungsverfahren bestimmten Bonitätsbeurteilung ermittelt wird,

4. durch ein Geschäft eines Investmentvermögens, an dem ein Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12 besteht, gebildete Risikopositionen, die nach § 83 Abs. 4 Satz 1 als IRBA-Positionen berücksichtigt worden sind.

(6) 1 Ein Institut darf in der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad und im Zähler und Nenner für einen Abdeckungsgrad alle Adressenausfallrisikopositionen nach § 10c Abs. 3 des Kreditwesengesetzes berücksichtigen, die es nach § 70 Satz 1 Nr. 6 von der Anwendung des IRBA ausnimmt und nach dem KSA behandelt, wenn das Institut unter Verwendung nach § 61 geeigneter Ratingsysteme, deren Eignung durch eine Eignungsprüfung nach § 62 bestätigt worden ist, für diese Adressenausfallrisikopositionen IRBA-Risikogewichte oder risikogewichtete IRBA-Positionswerte so ermittelt, als wären die Adressenausfallrisikopositionen IRBA-Positionen. 2 Das Institut darf für die Berücksichtigung der Adressenausfallrisikopositionen nach Satz 1 im Zähler und im Nenner für den Abdeckungsgrad die IRBA-Risikogewichte und risikogewichteten IRBA-Positionswerte nach Satz 1 statt der KSA-Risikogewichte oder risikogewichteten KSA-Positionswerte verwenden.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

§ 85 Ermittlung des IRBA-Risikogewichts


(1) Das IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position ist ihr ausfallwahrscheinlichkeitsbasiertes IRBA-Risikogewicht nach § 86.

(2) Für IRBA-Spezialfinanzierungspositionen, für die das Institut nicht die an selbstgeschätzte Ausfallwahrscheinlichkeiten gestellten Anforderungen nach den §§ 129 und 130 erfüllt, ist das einfache IRBA-Risikogewicht für Spezialfinanzierungen nach § 97 heranzuziehen.

(3) Für IRBA-Beteiligungspositionen,

1. die Teil eines modellgesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolios sind, beträgt das IRBA-Risikogewicht 100 Prozent,

2. die Teil eines unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolios sind, ist das IRBA-Risikogewicht das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte Risikogewicht nach § 86; für Beteiligungen, für die das Institut nicht über hinreichende Informationen verfügt, um die Ausfalldefinition nach § 125 anzuwenden, beträgt das IRBA-Risikogewicht das 1,5-fache des ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts,

3. die nicht die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 erfüllen, ist das einfache IRBA-Risikogewicht für Beteiligungen nach § 98 maßgeblich.

(4) Das IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position der Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva nach § 82 beträgt für den Kassenbestand und gleichwertige Positionen 0 Prozent, sonst 100 Prozent.

(5) Das IRBA-Risikogewicht für eine nach § 100 Abs. 8 abgespaltene IRBA-Position beträgt 50 Prozent.

(6) 1 Das IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position, die von einem geschriebenen Kreditderivat gebildet wird, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, ist,

1. wenn für diese IRBA-Position eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 237 einer vom Institut benannten Ratingagentur nach § 235 vorliegt und das Institut hierfür die Verwendungsvoraussetzungen nach § 236 einhält, ihr ratingbasiertes IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 257,

2. sonst das Minimum aus 1 250 Prozent und der Differenz aus

a) der Summe der ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichte für sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen und

b) der Summe der ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichte für diejenigen im Korb enthaltenen n-1 Adressen, für die sich der niedrigste risikogewichtete IRBA-Positionswert ergibt.

2 Ist nicht für sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen ein ausfallwahrscheinlichkeitsbasiertes IRBA-Risikogewicht bestimmbar, so ist für diejenigen im Korb enthaltenen Adressen, für die ein solches nicht bestimmbar ist, ein Risikogewicht von 1 250 Prozent anzusetzen.

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(7) 1 Für Vorleistungsrisikopositionen, deren IRBA-Positionswert einen unwesentlichen Betrag darstellt, darf das Institut von der Ermittlung des IRBA-Risikogewichts nach Absatz 1 bis 6 absehen und stattdessen ein IRBA-Risikogewicht von 100 Prozent verwenden. 2 Nach für alle Vorleistungsrisikopositionen einheitlicher Wahl darf das Institut von der Ermittlung des IRBA-Risikogewichts für Vorleistungsrisikopositionen nach Absatz 1 bis 6 absehen und entweder für jede dieser IRBA-Positionen das KSA-Risikogewicht verwenden, das die Vorleistungsrisikoposition als KSA-Position erhalten würde, oder für alle derartige IRBA-Positionen einheitlich ein Risikogewicht von 100 Prozent verwenden.



(7) 1 Für Vorleistungsrisikopositionen, deren IRBA-Positionswert einen unwesentlichen Betrag darstellt, darf das Institut von der Ermittlung des IRBA-Risikogewichts nach Absatz 1 bis 6 absehen und stattdessen ein IRBA-Risikogewicht von 100 Prozent verwenden. 2 Nach für alle Vorleistungsrisikopositionen einheitlicher Wahl darf das Institut von der Ermittlung des IRBA-Risikogewichts für Vorleistungsrisikopositionen nach Absatz 1 bis 6 absehen und entweder für jede dieser IRBA-Positionen das KSA-Risikogewicht verwenden, das die Vorleistungsrisikoposition als KSA-Position erhalten würde, oder für alle derartige IRBA-Positionen einheitlich ein Risikogewicht von 100 Prozent verwenden. 3 Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 ist auf Vorleistungsrisikopositionen, die aus einem dem Anlagebuch zugeordneten Geschäft resultieren, solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist, ein IRBA-Risikogewicht von 1.250 Prozent anzuwenden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

§ 88 Prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit


(1) 1 Die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit für eine IRBA-Position ist die nach den Bestimmungen in den §§ 129 bis 131

1. für die Ratingstufe des Ratingsystems, der der Schuldner der IRBA-Position zugeordnet wurde, oder

2. für den Risikopool des Ratingsystems, dem die IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet wurde,

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zu schätzende Ausfallwahrscheinlichkeit. 2 Falls die IRBA-Position eine Vorleistungsrisikoposition ist und gegenüber dem Kontrahenten keine Adressrisikoposition aus einem dem Anlagebuch zugeordneten Geschäft besteht, darf das Institut für die Zuordnung des Kontrahenten zu einer Ratingstufe nach Satz 1 Nr. 1 oder der IRBA-Position zu einem Risikopool nach Satz 1 Nr. 2 eine externe Bonitätsbeurteilung zugrunde legen.



zu schätzende Ausfallwahrscheinlichkeit. 2 Falls die IRBA-Position eine Vorleistungsrisikoposition ist und gegenüber dem Kontrahenten keine andere Adressrisikoposition aus einem dem Anlagebuch zugeordneten Geschäft besteht, darf das Institut für die Zuordnung des Kontrahenten zu einer Ratingstufe nach Satz 1 Nr. 1 oder der IRBA-Position zu einem Risikopool nach Satz 1 Nr. 2 eine externe Bonitätsbeurteilung zugrunde legen.

(2) 1 Wird eine IRBA-Position, für die das Institut die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall nach § 93 verwenden muss, durch eine für solche IRBA-Positionen berücksichtigungsfähige Gewährleistung abgesichert und wird diese Gewährleistung nicht durch Inanspruchnahme des ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts für IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen nach § 86 Abs. 3 berücksichtigt, darf bei Einhaltung der Mindestanforderungen für Gewährleistungen nach § 177 und der Mindestanforderungen für Kreditderivate nach § 178 für den durch diese Gewährleistung besicherten Teil der IRBA-Bemessungsgrundlage die Ausfallwahrscheinlichkeit verwendet werden, die der Ratingstufe des Gewährleistungsgebers oder, sofern angemessener, die einer Ratingstufe zwischen der des Kreditnehmers und der des Gewährleistungsgebers zuzuordnen ist. 2 Für eine IRBA-Position, für die das Institut nach § 92 Abs. 1 die Verlustquote bei Ausfall selbst schätzen muss, darf es eine Besicherung durch Garantien oder Kreditderivate bei der Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit unter Einhaltung der Vorgaben des § 92 Abs. 2 Satz 2 berücksichtigen.

(3) Ist das Institut in Bezug auf durch angekaufte Forderungen gebildete IRBA-Positionen zu einer die Anforderungen nach den §§ 129 bis 131 erfüllenden Schätzung der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit nicht in der Lage und darf das Institut für diese IRBA-Position keine selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall verwenden oder kann es bei Verwendung der selbstgeschätzten Verlustquote bei Ausfall die Zuverlässigkeit der Zerlegung der Schätzung der erwarteten Verlustrate in Ausfallwahrscheinlichkeit und Verlustquote bei Ausfall nicht nachweisen, ist die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit der Quotient aus der entsprechend der Definition in § 127 geschätzten erwarteten Verlustrate und der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall nach § 92 für diese IRBA-Position.

(4) 1 Die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit muss einen Mindestwert von 0,03 Prozent haben. 2 Der Mindestwert beträgt für eine IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen aus

1. einer an einer Börse gehandelten Beteiligung,

a) bei der die Investition des Instituts im Rahmen einer langfristigen Kundenbeziehung mit dem Emittenten dieser Beteiligung erfolgt, 0,09 Prozent,

b) sonst, auch im Falle einer bestandsverringernden Beteiligungsposition, 0,4 Prozent,

2. einer nicht an einer Börse gehandelten Beteiligung, bei der

a) die Erträge aus der Investition auf regelmäßigen, periodisch erfolgenden Zahlungsströmen basieren, die nicht aus Veräußerungsgewinnen abgeleitet sind, 0,09 Prozent,

b) sonst, auch im Falle einer bestandsverringernden Beteiligungsposition, 1,25 Prozent.

3 Für eine IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Zentralregierungen beträgt der Mindestwert 0 Prozent. 4 Wenn für eine IRBA-Position der Ausfall des Schuldners eingetreten ist, beträgt die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit 100 Prozent.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

§ 100 IRBA-Bemessungsgrundlage


(1) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position bei einer bilanziellen Adressenausfallrisikoposition ist

1. der in Anspruch genommene Betrag, mindestens aber die Summe des Betrags, um den das haftende Eigenkapital verringert würde, wenn die Position vollständig abgeschrieben würde, und der im Jahresabschluss oder Zwischenabschluss berücksichtigten Beträge für eingetretene oder potenzielle Wertminderungen infolge des adressrisikobezogenen Verlustrisikos,

2. ihr Buchwert, falls sie der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen zuzuordnen ist und weder eine IRBA-Nettobeteiligungsposition nach § 102 ist noch zu einem modellgesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolio nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b gehört,

3. bei einer angekauften Forderung

a) für die resultierende IRBA-Veritätsrisikoposition, der ausstehende Betrag,

b) für die resultierende IRBA-Adressenausfallrisikoposition, die IRBA-Bemessungsgrundlage nach Buchstabe a, abzüglich 8 Prozent des Produkts aus der IRBA-Bemessungsgrundlage nach Buchstabe a und dem ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewicht, das sich bei Verwendung der für diese IRBA-Veritätsrisikoposition ermittelten prognostizierten Verlustquote bei Ausfall ohne Berücksichtigung von Sicherheiten ergibt,

4. falls sie der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva zuzuordnen ist und kein nach § 82 Nr. 2 zu berücksichtigender Leasinggegenstand ist, ihr Buchwert.

5. soweit das Wahlrecht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 genutzt wird, ihre in § 17 Abs. 2 Satz 1 festgelegte Bemessungsgrundlage.

(2) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position bei einer außerbilanziellen Adressenausfallrisikoposition ist

1. der Buchwert der Ansprüche und Eventualansprüche, die diese IRBA-Position bilden, bei bedingten Lieferansprüchen oder Abnahmeansprüchen auf Beteiligungen die entsprechend des Deltaäquivalents für den Bedingungseintritt angerechnete Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nr. 2 für die Beteiligungen, für die das Institut unter der Annahme tatsächlicher Erfüllung einen Anspruch auf Lieferung oder Abnahme hat,

2. falls sie eine Verpflichtung aus einer Note Issuance Facility oder einer Revolving Underwriting Facility ist oder durch den nicht in Anspruch genommenen Teil einer Kreditlinie oder einer revolvierenden Ankaufszusage für Forderungen gebildet wird, der zugesagte und nicht in Anspruch genommene Betrag,

3. soweit das Wahlrecht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 genutzt wird, ihre in § 17 Abs. 2 Satz 1 festgelegte Bemessungsgrundlage.

(3) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position bei einer derivativen Adressenausfallrisikoposition ist ihre Bemessungsgrundlage nach § 17.

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(4) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine Vorleistungsrisikoposition nach § 14 Abs. 1 ist der Wert des Anspruchs des Instituts aus dem Geschäft, durch das die Vorleistungsrisikoposition gebildet wird.



(4) 1 Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine Vorleistungsrisikoposition nach § 14 Abs. 1 ist der Wert des Anspruchs des Instituts aus dem Geschäft, durch das die Vorleistungsrisikoposition gebildet wird. 2 Abweichend von Satz 1 ist die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine Vorleistungsrisikoposition, die aus einem dem Anlagebuch zugeordneten Geschäft resultiert, solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist, der Betrag des übertragenen Werts zuzüglich etwaiger Wiederbeschaffungskosten.

(5) 1 Die IRBA-Bemessungsgrundlage bei einer Aufrechnungsposition

1. aus Derivaten ist ihre Nettobemessungsgrundlage für Derivate nach § 211,

2. aus Geldforderungen und -schulden ist ihre Nettobemessungsgrundlage für Geldforderungen und -schulden nach § 212,

3. aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ist ihre Nettobemessungsgrundlage für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach § 215.

2 Für eine produktübergreifende Aufrechnungsposition ist die IRBA-Bemessungsgrundlage ihre Nettobemessungsgrundlage nach § 217.

(6) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position bei einer IRBA-Nettobeteiligungsposition nach § 102 ist ihre IRBA-Nettobeteiligungsbemessungsgrundlage nach § 103.

(7) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position bei einem modellgesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolio ist das 12,5-fache des für die Gesamtheit der zu diesem Beteiligungsportfolio gehörenden Positionen maximal möglichen Portfolioverlusts, der mit dem für dieses Portfolio zu verwendenden Beteiligungsrisikomodell als das Quantil zum Wahrscheinlichkeitsniveau von 99 Prozent der Verteilung der Differenz zwischen den Quartalserträgen und einem geeigneten, über einen langfristigen Beobachtungszeitraum berechneten risikofreien Zinssatz abgeleitet wird.

(8) Hat sich ein Institut für eine grundpfandrechtlich besicherte IRBA-Position, für die es aufsichtliche Verlustquoten bei Ausfall verwenden muss, nach § 159 Abs. 2 für die Verwendung des alternativen Risikogewichts für grundpfandrechtliche Besicherung entschieden, hat es den Teil des für die IRBA-Position nach Absatz 1 zu bestimmenden Betrags, der, wenn die Immobilie

1. eine im Inland belegene Wohnimmobilie ist, 60 Prozent des Beleihungswerts nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung oder eines anders ermittelten nachhaltig erzielbaren Wertes, der den Anforderungen des § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt,

2. eine im Inland belegene Gewerbeimmobilie ist, das niedrigere von 50 Prozent des Marktwerts und 60 Prozent des Beleihungswerts nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung oder eines anders ermittelten nachhaltig erzielbaren Wertes, der den Anforderungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt,

3. eine in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegene Wohn- oder Gewerbeimmobilie nach § 159 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist, den für Institute mit Sitz in diesem Staat für das alternative Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherungen in Umsetzung von Anhang VIII Teil 3 Nummer 73 der Richtlinie 2006/48/EG berücksichtigungsfähigen Wert

der Immobilie nicht übersteigt, von der IRBA-Bemessungsgrundlage der IRBA-Position abzuspalten und den abgespaltenen Betrag als separate IRBA-Position mit diesem abgespaltenen Betrag als IRBA-Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

(9) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position, die aufgrund eines Leasingvertrags entstanden ist, ist

1. falls sie der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva zugeordnet ist und durch einen nach § 82 Nr. 2 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands gebildet wird, der Barwert des bei der Vertragsgestaltung für das Ende der Laufzeit des Leasingvertrags unterstellten Restwertes, abzüglich des Barwertes nach Nummer 2 Buchstabe b berücksichtigter Kaufoptionen,

2. sonst der Barwert der Mindestleasingzahlungen, bestehend aus

a) allen Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer während der Laufzeit des Leasingvertrags noch verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, einschließlich eines Betrags für den Restwert des Leasinggegenstands, zu dessen Zahlung der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und

b) jeder Kaufoption, die dem Leasingnehmer einen Anreiz zur Ausübung bietet.

(10) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position, die durch ein mit einem Unternehmen in dessen Eigenschaft als zentralem Kontrahenten nach § 1 Abs. 31 des Kreditwesengesetzes geschlossenes Geschäft oder eine hierfür gestellte Sicherheit gebildet wird, ist Null.

(11) 1 Für eine IRBA-Position, die durch das Stellen von Sicherheiten für eine Verpflichtung des Instituts aus einem Geschäft, das für das Institut eine derivative Adressenausfallrisikoposition begründet, gebildet wird, darf die IRBA-Bemessungsgrundlage nach Satz 3 bestimmt werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind. 2 Die Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 setzt voraus, dass

1. das Institut die IRBA-Bemessungsgrundlage für die derivative Adressenausfallrisikoposition mit der Marktbewertungsmethode ermittelt,

2. der bei der Ermittlung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands nach § 19 verwendete aktuelle Marktwert des Derivates negativ ist und

3. die Bedingungen gemäß § 206 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 hinsichtlich des einbezogenen Geschäfts und der gestellten Sicherheiten erfüllt sind.

3 Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 bestimmt sich die IRBA-Bemessungsgrundlage für die durch die Sicherheitenbestellung begründete Adressenausfallrisikoposition, indem die IRBA-Bemessungsgrundlage, die sich bei Nichtinanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 ergäbe, mit dem Wertschwankungsfaktor für Adressenausfallrisikopositionen nach § 188 multipliziert und hiervon der Absolutbetrag des aktuellen Marktwertes nach Satz 2 abgezogen wird. 4 Soweit der Absolutbetrag des negativen aktuellen Marktwertes eines Derivats nach Satz 3 abgezogen wird, darf er nicht anderweitig anrechnungsmindernd berücksichtigt werden.

(12) 1 Für eine IRBA-Position, die durch das Stellen von Sicherheiten für eine Verpflichtung des Instituts aus Geschäften, die für das Institut eine Aufrechnungsposition aus Derivaten begründen, gebildet wird, darf die IRBA-Bemessungsgrundlage nach Satz 3 bestimmt werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind. 2 Die Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 setzt voraus, dass

1. das Institut die IRBA-Bemessungsgrundlage für die Aufrechnungsposition aus Derivaten mit der Marktbewertungsmethode ermittelt,

2. der bei der Ermittlung der Nettobemessungsgrundlage für Derivate nach § 211 Abs. 2 Satz 1 bestimmte Unterschiedsbetrag der positiven und negativen Marktwerte der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Geschäfte negativ ist und

3. die Bedingungen gemäß § 206 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 hinsichtlich der einbezogenen Geschäfte und der gestellten Sicherheiten erfüllt sind.

3 Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 bestimmt sich die IRBA-Bemessungsgrundlage für die durch die Sicherheitenbestellung begründete Adressenausfallrisikoposition, indem die IRBA-Bemessungsgrundlage, die sich bei Nichtinanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 ergäbe, mit dem Wertschwankungsfaktor für Adressenausfallrisikopositionen nach § 188 multipliziert und hiervon der Absolutbetrag des Unterschiedsbetrags der positiven und negativen Marktwerte der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Geschäfte nach Satz 2 abgezogen wird. 4 Soweit der Absolutbetrag des Unterschiedsbetrags der positiven und negativen Marktwerte der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Geschäfte nach Satz 3 abgezogen wird, darf er nicht anderweitig anrechnungsmindernd berücksichtigt werden.

(13) Bei einer IRBA-Position, die durch eine Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf das Referenzaktivum oder das Referenzportfolio einer Credit Linked Note gebildet wird, darf die Bemessungsgrundlage um 8 Prozent des risikogewichteten Positionswerts für die Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf den Emittenten der Credit Linked Note reduziert werden.



§ 104 Erwarteter Verlustbetrag


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(1) Für jede IRBA-Position, die keine IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs. 4 ist und deren IRBA-Risikogewicht nicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bestimmt wird, ist zum Zweck des Wertberichtigungsvergleichs nach § 105 und zur Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Wertberichtigungsüberschusses nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 9 des Kreditwesengesetzes oder des Wertberichtigungsfehlbetrags nach § 10 Abs. 6a Nr. 1 des Kreditwesengesetzes der erwartete Verlustbetrag zu bestimmen. Der erwartete Verlustbetrag ist das Produkt aus erwarteter Verlustrate und IRBA-Positionswert.

(2) Die erwartete Verlustrate für eine IRBA-Position ist das Produkt aus prognostizierter Ausfallwahrscheinlichkeit und prognostizierter Verlustquote bei Ausfall für diese IRBA-Position. Für eine IRBA-Position, deren IRBA-Risikogewicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 zu bestimmen ist, ist die erwartete Verlustrate die Differenz aus



(1) 1 Für jede IRBA-Position, die keine IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs. 4 ist und deren IRBA-Risikogewicht nicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bestimmt wird, ist zum Zweck des Wertberichtigungsvergleichs nach § 105 und zur Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Wertberichtigungsüberschusses nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 9 des Kreditwesengesetzes oder des Wertberichtigungsfehlbetrags nach § 10 Abs. 6a Nr. 1 des Kreditwesengesetzes der erwartete Verlustbetrag zu bestimmen. 2 Der erwartete Verlustbetrag ist das Produkt aus erwarteter Verlustrate und IRBA-Positionswert.

(2) 1 Die erwartete Verlustrate für eine IRBA-Position ist das Produkt aus prognostizierter Ausfallwahrscheinlichkeit und prognostizierter Verlustquote bei Ausfall für diese IRBA-Position. 2 Für eine IRBA-Position, deren IRBA-Risikogewicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 zu bestimmen ist, ist die erwartete Verlustrate die Differenz aus

1. der Summe der erwarteten Verlustraten sämtlicher derjenigen im Korb enthaltenen Adressen, für die nicht das IRBA-Risikogewicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 anzusetzen ist, und

2. der Summe der erwarteten Verlustraten für die n-1 Adressen unter sämtlichen derjenigen im Korb enthaltenen Adressen, für die nicht das IRBA-Risikogewicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 anzusetzen ist, für die sich der niedrigste erwartete Verlustbetrag ergibt.

(3) Muss das Institut für eine IRBA-Position in den Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen oder Mengengeschäft die selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall verwenden und ist für diese IRBA-Position ein Ausfall des Schuldners eingetreten, ist die erwartete Verlustrate die entsprechend der Definition in § 132 Abs. 9 ermittelte beste Schätzung der unter den gegenwärtigen ökonomischen Umständen zu erwartenden Verluste für diese IRBA-Position.

(4) Die erwartete Verlustrate für eine IRBA-Spezialfinanzierungsposition, für die das einfache IRBA-Risikogewicht für Spezialfinanzierungen verwendet wird, ist anhand Tabelle 15 der Anlage 1 in Abhängigkeit von der Restlaufzeit der IRBA-Spezialfinanzierungsposition und ihrer Risikogewichtsklasse zu ermitteln.

(5) Die erwartete Verlustrate für eine IRBA-Position in der Forderungsklasse Beteiligungen ist

1. das Produkt aus prognostizierter Ausfallwahrscheinlichkeit und prognostizierter Verlustquote bei Ausfall für diese IRBA-Position, wenn sie zu einem unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolio gehört,

2. Null, wenn sie ein modellgesteuertes IRBA-Beteiligungsportfolio ist,

3. 0,8 Prozent, wenn die Beteiligungsposition

a) in Bezug auf eine an einer Börse gehandelte Beteiligung besteht oder

b) in Bezug auf eine nicht an einer Börse gehandelte Beteiligung besteht und zu einem hinreichend diversifizierten Beteiligungsportfolio gehört,

und

4. 2,4 Prozent in jedem anderen Fall.

(6) Die erwartete Verlustrate für eine IRBA-Position in der Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva beträgt 0 Prozent.

(7) Die erwartete Verlustrate für eine IRBA-Position, für die das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht nach § 86 Abs. 3 bestimmt wird, beträgt 0 Prozent.

(8) Die erwartete Verlustrate für einen mit einer Gewährleistung abgesicherten Teil einer Adressrisikoposition, für den das Institut den risikogewichteten IRBA-Positionswert nach § 84 Abs. 1 Satz 2 bestimmt, beträgt 0 Prozent.

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(9) Wenn ein Handelsbuchinstitut für eine dem Handelsbuch zugeordnete IRBA-Position, die eine Vorleistungsrisikoposition nach § 14 Abs. 1, eine nicht mit einem zentralen Kontrahenten gehandelte derivative Adressenausfallrisikoposition nach § 11, eine nichtderivative Adressenausfallrisikoposition mit Sicherheitennachschüssen nach § 17 Abs. 3 oder eine Aufrechnungsposition nach § 12 ist, gegenüber der Bundesanstalt nachweist, dass es das Adressenausfallrisiko des Kontrahenten in hinreichender Weise in der IRBA-Bemessungsgrundlage dieser IRBA-Position nach § 100 berücksichtigt hat, darf es mit Zustimmung der Bundesanstalt für diese IRBA-Position eine erwartete Verlustrate von 0 Prozent verwenden.



(9) Wenn ein Handelsbuchinstitut für eine dem Handelsbuch zugeordnete IRBA-Position, die eine Vorleistungsrisikoposition nach § 14 Abs. 1, eine nicht mit einem zentralen Kontrahenten gehandelte derivative Adressenausfallrisikoposition nach § 11, eine nichtderivative Adressenausfallrisikoposition mit Sicherheitennachschüssen nach § 17 Abs. 3 oder eine Aufrechnungsposition nach § 12 ist, gegenüber der Bundesanstalt nachweist, dass es das Adressenausfallrisiko des Kontrahenten durch angemessene Anpassung der Bewertung in der IRBA-Bemessungsgrundlage dieser IRBA-Position nach § 100 berücksichtigt hat, darf es mit Zustimmung der Bundesanstalt für diese IRBA-Position eine erwartete Verlustrate von 0 Prozent verwenden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

§ 159 Grundpfandrechtliche IRBA-Sicherheit


(1) 1 Als Sicherheit berücksichtigungsfähig ist ein Grundpfandrecht

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1. auf eine Wohnimmobilie, die vom Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst bewohnt oder zu Wohnzwecken vermietet wird, wenn für dieses Grundpfandrecht die Anforderungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 eingehalten sind; falls die zuständigen Behörden in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums das Wahlrecht nach Anhang VIII Teil 1 Nr. 16 der Richtlinie 2006/48/EG ausüben, gilt die Anforderung aus § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 für in diesem Staat belegene Immobilien als erfüllt,

2. auf eine Gewerbeimmobilie, wenn für dieses Grundpfandrecht die Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 eingehalten sind; falls die zuständigen Behörden in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums das Wahlrecht nach Anhang VIII Teil 1 Nr. 17 der Richtlinie 2006/48/EG ausüben und wenigstens jährlich bekannt geben, dass die Höchstverlustraten für Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien in diesem Staat eingehalten werden, gilt die Anforderung aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 für in diesem Staat belegene Immobilien als erfüllt; für im Inland belegene Gewerbeimmobilien gilt § 35 Abs. 4 entsprechend.



1. auf eine Wohnimmobilie, die vom Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst bewohnt oder zu Wohnzwecken vermietet wird, wenn für dieses Grundpfandrecht die Anforderungen nach § 25 Absatz 11 Satz 9 und § 35 Absatz 2 Satz 1 eingehalten sind; falls die zuständigen Behörden in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums das Wahlrecht nach Anhang VIII Teil 1 Nr. 16 der Richtlinie 2006/48/EG ausüben, gilt die Anforderung aus § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 für in diesem Staat belegene Immobilien als erfüllt,

2. auf eine Gewerbeimmobilie, wenn für dieses Grundpfandrecht die Anforderungen nach § 25 Absatz 11 Satz 9 und § 35 Absatz 3 Satz 1 eingehalten sind; falls die zuständigen Behörden in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums das Wahlrecht nach Anhang VIII Teil 1 Nr. 17 der Richtlinie 2006/48/EG ausüben und wenigstens jährlich bekannt geben, dass die Höchstverlustraten für Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien in diesem Staat eingehalten werden, gilt die Anforderung aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 für in diesem Staat belegene Immobilien als erfüllt; für im Inland belegene Gewerbeimmobilien gilt § 35 Abs. 4 entsprechend.

2 Erfüllt das Institut die Mindestanforderungen nach § 176 für die Behandlung von Leasingforderungen als durch den Leasinggegenstand besichert, darf es zu den Grundpfandrechten unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch das Eigentum an der Immobilie zählen, die Leasinggegenstand des Geschäfts ist, das die IRBA-Position begründet.

(2) 1 Ein Institut kann für eine grundpfandrechtlich besicherte IRBA-Position, für die es aufsichtliche Verlustquoten bei Ausfall verwenden muss, das alternative Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherung nach § 85 Abs. 5 für die nach § 100 Abs. 8 abgespaltene IRBA-Position berücksichtigen, wenn das Grundpfandrecht

1. an einer im Inland belegenen Wohnimmobilie besteht und im verstrichenen Kalenderjahr im Geltungsbereich des Kreditwesengesetzes die Summe der Verluste, die auf diejenigen Adressenausfallrisikopositionen von Instituten im Sinne des § 1 entfallen,

a) die durch Grundpfandrechte auf das niedrigere von 60 Prozent des Beleihungswertes nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung vom 12. Mai 2006 (BGBl. I S. 1175) oder eines anders ermittelten nachhaltig erzielbaren Wertes, der den Anforderungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt, und 50 Prozent des Marktwertes der im Inland belegenen Wohnimmobilien besichert sind, 0,3 Prozent

und

b) die durch Grundpfandrechte auf im Inland belegene Wohnimmobilien besichert sind, 0,5 Prozent

der Summe der Positionswerte sämtlicher Adressenausfallrisikopositionen von Instituten im Sinne des § 1, die durch Grundpfandrechte auf im Inland belegene Wohnimmobilien besichert sind, nicht überstiegen hat,

2. an einer im Inland belegenen Gewerbeimmobilie besteht und die Höchstverlustraten für Grundpfandrechte auf im Inland belegene Gewerbeimmobilien nach § 35 Abs. 4 Satz 1 nicht überschritten sind, oder

3. an einer in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen Wohn- oder Gewerbeimmobilie besteht, sofern dieser Staat das Wahlrecht nach Anhang VIII Teil 3 Nummer 73 der Richtlinie 2006/48/EG ausgeübt hat und Institute mit Sitz in diesem Staat für eine mit dem Grundpfandrecht an dieser Immobilie besicherte IRBA-Position das alternative Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherungen anwenden dürfen.

2 § 35 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

§ 207 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über Derivate


(1) Eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über Derivate ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung für Derivate zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner, wenn die von dieser Aufrechnungsvereinbarung erfassten derivativen Adressenausfallrisikopositionen, wären sie Positionen beim aufrechnenden Institut, entweder ausschließlich als KSA-Positionen oder ausschließlich als IRBA-Positionen angerechnet würden.

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(2) 1 Ein Institut hat seine Absicht, die Nettobemessungsgrundlage für Derivate nach § 211 unter Berücksichtigung einer bestimmten Art von Aufrechungsvereinbarung zu ermitteln, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unter Bezeichnung der Aufrechnungsvereinbarung und des Rechtsgutachtens nach § 206 Abs. 3 Satz 1 einschließlich vorhandener Aktualisierungen in papierhafter und in elektronisch lesbarer Form anzuzeigen nachfolgende Aktualisierungen darf ein Institut auch allein in elektronisch lesbarer Form anzeigen. 2 Der Bundesanstalt ist eine Abschrift der Aufrechnungsvereinbarung unmittelbar oder über einen Spitzenverband der Institute zu übermitteln. 3 Ist die in Satz 2 genannte Aufrechnungsvereinbarung nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist auf Verlangen der Bundesanstalt eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen. 4 § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. 5 Das Rechtsgutachten nach § 206 Abs. 3 Satz 1 hat das Institut der Bundesanstalt auf deren Verlangen vorzulegen.



(2) 1 Ein Institut hat seine Absicht, die Nettobemessungsgrundlage für Derivate nach § 211 unter Berücksichtigung einer bestimmten Art von Aufrechungsvereinbarung zu ermitteln, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unter Bezeichnung der Aufrechnungsvereinbarung und des Rechtsgutachtens nach § 206 Abs. 3 Satz 1 einschließlich vorhandener Aktualisierungen in papierhafter und in elektronisch lesbarer Form anzuzeigen; nachfolgende Aktualisierungen darf ein Institut auch allein in elektronisch lesbarer Form anzeigen. 2 Der Bundesanstalt ist eine Abschrift der Aufrechnungsvereinbarung unmittelbar oder über einen Spitzenverband der Institute zu übermitteln. 3 Ist die in Satz 2 genannte Aufrechnungsvereinbarung nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist auf Verlangen der Bundesanstalt eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen. 4 § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. 5 Das Rechtsgutachten nach § 206 Abs. 3 Satz 1 hat das Institut der Bundesanstalt auf deren Verlangen vorzulegen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

§ 208 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über wechselseitige Geldforderungen und -schulden


(1) Eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über wechselseitige Geldforderungen und -schulden ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung, in die ausschließlich aus der Hingabe von Geld entstandene und in Geld zu erfüllende gegenseitige Ansprüche und Verpflichtungen zwischen den Vertragsparteien einbezogen sind.

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(2) 1 Ein Institut hat seine Absicht, die Nettobemessungsgrundlage für Geldforderungen und -schulden nach § 212 unter Berücksichtigung einer bestimmten Art von Aufrechungsvereinbarung zu ermitteln, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unter Bezeichnung der Aufrechnungsvereinbarung und des Rechtsgutachtens nach § 206 Abs. 3 Satz 1 einschließlich vorhandener Aktualisierungen in papierhafter und in elektronisch lesbarer Form anzuzeigen nachfolgende Aktualisierungen darf ein Institut auch allein in elektronisch lesbarer Form anzeigen. 2 Der Bundesanstalt ist eine Abschrift der Aufrechnungsvereinbarung und des Rechtsgutachtens nach § 206 Abs. 3 Satz 1 einschließlich vorhandener Aktualisierungen unmittelbar oder über einen Spitzenverband der Institute zu übermitteln. 3 Sind die in Satz 2 genannten Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist auf Verlangen der Bundesanstalt eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen. 4 § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.



(2) 1 Ein Institut hat seine Absicht, die Nettobemessungsgrundlage für Geldforderungen und -schulden nach § 212 unter Berücksichtigung einer bestimmten Art von Aufrechungsvereinbarung zu ermitteln, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unter Bezeichnung der Aufrechnungsvereinbarung und des Rechtsgutachtens nach § 206 Abs. 3 Satz 1 einschließlich vorhandener Aktualisierungen in papierhafter und in elektronisch lesbarer Form anzuzeigen; nachfolgende Aktualisierungen darf ein Institut auch allein in elektronisch lesbarer Form anzeigen. 2 Der Bundesanstalt ist eine Abschrift der Aufrechnungsvereinbarung und des Rechtsgutachtens nach § 206 Abs. 3 Satz 1 einschließlich vorhandener Aktualisierungen unmittelbar oder über einen Spitzenverband der Institute zu übermitteln. 3 Sind die in Satz 2 genannten Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist auf Verlangen der Bundesanstalt eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen. 4 § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(3) Eine Aufrechnungsvereinbarung über wechselseitige Geldforderungen und -schulden ist nur dann berücksichtigungsfähig, wenn das Institut

1. während der gesamten Laufzeit der erhaltenen Geldbeträge uneingeschränkt über diese verfügen kann und sie ihm während der Laufzeit nicht einseitig durch den Vertragspartner wieder entzogen werden können,

2. das Adressenausfallrisiko, das ihm aus den hingegebenen Geldbeträgen erwächst, jederzeit auf Nettobasis bestimmen kann und

3. es die Geldbeträge, die in der Aufrechnungsvereinbarung erfasst werden, jederzeit identifizieren kann.



§ 213 Laufzeitbereinigte Nettobemessungsgrundlage für eine Aufrechnungsposition


(1) 1 Für jede Aufrechnungsposition aus Geldforderungen und -schulden und jede Aufrechnungsposition aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ist die laufzeitbereinigte Nettobemessungsgrundlage für die Aufrechnungsposition wie folgt zu ermitteln. 2 Zunächst sind alle Ansprüche und Verpflichtungen aus der Aufrechnungsposition mit gleichem Fälligkeitsdatum zu Teilgesamtpositionen zusammenzufassen. 3 Für jede dieser Teilgesamtpositionen ist aus der Differenz der Summen der Einzelbemessungsgrundlagen für die Ansprüche und die Verpflichtungen ihre Nettobemessungsgrundlage zu bilden. 4 Das Verfahren zur Ermittlung der Einzelbemessungsgrundlagen richtet sich danach, ob es sich bei den Ansprüchen, wären sie nicht von der Aufrechnungsvereinbarung erfasst, um KSA-Positionen oder IRBA-Positionen handeln würde.

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(2) 1 Jede Teilgesamtposition mit positiver Nettobemessungsgrundlage bildet eine zu besichernde Position in Höhe ihrer Nettobemessungsgrundlage. 2 Jede Teilgesamtposition mit negativer Nettobemessungsgrundlage bildet eine Sicherungsposition in Höhe des Absolutbetrags ihrer Nettobemessungsgrundlage. 3 Wenn für eine zu besichernde Position eine Sicherungsposition mit späterem Fälligkeitsdatum vorhanden ist, ist von der Sicherungsposition ein Teilbetrag bis maximal zur Höhe der Nettobemessungsgrundlage der zu besichernden Position mit dieser zu einer neuen zu besichernden Position zusammenzufassen. 4 Die Nettobemessungsgrundlage der noch verbleibenden Sicherungspositionen ist um den Betrag der Verpflichtungen zu verringern, die, würden sie als Sicherungsinstrument zur Verfügung stehen, keine bei Laufzeitunterschreitung berücksichtigungsfähigen Sicherungsinstrumente nach § 184 wären. 5 Schließlich ist, solange für eine Sicherungsposition mit einer von Null verschiedenen Nettobemessungsgrundlage eine zu besichernde Position mit positiver Nettobemessungsgrundlage und späterem Fälligkeitsdatum vorhanden ist, von der Sicherungsposition ein Teilbetrag bis maximal zur Höhe des Quotienten aus der Nettobemessungsgrundlage der zu besichernden Position und dem Laufzeitanpassungsfaktor für die Sicherungsposition in Bezug auf die zu besichernde Position mit dieser zu einer neuen zu besichernden Position zusammenzufassen. 6 Die laufzeitbereinigte Nettobemessungsgrundlage ist die Differenz aus den Summen der Nettobemessungsgrundlagen sämtlicher verbliebener zu besichernder Positionen und Sicherungspositionen.



(2) 1 Jede Teilgesamtposition mit positiver Nettobemessungsgrundlage bildet eine zu besichernde Position in Höhe ihrer Nettobemessungsgrundlage. 2 Jede Teilgesamtposition mit negativer Nettobemessungsgrundlage bildet eine Sicherungsposition in Höhe des Absolutbetrags ihrer Nettobemessungsgrundlage. 3 Wenn für eine zu besichernde Position eine Sicherungsposition mit späterem Fälligkeitsdatum vorhanden ist, sind die zu besichernde Position und die Sicherungsposition zu einer neuen zu besichernden Position zusammenzufassen. 4 Die Nettobemessungsgrundlage der neuen zu besichernden Position wird ermittelt, indem die Nettobemessungsgrundlage der Sicherungsposition bis maximal zur Höhe der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position von der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position abgezogen wird. 5 Soweit die Nettobemessungsgrundlage der Sicherungsposition die Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position übersteigt, ist zudem eine noch verbleibende Sicherungsposition zu bilden. 6 Die Nettobemessungsgrundlage dieser noch verbleibenden Sicherungsposition ist die Differenz zwischen der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen Sicherungsposition und der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position. 7 Die Nettobemessungsgrundlage der noch verbleibenden Sicherungspositionen ist um den Betrag der Verpflichtungen zu verringern, die, würden sie als Sicherungsinstrument zur Verfügung stehen, keine bei Laufzeitunterschreitung berücksichtigungsfähigen Sicherungsinstrumente nach § 184 wären. 8 Anschließend ist, solange für eine Sicherungsposition mit einer von null verschiedenen Nettobemessungsgrundlage eine zu besichernde Position mit positiver Nettobemessungsgrundlage und späterem Fälligkeitsdatum vorhanden ist, eine neue zu besichernde Position zu bilden. 9 Die Nettobemessungsgrundlage der neuen zu besichernden Position wird ermittelt, indem das Produkt aus der Nettobemessungsgrundlage der Sicherungsposition und dem Laufzeitanpassungsfaktor, der sich nach § 186 für die Sicherungsposition in Bezug auf die betreffende abzusichernde Position ergibt, bis maximal zur Höhe der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position von der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position abgezogen wird. 10 Soweit das Produkt aus der Nettobemessungsgrundlage der Sicherungsposition und dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 die Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position übersteigt, ist zudem eine noch verbleibende Sicherungsposition zu bilden. 11 Die Nettobemessungsgrundlage dieser noch verbleibenden Sicherungsposition wird bestimmt, indem die Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen Sicherungsposition, soweit sie in die Ermittlung der Nettobemessungsgrundlage der neuen zu besichernden Position nach Satz 9 eingegangen ist, von der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen Sicherungsposition abgezogen wird. 12 Die laufzeitbereinigte Nettobemessungsgrundlage für die Aufrechnungsposition ist die Summe der Nettobemessungsgrundlagen der verbleibenden zu besichernden Positionen mit positiver Nettobemessungsgrundlage.

§ 224 Mindestanforderungen an die Nutzung der IMM


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(1) Das Institut hat vor der Nutzung der IMM nachzuweisen, dass es zur Berechnung der Verteilungen zukünftiger positiver Marktwerte, auf die sich die Berechnung nach der IMM stützt, seit mindestens einem Jahr vor der Genehmigung der Bundesanstalt ein den Mindestanforderungen im Wesentlichen entsprechendes Modell verwendet. Diese Anforderung gilt auch als erfüllt, wenn das Institut zur Messung des Kreditrisikos aus denjenigen Arten von Risikopositionen, für die das Institut die IMM anwenden möchte, andere Maßgrößen verwendet hat, die auf einer anhand desselben Modells ermittelten Verteilung der Wiederbeschaffungswerte beruhen.

(2) Bei dem für die IMM verwendeten Modell müssen zur Berechnung der aktuellen Marktwerte aktuelle Marktdaten verwendet werden. Werden zur Schätzung von Volatilität und Korrelationen historische Daten herangezogen, so müssen diese einen Zeitraum von mindestens drei Jahren umfassen und quartalsweise oder, sollten die Marktverhältnisse dies erfordern, häufiger aktualisiert werden. Soweit das Modell auf Marktdaten beruht, die als Ersatz für nicht vorhandene historische Daten eingesetzt werden, müssen interne Vorschriften regeln, welche Marktdaten als geeignet angesehen werden. Außerdem muss das Institut empirisch nachweisen, dass diese Marktdaten eine konservative Abbildung des zugrunde liegenden Risikos unter widrigen Marktbedingungen gewährleisten.

(3) Das zur Ermittlung der Verteilungen zukünftiger positiver Marktwerte verwendete interne Modell muss ein wesentlicher Bestandteil des Entscheidungsfindungsprozesses der Kreditvergabe, des Kreditrisikomanagements, der internen Kapitalallokation und der Unternehmenssteuerung des Instituts sein. Das Institut muss zumindest die Erwartungswerte der Verteilungen zukünftiger positiver Marktwerte sowie seine aktuellen positiven Marktwerte aus Derivaten sowie nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen messen und steuern. Die Messung der aktuellen positiven Marktwerte hat sowohl unter Einbeziehung als auch unter Ausschluss der hereingenommenen Sicherheiten zu erfolgen. Ein Institut darf im Falle von nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen sowie von sonstigen Pensions-, Darlehens- oder vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren von der Messung unter Ausschluss der hereingenommenen Sicherheiten absehen.

(4) § 317 Abs. 4 gilt entsprechend.

(5) Die Prognosegüte der Verteilungen zukünftiger positiver Marktwerte ist in regelmäßigen Abständen für eine Reihe repräsentativer Aufrechnungsvereinbarungen anhand eines statischen Rückvergleichs zu überprüfen. Wenn der Rückvergleich zeigt, dass das für die IMM verwendete Modell nicht ausreichend genau ist, kann die Bundesanstalt die Zustimmung zur Anwendung widerrufen.

(6) Jede Forderung muss für die Laufzeit sämtlicher Kontrakte einer Aufrechnungsposition überwacht werden. Das Institut muss über Verfahren zur Ermittlung und Kontrolle der Risiken für den Fall verfügen, dass die Forderung gegenüber dem Kontrahenten über den Einjahreshorizont hinausgeht. Die prognostizierte Erhöhung der Forderung muss in das institutsinterne Modell zur Bestimmung der internen Kapitalallokation einfließen.

(7) Das Institut muss über Stresstest-Verfahren verfügen, um die Angemessenheit der internen Kapitalallokation für das Kreditrisiko aus Derivaten sowie aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen zu bewerten. Dazu muss das Institut die Erwartungswerte der Verteilungen zukünftiger Marktwerte durch gleichzeitige Variation von Markt- und Kreditrisikofaktoren strengen und routinemäßigen Stresstests unterziehen.

(8) Das Institut muss Forderungen, die mit einem erheblichen allgemeinen Korrelationsrisiko verbunden sind, angemessen berücksichtigen. Das allgemeine Korrelationsrisiko ist die Korrelation zwischen der Ausfallwahrscheinlichkeit von Vertragspartner und Risikofaktoren des allgemeinen Marktrisikos.

(9) Das Institut muss über Verfahren verfügen, mit denen spezielle Korrelationsrisiken für die Dauer der Laufzeit des Geschäfts überwacht werden können. Ein spezielles Korrelationsrisiko besteht, wenn aufgrund der Art der mit einem bestimmten Vertragspartner bestehenden Geschäfte eine positive Korrelation zwischen der Ausfallwahrscheinlichkeit dieses Vertragspartners und dem künftigen Wiederbeschaffungswert der mit dem Vertragspartner bestehenden Geschäfte besteht.



(1) 1 Das Institut hat vor der Nutzung der IMM nachzuweisen, dass es zur Berechnung der Verteilungen zukünftiger positiver Marktwerte, auf die sich die Berechnung nach der IMM stützt, seit mindestens einem Jahr vor der Genehmigung der Bundesanstalt ein den Mindestanforderungen im Wesentlichen entsprechendes Modell verwendet. 2 Diese Anforderung gilt auch als erfüllt, wenn das Institut zur Messung des Kreditrisikos aus denjenigen Arten von Risikopositionen, für die das Institut die IMM anwenden möchte, andere Maßgrößen verwendet hat, die auf einer anhand desselben Modells ermittelten Verteilung der Wiederbeschaffungswerte beruhen.

(2) 1 Bei dem für die IMM verwendeten Modell müssen zur Berechnung der aktuellen Marktwerte aktuelle Marktdaten verwendet werden. 2 Werden zur Schätzung von Volatilität und Korrelationen historische Daten herangezogen, so müssen diese einen Zeitraum von mindestens drei Jahren umfassen und quartalsweise oder, sollten die Marktverhältnisse dies erfordern, häufiger aktualisiert werden. 3 Soweit das Modell auf Marktdaten beruht, die als Ersatz für nicht vorhandene historische Daten eingesetzt werden, müssen interne Vorschriften regeln, welche Marktdaten als geeignet angesehen werden. 4 Außerdem muss das Institut empirisch nachweisen, dass diese Marktdaten eine konservative Abbildung des zugrunde liegenden Risikos unter widrigen Marktbedingungen gewährleisten.

(3) 1 Das zur Ermittlung der Verteilungen zukünftiger positiver Marktwerte verwendete interne Modell muss ein wesentlicher Bestandteil des Entscheidungsfindungsprozesses der Kreditvergabe, des Kreditrisikomanagements, der internen Kapitalallokation und der Unternehmenssteuerung des Instituts sein. 2 Das Institut muss zumindest die Erwartungswerte der Verteilungen zukünftiger positiver Marktwerte sowie seine aktuellen positiven Marktwerte aus Derivaten sowie nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen messen und steuern. 3 Die Messung der aktuellen positiven Marktwerte hat sowohl unter Einbeziehung als auch unter Ausschluss der hereingenommenen Sicherheiten zu erfolgen. 4 Ein Institut darf im Falle von nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen sowie von sonstigen Pensions-, Darlehens- oder vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren von der Messung unter Ausschluss der hereingenommenen Sicherheiten absehen.

(4) § 317 Absatz 4 Satz 1 und 3 bis 5 gilt entsprechend.

(5) 1 Die Prognosegüte der Verteilungen zukünftiger positiver Marktwerte ist in regelmäßigen Abständen für eine Reihe repräsentativer Aufrechnungsvereinbarungen anhand eines statischen Rückvergleichs zu überprüfen. 2 Wenn der Rückvergleich zeigt, dass das für die IMM verwendete Modell nicht ausreichend genau ist, kann die Bundesanstalt die Zustimmung zur Anwendung widerrufen.

(6) 1 Jede Forderung muss für die Laufzeit sämtlicher Kontrakte einer Aufrechnungsposition überwacht werden. 2 Das Institut muss über Verfahren zur Ermittlung und Kontrolle der Risiken für den Fall verfügen, dass die Forderung gegenüber dem Kontrahenten über den Einjahreshorizont hinausgeht. 3 Die prognostizierte Erhöhung der Forderung muss in das institutsinterne Modell zur Bestimmung der internen Kapitalallokation einfließen.

(7) 1 Das Institut muss über Stresstest-Verfahren verfügen, um die Angemessenheit der internen Kapitalallokation für das Kreditrisiko aus Derivaten sowie aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen zu bewerten. 2 Dazu muss das Institut die Erwartungswerte der Verteilungen zukünftiger Marktwerte durch gleichzeitige Variation von Markt- und Kreditrisikofaktoren strengen und routinemäßigen Stresstests unterziehen.

(8) 1 Das Institut muss Forderungen, die mit einem erheblichen allgemeinen Korrelationsrisiko verbunden sind, angemessen berücksichtigen. 2 Das allgemeine Korrelationsrisiko ist die Korrelation zwischen der Ausfallwahrscheinlichkeit von Vertragspartner und Risikofaktoren des allgemeinen Marktrisikos.

(9) 1 Das Institut muss über Verfahren verfügen, mit denen spezielle Korrelationsrisiken für die Dauer der Laufzeit des Geschäfts überwacht werden können. 2 Ein spezielles Korrelationsrisiko besteht, wenn aufgrund der Art der mit einem bestimmten Vertragspartner bestehenden Geschäfte eine positive Korrelation zwischen der Ausfallwahrscheinlichkeit dieses Vertragspartners und dem künftigen Wiederbeschaffungswert der mit dem Vertragspartner bestehenden Geschäfte besteht.

(10) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 9 ist regelmäßig, zumindest aber einmal jährlich, durch die interne Revision zu prüfen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

§ 227 KSA- und IRBA-Verbriefungspositionen


(1) Ein Institut, das Verbriefungspositionen vollständig oder nicht nachrangig anteilig gewährleistet oder absichert, muss die durch diese Gewährleistung oder Absicherung begründete Risikoposition so berücksichtigen, als hielte es die gewährleistete oder abgesicherte Verbriefungsposition unmittelbar.

(2) (aufgehoben)

(3) Eine KSA-Verbriefungsposition ist jede Verbriefungsposition, die Anteil an einer zu einer KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungstranche ist.

(4) Eine IRBA-Verbriefungsposition ist jede Verbriefungsposition, die Anteil an einer zu einer IRBA-Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungstranche ist.

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(5) Eine teilbesicherte KSA-Verbriefungsposition ist jede KSA-Verbriefungsposition mit Ausnahme von Verbriefungspositionen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, der eine berücksichtigungsfähige Gewährleistung nach § 162 oder eine berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugeordnet ist und für die nach Berücksichtigung der ihr zugeordneten Gewährleistungen und nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten nach § 241 ein unbesicherter Teilpositionswert nach § 40 Abs. 4 Satz 2 verbleibt.

(6) Eine teilbesicherte IRBA-Verbriefungsposition ist jede IRBA-Verbriefungsposition mit Ausnahme von Verbriefungspositionen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, die durch eine berücksichtigungsfähige Gewährleistung oder durch eine mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 besichert ist und für die nach Berücksichtigung der ihr zugeordneten Gewährleistungen und mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten ein unbesicherter Teilpositionswert nach § 254 Abs. 5 Satz 2 verbleibt.



(5) Eine teilbesicherte KSA-Verbriefungsposition ist jede KSA-Verbriefungsposition mit Ausnahme von Verbriefungspositionen nach § 1b Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes, der eine berücksichtigungsfähige Gewährleistung nach § 162 oder eine berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugeordnet ist und für die nach Berücksichtigung der ihr zugeordneten Gewährleistungen und nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten nach § 241 ein unbesicherter Teilpositionswert nach § 40 Abs. 4 Satz 2 verbleibt.

(6) Eine teilbesicherte IRBA-Verbriefungsposition ist jede IRBA-Verbriefungsposition mit Ausnahme von Verbriefungspositionen nach § 1b Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes, die durch eine berücksichtigungsfähige Gewährleistung oder durch eine mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 besichert ist und für die nach Berücksichtigung der ihr zugeordneten Gewährleistungen und mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten ein unbesicherter Teilpositionswert nach § 254 Abs. 5 Satz 2 verbleibt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

§ 237 Für Verbriefungen maßgebliche Bonitätsbeurteilung


(1) 1 Die für eine Verbriefungstranche maßgebliche Bonitätsbeurteilung ist nach § 44 aus denjenigen für Verbriefungen nach Absatz 2 verwendungsfähigen Bonitätsbeurteilungen benannter Ratingagenturen zu bestimmen, die keine Schuldnerbonitätsbeurteilungen nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 sind. 2 Abweichend von § 44 Satz 4 darf für die Bestimmung der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung der Referenzverbriefungstranche für eine nach § 256 mit einer abgeleiteten Bonitätsbeurteilung zu berücksichtigende IRBA-Verbriefungsposition auf diejenige nach Absatz 2 für Verbriefungen verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung einer benannten Ratingagentur abgestellt werden, deren Bonitätsbeurteilungskategorie aufsichtlich der niedrigsten der Bonitätsstufen nach § 257 Abs. 2 zugeordnet ist. 3 Liegt für eine Verbriefungstranche nur eine verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung einer benannten Ratingagentur vor, gilt diese Bonitätsbeurteilung abweichend von § 44 Satz 3 nur dann als maßgeblich, wenn diese Ratingagentur vom Institut zuvor als führende Ratingagentur für diese Verbriefungstransaktion bestimmt wurde.

(2) 1 Eine für Verbriefungen verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung ist jede Bonitätsbeurteilung einer für Verbriefungen aufsichtlich anerkannten Ratingagentur, die

1. keine unbeauftragte Bonitätsbeurteilung ist oder, falls die Bonitätsbeurteilung unbeauftragt ist, die Bundesanstalt einer Verwendung zustimmt; § 46 Satz 3 gilt entsprechend;

2. eine Bonitätsbeurteilung über sämtliche Arten von Zahlungen trifft, die dem Institut aus ihrem Anteil an der mit dieser Bonitätsbeurteilung versehenen Verbriefungstranche zustehen,

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3. als öffentlich verfügbar gilt; als öffentlich verfügbar gilt eine Bonitätsbeurteilung nur dann, wenn sie zumindest mit einer Erklärung dazu, wie die Entwicklung der Werthaltigkeit der Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios die Bonitätsbeurteilung beeinflusst, in einem öffentlich zugänglichen Medium abrufbar ist und von dieser Ratingagentur für die Migrationsmatrix von Bonitätsbeurteilungen dieser Art in der Grundgesamtheit erfasst ist.



3. als öffentlich verfügbar gilt; als öffentlich verfügbar gilt eine Bonitätsbeurteilung nur dann, wenn sie zumindest mit einer Erklärung dazu, wie die Entwicklung der Werthaltigkeit der Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios die Bonitätsbeurteilung beeinflusst, in einem öffentlich zugänglichen Medium abrufbar ist und von dieser Ratingagentur für die Migrationsmatrix von Bonitätsbeurteilungen dieser Art in der Grundgesamtheit erfasst ist, und

4. weder ganz noch teilweise auf einer von dem Institut selbst zur Verfügung gestellten unbaren Unterstützung insbesondere in Form einer Verbriefungs-Liquiditätsfazilität oder sonstigen Gewährleistung basiert.


2 Eine Bonitätsbeurteilung nach Satz 1, die zusätzlich zum verbrieften Portfolio vorhandene Sicherungsinstrumente berücksichtigt, ist dann verwendungsfähig, wenn es sich ausschließlich um solche Sicherungsinstrumente handelt, die dem Emittenten der Verbriefungstranche direkt zur Verfügung gestellt wurden und die für den Emittenten der Verbriefungstranche, wäre er Institut im Anwendungsbereich des § 1, nach § 154 Abs. 1 berücksichtigungsfähig wären. 3 Werden die Sicherungsinstrumente direkt für eine Verbriefungstranche zur Verfügung gestellt, ist die Bonitätsbeurteilung nicht verwendungsfähig; die Regelungen der §§ 154 bis 224 zur anrechnungsmindernden Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten bleiben unberührt.



§ 240 Risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungsposition


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(1) Der risikogewichtete KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungsposition ist als das Produkt aus ihrem KSA-Positionswert und ihrem KSA-Verbriefungsrisikogewicht zu ermitteln. Der risikogewichtete KSA-Positionswert eines vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteils aus Verbriefungstransaktionen ist abweichend von Satz 1 nach § 246 zu ermitteln.

(2) Ist eine KSA-Verbriefungsposition durch berücksichtigungsfähige Gewährleistungen oder durch vom Institut nach der einfachen Methode berücksichtigte finanzielle Sicherheiten besichert, ist der risikogewichtete KSA-Positionswert nach § 241 anzupassen. Satz 1 gilt nicht für eine Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt.

(3) Wenn ein Institut mehrere KSA-Verbriefungspositionen an derselben KSA-Verbriefungstransaktion hält, für die vertraglich sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine dieser KSA-Verbriefungspositionen dieselben Verluste aus dem durch diese KSA-Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio erleiden kann, sind die KSA-Verbriefungspositionen, soweit sie sich überschneiden, bei der Ermittlung des risikogewichteten KSA-Positionswertes nur mit derjenigen KSA-Verbriefungsposition zu berücksichtigen, die den höchsten risikogewichteten KSA-Positionswert aufweist.



(1) 1 Der risikogewichtete KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungsposition ist als das Produkt aus ihrem KSA-Positionswert und ihrem KSA-Verbriefungsrisikogewicht zu ermitteln. 2 Der risikogewichtete KSA-Positionswert eines vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteils aus Verbriefungstransaktionen ist abweichend von Satz 1 nach § 246 zu ermitteln.

(2) 1 Ist eine KSA-Verbriefungsposition durch berücksichtigungsfähige Gewährleistungen oder durch vom Institut nach der einfachen Methode berücksichtigte finanzielle Sicherheiten besichert, ist der risikogewichtete KSA-Positionswert nach § 241 anzupassen. 2 Satz 1 gilt nicht für eine Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt.

(3) 1 Wenn ein Institut mehrere KSA-Verbriefungspositionen an derselben KSA-Verbriefungstransaktion hält, für die vertraglich sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine dieser KSA-Verbriefungspositionen dieselben Verluste aus dem durch diese KSA-Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio erleiden kann, sind die KSA-Verbriefungspositionen, soweit sie sich überschneiden, bei der Ermittlung des risikogewichteten KSA-Positionswertes nur mit derjenigen KSA-Verbriefungsposition zu berücksichtigen, die den höchsten risikogewichteten KSA-Positionswert aufweist. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine oder mehrere der sich überschneidenden Verbriefungspositionen IRBA-Verbriefungspositionen sind.

§ 242 KSA-Verbriefungsrisikogewicht für beurteilte KSA-Verbriefungspositionen


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Das KSA-Verbriefungsrisikogewicht einer KSA-Verbriefungsposition, für die eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vorliegt, ergibt sich in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, der die Bonitätsbeurteilungskategorie der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung aufsichtlich zugewiesen ist, wenn diese Bonitätsbeurteilung eine langfristige ist, nach Tabelle 11 der Anlage 1 oder, wenn diese Bonitätsbeurteilung eine kurzfristige ist, nach Tabelle 10 der Anlage 1.



Das KSA-Verbriefungsrisikogewicht einer KSA-Verbriefungsposition, für die eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vorliegt, ergibt sich in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, der die Bonitätsbeurteilungskategorie der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung aufsichtlich zugewiesen ist, nach Tabelle 11 der Anlage 1.

§ 243 KSA-Verbriefungsrisikogewicht für unbeurteilte KSA-Verbriefungspositionen


(1) Das KSA-Verbriefungsrisikogewicht für eine KSA-Verbriefungsposition, für die keine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vorhanden ist (unbeurteilte KSA-Verbriefungsposition), beträgt 1 250 Prozent.

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(2) Abweichend von Absatz 1 darf für eine unbeurteilte KSA-Verbriefungsposition als KSA-Verbriefungsrisikogewicht das Produkt aus dem KSA-Durchschnittsrisikogewicht des verbrieften Portfolios dieser KSA-Verbriefungstransaktion nach Satz 2 und der Risikokonzentrationsrate nach Satz 3 zugrunde gelegt werden, wenn das Institut Zugang zu ausreichend aktuellen Informationen über die Zusammensetzung des der Verbriefungstransaktion zugrunde liegenden verbrieften Portfolios hat und dadurch in die Lage versetzt ist, das KSA-Durchschnittsrisikogewicht des verbrieften Portfolios der KSA-Verbriefungstransaktion zu ermitteln. Das KSA-Durchschnittsrisikogewicht des verbrieften Portfolios einer KSA-Verbriefungstransaktion ist das als Prozentsatz ausgedrückte Verhältnis der Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte zur Summe der KSA-Positionswerte für die Gesamtheit der im verbrieften Portfolio dieser KSA-Verbriefungstransaktion enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen, wären diese KSA-Positionen des Instituts. Die Risikokonzentrationsrate ist das Verhältnis der Summe der Nominalwerte aller Verbriefungstranchen zur Summe der Nominalwerte aller gleichrangigen und nachrangigen Verbriefungstranchen einschließlich der Verbriefungstranche, in der die KSA-Verbriefungsposition gehalten wird. Ist das nach Satz 1 für eine unbeurteilte KSA-Verbriefungsposition zugrunde zu legende Risikogewicht niedriger als das KSA-Verbriefungsrisikogewicht für eine dieser KSA-Verbriefungsposition im Rang vorgehende Verbriefungstranche derselben Verbriefungstransaktion, für die eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vorliegt, ist das KSA-Verbriefungsrisikogewicht dieser Verbriefungstranche zugrunde zu legen. Das nach Satz 1 zugrunde zu legende KSA-Verbriefungsrisikogewicht ist auf 1 250 Prozent begrenzt.

(3) Auf eine unbeurteilte KSA-Verbriefungsposition aus einem ABCP-Programm, die



(2) 1 Abweichend von Absatz 1 darf für eine unbeurteilte KSA-Verbriefungsposition als KSA-Verbriefungsrisikogewicht das Produkt aus dem KSA-Durchschnittsrisikogewicht des verbrieften Portfolios dieser KSA-Verbriefungstransaktion nach Satz 2 und der Risikokonzentrationsrate nach Satz 3 zugrunde gelegt werden, wenn das Institut Zugang zu ausreichend aktuellen Informationen über die Zusammensetzung des der Verbriefungstransaktion zugrunde liegenden verbrieften Portfolios hat und dadurch in die Lage versetzt ist, das KSA-Durchschnittsrisikogewicht des verbrieften Portfolios der KSA-Verbriefungstransaktion zu ermitteln. 2 Das KSA-Durchschnittsrisikogewicht des verbrieften Portfolios einer KSA-Verbriefungstransaktion ist das als Prozentsatz ausgedrückte Verhältnis der Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte zur Summe der KSA-Positionswerte für die Gesamtheit der im verbrieften Portfolio dieser KSA-Verbriefungstransaktion enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen, wären diese KSA-Positionen des Instituts. 3 Die Risikokonzentrationsrate ist das Verhältnis der Summe der Nominalwerte aller Verbriefungstranchen zur Summe der Nominalwerte aller gleichrangigen und nachrangigen Verbriefungstranchen einschließlich der Verbriefungstranche, in der die KSA-Verbriefungsposition gehalten wird. 4 Ist das nach Satz 1 für eine unbeurteilte KSA-Verbriefungsposition zugrunde zu legende Risikogewicht niedriger als das KSA-Verbriefungsrisikogewicht für eine dieser KSA-Verbriefungsposition im Rang vorgehende Verbriefungstranche derselben Verbriefungstransaktion, für die eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vorliegt, ist das KSA-Verbriefungsrisikogewicht dieser Verbriefungstranche zugrunde zu legen. 5 Das nach Satz 1 zugrunde zu legende KSA-Verbriefungsrisikogewicht ist auf 1 250 Prozent begrenzt.

(3) 1 Auf eine unbeurteilte KSA-Verbriefungsposition aus einem ABCP-Programm, die

1. Teil einer Verbriefungstranche ist, die wirtschaftlich eine Zweitverlustposition oder weniger riskante Position einnimmt und dieser Verbriefungstranche Positionen in wesentlichem Umfang nachgeordnet sind,

2. eine Kreditqualität aufweist, die mindestens der Kreditqualität einer Verbriefungsposition entspricht, für die eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vorliegt, die aufsichtlich der Bonitätsstufe 3 oder einer niedrigeren Bonitätsstufe zugeordnet ist und

3. von einem Institut, das nicht gleichzeitig einen Anteil an der Erstverlustposition hält, gehalten wird,

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darf abweichend von Absatz 1 das höchste KSA-Risikogewicht angewendet werden, das für eine im verbrieften Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikoposition als KSA-Position anzuwenden wäre, mindestens jedoch ein Risikogewicht von 100 Prozent. Als Erstverlustposition nach Satz 1 Nr. 3 gilt jede Verbriefungstranche, auf die ein KSA-Verbriefungsrisikogewicht von 1 250 Prozent anzuwenden ist oder die im Abzugsbetrag für KSA-Verbriefungspositionen nach § 267 berücksichtigt wird.



darf abweichend von Absatz 1 das höchste KSA-Risikogewicht angewendet werden, das für eine im verbrieften Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikoposition als KSA-Position anzuwenden wäre, mindestens jedoch ein Risikogewicht von 100 Prozent. 2 Als Erstverlustposition nach Satz 1 Nr. 3 gilt jede Verbriefungstranche, auf die ein KSA-Verbriefungsrisikogewicht von 1 250 Prozent anzuwenden ist oder die im Abzugsbetrag für KSA-Verbriefungspositionen nach § 267 berücksichtigt wird.

(4) Auf eine unbeurteilte KSA-Verbriefungsposition, die von einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität gebildet wird, darf das höchste KSA-Risikogewicht angewendet werden, das auf eine im verbrieften Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikoposition als KSA-Position anzuwenden wäre.

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(5) 1 Ist die Bonitätsbeurteilung, die für eine von einem Geldmarktpapier aus einem ABCP-Programm gebildete KSA-Verbriefungsposition vorliegt, allein deswegen nicht verwendungsfähig, weil die Anforderung des § 237 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt und damit die KSA-Verbriefungsposition als unbeurteilt zu behandeln ist, darf das Institut mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des Satzes 2 dieser KSA-Verbriefungsposition das KSA-Verbriefungsrisikogewicht einer von ihm für dieses ABCP-Programm gestellten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität zuordnen. 2 Dies setzt voraus, dass die Verbriefungs-Liquiditätsfazilität und die Geldmarktpapiere gleichrangig sind, so dass sie sich überschneidende Positionen nach § 240 Absatz 3 bilden, und dass die im Rahmen des ABCP-Programms begebenen Geldmarktpapiere zu 100 Prozent von Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten gedeckt sind.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

§ 249 Maximaler risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungstransaktion


(1) 1 Institute, die für eine KSA-Verbriefungstransaktion als Originatoren oder Sponsoren gelten, dürfen vorbehaltlich Satz 2 die Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte für sämtliche zu derselben KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden KSA-Verbriefungspositionen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 auf die Summe der risikogewichteten Positionswerte und des 12,5-fachen der erwarteten Verlustbeträge für sämtliche Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios begrenzen. 2 Auf Institute, die für eine KSA-Verbriefungstransaktion als Originator gelten und zu der eine KSA-Verbriefungsposition gehört, die von dem vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gebildet wird, findet § 250 Anwendung.

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(2) 1 Der von einem Originator für sämtliche KSA-Verbriefungspositionen nach § 1b Absatz 3 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes aus derselben KSA-Verbriefungstransaktion insgesamt anzusetzende risikogewichtete KSA-Positionswert darf auf die Summe aus den risikogewichteten KSA-Positionswerten nach § 24 Satz 2 aller KSA-Positionen nach § 24 Satz 1 des verbrieften Portfolios und den risikogewichteten IRBA-Positionswerten nach § 84 und den 12,5-fachen erwarteten Verlustbeträgen nach § 104 aller IRBA-Positionen des verbrieften Portfolios abzüglich des 12,5-fachen Abzugsbetrags nach § 267 für KSA-Verbriefungspositionen, soweit er auf die zu dieser KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden KSA-Verbriefungspositionen entfällt, begrenzt werden. 2 Dabei ist auf im verbrieften Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikopositionen, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen nach § 25 Abs. 16 zuzuordnen wären, stets ein KSA-Risikogewicht von 150 Prozent anzuwenden.



(2) 1 Der von einem Originator für sämtliche KSA-Verbriefungspositionen nach § 1b Absatz 3 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes aus derselben KSA-Verbriefungstransaktion insgesamt anzusetzende risikogewichtete KSA-Positionswert darf auf die Summe aus den risikogewichteten KSA-Positionswerten nach § 24 Satz 2 und 3 aller KSA-Positionen nach § 24 Satz 1 des verbrieften Portfolios und den risikogewichteten IRBA-Positionswerten nach § 72 Satz 2 und 3 und den 12,5-fachen erwarteten Verlustbeträgen nach § 104 aller IRBA-Positionen des verbrieften Portfolios abzüglich des 12,5-fachen Abzugsbetrags nach § 267 für KSA-Verbriefungspositionen, soweit er auf die zu dieser KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden KSA-Verbriefungspositionen entfällt, begrenzt werden. 2 Dabei ist auf im verbrieften Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikopositionen, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen nach § 25 Abs. 16 zuzuordnen wären, stets ein KSA-Risikogewicht von 150 Prozent anzuwenden.

(3) 1 Für ein Institut, das als Sponsor einer KSA-Verbriefungstransaktion gilt, gilt Absatz 1 entsprechend. 2 Hält ein Sponsor die für die Ermittlung risikogewichteter IRBA-Positionswerte und erwarteter Verlustbeträge für die IRBA-fähigen Forderungen des verbrieften Portfolios maßgeblichen Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 nicht ein, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.



§ 253 Risikogewichteter IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungsposition


(1) Der risikogewichtete IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungsposition ist als das Produkt aus ihrem IRBA-Positionswert und ihrem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht zu ermitteln.

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(2) Sind einer IRBA-Verbriefungsposition Sicherungsinstrumente in Form von berücksichtigungsfähigen Gewährleistungen nach § 162 zugeordnet, ist der risikogewichtete IRBA-Positionswert nach § 254 anzupassen. Satz 1 gilt nicht für eine IRBA-Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt.



(2) 1 Sind einer IRBA-Verbriefungsposition Sicherungsinstrumente in Form von berücksichtigungsfähigen Gewährleistungen nach § 162 zugeordnet, ist der risikogewichtete IRBA-Positionswert nach § 254 anzupassen. 2 Satz 1 gilt nicht für eine IRBA-Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt.

(3) Von dem risikogewichteten IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungsposition darf der 12,5-fache Betrag der für diese IRBA-Verbriefungsposition gebildeten Wertberichtigungen bis auf Null in Abzug gebracht werden, soweit diese Wertberichtigungen nicht zum haftenden Eigenkapital des Instituts nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes zählen.

(4) Für eine IRBA-Verbriefungsposition, deren IRBA-Verbriefungsrisikogewicht 1.250 Prozent beträgt und die zu einer IRBA-Verbriefungstransaktion gehört, für die das Institut als Originator gilt, dürfen für die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen gebildete Wertberichtigungen, soweit sie nicht zum haftenden Eigenkapital des Instituts nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes zählen, bei Anwendung des Absatzes 3 wie eine für diese IRBA-Verbriefungsposition gebildete Wertberichtigung berücksichtigt werden.

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(5) Wenn ein Institut mehrere IRBA-Verbriefungspositionen an derselben IRBA-Verbriefungstransaktion hält, für die vertraglich sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine dieser IRBA-Verbriefungspositionen dieselben Verluste aus dem durch diese IRBA-Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio erleiden kann, wird von diesen IRBA-Verbriefungspositionen, soweit sie sich überschneiden, bei der Ermittlung des risikogewichteten Positionswertes nur diejenige IRBA-Verbriefungsposition berücksichtigt, die den höchsten risikogewichteten IRBA-Positionswert aufweist.



(5) 1 Wenn ein Institut mehrere IRBA-Verbriefungspositionen an derselben IRBA-Verbriefungstransaktion hält, für die vertraglich sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine dieser IRBA-Verbriefungspositionen dieselben Verluste aus dem durch diese IRBA-Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio erleiden kann, wird von diesen IRBA-Verbriefungspositionen, soweit sie sich überschneiden, bei der Ermittlung des risikogewichteten Positionswertes nur diejenige IRBA-Verbriefungsposition berücksichtigt, die den höchsten risikogewichteten IRBA-Positionswert aufweist. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine oder mehrere der sich überschneidenden Verbriefungspositionen KSA-Verbriefungspositionen sind.

§ 255 Verfahren zur Bestimmung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts


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(1) Zur Bestimmung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts einer IRBA-Verbriefungsposition kommen folgende Verfahren zur Anwendung:



(1) 1 Zur Bestimmung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts einer IRBA-Verbriefungsposition kommen folgende Verfahren zur Anwendung:

1. ratingbasierter Ansatz nach § 257, wenn für eine IRBA-Verbriefungsposition eine Bonitätsbeurteilung einer nach § 235 benannten Ratingagentur oder eine abgeleitete Bonitätsbeurteilung nach § 256 vorliegt,

2. aufsichtliche Formel-Ansatz nach § 258 oder

3. internes Einstufungsverfahren nach § 259.

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IRBA-Verbriefungspositionen, auf die keines der Verfahren der Nummern 1 bis 3 Anwendung findet und die nicht nach § 260 oder § 261 berücksichtigt werden, sind mit einem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht von 1.250 Prozent zu berücksichtigen. Das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht einer IRBA-Verbriefungsposition, die ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen ist, ist nach § 262 zu bestimmen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 darf ein Institut auf eine in den Anwendungsbereich eines für die Zulassung vorgesehenen internen Einstufungsverfahrens fallende unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition, die kein forderungsgedecktes Geldmarktpapier ist und die gegenüber einem ABCP-Programm besteht, als IRBA-Verbriefungsrisikogewicht das Verbriefungsrisikogewicht nach § 243 Abs. 2 oder 3 anwenden. Ein Institut darf von der Ausnahme nach Satz 1 nur Gebrauch machen, soweit die Summe aller nach Satz 1 ermittelten IRBA-Positionswerte im Verhältnis zur Summe der Positionswerte sämtlicher IRBA-Verbriefungspositionen nach Einschätzung der Bundesanstalt unwesentlich ist, insbesondere 10 Prozent der aggregierten IRBA-Positionswerte aller unter Anwendung des § 259 zu berücksichtigenden IRBA-Verbriefungspositionen dieses Instituts nicht überschreitet.



2 IRBA-Verbriefungspositionen, auf die keines der Verfahren der Nummern 1 bis 3 Anwendung findet und die nicht nach § 260 oder § 261 berücksichtigt werden, sind mit einem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht von 1.250 Prozent zu berücksichtigen. 3 Das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht einer IRBA-Verbriefungsposition, die ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen ist, ist nach § 262 zu bestimmen.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 2 darf ein Institut auf eine in den Anwendungsbereich eines für die Zulassung vorgesehenen internen Einstufungsverfahrens fallende unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition, die kein forderungsgedecktes Geldmarktpapier ist und die gegenüber einem ABCP-Programm besteht, als IRBA-Verbriefungsrisikogewicht das Verbriefungsrisikogewicht nach § 243 Abs. 2 oder 3 anwenden. 2 Ein Institut darf von der Ausnahme nach Satz 1 nur Gebrauch machen, soweit die Summe aller nach Satz 1 ermittelten IRBA-Positionswerte im Verhältnis zur Summe der Positionswerte sämtlicher IRBA-Verbriefungspositionen nach Einschätzung der Bundesanstalt unwesentlich ist, insbesondere 10 Prozent der aggregierten IRBA-Positionswerte aller unter Anwendung des § 259 zu berücksichtigenden IRBA-Verbriefungspositionen dieses Instituts nicht überschreitet.

(3) 1 Ist die Bonitätsbeurteilung, die für eine von einem Geldmarktpapier aus einem ABCP-Programm gebildete IRBA-Verbriefungsposition vorliegt, allein deswegen nicht verwendungsfähig, weil die Anforderung des § 237 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt und damit die IRBA-Verbriefungsposition als unbeurteilt zu behandeln ist, darf das Institut mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des Satzes 2 dieser IRBA-Verbriefungsposition das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht einer von ihm für dieses ABCP-Programm gestellten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität zuordnen. 2 Dies setzt voraus, dass die Verbriefungs-Liquiditätsfazilität und die Geldmarktpapiere gleichrangig sind, so dass sie sich überschneidende Positionen nach § 253 Absatz 5 bilden, und dass die im Rahmen des ABCP-Programms begebenen Geldmarktpapiere zu 100 Prozent von Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten gedeckt sind.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

§ 257 Ratingbasierter Ansatz


(1) Der ratingbasierte Ansatz ist auf IRBA-Verbriefungspositionen anzuwenden, für die eine Bonitätsbeurteilung einer nach § 235 benannten Ratingagentur oder eine abgeleitete Bonitätsbeurteilung nach § 256 vorliegt.

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(2) 1 Bei Anwendung des ratingbasierten Ansatzes ist für eine IRBA-Verbriefungsposition das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, der die Bonitätsbeurteilungskategorie der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung aufsichtlich zugeordnet ist, und der Kategorie, der die IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 3 zuzuordnen ist, im Falle einer langfristigen Bonitätsbeurteilung nach Tabelle 18 der Anlage 1 oder im Falle einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung nach Tabelle 19 der Anlage 1 zu bestimmen. 2 Ist das nach Satz 1 bestimmte IRBA-Verbriefungsrisikogewicht kleiner als 1 250 Prozent, ist dieses mit dem aufsichtlichen Skalierungsfaktor nach § 86 Abs. 4 zu multiplizieren.

(3) 1 Jede IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 1, die



(2) 1 Bei Anwendung des ratingbasierten Ansatzes ist für eine IRBA-Verbriefungsposition das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, der die Bonitätsbeurteilungskategorie der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung aufsichtlich zugeordnet ist, und der Kategorie, der die IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 3 zuzuordnen ist, nach Tabelle 18 der Anlage 1 zu bestimmen. 2 Ist das nach Satz 1 bestimmte IRBA-Verbriefungsrisikogewicht kleiner als 1 250 Prozent, ist dieses mit dem aufsichtlichen Skalierungsfaktor nach § 86 Abs. 4 zu multiplizieren.

(3) 1 Jede IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 1, die keine Wiederverbriefungsposition ist und

1. zu einer Verbriefungstransaktion gehört, deren verbrieftes Portfolio weniger als sechs effektive Adressenausfallrisikopositionen nach Satz 3 enthält, ist der Kategorie 'nicht-granular' zuzuordnen,

2. zu einer Verbriefungstransaktion gehört, deren verbrieftes Portfolio mindestens sechs effektive Adressenausfallrisikopositionen nach Satz 3 enthält, und die Anteil an einer höchstrangigen Verbriefungstranche nach Absatz 4 hat, ist der Kategorie 'granular und höchstrangig' zuzuordnen,

3. zu einer Verbriefungstransaktion gehört, deren verbrieftes Portfolio mindestens sechs effektive Adressenausfallrisikopositionen nach Satz 3 enthält, und die keinen Anteil an einer höchstrangigen Verbriefungstranche nach Absatz 4 hat, ist der Kategorie 'granular und nicht-höchstrangig' zuzuordnen.

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2 Um die Anzahl der effektiven Forderungen eines verbrieften Portfolios zu bestimmen, sind sämtliche im verbrieften Portfolio enthaltenen Forderungen, deren Erfüllung von zu einer Schuldnergesamtheit im Sinne des § 4 Absatz 8 gehörenden Personen oder Personenhandelsgesellschaften geschuldet wird, zusammenzufassen; enthält das verbriefte Portfolio Anteile an Verbriefungstranchen, so ist diese Zusammenfassung auf der Ebene dieser Anteile an Verbriefungstranchen vorzunehmen und nicht weiter auf die verbrieften Portfolien dieser Verbriefungstranchen durchzuschauen. 3 Die Anzahl N der effektiven Adressenausfallrisikopositionen eines verbrieften Portfolios ist nach Entscheidung des Instituts alternativ nach Formel 10 oder Formel 11 der Anlage 2 zu bestimmen.



2 Jede IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 1, die eine Wiederverbriefungsposition ist, ist der Kategorie 'höchstrangig und Portfolio enthält keine Wiederverbriefungsposition' zuzuordnen, wenn sie zu einer Wiederverbriefung gehört, deren verbrieftes Portfolio keine Wiederverbriefungsposition enthält und sie Anteil an einer höchstrangigen Verbriefungstranche nach Absatz 4 hat; anderenfalls ist sie der Kategorie 'nicht höchstrangig oder Portfolio enthält Wiederverbriefungsposition' zuzuordnen. 3 Um die Anzahl der effektiven Forderungen eines verbrieften Portfolios zu bestimmen, sind sämtliche im verbrieften Portfolio enthaltenen Forderungen, deren Erfüllung von zu einer Schuldnergesamtheit nach § 4 Absatz 8 gehörenden Personen oder Personenhandelsgesellschaften geschuldet wird, zusammenzufassen. 4 Die Anzahl N der effektiven Adressenausfallrisikopositionen eines verbrieften Portfolios ist nach Entscheidung des Instituts alternativ nach Formel 10 oder Formel 11 der Anlage 2 zu bestimmen.

(4) Eine höchstrangige Verbriefungstranche ist eine Verbriefungstranche, deren Haltern keine anderen Ansprüche als solche aus laufenden Zahlungen für Marktwertabsicherungsgeschäfte des verbrieften Portfolios, Gebühren und vergleichbare Zahlungen im Rang vorgehen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

§ 258 Aufsichtlicher Formel-Ansatz


(1) 1 Ein Institut darf den aufsichtlichen Formel-Ansatz auf jede IRBA-Verbriefungsposition anwenden, die keine IRBA-Verbriefungsposition ist, auf die nach § 257 Absatz 1 der ratingbasierte Ansatz oder nach § 259 das interne Einstufungsverfahren anzuwenden ist. 2 Ein Institut, das weder als Originator noch als Sponsor für eine IRBA-Verbriefungstransaktion gilt, darf den aufsichtlichen Formel-Ansatz nur auf eine IRBA-Verbriefungsposition anwenden, für welche die Bundesanstalt der Verwendung des nach der aufsichtlichen Formel ermittelten IRBA-Verbriefungsrisikogewichts nicht widersprochen hat. 3 Voraussetzung hierfür ist, dass das Institut Zugang zu ausreichend aktuellen Informationen über die Zusammensetzung des der Verbriefungstransaktion zugrunde liegenden verbrieften Portfolios hat.

(2) Bei Anwendung des aufsichtlichen Formel-Ansatzes ist das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht das höhere der beiden folgenden Risikogewichte:

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1. Risikogewicht von 7 Prozent,



1. für IRBA-Verbriefungspositionen, die Wiederverbriefungspositionen sind, 20 Prozent, sonst 7 Prozent;

2. das nach Formel 13 der Anlage 2 ermittelte Risikogewicht.

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(3) 1 Wenn der Anteil C1 nach § 257 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Formel 11 der Anlage 2 der Bemessungsgrundlage der im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikoposition mit der größten Bemessungsgrundlage an der Summe der Bemessungsgrundlagen sämtlicher im verbrieften Portfolio enthaltener Adressenausfallrisikopositionen 3 Prozent nicht übersteigt, darf für die Bestimmung des Risikogewichts nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Formel 13 der Anlage 2



(3) 1 Wenn der Anteil C1 nach § 257 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit Formel 11 der Anlage 2 der Bemessungsgrundlage der im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikoposition mit der größten Bemessungsgrundlage an der Summe der Bemessungsgrundlagen sämtlicher im verbrieften Portfolio enthaltener Adressenausfallrisikopositionen 3 Prozent nicht übersteigt, darf vorbehaltlich des Satzes 2 für die Bestimmung des Risikogewichts nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Formel 13 der Anlage 2

1. die volumengewichtete Verlustquote bei Ausfall ELGD abweichend zu Formel 13 der Anlage 2 Satz 5 Nr. 6 mit 50 Prozent und

2. die Anzahl N der effektiven Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios abweichend zu der Berechnungsvorgabe für Formel 13 der Anlage 2 nach Entscheidung des Instituts alternativ nach Formel 11 oder Formel 12 der Anlage 2 bestimmt werden.

2 Die Erleichterung des Satzes 1 Nummer 1 gilt nicht für Wiederverbriefungspositionen.

(4) Wenn in dem verbrieften Portfolio der IRBA-Verbriefungstransaktion, zu der die nach der aufsichtlichen Formel zu berücksichtigende IRBA-Verbriefungsposition gehört, weit überwiegend solche Adressenausfallrisikopositionen enthalten sind, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zuzuordnen wären, dürfen für die Bestimmung des Risikogewichts nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Formel 13 der Anlage 2 für h und v jeweils Werte von Null verwendet werden.



§ 259 Internes Einstufungsverfahren


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(1) Ein Institut hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 5 auf eine unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition, die kein forderungsgedecktes Geldmarktpapier ist und die gegenüber einem ABCP-Programm besteht, eine nach einem internen Verfahren bestimmte Bonitätsbeurteilung anzuwenden (internes Einstufungsverfahren), wenn



(1) 1 Ein Institut hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 5 auf eine unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition, die kein forderungsgedecktes Geldmarktpapier ist und die gegenüber einem ABCP-Programm besteht, eine nach einem internen Verfahren bestimmte Bonitätsbeurteilung anzuwenden (internes Einstufungsverfahren), wenn

1. diese IRBA-Verbriefungsposition in den nach Absatz 5 durch das Institut bestimmten Anwendungsbereich des internen Einstufungsverfahrens fällt und

2. die nach dem internen Einstufungsverfahren für die IRBA-Verbriefungsposition bestimmte Bonitätsbeurteilung zum Zeitpunkt ihrer Begründung oder zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Erfassung durch dieses interne Einstufungsverfahren einer Stufe dieses internen Einstufungssystems zugewiesen wurde, die einer Bonitätsbeurteilungskategorie einer benannten Ratingagentur zugeordnet ist, die aufsichtlich einer der Bonitätsstufen 1 bis 8 nach § 257 zugewiesen ist.

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Die Ermittlung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts einer IRBA-Verbriefungsposition nach Satz 1 erfolgt nach Maßgabe des § 257, wobei die nach dem internen Einstufungsverfahren bestimmte Bonitätsbeurteilung zugrunde zu legen ist. Ist die nach dem internen Einstufungsverfahren ermittelte Bonitätsbeurteilung schlechter als eine solche nach Satz 1 Nr. 2, darf der risikogewichtete IRBA-Positionswert der Verbriefungsposition bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz nach § 258 ermittelt werden. Bei der Ermittlung nach Satz 3 darf die Eigenkapitalanforderung KIRB nach Formel 13 in Anlage 2 auf Basis der im Rahmen des internen Einstufungsverfahrens gewonnenen Daten bestimmt werden.

(2) Ein Institut darf ein internes Einstufungsverfahren nach Absatz 1 nur verwenden, wenn



2 Die Ermittlung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts einer IRBA-Verbriefungsposition nach Satz 1 erfolgt nach Maßgabe des § 257, wobei die nach dem internen Einstufungsverfahren bestimmte Bonitätsbeurteilung zugrunde zu legen ist. 3 Ist die nach dem internen Einstufungsverfahren ermittelte Bonitätsbeurteilung schlechter als eine solche nach Satz 1 Nr. 2, darf der risikogewichtete IRBA-Positionswert der Verbriefungsposition bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz nach § 258 ermittelt werden. 4 Bei der Ermittlung nach Satz 3 darf die Eigenkapitalanforderung KIRB nach Formel 13 in Anlage 2 auf Basis der im Rahmen des internen Einstufungsverfahrens gewonnenen Daten bestimmt werden.

(2) 1 Ein Institut darf ein internes Einstufungsverfahren nach Absatz 1 nur verwenden, wenn

1. es hierfür eine Zulassung der Bundesanstalt erhalten hat,

2. die Mindestanforderungen an die Verwendung interner Einstufungsverfahren für IRBA-Verbriefungspositionen nach Absatz 3 einhält und

3. das interne Einstufungsverfahren für eine IRBA-Verbriefungsposition gegenüber einem solchen ABCP-Programm verwendet wird, für das die Anforderungen an für interne Einstufungsverfahren geeignete ABCP-Programme nach Absatz 4 erfüllt sind.

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Eine Zulassung nach Satz 1 Nr. 1 erteilt die Bundesanstalt auf Antrag für jedes interne Einstufungsverfahren, für das nach Eignungsprüfung die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Verwendung interner Einstufungsverfahren festgestellt wurde. Eignungsprüfungen ordnet die Bundesanstalt auf der Grundlage von § 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes für jedes der internen Einstufungsverfahren an, die das Institut zur Eignungsprüfung angemeldet hat. Die Bundesanstalt kann eine Zulassung nach Satz 1 Nr. 1 widerrufen, wenn das interne Einstufungsverfahren die Mindestanforderungen an die Verwendung interner Einstufungsverfahren nicht mehr einhält. Ein Institut, das zur Ermittlung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts von IRBA-Verbriefungspositionen ein internes Einstufungsverfahren verwendet, darf nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt zu einem der Ansätze nach § 258 oder § 260 wechseln. Die Zustimmung zum beabsichtigten Wechsel ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.



2 Eine Zulassung nach Satz 1 Nr. 1 erteilt die Bundesanstalt auf Antrag für jedes interne Einstufungsverfahren, für das nach Eignungsprüfung die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Verwendung interner Einstufungsverfahren festgestellt wurde. 3 Eignungsprüfungen ordnet die Bundesanstalt auf der Grundlage von § 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes für jedes der internen Einstufungsverfahren an, die das Institut zur Eignungsprüfung angemeldet hat. 4 Die Bundesanstalt kann eine Zulassung nach Satz 1 Nr. 1 widerrufen, wenn das interne Einstufungsverfahren die Mindestanforderungen an die Verwendung interner Einstufungsverfahren nicht mehr einhält. 5 Ein Institut, das zur Ermittlung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts von IRBA-Verbriefungspositionen ein internes Einstufungsverfahren verwendet, darf nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt zu einem der Ansätze nach § 258 oder § 260 wechseln. 6 Die Zustimmung zum beabsichtigten Wechsel ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.

(3) Ein Institut hält für ein internes Einstufungsverfahren die Mindestanforderungen an die Verwendung interner Einstufungsverfahren ein, wenn

1. das Institut nachweisen kann, dass sein internes Einstufungsverfahren auf einem öffentlich verfügbaren Einstufungsverfahren zumindest einer anerkannten Ratingagentur für solche Wertpapiere aufbaut, die durch Adressenausfallrisikopositionen von der Art der verbrieften Adressenausfallrisikopositionen gedeckt sind; auch ein nur dem Institut offen gelegtes Einstufungsverfahren darf als öffentlich verfügbar angesehen werden, wenn es sich um das Einstufungsverfahren derjenigen Ratingagentur handelt, welche die für die von diesem ABCP-Programm emittierten Geldmarktpapiere maßgebliche Bonitätsbeurteilung vergeben hat, dieses wegen der Besonderheiten des ABCP-Programms, des verbrieften Portfolios oder der IRBA-Verbriefungsposition eine belastbarere interne Einstufung erlaubt, und solange die Bundesanstalt dieser Vorgehensweise nicht widersprochen hat;

2. quantitative Elemente, insbesondere Stressfaktoren, die das Institut für die Zuordnung der IRBA-Verbriefungsposition zu einer mit einer bestimmten Bonitätsbeurteilungskategorie verbundenen Stufe des internen Einstufungsverfahrens verwendet, nicht weniger konservativ sind, als die von der Ratingagentur nach ihrem Einstufungsverfahren zugrunde gelegten quantitativen Elemente, zu einer deren Bonitätsbeurteilungskategorien die anhand des internen Einstufungsverfahrens bestimmte Stufe der IRBA-Verbriefungsposition zugeordnet ist;

3. das Institut bei der Entwicklung seines internen Einstufungsverfahrens die von denjenigen anerkannten Ratingagenturen, von denen eine Bonitätsbeurteilung für die im Rahmen des ABCP-Programms emittierten Geldmarktpapiere vorliegt, veröffentlichten Verfahren zur Einstufung von solchen Anteilen an Verbriefungstranchen berücksichtigt, durch welche dieselbe Art von Adressenausfallrisikopositionen verbrieft wird, wie die im verbrieften Portfolio dieser IRBA-Verbriefungstransaktion enthaltenen; die Art und Weise der Berücksichtigung und der Grund einer Nichtberücksichtigung sind zu dokumentieren und regelmäßig zu überprüfen;

4. das interne Einstufungsverfahren Risikoabstufungen vorsieht, die eine eindeutige Zuordnung der internen Einstufungen zu den Einstufungen derjenigen Ratingagenturen erlauben, deren Verfahren zur Einstufung von Anteilen an Verbriefungstranchen zu Bonitätsbeurteilungskategorien für das interne Einstufungsverfahren des Instituts maßgeblich sind; das Verfahren zur Zuordnung dieser Einstufungen ist zu dokumentieren;

5. das interne Einstufungsverfahren wesentlicher Bestandteil der Risikosteuerungsprozesse des Instituts ist, einschließlich seiner Kreditvergabepolitik, seines Management- und Informationssystems und seiner internen Kapitalallokation;

6. das interne Einstufungsverfahren und die danach vorgenommenen internen Einstufungen von IRBA-Verbriefungspositionen regelmäßig durch qualifizierte interne oder externe Stellen überprüft werden; die Überprüfung und ihr Ergebnis sind zu dokumentieren; qualifizierte interne Stellen sind die interne Revision oder der Risikomanagementbereich des Instituts, wenn sie aufbau- und ablauforganisatorisch sowohl von derjenigen Stelle des Instituts, die für das Geschäft mit ABCP-Programmen zuständig ist, als auch von denjenigen Stellen des Instituts unabhängig sind, die das Geschäft mit den Verkäufern der durch die Verbriefungstransaktion verbrieften Adressenausfallrisikopositionen und mit den Schuldnern der verbrieften Adressenausfallrisikopositionen betreuen; qualifizierte externe Stellen sind externe Wirtschaftsprüfer oder Ratingagenturen; interne und externe Stellen müssen über zur Überprüfung von internen Einstufungsverfahren hinreichende Fachkenntnisse verfügen;

7. das Institut die für seine interne Einstufung der IRBA-Verbriefungsposition zugrunde gelegten Annahmen und die interne Einstufung mit der Bonitätsentwicklung des verbrieften Portfolios und der IRBA-Verbriefungsposition vergleicht, um die Belastbarkeit seines internen Einstufungsverfahrens beurteilen zu können; ergibt dieser Vergleich, dass die für die interne Einstufung zugrunde gelegten Annahmen oder die internen Einstufungen regelmäßig von der beobachteten Bonitätsentwicklung des verbrieften Portfolios oder der IRBA-Verbriefungsposition abweichen, ist das interne Einstufungsverfahren zu korrigieren.

(4) Die Anforderungen an für interne Einstufungsverfahren geeignete ABCP-Programme sind für jedes ABCP-Programm erfüllt, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen eingehalten sind:

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1. Für die im Rahmen des ABCP-Programms emittierten Geldmarktpapiere liegt eine für Verbriefungen verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung nach § 237 Abs. 2 vor.



1. Für die im Rahmen des ABCP-Programms emittierten Geldmarktpapiere liegt eine für Verbriefungen verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung nach § 237 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vor.

2. Das ABCP-Programm verfügt über Kreditvergabe- und Anlagerichtlinien, die den Verwalter des ABCP-Programms verpflichten,

a) bei der Entscheidung über den Ankauf von zu verbriefenden Forderungen die Eigenschaften der anzukaufenden Forderungen, die Ausgestaltung und Werthaltigkeit der dem ABCP-Programm bereitgestellten Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten und Kreditverbesserungen, die vertragliche Zuweisung der Verlustrisiken aus den zu verbriefenden Forderungen sowie die rechtliche und wirtschaftliche Abschirmung der zu verbriefenden Forderungen vom Forderungsverkäufer zu prüfen, und

b) eine Kreditwürdigkeitsprüfung des Forderungsverkäufers vorzunehmen, die eine Analyse der vergangenen und künftig zu erwartenden finanziellen Verfassung, die aktuelle und künftig zu erwartende Marktstellung im Wettbewerb, den aktuellen Verschuldungsgrad, die aktuelle und künftig zu erwartende Liquidität und Schuldendienstfähigkeit, die Prüfung des Vorhandenseins und die Stufe externer Bonitätsbeurteilungen und der vom Forderungsverkäufer angewandten Kreditvergabekriterien, Forderungsverwaltungsfähigkeit und Einzugsverfahren umfasst.

3. Das ABCP-Programm verfügt über festgelegte Kriterien für den Ankauf von zu verbriefenden Forderungen, die insbesondere den Ankauf wesentlich überfälliger oder ausgefallener Forderungen ausschließen, Konzentrationen von durch einen Schuldner zu erfüllenden Forderungen und regionale Konzentrationen, und die Restlaufzeit der anzukaufenden Forderungen begrenzen.

4. Für das ABCP-Programm sind Richtlinien und Prozesse für den Einzug angekaufter Forderungen vorgesehen, welche die operativen Möglichkeiten und die Bonität des Forderungsverwalters berücksichtigen und die das vom Forderungsverkäufer oder -verwalter ausgehende Risiko für die Einbringlichkeit der angekauften Forderungen verringern, insbesondere anhand von durch Bonitätsveränderungen des Forderungsverkäufers oder -verwalters auszulösende Vertragsgestaltungen, die die Vermengung von dem ABCP-Programm zustehenden Zahlungsmitteln mit Zahlungsmitteln des Forderungsverkäufers oder -verwalters ausschließen.

5. Der Verwalter des ABCP-Programms ist verpflichtet, bei der Bewertung eines anzukaufenden Forderungsportfolios sämtliche Risikofaktoren, insbesondere das Adressenausfallrisiko und Veritätsrisiko der anzukaufenden Forderungen, zu berücksichtigen.

6. Wenn die im Rahmen des Forderungsankaufs vom Forderungsverkäufer bereitzustellenden Kreditverbesserungen ausschließlich anhand des Adressenausfallrisikos der anzukaufenden Forderungen bemessen werden, ist der Verwalter des ABCP-Programms verpflichtet für das ABCP-Programm eine gesonderte Rücklage für die Veritätsrisiken der angekauften Forderungen zu bilden, wenn für die Art der angekauften Forderungen Veritätsrisiken nicht unwesentlich sind.

7. Der Verwalter des ABCP-Programms ist verpflichtet, für die Bemessung der für das ABCP-Programm notwendigen Kreditverbesserungen eine mehrjährige Datenhistorie zu überprüfen, einschließlich Daten über Verluste, Überfälligkeiten, Veritätsrisikorealisationen und Umschlagshäufigkeit der zu verbriefenden Forderungen.

8. Für das ABCP-Programm sind in den Rahmenvereinbarungen zum Ankauf von Forderungen Vertragsgestaltungen, einschließlich vorzeitiger Beendigungsklauseln, vorgesehen, die das Risiko der Bonitätsverschlechterung der zu verbriefenden Forderungen verringern.

(5) Der durch das Institut zu bestimmende Anwendungsbereich eines internen Einstufungsverfahrens wird durch die nach ihren Risikoeigenschaften, insbesondere der Art der einer IRBA-Verbriefungsposition zugrunde liegenden verbrieften Adressenausfallrisikopositionen, den Ausstattungsmerkmalen der IRBA-Verbriefungsposition, IRBA-Verbriefungstransaktion oder des ABCP-Programms oder dem verfügbaren Datenumfang, von diesem internen Einstufungsverfahren erfassbare Art von IRBA-Verbriefungspositionen gebildet.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

§ 260 Nach der Rückfalllösung für qualifizierte Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten ermitteltes IRBA-Verbriefungsrisikogewicht


1 Auf eine unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition,

1. die von dem nicht in Anspruch genommenen Teil einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität gebildet wird,

2. für die keine abgeleitete Bonitätsbeurteilung nach § 256 vorliegt,

3. auf die nicht das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 259 Abs. 1 Anwendung findet und

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4. auf die ein Institut nicht den aufsichtlichen Formelansatz nach § 258 anwenden kann,



4. auf die ein Institut nicht den aufsichtlichen Formel-Ansatz nach § 258 anwenden kann,

darf ein Institut auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt vorübergehend als IRBA-Verbriefungsrisikogewicht das höchste der auf eine der im verbrieften Portfolio dieser Verbriefungstransaktion enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen anzuwendenden KSA-Risikogewichte anwenden. 2 Institute, die von Satz 1 Gebrauch machen, haben mit Anzeige zum Meldestichtag per Ende eines Kalendervierteljahres die IRBA-Verbriefungspositionen zu bezeichnen, für die sie das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach Satz 1 anwenden. 3 In dieser Anzeige sind

1. die Art der jeweiligen IRBA-Verbriefungsposition,

2. die jeweils zugehörigen IRBA-Verbriefungstransaktionen,

3. der Grund, warum das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht der jeweiligen IRBA-Verbriefungsposition nicht nach § 258 oder § 259 bestimmt werden kann,

4. die Restlaufzeit der jeweiligen IRBA-Verbriefungsposition sowie

5. der Zeitpunkt, bis zu dem das Institut das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht für die jeweilige IRBA-Verbriefungsposition nach den §§ 257, 258 oder 259 zu bestimmen imstande zu sein beabsichtigt,

anzugeben.



§ 261 IRBA-Verbriefungsrisikogewicht für teilbesicherte IRBA-Verbriefungspositionen


(1) Das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht für den unbesicherten Teil einer teilbesicherten IRBA-Verbriefungsposition ist nach dem maßgeblichen der in § 255 Satz 1 bezeichneten Verfahren zu bestimmen, wenn der Anspruch des sicherungsnehmenden Instituts in Bezug auf den unbesicherten Teilpositionswert nach § 254 Abs. 5 Satz 2 seinem Sicherungsanspruch in Bezug auf die der IRBA-Verbriefungsposition zugeordneten berücksichtigungsfähigen Gewährleistungen oder mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten vertraglich im Rang nicht nachgeht.

(2) Geht der Anspruch des Instituts in Bezug auf den unbesicherten Teilpositionswert seinem Sicherungsanspruch in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Sicherheiten im Rang nach, ist das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht für den unbesicherten Teil der teilbesicherten IRBA-Verbriefungsposition wie folgt zu bestimmen:

1. Falls für die nachrangige IRBA-Verbriefungsposition, die durch den im Rang nachgehenden Anspruch des Instituts in Bezug auf den unbesicherten Teilpositionswert gebildet wird, eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach den §§ 235 bis 237 oder eine abgeleitete Bonitätsbeurteilung nach § 256 vorliegt, ist ihr IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach dem ratingbasierten Ansatz nach § 257 zu ermitteln.

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2. Falls die nachrangige IRBA-Verbriefungsposition nach Nummer 1 von dem Institut nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz berücksichtigt wird, ist ihr IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 258 Abs. 2 zu ermitteln. Dabei ist als Wert von T nach Formel 13 der Anlage 2 die Differenz aus der Besicherungsrate für finanzielle Sicherheiten e* und der Besicherungsrate für Gewährleistungen g anzusetzen; die Besicherungsrate für finanzielle Sicherheiten e* ist das als Dezimalzahl ausgedrückte Verhältnis aus der IRBA-Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten nach § 251 Abs. 2 für die IRBA-Verbriefungsposition und dem Produkt aus dem Wert nach Formel 13 der Anlage 2 und dem Anteil der IRBA-Verbriefungsposition an der Verbriefungstranche; die Besicherungsrate für Gewährleistungen g ist das als Dezimalzahl ausgedrückte Verhältnis aus der Summe der für sämtliche der IRBA-Verbriefungspositionen zugeordneten Gewährleistungen nach § 254 Abs. 4 Satz 1 bestimmten substituierten Bemessungsgrundlagen und dem Produkt aus dem Wert nach Formel 13 der Anlage 2 Satz 5 Nr. 1 Buchstabe b und dem Anteil der IRBA-Verbriefungsposition an der Verbriefungstranche; der Anteil einer IRBA-Verbriefungsposition an einer Verbriefungstranche ist das Verhältnis der IRBA-Bemessungsgrundlage vor finanziellen Sicherheiten der IRBA-Verbriefungsposition zur IRBA-Bemessungsgrundlage vor finanziellen Sicherheiten der Verbriefungstranche nach Formel 13 der Anlage 2 Satz 5 Nr. 7, an der diese IRBA-Verbriefungsposition einen Anteil hat.



2. 1 Falls die nachrangige IRBA-Verbriefungsposition nach Nummer 1 von dem Institut nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz berücksichtigt wird, ist ihr IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 258 Abs. 2 zu ermitteln. 2 Dabei ist als Wert von T nach Formel 13 der Anlage 2 die Differenz aus der Besicherungsrate für finanzielle Sicherheiten e* und der Besicherungsrate für Gewährleistungen g anzusetzen; die Besicherungsrate für finanzielle Sicherheiten e* ist das als Dezimalzahl ausgedrückte Verhältnis aus der IRBA-Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten nach § 251 Abs. 2 für die IRBA-Verbriefungsposition und dem Produkt aus dem Wert nach Formel 13 der Anlage 2 Satz 5 Nummer 1 Buchstabe b und dem Anteil der IRBA-Verbriefungsposition an der Verbriefungstranche; die Besicherungsrate für Gewährleistungen g ist das als Dezimalzahl ausgedrückte Verhältnis aus der Summe der für sämtliche der IRBA-Verbriefungspositionen zugeordneten Gewährleistungen nach § 254 Abs. 4 Satz 1 bestimmten substituierten Bemessungsgrundlagen und dem Produkt aus dem Wert nach Formel 13 der Anlage 2 Satz 5 Nr. 1 Buchstabe b und dem Anteil der IRBA-Verbriefungsposition an der Verbriefungstranche; der Anteil einer IRBA-Verbriefungsposition an einer Verbriefungstranche ist das Verhältnis der IRBA-Bemessungsgrundlage vor finanziellen Sicherheiten der IRBA-Verbriefungsposition zur IRBA-Bemessungsgrundlage vor finanziellen Sicherheiten der Verbriefungstranche nach Formel 13 der Anlage 2 Satz 5 Nr. 7, an der diese IRBA-Verbriefungsposition einen Anteil hat.

(3) In allen anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen beträgt das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht für den unbesicherten Teil einer teilbesicherten IRBA-Verbriefungsposition 1.250 Prozent.



§ 298 Handelsbuch-Risikopositionen


(1) Handelsbuch-Risikopositionen sind Nettopositionen aus

1. zinsbezogenen Finanzinstrumenten nach § 1a Abs. 3 des Kreditwesengesetzes (Zinsnettopositionen) und

2. aktienkursbezogenen Finanzinstrumenten nach § 1a Abs. 3 des Kreditwesengesetzes (Aktiennettopositionen).

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(2) Bei der Ermittlung der Nettopositionen im Sinne des Absatzes 1 sind die vom Institut übernommenen Garantien und Gewährleistungen zur Übernahme von zins- oder aktienkursbezogenen Wertpapieren in Abhängigkeit vom zeitlichen, in Arbeitstagen bemessenen Abstand vom Datum der verbindlichen Abgabe der Garantie- oder Gewährleistungserklärung in Höhe der in Tabelle 21 der Anlage 1 aufgeführten Prozentsätze zu berücksichtigen, es sei denn, die Wertpapiere werden dem Bestand des Instituts zugerechnet. Von Dritten übernommene Garantien und Gewährleistungen zur Übernahme zins- oder aktienkursbezogener Wertpapiere des Instituts sind bestandsvermindernd zu berücksichtigen.



(2) 1 Bei der Ermittlung der Nettopositionen im Sinne des Absatzes 1 sind die vom Institut übernommenen Garantien und Gewährleistungen zur Übernahme von zins- oder aktienkursbezogenen Wertpapieren in Abhängigkeit vom zeitlichen, in Arbeitstagen bemessenen Abstand vom Datum der verbindlichen Abgabe der Garantie- oder Gewährleistungserklärung in Höhe der in Tabelle 21 der Anlage 1 aufgeführten Prozentsätze zu berücksichtigen, es sei denn, die Wertpapiere werden dem Bestand des Instituts zugerechnet. 2 Von Dritten übernommene Garantien und Gewährleistungen zur Übernahme zins- oder aktienkursbezogener Wertpapiere des Instituts sind bestandsvermindernd zu berücksichtigen.

(3) Im Rahmen von Pensionsgeschäften übertragene oder im Rahmen von Darlehensgeschäften verliehene Wertpapiere, die in die Nettopositionen nach Absatz 1 einzubeziehen sind, sind dem Pensionsgeber oder dem Darlehensgeber zuzurechnen.

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(4) Wenn ein Institut mehrere Verbriefungspositionen an derselben Verbriefungstransaktion hält und vertraglich sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine dieser Verbriefungspositionen dieselben Verluste aus dem durch diese Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio erleiden kann, darf das Institut, soweit sich diese Verbriefungspositionen überschneiden und das Institut für eine dieser Verbriefungspositionen eine Handelsbuch-Risikoposition und für eine andere dieser Verbriefungspositionen eine Adressenausfallrisikoposition bilden muss, von der Berücksichtigung als Handelsbuch-Risikoposition absehen, wenn im Falle einer Berücksichtigung als Handelsbuch-Risikoposition die Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken einerseits und der Summe der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und, im Falle des § 308 Absatz 2 und 3, der Anrechnungsbeträge für die Optionsgeschäfte des Instituts andererseits nicht höher ist als im Falle einer Berücksichtigung als Adressenausfallrisikoposition.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

§ 299 Nettopositionen


(1) 1 Nettopositionen sind die Unterschiedsbeträge aus

1. Beständen an gleichen Wertpapieren, Lieferansprüchen und Lieferverpflichtungen aus Kassageschäften und Derivaten, die die gleichen Wertpapiere zum Geschäftsgegenstand haben oder sich vertraglich auf die gleichen Wertpapiere beziehen, und

2. einander weitgehend entsprechenden, gegenläufig ausgerichteten Derivaten, soweit sie der Zinsnettoposition und derselben Instrumentenkategorie Wertpapiertermingeschäfte, Zinsterminkontrakte, Zinsausgleichsvereinbarungen, Swaps oder Devisentermingeschäfte angehören.

2 Geschäfte, die sich auf einen Index beziehen, und Forderungen des Handelsbuchs werden wie Wertpapiere behandelt.

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(2) 1 Bei der Ermittlung der Nettopositionen sind die Derivate entsprechend ihrer zinsmäßigen Wirkung unter Beachtung der mit ihnen verbundenen Zahlungsströme in Komponenten aufzuspalten und in Höhe ihrer maßgeblichen Beträge zu berücksichtigen. 2 Die nicht auf Wertpapiere bezogenen Komponenten der Derivate nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 (Finanzierungskomponenten) sind nach der Aufspaltung in die Berechnung der Nettoposition nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 einzubeziehen. 3 Der maßgebliche Betrag ist bei einer Nettoposition nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der aktuelle Marktpreis des Wertpapiers, bei einer Nettoposition nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Gegenwartswert, jeweils in die Währung der Rechnungslegung umgerechnet. 4 Optionsgeschäfte sind nach den Regeln von § 308 zu berücksichtigen.



(2) 1 Bei der Ermittlung der Nettopositionen sind die Derivate entsprechend ihrer zinsmäßigen Wirkung unter Beachtung der mit ihnen verbundenen Zahlungsströme in Komponenten aufzuspalten und in Höhe ihrer maßgeblichen Beträge zu berücksichtigen. 2 Die nicht auf Wertpapiere bezogenen Komponenten der Derivate nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 (Finanzierungskomponenten) sind nach der Aufspaltung in die Berechnung der Nettoposition nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 einzubeziehen. 3 Soweit nicht anders geregelt, ist der maßgebliche Betrag bei einer Nettoposition nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der aktuelle Marktpreis des Wertpapiers, bei einer Nettoposition nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Gegenwartswert, jeweils in die Währung der Rechnungslegung umgerechnet. 4 Optionsgeschäfte sind nach den Regeln von § 308 zu berücksichtigen.

(3) Wertpapiere sind als gleich anzusehen, wenn sie

1. von demselben Emittenten ausgegeben wurden,

2. auf dieselbe Währung lauten und auf demselben nationalen Markt gehandelt werden,

3. im Falle der Einbeziehung in die Zinsnettoposition in ihrem Rückzahlungsprofil übereinstimmen,

4. im Falle der Einbeziehung in die Aktiennettoposition dem Inhaber hinsichtlich des Stimmrechtes dieselbe Stellung verleihen und

5. im Falle der Insolvenz des Emittenten denselben Rang einnehmen.

(4) Positionen aus Derivaten sind als einander weitgehend entsprechend anzusehen, wenn

1. sie denselben Nominalwert haben und auf dieselbe Währung lauten,

2. im Falle der Einbeziehung in die Zinsnettoposition sich ihre nach ihrem Coupon oder demselben variablen Referenzzinssatz bemessene Nominalverzinsung um nicht mehr als 0,15 Prozentpunkte unterscheidet und

3. sich die Restlaufzeit oder restliche Zinsbindungsfrist um nicht mehr als die in Tabelle 22 der Anlage 1 festgelegten Zeitspannen unterscheidet.

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(5) 1 Soweit nicht anders spezifiziert, ist für Kreditderivate der Nominalwert des Kreditderivatekontrakts zugrunde zu legen. 2 Sofern einem Kreditderivat ausschließlich eine Referenzverbindlichkeit zugrunde liegt, sind die Positionen für diejenige Partei, die das Kreditrisiko übernimmt (Sicherungsgeber) bei der Berechnung der Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine und besondere Kursrisiko wie folgt zu bestimmen:

1. Ein Total Return Swap ist in eine aktivisch ausgerichtete Position der Referenzverbindlichkeit, deren allgemeines und besonderes Kursrisiko zu erfassen ist, und eine passivisch ausgerichtete Position in Form einer Finanzierungskomponente mit dem entsprechenden Festzinssatz oder variablen Zinssatz, deren allgemeines Kursrisiko zu erfassen ist, zu zerlegen.

2. Ein
Credit Default Swap erzeugt eine synthetische aktivisch ausgerichtete Position in einer Referenzverbindlichkeit, deren besonderes Kursrisiko zu erfassen ist; fallen künftige Prämien- oder Zinszahlungen an, sind diese Zahlungsströme als aktivisch ausgerichtete Positionen in Form von Finanzierungskomponenten mit dem entsprechenden Festzinssatz oder variablen Zinssatz für das allgemeine Kursrisiko abzubilden.

3.
Eine Credit Linked Note ist in eine aktivisch ausgerichtete Position einer Anleihe bezogen auf den Emittenten der Credit Linked Note, deren allgemeines und besonderes Kursrisiko zu erfassen ist, sowie eine synthetische aktivisch ausgerichtete Position in einer Referenzverbindlichkeit, deren besonderes Kursrisiko zu erfassen ist, zu zerlegen.



(5) 1 Sofern ein Kreditderivat als Credit Default Swap oder als Credit Linked Note ausgestaltet ist, ist der maßgebliche Betrag der Nominalwert des Kreditderivatekontrakts. 2 Abweichend von Satz 1 darf das Institut als Sicherungsgeber nach einheitlicher Wahl ein Kreditderivat mit dem um die Wertänderung des Kreditderivats seit Geschäftsabschluss erhöhten Nominalbetrag als maßgeblichen Betrag berücksichtigen. 3 Dabei trägt eine Wertverringerung aus Sicht des Sicherungsgebers ein negatives Vorzeichen. 4 Sofern einem Kreditderivat ausschließlich eine Referenzverbindlichkeit zugrunde liegt, sind die Positionen für diejenige Partei, die das Kreditrisiko übernimmt (Sicherungsgeber) bei der Berechnung der Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine und besondere Kursrisiko wie folgt zu bestimmen:

1. Ein Credit Default Swap erzeugt eine synthetische aktivisch ausgerichtete Position in einer Referenzverbindlichkeit, deren besonderes Kursrisiko zu erfassen ist; fallen künftige Prämien- oder Zinszahlungen an, sind diese Zahlungsströme als aktivisch ausgerichtete Positionen in Form von Finanzierungskomponenten mit dem entsprechenden Festzinssatz oder variablen Zinssatz für das allgemeine Kursrisiko abzubilden.

2.
Eine Credit Linked Note ist in eine aktivisch ausgerichtete Position einer Anleihe bezogen auf den Emittenten der Credit Linked Note, deren allgemeines und besonderes Kursrisiko zu erfassen ist, sowie eine synthetische aktivisch ausgerichtete Position in einer Referenzverbindlichkeit, deren besonderes Kursrisiko zu erfassen ist, zu zerlegen.

(6) 1 Besichert ein Kreditderivat anteilig einen Korb von Referenzverbindlichkeiten, sind für die besonderen Kursrisiken aus den Referenzverbindlichkeiten jeweils entsprechend der Anteile synthetische aktivisch ausgerichtete Positionen bezogen auf jede einzelne Referenzverbindlichkeit zu berücksichtigen. 2 Die Anteile ergeben sich aus dem Verhältnis der im Korb enthaltenen Referenzverbindlichkeiten zum Nominalwert des gesamten Korbes. 3 Kann mehr als eine Referenzverbindlichkeit ausgewählt werden, bestimmt die Verbindlichkeit mit dem höchsten Risikogewicht das besondere Kursrisiko. 4 Die anderen nach Absatz 5 zu berücksichtigenden Positionen bleiben unberührt.

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(7) 1 Für ein nth-to-default-Kreditderivat nach § 168 muss das Institut als Sicherungsgeber je eine aktivisch ausgerichtete Position in Höhe des Nominalwerts bezogen auf eine Verbindlichkeit gegenüber einem jeden zu dem Korb gehörenden Referenzschuldner berücksichtigen, abzüglich der n-1 Verbindlichkeiten gegenüber Referenzschuldnern mit dem niedrigsten Teilanrechnungsbetrag, deren besondere Kursrisiken zu erfassen sind. 2 Ist der auf diese Weise ermittelte Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko höher als die maximale vereinbarte Ausgleichszahlung, kann die maximale vereinbarte Ausgleichszahlung als Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko verwendet werden. 3 Die anderen nach Absatz 5 Satz 2 zu berücksichtigenden Positionen bleiben unberührt.

(8) Ein Kreditderivat nach Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 oder 3, nach Absatz 6 oder 7, das über eine externe Bonitätsbeurteilung verfügt und die Bedingungen für ein Wertpapier mit hoher Anlagequalität nach § 303 Abs. 3 Satz 2 erfüllt, kann für die Bestimmung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko anstelle der synthetisch aktivisch ausgerichteten Positionen bezogen auf Verbindlichkeiten der jeweiligen Referenzeinheiten eine einzige aktivisch ausgerichtete Position, die die externe Bonitätsbeurteilung des Kreditderivats widerspiegelt, ausweisen.

(9) 1 Für die Partei, die das Kreditrisiko überträgt (Sicherungsnehmer), werden Positionen spiegelbildlich zu denen des Sicherungsgebers erzeugt, mit Ausnahme der Credit Linked Note, deren passivisch ausgerichtete Position bezogen auf den Emittenten der Credit Linked Note nicht im besonderen Kursrisiko zu erfassen ist. 2 Existiert zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kündigungsrecht in Verbindung mit einer Kostenanstiegsklausel, so wird dieser Zeitpunkt als die Fälligkeit der Sicherung angesehen. 3 Erlangt ein Kreditinstitut eine Kreditabsicherung für mehrere zugrunde liegende Risikopositionen in der Weise, dass der erste bei den zugrunde liegenden Risikopositionen auftretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Kontrakt beendet (first-to-default-Kreditderivat), so darf das Institut abweichend von Satz 1 von der Berücksichtigung derjenigen Zinsnettoposition absehen, die nach Maßgabe des § 303 Absatz 2 bis 4 mit dem geringsten Gewichtungssatz in die Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition eingeht. 4 Für die Nettopositionen, die nach § 303 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nicht nach § 303 Absatz 1 zu berücksichtigen sind, gilt für die Zwecke der Bestimmung nach Satz 3 ein Gewichtungssatz von 0. 5 Löst der n-te Ausfall unter den Risikopositionen die Zahlung im Rahmen der Kreditabsicherung aus, ist es dem Sicherungsnehmer nur dann gestattet, von der Berücksichtigung einer Zinsnettoposition abzusehen, wenn auch für die Ausfälle 1 bis n-1 eine Kreditabsicherung erlangt wurde oder wenn n-1 Ausfälle bereits eingetreten sind. 6 In diesen Fällen ist das in Satz 3 dargelegte Verfahren für first-to-default-Kreditderivate unter entsprechender Anpassung an nth-to-default-Kreditderivate anzuwenden.

(10) 1 Für gegenläufig ausgerichtete Positionen in Kreditderivaten gilt Absatz 3 entsprechend. 2 Positionen, die durch einen Total Return Swap besichert werden, dürfen mit den gegenläufigen Positionen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 aus dem Total Return Swap zu einer Nettoposition verrechnet werden.

(11) Maßgebliche Laufzeit für eine synthetische aktivisch ausgerichtete Position nach Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 6 und Absatz 7, jeweils mit Ausnahme der dort geregelten Total Return Swaps, ist die Laufzeit des Kreditderivats, das diese Position erzeugt.



(7) 1 Für ein nth-to-default-Kreditderivat nach § 168 muss das Institut als Sicherungsgeber je eine aktivisch ausgerichtete Position in Höhe des Nominalwerts bezogen auf eine Verbindlichkeit gegenüber einem jeden zu dem Korb gehörenden Referenzschuldner berücksichtigen, abzüglich der n-1 Verbindlichkeiten gegenüber Referenzschuldnern mit dem niedrigsten Teilanrechnungsbetrag, deren besondere Kursrisiken zu erfassen sind. 2 Ist der auf diese Weise ermittelte Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko höher als die maximale vereinbarte Ausgleichszahlung, kann die maximale vereinbarte Ausgleichszahlung als Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko verwendet werden. 3 Die anderen nach Absatz 5 Satz 4 zu berücksichtigenden Positionen bleiben unberührt. 4 Sofern für ein nth-to-default-Kreditderivat, wenn es eine Verbriefungsposition des Anlagebuchs wäre, eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 237 Absatz 1 vorläge, muss das Institut das nth-to-default-Kreditderivat mit 8 Prozent des Produktes aus dem Nominalwert und

1. dem KSA-Verbriefungsrisikogewicht nach den §§ 242 bis 244, wenn es eine KSA-Verbriefungsposition wäre, oder

2. dem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach den §§ 255 bis 261, wenn es eine IRBA-Verbriefungsposition wäre,

berücksichtigen. 5 Für die Beurteilung, ob ein nth-to-default-Kreditderivat nach Satz 4 wie eine KSA-Verbriefungstransaktion oder wie eine IRBA-Verbriefungstransaktion einzustufen ist, tritt für die entsprechende Anwendung des Kriteriums nach § 226 Absatz 4 der Korb von Referenzverbindlichkeiten an die Stelle des verbrieften Portfolios.

(8) Ein Kreditderivat nach Absatz 5 Satz 4, Absatz 6 oder 7, das über eine externe Bonitätsbeurteilung verfügt und die Bedingungen für ein Wertpapier mit hoher Anlagequalität nach § 303 Abs. 3 Satz 2 erfüllt, kann für die Bestimmung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko anstelle der synthetisch aktivisch ausgerichteten Positionen bezogen auf Verbindlichkeiten der jeweiligen Referenzeinheiten eine einzige aktivisch ausgerichtete Position, die die externe Bonitätsbeurteilung des Kreditderivats widerspiegelt, ausweisen.

(9) 1 Für die Partei, die das Kreditrisiko überträgt (Sicherungsnehmer), werden Positionen spiegelbildlich zu denen des Sicherungsgebers erzeugt, mit Ausnahme der Credit Linked Note, deren passivisch ausgerichtete Position bezogen auf den Emittenten der Credit Linked Note nicht im besonderen Kursrisiko zu erfassen ist. 2 Abweichend von Satz 1 darf das Institut als Sicherungsnehmer nach einheitlicher Wahl ein Kreditderivat mit dem um die Wertänderung des Kreditderivats seit Geschäftsabschluss geminderten Nominalbetrag als maßgeblichen Betrag berücksichtigen. 3 Dabei trägt eine Wertverringerung aus Sicht des Sicherungsnehmers ein negatives Vorzeichen. 4 Existiert zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kündigungsrecht in Verbindung mit einer Kostenanstiegsklausel, so wird dieser Zeitpunkt als die Fälligkeit der Sicherung angesehen. 5 Erlangt ein Kreditinstitut eine Kreditabsicherung für mehrere zugrunde liegende Risikopositionen in der Weise, dass der erste bei den zugrunde liegenden Risikopositionen auftretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Kontrakt beendet (first-to-default-Kreditderivat), so darf das Institut abweichend von Satz 1 von der Berücksichtigung derjenigen Zinsnettoposition absehen, die nach Maßgabe des § 303 Absatz 2 bis 4 mit dem geringsten Gewichtungssatz in die Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition eingeht. 6 Für die Nettopositionen, die nach § 303 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nicht nach § 303 Absatz 1 zu berücksichtigen sind, gilt für die Zwecke der Bestimmung nach Satz 5 ein Gewichtungssatz von 0. 7 Löst der n-te Ausfall unter den Risikopositionen die Zahlung im Rahmen der Kreditabsicherung aus, ist es dem Sicherungsnehmer nur dann gestattet, von der Berücksichtigung einer Zinsnettoposition abzusehen, wenn auch für die Ausfälle 1 bis n-1 eine Kreditabsicherung erlangt wurde oder wenn n-1 Ausfälle bereits eingetreten sind. 8 In diesen Fällen ist das in Satz 5 dargelegte Verfahren für first-to-default-Kreditderivate unter entsprechender Anpassung an nth-to-default-Kreditderivate anzuwenden.

(10) Für gegenläufig ausgerichtete Positionen in Kreditderivaten gilt Absatz 3 entsprechend.

(11) Maßgebliche Laufzeit für eine synthetische aktivisch ausgerichtete Position nach Absatz 5 Satz 4 sowie Absatz 6 und Absatz 7, jeweils mit Ausnahme der dort geregelten Total Return Swaps, ist die Laufzeit des Kreditderivats, das diese Position erzeugt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

§ 303 Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition


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(1) Zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko sind die Zinsnettopositionen in Höhe ihrer maßgeblichen Beträge zusammenzufassen und vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 mit 8 Prozent zu gewichten.



(1) 1 Für den Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko sind vorbehaltlich des Absatzes 2 sämtliche Zinsnettopositionen zu berücksichtigen. 2 Die Bemessungsgrundlage, mit der eine Zinsnettoposition anzusetzen ist, ist ihr maßgeblicher Betrag nach § 299 Absatz 2 Satz 3 oder nach § 299 Absatz 5 Satz 1 oder 2, sofern nicht die Absätze 2a bis 5a etwas anderes bestimmen. 3 Die Zinsnettoposition ist mit ihrer mit 8 Prozent gewichteten Bemessungsgrundlage, aber mit nicht mehr als dem höchstmöglichen Verlust, den das Institut aus einer kreditrisikobezogenen Wertänderung der Zinsnettoposition erleiden kann, zu berücksichtigen (Berücksichtigungsbetrag der Zinsnettoposition). 4 Für eine passivisch ausgerichtete Zinsnettoposition kann der höchstmögliche Verlust nach Satz 3 als die Wertänderung berechnet werden, die sich ergeben würde, wenn die zugrunde liegenden Referenzverbindlichkeiten vollständig ausfallrisikofrei würden. 5 Der Berücksichtigungsbetrag einer Zinsposition trägt sowohl im Falle einer aktivisch ausgerichteten Zinsnettoposition als auch im Falle einer passivisch ausgerichteten Zinsnettoposition ein positives Vorzeichen. 6 Die Gesamtheit der Zinsnettopositionen, die dem Handel in bestimmten Verbriefungsprodukten oder auch der Absicherung gegen mögliche Wertänderungen solcher Verbriefungsprodukte dienen (Correlation Trading Portfolio, im Weiteren: CTP), geht mit dem Betrag nach Absatz 5b in den Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition ein. 7 Die Gesamtheit der Zinsnettopositionen, die das Institut nicht dem CTP zurechnet, geht mit der Summe der Berücksichtigungsbeträge dieser Zinsnettopositionen in den Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition ein. 8 Der Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko ist die Summe des Betrags nach Satz 6 und des Betrags nach Satz 7.

(2) Nicht nach Absatz 1 zu berücksichtigen sind:

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1. Nettopositionen nach § 299 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, denen Wertpapiere zugrunde liegen, deren Erfüllung von Zentralregierungen, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken, sonstigen öffentlichen Stellen, wenn diese auch von der Bundesrepublik Deutschland getragen werden und für die Erfüllung deren Zahlungsverpflichtungen die Bundesrepublik Deutschland eine der ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung übernommen hat, oder die als ein rechtlich selbstständiges Förderinstitut in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt besteht, oder Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird, wenn für diese Wertpapiere eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist und diese der Bonitätsstufe 1 zugeordnet wird oder diese Wertpapiere als KSA-Positionen ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden,

2. Nettopositionen aus Komponenten nach § 299 Abs. 2 Satz 1 und 2, bei denen in Bezug auf den zugrunde liegenden Gegenstand kein emittentenbezogenes Risiko besteht, und

3. passivische Zinspositionen von Termingeldern und eigenen Schuldverschreibungen.




1. Nettopositionen aus Komponenten nach § 299 Abs. 2 Satz 1 und 2, bei denen in Bezug auf den zugrunde liegenden Gegenstand kein emittentenbezogenes Risiko besteht,

2. passivische Zinspositionen von Termingeldern und eigenen Schuldverschreibungen sowie

3. Verbriefungspositionen, die als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition des Instituts nach § 265 als zu ihrem vollen Betrag mit Eigenmitteln zu unterlegen gelten, soweit das Institut für sie den Abzug nach § 10 Absatz 6a Nummer 3 des Kreditwesengesetzes gewählt hat; der Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen, die als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition des Instituts KSA-Positionen bilden würden, ist in analoger Anwendung von § 267 zu bestimmen; der Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen, die als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition des Instituts IRBA-Positionen bilden würden oder die das Institut nach Absatz 5a Satz 4 berücksichtigt, ist in entsprechender Anwendung von § 268 zu bestimmen.

(2a) Zinsnettopositionen nach § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind mit 0 Prozent zu gewichten, wenn ihnen
Wertpapiere zugrunde liegen, deren Erfüllung von Zentralregierungen, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken, sonstigen öffentlichen Stellen, wenn diese auch von der Bundesrepublik Deutschland getragen werden und für die Erfüllung deren Zahlungsverpflichtungen die Bundesrepublik Deutschland eine der ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung übernommen hat, oder die als ein rechtlich selbstständiges Förderinstitut in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt besteht, oder Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird, wenn für diese Wertpapiere eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist und diese der Bonitätsstufe 1 zugeordnet wird oder diese Wertpapiere als KSA-Positionen ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden.

(3) 1 Bei der Zusammenfassung nach Absatz 1 ist für eine Zinsnettoposition in einem Wertpapier mit hoher Anlagequalität, die keine Verbriefungsposition ist, der maßgebliche Betrag entsprechend der Restlaufzeit des Wertpapiers zu gewichten. 2 Wertpapiere mit hoher Anlagequalität sind:

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1. Wertpapiere, für die eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, die der Bonitätsstufe 1, 2 oder 3 zugeordnet wird, soweit diese der Nettoposition zugrunde liegenden Wertpapiere nicht nach Absatz 2 Nr. 1 zu berücksichtigen sind,



1. Wertpapiere, für die eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, die der Bonitätsstufe 1, 2 oder 3 zugeordnet wird, soweit diese der Nettoposition zugrunde liegenden Wertpapiere nicht nach Absatz 2a zu berücksichtigen sind,

2. Wertpapiere, denen eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die nicht höher ist als die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit der unter Nummer 1 genannten Wertpapiere,

3. Wertpapiere, für die keine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist und die folgende Bedingungen erfüllen:

a) sie werden auf mindestens einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Abs. 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1, L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder an einer Wertpapier- oder Terminbörse eines Drittstaates gehandelt, und

b) sie werden von dem Institut nach eigenen allgemeinen, auf dauerhafte Verwendung angelegten Kriterien, die der Bundesanstalt auf Verlangen offenzulegen sind, als hinreichend liquide angesehen und mit einem Adressenausfallrisiko eingestuft, das mit dem von unter Nummer 1 genannten Wertpapieren vergleichbar oder niedriger ist; die erstmalige Verwendung institutseigener Kriterien ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen,

4. Wertpapiere, die von Instituten, die den Kapitalanforderungen von Artikel 75 der Richtlinie 2006/48/EG unterliegen, emittiert wurden und von dem Institut nach eigenen allgemeinen, auf dauerhafte Verwendung angelegten Kriterien, die der Bundesanstalt auf Verlangen offenzulegen sind, als hinreichend liquide angesehen und mit einem Adressenausfallrisiko eingestuft werden, das mit dem von unter Nummer 1 genannten Wertpapieren vergleichbar oder niedriger ist; die erstmalige Verwendung institutseigener Kriterien ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, und

5. Wertpapiere, die von Instituten emittiert wurden, die einem Aufsichtssystem unterliegen, das materiell dem des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist und von dem Institut mit einem Adressenausfallrisiko eingestuft werden, das dem der Bonitätsstufe 1 oder 2 entspricht.

3 Die Gewichtungssätze betragen für Aktiva mit hoher Anlagequalität mit einer Restlaufzeit von

1. bis zu sechs Monaten 3,125 Prozent,

2. über sechs Monaten bis zu zwei Jahren 12,500 Prozent,

3. mehr als zwei Jahren 20,000 Prozent.

4 Für Wertpapiere der Nummern 1 bis 5, die die Voraussetzungen für die Zuordnung zur KSA-Forderungklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen erfüllen würden und denen als KSA-Positionen ein Risikogewicht von 10 Prozent zuzuordnen wäre, bestimmt sich der Gewichtungssatz als das Minimum von 10 Prozent und dem Gewichtungssatz nach Satz 3.

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(4) Für eine Zinsnettoposition ist der maßgebliche Betrag mit 12 Prozent zu gewichten, wenn das zugrunde liegende Wertpapier



(4) Für eine Zinsnettoposition ist der maßgebliche Betrag mit 150 Prozent zu gewichten, wenn das zugrunde liegende Wertpapier

1. von einer Zentralregierung, einer internationalen Organisation, einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder von einem Institut oder von einer wie ein Institut behandelten Einrichtung des öffentlichen Bereichs geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird und für dieses Wertpapier eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, die der Bonitätsstufe 6 zugeordnet wird;

2. von einem Unternehmen geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird und für dieses Wertpapier eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, die der Bonitätsstufe 5 oder 6 zugeordnet wird;

3. von einer der in Nummer 1 genannten Institutionen geschuldet oder gewährleistet wird und für dieses Wertpapier keine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der Bonitätsstufe 6 entspricht;

4. von einem Unternehmen geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird und für dieses Wertpapier keine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der Bonitätsstufe 5 oder 6 entspricht.

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(5) 1 Liegen einer Zinsnettoposition Wertpapiere zugrunde, die nach den §§ 225 bis 268 vom haftenden Eigenkapital abgezogen oder mit einem Risikogewicht von 1 250 Prozent gewichtet werden, so wird die Zinsnettoposition bei der Zusammenfassung nach Absatz 1 ebenfalls mit 1.250 Prozent gewichtet. 2 Liegen einer Zinsnettoposition unbeurteilte Liquiditätsfazilitäten zugrunde, findet die Anrechnungssystematik nach den §§ 225 bis 268 auf diese entsprechende Anwendung.



(5) 1 Eine Verbriefungsposition, die als dem Anlagebuch zuzurechnende Adressrisikoposition des Instituts eine KSA-Position bilden würde, muss das Institut mit dem Produkt aus dem KSA-Verbriefungsrisikogewicht nach den §§ 242 bis 244 und ihrem maßgeblichen Betrag nach § 299 Absatz 2 Satz 3 berücksichtigen. 2 Abweichend von Satz 1 darf das Institut unter den Voraussetzungen des Absatzes 5a Satz 4 die Verbriefungsposition mit einem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 258 berücksichtigen.

(5a) 1 Eine Verbriefungsposition, die als dem Anlagebuch zuzurechnende Adressrisikoposition des Instituts eine IRBA-Verbriefungsposition bilden würde, muss das Institut mit dem Produkt aus dem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach den §§ 255 bis 261 und ihrem maßgeblichen Betrag nach § 299 Absatz 2 Satz 3 berücksichtigen. 2 Soweit das Institut nicht als Originator der Verbriefungstransaktion gilt, darf das Institut dazu den aufsichtlichen Formel-Ansatz nur dann anwenden, wenn die Bundesanstalt dem nicht widersprochen hat. 3 Die Bundesanstalt entscheidet, ob sie einer Anwendung des aufsichtlichen Formel-Ansatzes widerspricht, nach den gleichen Maßstäben, die sie nach § 258 Absatz
1 Satz 2 für tatsächlich dem Anlagebuch zugeordnete Verbriefungspositionen anlegt. 4 Ein Institut darf ferner eine Verbriefungsposition so berücksichtigen, als ob es sich bei ihr um eine nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigende IRBA-Verbriefungsposition handeln würde, soweit es

1. für sämtliche Risikopositionen eines verbrieften Portfolios die Voraussetzungen für die Verwendung eines Modells für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko nach den §§ 318a bis 318d erfüllt,

2. auf
der Grundlage des Ansatzes nach Nummer 1 im Ergebnis die quantitativen Anforderungen des IRBA für die Risikopositionen des verbrieften Portfolios in Bezug auf

a) die Schätzwerte für eine unbedingte Ausfallwahrscheinlichkeit
nach den §§ 128 bis 131,

b) die Schätzwerte für eine prognostizierte Verlustquote nach den §§ 132 bis 134 und

c) die Schätzung eines IRBA-Konversionsfaktors nach den §§ 135 bis 137, soweit einschlägig,

einhält und

3. sich die Einhaltung der Anforderungen der Nummern 1 und 2 von der Bundesanstalt hat bestätigen lassen.

(5b) Ein Institut darf die Gesamtheit der Zinsnettopositionen des CTP mit dem höheren der beiden folgenden Beträge berücksichtigen:

1. für die aktivisch ausgerichteten Zinsnettopositionen des CTP die Summe ihrer Berücksichtigungsbeträge;

2. für die passivisch ausgerichteten Zinsnettopositionen des CTP die Summe ihrer Berücksichtigungsbeträge.

(5c) 1 Ein Institut darf eine Verbriefungsposition nur dann dem CTP zuordnen, wenn die Verbriefungsposition sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

1. die Verbriefungsposition ist weder eine Wiederverbriefungsposition noch eine Option
auf eine Verbriefungsposition noch ein anders geartetes Derivat auf eine Verbriefungstranche, das keine anteilige Aufteilung der Erlöse aus der Verbriefungstranche vorsieht;

2. das verbriefte Portfolio besteht ausschließlich aus Risikopositionen, deren Erfüllung jeweils von genau einem Schuldner geschuldet wird und für die ein Markt vorhanden ist, der für das Institut sowohl im Kauf als auch im Verkauf liquide ist (beidseitig liquider Markt).

2 Die Anforderung aus Nummer 2 gilt insbesondere dann als erfüllt, wenn das verbriefte Portfolio einen Index bildet, für den ein aktiver Handel stattfindet. 3 Das Bestehen eines beidseitig liquiden Marktes ist anzunehmen, wenn unabhängige ernsthafte Verkaufs- und Kaufangebote existieren, so dass innerhalb eines Tages ein Preis bestimmt werden kann, der sich angemessen eng auf den letzten tatsächlichen Verkaufspreis oder in Wettbewerb stehende ernsthafte Kauf- und Verkaufsangebote bezieht, und zu einem solchen Preis in relativ kurzer Zeit üblicherweise tatsächlich ein Geschäft abgeschlossen werden kann.

(5d) Ein Institut darf eine Verbriefungsposition nicht dem CTP zuordnen, wenn das verbriefte Portfolio mindestens eine Risikoposition enthält,

1. die als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition des Instituts eine KSA-Position bilden würde, die einer der KSA-Forderungsklassen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 oder 10 zuzuordnen wäre, oder

2. deren Erfüllung von einer Zweckgesellschaft geschuldet wird.

(5e) Für nth-to-default-Kreditderivate nach § 168 gelten die Vorschriften der Absätze 5c und 5d entsprechend.

(5f) Ein Institut darf eine Position, die weder eine Verbriefungsposition ist noch ein nth-to-default-Kreditderivat ist, nur dann dem CTP zuordnen, wenn für die Position sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. die Position dient der gegebenenfalls auch teilweisen Absicherung einer oder mehrerer Positionen des CTP;

2. für die Position ist ein beidseitig liquider Markt vorhanden.

(5g) Für eine Verbriefungsposition, die als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition des Instituts eine IRBA-Verbriefungsposition bilden würde und die dann nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigen wäre oder die das Institut nach Absatz 5a Satz 4 berücksichtigt, gilt § 266 Absatz 2 und 3 entsprechend in Bezug auf eine Zuordnung eines Teils der Verbriefungsposition zu den nicht zu berücksichtigenden Verbriefungspositionen nach Absatz 2 Nummer 3 und die Berücksichtigung des anderen Teils der Verbriefungsposition nach Absatz 5a oder 5b.

(5h) 1 Sofern eine Verbriefungszweckgesellschaft durch ein Geschäft mit dem Institut eine Position eingegangen ist und hierdurch aus dem Handelsbuch des Instituts
diese Position abgegangen ist oder in dem Handelsbuch des Instituts eine gegenläufige Position zu bilden war, darf das Institut keiner Verbriefungstransaktion, die die Verbriefungszweckgesellschaft durchführt, implizite Unterstützung leisten. 2 Ein Institut, das eine solche Verbriefungstransaktion gleichwohl implizit unterstützt, hat das verbriefte Portfolio für die Feststellung der Einhaltung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach § 2 Absatz 3 Satz 1 so zu berücksichtigen, als stünden die Positionen des durch diese Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolios im Risiko des Instituts. 3 Es muss zudem offenlegen, dass es eine Verbriefungstransaktion implizit unterstützt hat und daher die Positionen des durch diese Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolios vollständig für die Feststellung der Einhaltung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach § 2 Absatz 3 Satz 1 berücksichtigen muss. 4 § 234 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Sind Zinsnettopositionen durch ein Kreditderivat besichert, gilt:

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1. ein Abschlag von 80 Prozent auf den Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko wird auf die Position angewandt, die den höheren Teilanrechnungsbetrag aufweist, wenn



1. ein Abschlag von 80 Prozent auf den Berücksichtigungsbetrag für das besondere Kursrisiko wird auf die Position angewandt, die den höheren Berücksichtigungsbetrag aufweist, wenn

a) die Anforderungen an die Wirksamkeit des Risikotransfers erfüllt sind,

b) eine exakte Übereinstimmung zwischen der Referenzverbindlichkeit und der zu besichernden Position besteht,

c) Kreditderivat und zu besichernde Position auf dieselbe Währung lauten,

d) Kreditderivat und zu besichernde Position identische Fälligkeitstermine haben und

e) Hauptmerkmale des Kreditderivatekontrakts nicht dazu führen, dass die Kursbewegung des Kreditderivats wesentlich von den Kursbewegungen der zu besichernden Position abweicht;

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der Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko für die gegenläufig ausgerichtete Position ist Null;

2. nur diejenige Position, die den höheren Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko aufweist, ist zu berücksichtigen, falls



der Berücksichtigungsbetrag für das besondere Kursrisiko für die gegenläufig ausgerichtete Position ist Null;

2. nur diejenige Position, die den höheren Berücksichtigungsbetrag für das besondere Kursrisiko aufweist, ist zu berücksichtigen, falls

a) die Position mit einem Total Return Swap besichert ist, für den Referenzverbindlichkeit und zu besichernde Position nicht exakt übereinstimmen, jedoch die Referenzverbindlichkeit gegenüber der zu besichernden Position nicht vorrangig ist und die zu besichernde Position und die Referenzverbindlichkeit denselben Schuldner und rechtlich durchsetzbare wechselseitige Verzugsklauseln beziehungsweise wechselseitige Vorfälligkeitsklauseln haben,

b) es sich um Positionen nach Nummer 1 oder gegenläufig ausgerichtete Positionen in Kreditderivate nach § 299 Abs. 10 Satz 1 handelt, außer dass eine Währungsinkongruenz oder eine Laufzeitinkongruenz zwischen dem Kreditderivat und der zu besichernden Position besteht; Währungsrisiken, die aus der Währungsinkongruenz zwischen Kreditderivat und der zu besichernden Position resultieren, sind bei der Ermittlung der Währungsgesamtposition zu berücksichtigen;

c) die in Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, außer dass Referenzverbindlichkeit und zu besichernde Position nicht exakt übereinstimmen, die zu besichernde Position aber zu den in der Kreditderivate-Dokumentation aufgeführten lieferbaren Verbindlichkeiten gehört;

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3. in allen anderen Fällen sind sowohl die Zinsnettopositionen als auch das Kreditderivat bei der Ermittlung der Teilanrechnungsbeträge für das besondere Kursrisiko zu berücksichtigen.



3. in allen anderen Fällen sind sowohl die Zinsnettopositionen als auch das Kreditderivat bei der Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko zu berücksichtigen.

§ 305 Besonderes Kursrisiko Aktiennettoposition


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(1) Zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko sind die Aktiennettopositionen unabhängig von ihren bestandsvermehrenden oder bestandsvermindernden Ausrichtungen in Höhe ihrer maßgeblichen Beträge zusammenzufassen und mit 4 Prozent zu gewichten. Nicht zu berücksichtigen sind:



1 Zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko sind die Aktiennettopositionen unabhängig von ihren bestandsvermehrenden oder bestandsvermindernden Ausrichtungen in Höhe ihrer maßgeblichen Beträge zusammenzufassen und mit 8 Prozent zu gewichten. 2 Nicht zu berücksichtigen sind:

1. Nettopositionen aus börsengehandelten Terminkontrakten auf einen gängigen Aktienindex und

2. Aktien nach § 304 Satz 2.

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(2) Nettopositionen nach § 299 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in hochliquiden Aktien mit hoher Anlagequalität sind bei der Zusammenfassung nach Absatz 1 mit 50 Prozent ihres maßgeblichen Betrags zu berücksichtigen, wenn ihr Anteil nicht mehr als 5 Prozent des Wertes der gesamten Nettopositionen übersteigt. Die in Satz 1 Halbsatz 2 genannte Grenze beträgt 10 Prozent, wenn der Gesamtwert dieser Nettopositionen nicht mehr als 50 Prozent des Wertes der gesamten Nettopositionen beträgt. Hochliquide Aktien sind Aktien, die nachweislich in einen gängigen Aktienindex einbezogen sind. Aktien mit hoher Anlagequalität sind Aktien, die nachweislich in einem Land mit liquidem Aktienmarkt zum Handel an einer Wertpapier- oder Terminbörse zugelassen sind und deren Emittent nicht Schuldner aus in die Zinsnettoposition einbezogenen Wertpapieren ist, die keine Aktiva mit hoher Anlagequalität nach § 303 Abs. 3 Satz 2 sind.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

§ 307 Investmentanteile


(1) 1 Die Summe der Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine und das besondere Kursrisiko für einen Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12 beträgt 32 Prozent des für die Position maßgeblichen Betrags nach § 299 Abs. 2 Satz 3. 2 Verwendet das Institut das Verfahren nach § 294 Abs. 6 Satz 6, beträgt die Kapitalanforderung für das allgemeine und das besondere Kursrisiko sowie das Fremdwährungsrisiko zusammen nicht mehr als 40 Prozent des für die Position maßgeblichen Betrags. 3 Falls die nachfolgend in Absatz 3 genannten Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind, können die Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine und das besondere Kursrisiko für Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12 nach den Verfahren in den Absätzen 4 bis 6 ermittelt werden, wobei gilt, dass die Summe der so ermittelten Teilanrechnungsbeträgen den in Satz 1 genannten Betrag nicht überschreiten darf.

(2) Die Bildung von Nettopositionen zwischen den Vermögensgegenständen, die dem Investmentanteil zugrunde liegen, und anderen Positionen des Instituts ist ausgeschlossen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(3) 1 Voraussetzungen für die Anwendung der in den Absätzen 4 bis 6 genannten Verfahren sind:

1. die Investmentanteile werden von einem Unternehmen ausgegeben, das in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums beaufsichtigt wird,

2. der Verkaufsprospekt des Investmentvermögens oder ein gleichwertiges Dokument beinhaltet

a) alle Kategorien von Vermögensgegenständen, in die das Investmentvermögen investiert werden darf,

b) falls Obergrenzen für Investitionen in bestimmte Kategorien von Vermögensgegenständen bestehen, die relativen Obergrenzen und die Methodik um diese zu bestimmen,

c) falls Hebelwirkung zulässig ist, den maximal zulässigen Hebel,

d) falls Investitionen in Derivate, die keinen täglichen Einschusspflichten unterworfen sind und deren Erfüllung von einer Wertpapier- oder Terminbörse weder geschuldet noch gewährleistet wird, oder Pensionsgeschäfte zulässig sind, eine Beschreibung des Verfahrens zur Begrenzung von daraus entstehenden Kontrahentenausfallrisiken,

3. für das Investmentvermögen, an dem die Position einen Anteil verkörpert, wird mindestens ein Halbjahres- und ein Jahresbericht erstellt, aus dem die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, der Nettoertrag und die Geschäftstätigkeiten während der Berichtsperiode hervorgehen,

4. die Investmentanteile sind auf Verlangen des Anteilsbesitzers aus dem Investmentvermögen börsentäglich rückzahlbar,

5. das Investmentvermögen muss vom Vermögen der Investmentgesellschaft getrennt sein und

6. das investierende Institut stellt eine angemessene Risikobewertung des Investmentvermögens sicher.

2 Absatz 1 kann auf von einem Unternehmen, das nicht unter Satz 1 Nr. 1 fällt, herausgegebene Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12 angewendet werden, wenn die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 2 bis 6 erfüllt sind und die Bundesanstalt ihre Zustimmung erteilt hat.

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(4) 1 Falls dem Institut täglich die tatsächliche Zusammensetzung des Investmentvermögens, an dem es mittels des Investmentanteils beteiligt ist, bekannt ist, kann es die Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine und das besondere Kursrisiko für diese Investmentanteile nach Maßgabe der §§ 298 bis 306 und der §§ 308 bis 312 oder, wenn die Zustimmung der Bundesanstalt nach § 313 Abs. 1 Satz 1 dazu vorliegt, nach Maßgabe der §§ 313 bis 318 auf der Basis der tatsächlichen Zusammensetzung des Investmentvermögens bestimmen. 2 Hierbei werden die Positionen in dem Investmentanteil behandelt wie Positionen in den dem Investmentvermögen zugrunde liegenden Vermögensgegenständen. 3 Die Bildung von Nettopositionen zwischen den Vermögensgegenständen, die dem Investmentanteil zugrunde liegen, und anderen Positionen des Instituts ist zulässig, unter der Voraussetzung, dass das Institut eine ausreichende Anzahl von Investmentanteilen hält, um eine Einlösung im Austausch für die zugrunde liegenden Vermögensgegenstände zu gewährleisten.



(4) 1 Falls dem Institut täglich die tatsächliche Zusammensetzung des Investmentvermögens, an dem es mittels des Investmentanteils beteiligt ist, bekannt ist, kann es die Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine und das besondere Kursrisiko für diese Investmentanteile nach Maßgabe der §§ 298 bis 306 und der §§ 308 bis 312 oder, wenn die Zustimmung der Bundesanstalt nach § 313 Abs. 1 Satz 1 dazu vorliegt, nach Maßgabe der §§ 313 bis 318e auf der Basis der tatsächlichen Zusammensetzung des Investmentvermögens bestimmen. 2 Hierbei werden die Positionen in dem Investmentanteil behandelt wie Positionen in den dem Investmentvermögen zugrunde liegenden Vermögensgegenständen. 3 Die Bildung von Nettopositionen zwischen den Vermögensgegenständen, die dem Investmentanteil zugrunde liegen, und anderen Positionen des Instituts ist zulässig, unter der Voraussetzung, dass das Institut eine ausreichende Anzahl von Investmentanteilen hält, um eine Einlösung im Austausch für die zugrunde liegenden Vermögensgegenstände zu gewährleisten.

(5) Unter den Voraussetzungen, dass

1. es der im Verkaufsprospekt oder gleichwertigem Dokument beschriebene Zweck des Investmentvermögens ist, die Zusammensetzung und die Kursentwicklung eines extern generierten Index oder bestimmten Korbes von Aktien oder Schuldverschreibungen abzubilden, und

2. der Korrelationskoeffizient zwischen den täglichen Preisänderungen einerseits des Investmentanteils und andererseits des Index oder Korbes von Aktien oder Schuldverschreibungen, den der Investmentanteil abbilden soll, über einen Zeitraum von wenigstens sechs Monaten mindestens 0,9 beträgt,

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können die Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine und das besondere Kursrisiko des Investmentanteils nach Maßgabe der §§ 298 bis 306 und der §§ 308 bis 312 oder, wenn die Zustimmung der Bundesanstalt nach § 313 Abs. 1 Satz 1 dazu vorliegt, nach Maßgabe der §§ 313 bis 318 auf der Basis der Zusammensetzung des extern generierten Index oder bestimmten Korbes von Aktien oder Schuldverschreibungen, dessen Zusammensetzung und Wertentwicklung der Investmentanteil abbilden soll, bestimmt werden.



können die Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine und das besondere Kursrisiko des Investmentanteils nach Maßgabe der §§ 298 bis 306 und der §§ 308 bis 312 oder, wenn die Zustimmung der Bundesanstalt nach § 313 Abs. 1 Satz 1 dazu vorliegt, nach Maßgabe der §§ 313 bis 318e auf der Basis der Zusammensetzung des extern generierten Index oder bestimmten Korbes von Aktien oder Schuldverschreibungen, dessen Zusammensetzung und Wertentwicklung der Investmentanteil abbilden soll, bestimmt werden.

(6) Falls dem Institut die tatsächliche Zusammensetzung des Investmentvermögens, an dem es mittels des Investmentanteils beteiligt ist, nicht täglich bekannt ist, kann es die Anrechnungsbeträge für diesen Investmentanteil nach Maßgabe der §§ 298 bis 306 und der §§ 308 bis 312 entsprechend folgender Regelungen bestimmen:

1. es wird unterstellt, dass das Investmentvermögen in einem ersten Schritt zunächst bis zu der im Verkaufsprospekt oder einem gleichwertigen Dokument bezeichneten Höchstgrenze in diejenigen Vermögensgegenstände investiert, welche die höchste Summe aus Teilanrechnungsbetrag für das allgemeine Kursrisiko und Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko aufweisen; anschließend ist dieser Schritt in absteigender Reihenfolge der Summe der Teilanrechnungsbeträge zu wiederholen, bis der maximale Investitionsgrad des Investmentvermögens erreicht ist; hierbei werden die Positionen in dem Investmentanteil behandelt, als seien sie Positionen in den als vom Investmentvermögen gehalten unterstellten Vermögensgegenständen;

2. falls Hebelwirkung zulässig ist, sind beim Vorgehen unter Nummer 1 die als gehalten unterstellten Positionen um den im Verkaufsprospekt oder einem gleichwertigen Dokument genannten maximal zulässigen Hebel zu erhöhen.

(7) 1 Unter der Voraussetzung, dass die Richtigkeit der Ermittlung und die Weitergabe an das Institut in angemessener Weise sichergestellt werden, können Institute für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge nach den Absätzen 4 bis 6 auf Dritte zurückgreifen. 2 Ein Wirtschaftsprüfer muss spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentvermögens die Richtigkeit der Berechnung nach Satz 1 bestätigen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

§ 313 Verwendung von Risikomodellen


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(1) 1 Für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nach § 2 Abs. 3 darf ein Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt geeignete eigene Risikomodelle verwenden. 2 Das Institut darf mit Zustimmung der Bundesanstalt die Verwendung geeigneter Risikomodelle auf die Ermittlung einzelner oder mehrerer Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge beschränken. 3 Die Bundesanstalt kann im Einzelfall die Verwendung eigener Risikomodelle nach Satz 1 nach zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Kriterien einschränken.



(1) 1 Für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nach § 2 Abs. 3 darf ein Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt geeignete eigene Risikomodelle verwenden. 2 Das Institut darf mit Zustimmung der Bundesanstalt die Verwendung geeigneter Risikomodelle auf die Ermittlung einzelner oder mehrerer Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge beschränken. 3 Die Bundesanstalt kann im Einzelfall die Verwendung eigener Risikomodelle nach Satz 1 nach zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Kriterien einschränken. 4 Ein Institut darf für eine Zinsrisikoposition nur dann ein geeignetes eigenes Risikomodell zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition verwenden, wenn das Institut über einen eigenen Ansatz für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko verfügt, für das es in Bezug auf die Zinsrisikoposition die Voraussetzungen der §§ 318a bis 318d erfüllt. 5 Ungeachtet der Unterlegung von Verbriefungspositionen oder nth-to-default-Kreditderivaten nach § 303 für den Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition darf das Institut eine solche Position in sein eigenes Risikomodell für die Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition einbeziehen, sofern das Risikomodell diese Position in geeigneter Weise abbildet.

(2) 1 Risikomodelle sind zeitbezogene stochastische Darstellungen der Veränderungen von Marktkursen, -preisen oder -zinssätzen und ihren Auswirkungen auf den Marktwert einzelner Finanzinstrumente oder Gruppen von Finanzinstrumenten auf der Basis der Empfindlichkeit dieser Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen gegenüber Veränderungen der für sie maßgeblichen risikobestimmenden Faktoren. 2 Risikomodelle beinhalten mathematisch-statistische Strukturen und Verteilungen zur Ermittlung risikobeschreibender Kennzahlen, insbesondere des Ausmaßes und Zusammenhangs von Kurs-, Preis- und Zinssatzschwankungen (Volatilität und Korrelation) sowie der Empfindlichkeit der Finanzinstrumente und Finanzinstrumentsgruppen, die durch angemessene EDV-gestützte Verfahren, insbesondere Zeitreihenanalysen, ermittelt werden.

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(3) 1 Risikomodelle sind nur dann als geeignet anzusehen, wenn bei der Ermittlung der risikobeschreibenden Kennzahlen die quantitativen Vorgaben nach § 315 zugrunde gelegt, mindestens die Risikofaktoren nach § 316 erfasst, die qualitativen Anforderungen nach § 317 eingehalten werden und das Risikomodell eine befriedigende Prognosegüte aufweist. 2 Die Einhaltung der Eignungserfordernisse nach Satz 1 wird von der Bundesanstalt auf Grundlage einer von ihr in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank durchgeführten Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bestätigt. 3 Die Überprüfungen können nach erteilter Eignungsbestätigung durch Nachschauprüfungen wiederholt werden. 4 Wesentliche Änderungen und Erweiterungen des Risikomodells bedürfen einer erneuten Zustimmung gemäß Absatz 1. 5 Bedeutende und unbedeutende Änderungen erfordern keine erneute Eignungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen; bedeutende Änderungen sind vor Verwendung des geänderten Risikomodells mit der Bundesanstalt abzustimmen.



(3) 1 Risikomodelle sind nur dann als geeignet anzusehen, wenn bei der Ermittlung der risikobeschreibenden Kennzahlen die quantitativen Vorgaben nach § 315 zugrunde gelegt, mindestens die Risikofaktoren nach § 316 erfasst, die qualitativen Anforderungen nach § 317 eingehalten werden und das Risikomodell eine befriedigende Prognosegüte aufweist. 2 Ein eigenes Risikomodell ist für die Ermittlung eines Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko nur dann als geeignet anzusehen, wenn das Institut für das eigene Risikomodell über die Voraussetzungen nach Satz 1 hinaus die Voraussetzungen nach § 317a erfüllt. 3 Die Einhaltung der Eignungserfordernisse nach den Sätzen 1 und 2, ferner im Falle eines eigenen Ansatzes für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko die Einhaltung der Voraussetzungen nach den §§ 318a bis 318d sowie im Falle eines eigenen Ansatzes zur Berücksichtigung aller Wertänderungsrisiken aus dem CTP die Einhaltung der Voraussetzung nach § 318e, wird von der Bundesanstalt auf Grundlage einer von ihr in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank durchgeführten Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bestätigt. 4 Die Überprüfungen können nach erteilter Eignungsbestätigung durch Nachschauprüfungen wiederholt werden. 5 Wesentliche Änderungen und Erweiterungen des Risikomodells, des eigenen Ansatzes für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko und des eigenen Ansatzes zur Berücksichtigung aller Wertänderungsrisiken aus dem CTP bedürfen einer erneuten Zustimmung gemäß Absatz 1. 6 Bedeutende und unbedeutende Änderungen erfordern keine erneute Eignungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen; bedeutende Änderungen sind vor Verwendung des geänderten Risikomodells, des geänderten eigenen Ansatzes für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko und des geänderten eigenen Ansatzes zur Berücksichtigung aller Wertänderungsrisiken aus dem CTP mit der Bundesanstalt abzustimmen.

(4) 1 Ein Institut, das nach erteilter Zustimmung der Bundesanstalt eigene Risikomodelle verwendet, darf die Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt wieder nach den §§ 294 bis 312 ermitteln. 2 Die Zustimmung ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.



§ 314 Bestimmung der Anrechnungsbeträge


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(1) Dem maßgeblichen Anrechnungsbetrag oder Teilanrechnungsbetrag ist der größere der folgenden Beträge zugrunde zu legen:

1. der potenzielle Risikobetrag für die zum Geschäftsschluss des Vortags im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen,

2. der
Durchschnitt der potenziellen Risikobeträge für die zum jeweiligen Geschäftsschluss der vorangegangenen 60 Arbeitstage im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen, gewichtet mit einem von der Bundesanstalt festzulegenden Faktor.

Bei
der Ermittlung des Betrags nach Satz 1 ist § 2 Abs. 3 Satz 5 und 6 zu berücksichtigen.

(2) Wenn
ein Institut ein Risikomodell zur Ermittlung von Teilanrechnungsbeträgen für das besondere Kursrisiko verwendet, dann erhöht sich der maßgebliche Anrechnungsbetrag oder Teilanrechnungsbetrag nach Absatz 1 über den Betrag hinaus, der sich nach den quantitativen Vorgaben des § 315 ergibt, in dem Ausmaß, in dem das Risikomodell nach diesen quantitativen Vorgaben das Ausfallrisiko im Vergleich zu den sich ergebenden Anrechnungsbeträgen für Adressrisiken nicht angemessen abbildet. Bei der Bestimmung des Ausmaßes ist das Risiko, dass im Falle einer kurzfristigen Veräußerung oder Absicherung dieser Handelsbuchpositionen nicht ihr zuletzt beobachteter Marktpreis oder Schätzwert, sondern lediglich ein ungünstigerer Wert erzielt wird, zu berücksichtigen.

(3) Der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 anzuwendende Gewichtungsfaktor beträgt mindestens 3. Die Bundesanstalt kann bestimmen, dass im Einzelfall ein höherer Faktor anzuwenden ist. Sie legt die Höhe des Faktors unter Berücksichtigung der qualitativen Anforderungen nach § 316 Abs. 1, den §§ 317 und 318 Abs. 2 und der Prognosegüte des Risikomodells nach § 318 Abs. 1 fest.



(1) 1 Soweit ein Institut einen Anrechnungsbetrag oder Teilanrechnungsbetrag für die Marktrisikopositionen nach § 2 Absatz 3 nach einem eigenen Risikomodell ermittelt, ist vorbehaltlich des Absatzes 1a der maßgebliche Anrechnungsbetrag oder Teilanrechnungsbetrag als Summe aus

1. dem größeren der folgenden Beträge:

a) dem potenziellen
Risikobetrag für die zum Geschäftsschluss des Vortags im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen oder

b) dem
Durchschnitt der potenziellen Risikobeträge für die zum jeweiligen Geschäftsschluss der vorangegangenen 60 Arbeitstage im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen, gewichtet mit einem von der Bundesanstalt festzulegenden Faktor,

2. und dem größeren
der folgenden Beträge:

a) dem zuletzt berechneten potenziellen Krisen-Risikobetrag für die im Bestand
des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen oder

b) dem Durchschnitt der potenziellen Krisen-Risikobeträge zum jeweiligen Geschäftsschluss über die vorangegangenen 60 Arbeitstage für die im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen, gewichtet mit dem von der Bundesanstalt festzulegenden Faktor
nach Nummer 1 Buchstabe b,

zu bestimmen. 2 Soweit ein Institut nach
§ 313 Absatz 1 Satz 2 Marktrisikopositionen nicht nach Satz 1 berücksichtigt, sind diese nach den Vorschriften der §§ 294 bis 311 für die Anrechnungsbeträge oder auch Teilanrechnungsbeträge zu berücksichtigen.

(1a) 1 Soweit
ein Institut den Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko aus Zinsrisikopositionen nach einem eigenen Risikomodell ermittelt, ist der Summe nach Absatz 1 Satz 1 die Summe der folgenden Beträge hinzuzuaddieren:

1. die Summe der mit 8 Prozent gewichteten aktivisch oder passivisch ausgerichteten nach § 303 Absatz 5 und 5a zu berücksichtigenden Verbriefungspositionen und

2. der größere der folgenden Beträge:

a) der nach
den §§ 318a bis 318d zuletzt ermittelte Betrag für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko,

b)
der zwölfwöchige Durchschnitt der nach den §§ 318a bis 318d ermittelten Beträge für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko,

3. der Betrag
nach § 303 Absatz 5b.

2 Ein Institut,
das die Voraussetzungen nach § 318e erfüllt, darf vorbehaltlich des Satzes 3 den Betrag nach Satz 1 Nummer 3 ersetzen durch den größeren der folgenden Beträge:

a) den nach § 318e zuletzt ermittelten Betrag
für das CTP,

b) den zwölfwöchigen Durchschnitt
der nach § 318e zuletzt ermittelten Beträge für das CTP.

3 Soweit die Ergebnisse von Krisenszenarien nach § 318e Absatz 5 Satz 4 darauf hinweisen,
dass der Betrag nach Satz 2 in wesentlichem Maße dem Risiko nicht gerecht wird, kann die Bundesanstalt festlegen, dass das Institut das CTP mit einem höheren Betrag als nach Satz 2 berücksichtigen muss. 4 Wenn der Betrag nach Satz 2 kleiner ist als 8 Prozent des Betrags, der sich bei einer Berücksichtigung der Gesamtheit der in den Betrag für das CTP nach § 318e einbezogenen Positionen nach § 303 Absatz 5b ergeben würde, dann hat das Institut den Betrag nach Satz 2 durch 8 Prozent des Betrags zu ersetzen, der sich für diese Gesamtheit nach § 303 Absatz 5b ergeben würde.

(2) (aufgehoben)

(3) 1 Der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b anzuwendende Gewichtungsfaktor beträgt mindestens 3. 2 Die Bundesanstalt kann bestimmen, dass im Einzelfall ein höherer Faktor anzuwenden ist. 3 Sie legt die Höhe des Faktors unter Berücksichtigung der qualitativen Anforderungen nach § 316 Abs. 1, den §§ 317, 317a und 318 Abs. 2 und der Prognosegüte des Risikomodells nach § 318 Abs. 1 fest.

(4) 1 § 303 Absatz 5h gilt entsprechend. 2 § 303 Absatz 5h Satz 2 gilt dabei mit der Maßgabe, dass das Institut Verbriefungspositionen aus der implizit unterstützten Verbriefungstransaktion, die es in den potenziellen Risikobetrag und den potenziellen Krisen-Risikobetrag oder zusätzlich in den nach § 318e ermittelten Betrag für das CTP einbezieht, weiterhin in diese Beträge einbeziehen darf. 3 Soweit ein Institut die Option nach Satz 2 nutzt, muss es aber für die Positionen des verbrieften Portfolios separat einen Anrechnungsbetrag ermitteln, den es zu der Summe der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 addiert und in dieser Weise zusätzlich für die Feststellung der Einhaltung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach § 2 Absatz 3 Satz 1 berücksichtigt.


§ 315 Quantitative Vorgaben


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Bei Ermittlung der potenziellen Risikobeträge ist

1. anzunehmen, dass die zum Geschäftsschluss im Bestand befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen weitere zehn Arbeitstage im Bestand gehalten werden (Haltedauer),

2. ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Wahrscheinlichkeitsniveau in Höhe von 99 Prozent und

3.
ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr zugrunde zu legen.



(1) 1 Bei der Ermittlung der potenziellen Risikobeträge und potenziellen Krisen-Risikobeträge ist

1. anzunehmen, dass die zum Geschäftsschluss im Bestand befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen weitere zehn Arbeitstage im Bestand gehalten werden (Haltedauer), und

2. ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Wahrscheinlichkeitsniveau in Höhe von 99 Prozent zugrunde zu legen.

2 Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf ein Institut eine Haltedauer von weniger als zehn Tagen für die Ermittlung der potenziellen Risikobeträge
und potenziellen Krisen-Risikobeträge annehmen, sofern es die für die angenommene Haltedauer ermittelten Risikobeträge mit einem angemessenen Verfahren auf eine Haltedauer von zehn Tagen skaliert. 3 Eine Skalierung, bei der ein Risikobetrag mit der Quadratwurzel des Quotienten aus 10 und der angenommenen Haltedauer multipliziert wird, ist grundsätzlich zulässig. 4 Das Institut muss jedoch die Angemessenheit seiner Skalierungsmethode regelmäßig überprüfen und den Schätzfehler quantifizieren. 5 Die Ergebnisse dieser Analysen sind nachvollziehbar zu dokumentieren. 6 Bei einer anderen Skalierung als nach Satz 3 gelten die Sätze 4 und 5 entsprechend.

(2) 1 Bei der Ermittlung der potenziellen Risikobeträge ist
ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr zugrunde zu legen. 2 Die Bundesanstalt kann auf Antrag einen kürzeren Beobachtungszeitraum zulassen, wenn der auf diese Weise ermittelte potenzielle Risikobetrag den nach Satz 1 ermittelten potenziellen Risikobetrag übersteigt. 3 Der Antrag nach Satz 2 kann sich auch auf einen generellen Mechanismus beziehen, der die Kriterien für einen Wechsel der Beobachtungsperiode abschließend festlegt.

(3) 1 Bei der Ermittlung der potenziellen Krisen-Risikobeträge ist ein Beobachtungszeitraum zu verwenden, während dem Veränderungen von Marktkursen, -preisen oder -zinssätzen eingetreten sind, die bezogen auf die Gesamtheit der gegenwärtig im potenziellen Risikobetrag berücksichtigten Marktrisikopositionen eine krisenhafte Marktentwicklung bedeutet hätten. 2 Als Beobachtungszeitraum muss ein ununterbrochener Zwölfmonatszeitraum gewählt werden. 3 Das Institut muss die Wahl der Beobachtungsperiode mindestens jährlich überprüfen und die Gründe für die Wahl der Beobachtungsperiode zeitnah dokumentieren.

(4) Die Berechnung des potenziellen Krisen-Risikobetrags ist mindestens wöchentlich durchzuführen.


§ 316 Zu erfassende Risikofaktoren


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(1) Bei der Bestimmung der potenziellen Risikobeträge sind alle nicht nur unerheblichen Marktrisikofaktoren in einer dem Umfang und der Struktur des Geschäfts des Instituts angemessenen Weise zu berücksichtigen.

(2) Die den einbezogenen Optionsgeschäften eigentümlichen, mit den Kurs-, Preis- oder Zinssatzschwankungen nicht in linearem Zusammenhang stehenden Risiken sind in angemessener Weise zu berücksichtigen.

(3) Zinsstrukturrisiken entstehen durch die nicht gleichförmige Entwicklung kurzfristiger und langfristiger Zinssätze. Bei der Bestimmung der Zinsstrukturrisiken ist eine dem Umfang und der Struktur des Geschäfts des Instituts angemessene Anzahl und Verteilung von zeitmäßig bestimmten Zinsrisikozonen zu unterscheiden. Die Anzahl der Zinsrisikozonen muss in den entwickelten Märkten mindestens sechs betragen. Spreadrisiken im Sinne der nicht gleichförmigen Entwicklung der Zinssätze verschiedener Klassen von auf die gleiche Währung lautenden zinsbezogenen Finanzinstrumenten sind ebenfalls in angemessener Weise zu berücksichtigen, unabhängig von der Zuordnung zum allgemeinen oder besonderen Kursrisiko.

(4) Bei der Ermittlung der Aktienkursrisiken und Rohwarenpreisrisiken sind Unterschiede in der Entwicklung der Kurse oder Preise von Produktgruppen und Produkten sowie Unterschiede in der Entwicklung von Kassa- und Terminpreisen in angemessener Weise zu berücksichtigen.

(5) Risikomodelle, die zur Ermittlung von Teilanrechnungsbeträgen für das besondere Kursrisiko benutzt werden, müssen geeignet sein, die historischen Wertänderungen des Portfolios statistisch zu erklären. Risikokonzentrationen, emittentenbezogene Basisrisiken und Ereignisrisiken sind angemessen zu berücksichtigen.




(1) 1 Bei der Bestimmung der potenziellen Risikobeträge und der potenziellen Krisen-Risikobeträge sind alle nicht nur unerheblichen Marktrisikofaktoren in einer dem Umfang und der Struktur des Geschäfts des Instituts angemessenen Weise zu berücksichtigen. 2 Soweit ein Institut einen Bewertungsparameter für die Ermittlung des Marktwerts eines Finanzinstruments mittels Bewertungsmodell berücksichtigt, diesen Bewertungsparameter aber in seinem eigenen Risikomodell nicht als Marktrisikofaktor auf die zu diesem Finanzinstrument zu bildenden Marktrisikopositionen anwendet, hat es die Gründe für diese Entscheidung zu dokumentieren. 3 Sofern die Stochastik eines Risikofaktors nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar auf Basis der Stochastik eines anderen oder mehrerer anderer Risikofaktoren in das Risikomodell einfließt, muss das Institut nach Maßgabe der Gesamtheit der Geschäfte, die es in das eigene Risikomodell einbezieht, die Vertretbarkeit der Vergröberung nach Maßgabe der verfügbaren Marktkurse, -preise und -zinssätze empirisch belegen.

(2) 1 Die den einbezogenen Optionsgeschäften und anderen Geschäften eigentümlichen, mit den Kurs-, Preis- oder Zinssatzschwankungen nicht in linearem Zusammenhang stehenden Risiken sind in angemessener Weise zu berücksichtigen. 2 Darüber hinaus sind Korrelationsrisiken und Basisrisiken, insbesondere Unterschiede in der Entwicklung von Kassa- und Terminkursen von Finanzinstrumenten mit identischen Referenzwerten, in angemessener Weise zu berücksichtigen.

(3) 1 Zinsstrukturrisiken entstehen durch die nicht gleichförmige Entwicklung kurzfristiger und langfristiger Zinssätze. 2 Bei der Bestimmung der Zinsstrukturrisiken ist eine dem Umfang und der Struktur des Geschäfts des Instituts angemessene Anzahl und Verteilung von zeitmäßig bestimmten Zinsrisikozonen zu unterscheiden. 3 Die Anzahl der Zinsrisikozonen muss in den entwickelten Märkten mindestens sechs betragen. 4 Spreadrisiken im Sinne der nicht gleichförmigen Entwicklung der Zinssätze verschiedener Klassen von auf die gleiche Währung lautenden zinsbezogenen Finanzinstrumenten sind ebenfalls in angemessener Weise zu berücksichtigen, unabhängig von der Zuordnung zum allgemeinen oder besonderen Kursrisiko.

§ 317 Qualitative Anforderungen


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(1) Die Arbeits- und Ablauforganisation des Instituts ist so zu gestalten, dass ein angemessenes zeitnahes, quantitatives und qualitatives Risikomanagement und -controlling gewährleistet ist. Dies ist angemessen zu dokumentieren.

(2) Die Aufgabe der Erstellung, Pflege die Weiterentwicklung der Risikomodelle, der täglichen Ermittlung, Analyse und Kommentierung der potenziellen Risikobeträge sowie der Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 3 bis 5 sowie nach § 318 Abs. 1 ist einer vom Handel organisatorisch unabhängigen Stelle innerhalb des Instituts zu übertragen. Diese Organisationseinheit veranlasst ebenfalls die erstmalige und laufende Validierung. Die Unabhängigkeit ist bis auf die Ebene der Geschäftsleitung des Instituts sicherzustellen.

(3) Die mathematisch-statistischen Verfahren zur Ermittlung der potenziellen Risikobeträge sind angemessen zu dokumentieren. Sie müssen mit den für die tatsächliche Risikosteuerung verwendeten Verfahren übereinstimmen. Zulässig sind nur Abweichungen von den in § 315 vorgeschriebenen quantitativen Vorgaben.

(4) Das Institut muss über geeignete Verfahren zur Validierung des Risikomodells verfügen. Personen, die direkt in den Entwicklungsprozess des Risikomodells eingebunden sind, dürfen nicht in maßgeblicher Stellung in die Validierung einbezogen sein. Die Validierung und die Überprüfung der Angemessenheit muss bei der Entwicklung des Risikomodells, in regelmäßigen zeitlichen Abständen und bei jeder wesentlichen Änderung erfolgen, wenn diese dazu führen könnte, dass das Risikomodell nicht mehr angemessen ist. Validierung und Überprüfung der Angemessenheit sind angemessen zu dokumentieren und das Risikomodell ist bei Bedarf anzupassen.

(5) In dem Umfang und der Struktur des Geschäfts des Instituts angemessenen regelmäßigen zeitlichen Abständen, mindestens jedoch monatlich, sind mögliche außergewöhnlich große Wertverluste der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen einzelnen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen, die aufgrund von ungewöhnlich großen oder geringen Änderungen der wertbestimmenden Marktparameter und ihrer Zusammenhänge entstehen können, zu ermitteln (Krisenszenarien). Die Krisenszenarien sollen die Eigenarten der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen Finanzinstrumentsgruppen angemessen berücksichtigen und die Zeitdauer widerspiegeln, die zur Absicherung und Steuerung von Risiken benötigt wird. Die Ermittlung der Wertverluste nach Satz 1 ist sowohl für die Gesamtheit als auch für vom Institut in angemessener Weise festgelegte Klassen von einzelnen Finanzinstrumenten und Finanzinstrumentsgruppen durchzuführen. Die Ergebnisse der Krisenszenarien sind der Beurteilung der Angemessenheit der Limite nach Absatz 6 zugrunde zu legen.



(1) 1 Die Arbeits- und Ablauforganisation des Instituts ist so zu gestalten, dass ein angemessenes zeitnahes, quantitatives und qualitatives Risikomanagement und -controlling gewährleistet ist. 2 Dies ist angemessen zu dokumentieren.

(2) 1 Die Aufgabe der Erstellung, Pflege und Weiterentwicklung der Risikomodelle, der täglichen Ermittlung, Analyse und Kommentierung der potenziellen Risikobeträge sowie der Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 3 bis 5 sowie nach § 318 Abs. 1 ist einer vom Handel organisatorisch unabhängigen Stelle innerhalb des Instituts zu übertragen. 2 Diese Organisationseinheit veranlasst ebenfalls die erstmalige und laufende Validierung. 3 Die Unabhängigkeit ist bis auf die Ebene der Geschäftsleitung des Instituts sicherzustellen.

(3) 1 Die mathematisch-statistischen Verfahren zur Ermittlung der potenziellen Risikobeträge sind angemessen zu dokumentieren. 2 Sie müssen mit den für die tatsächliche Risikosteuerung verwendeten Verfahren übereinstimmen. 3 Zulässig sind nur Abweichungen von den in § 315 vorgeschriebenen quantitativen Vorgaben.

(4) 1 Das Institut muss über geeignete Verfahren zur Validierung des Risikomodells verfügen. 2 Insbesondere muss das Institut für die Validierung seines Risikomodells die Ergebnisse des täglichen Vergleichs nach § 318 Absatz 1 Satz 1 heranziehen. 3 Personen, die direkt in den Entwicklungsprozess des Risikomodells eingebunden sind, dürfen nicht in maßgeblicher Stellung in die Validierung einbezogen sein. 4 Die Validierung und die Überprüfung der Angemessenheit muss bei der Entwicklung des Risikomodells, in regelmäßigen zeitlichen Abständen und bei jeder wesentlichen Änderung erfolgen, wenn diese dazu führen könnte, dass das Risikomodell nicht mehr angemessen ist. 5 Validierung und Überprüfung der Angemessenheit sind angemessen zu dokumentieren und das Risikomodell ist bei Bedarf anzupassen.

(5) 1 In dem Umfang und der Struktur des Geschäfts des Instituts angemessenen regelmäßigen zeitlichen Abständen, mindestens jedoch monatlich, sind mögliche außergewöhnlich große Wertverluste der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen einzelnen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen, die aufgrund von ungewöhnlich großen oder geringen Änderungen der wertbestimmenden Marktparameter und ihrer Zusammenhänge entstehen können, zu ermitteln (Krisenszenarien). 2 Die Krisenszenarien sollen die Eigenarten der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen Finanzinstrumentsgruppen angemessen berücksichtigen und die Zeitdauer widerspiegeln, die zur Absicherung und Steuerung von Risiken benötigt wird. 3 Die Ermittlung der Wertverluste nach Satz 1 ist sowohl für die Gesamtheit als auch für vom Institut in angemessener Weise festgelegte Klassen von einzelnen Finanzinstrumenten und Finanzinstrumentsgruppen durchzuführen. 4 Die Ergebnisse der Krisenszenarien sind der Beurteilung der Angemessenheit der Limite nach Absatz 6 zugrunde zu legen.

(5a) Das Institut muss für von ihm zu wählende mögliche außergewöhnlich große Wertverluste der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen Finanzinstrumentsgruppen Änderungen der wertbestimmenden Marktparameter identifizieren, die für die betreffende Finanzinstrumentsgruppe zu dem gewählten Wertverlust führen (umgekehrte Krisenszenarien).


(6) Die vom Institut einzurichtenden, quantitativ zu bemessenden Obergrenzen (Limite) sind nachweislich in angemessener Weise von den modellmäßig ermittelten potenziellen Risikobeträgen abhängig zu machen.

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(7) Ein Institut, das Risikomodelle zur Ermittlung der Teilanrechnungsbeträge für das besondere Kursrisiko verwendet, muss für die Beurteilung ihrer Risikotragfähigkeit auch Ereignisrisiken berücksichtigen, die nach § 315 nicht in die Ermittlung der potenziellen Risikobeträge eingehen.

(8) Die für die Zeitreihenanalysen verwendeten empirischen Daten der Entwicklung von Preisen, Kursen und Zinssätzen sowie deren Zusammenhänge sind regelmäßig, mindestens aber dreimonatlich, bei Bedarf jedoch unverzüglich, zu aktualisieren.



(7) (aufgehoben)

(8) Die für die Zeitreihenanalysen verwendeten empirischen Daten der Entwicklung von Preisen, Kursen und Zinssätzen sowie deren Zusammenhänge sind regelmäßig, mindestens aber monatlich, bei Bedarf jedoch unverzüglich, zu aktualisieren.

(9) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 8 sowie nach § 318 Abs. 1 ist regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, von der Innenrevision zu überprüfen.

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(10) Die Geschäftsleitung hat sicherzustellen, dass sie von der in Absatz 2 genannten Stelle direkt über die Ergebnisse der Überprüfung der Angemessenheit der Risikomodellgrößen und -verfahren nach Absatz 4, die Ergebnisse der Krisenszenarien nach Absatz 5 sowie über die Prüfungsergebnisse nach Absatz 9 nachweislich informiert wird. Sie hat diese Informationen in angemessener Weise bei der Festlegung des Geschäftsverhaltens des Instituts zu berücksichtigen.



(10) 1 Die Geschäftsleitung hat sicherzustellen, dass sie von der in Absatz 2 genannten Stelle direkt über die Ergebnisse der Überprüfung der Angemessenheit der Risikomodellgrößen und -verfahren nach Absatz 4, die Ergebnisse der Krisenszenarien nach Absatz 5 sowie über die Prüfungsergebnisse nach Absatz 9 nachweislich informiert wird. 2 Sie hat diese Informationen in angemessener Weise bei der Festlegung des Geschäftsverhaltens des Instituts zu berücksichtigen.

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§ 317a (neu)




§ 317a Zusätzliche Anforderungen - Besonderes Kursrisiko


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(1) Ein eigenes Risikomodell für die Ermittlung eines Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko muss

1. statistisch die im Zeitablauf eingetretenen Wertänderungen der Gesamtheit der im Zeitablauf jeweils im potenziellen Risikobetrag berücksichtigten Marktrisikopositionen erklären,

2. das Ausmaß von Risikokonzentrationen sowie Änderungen bei der Zusammensetzung der jeweils im potenziellen Risikobetrag berücksichtigten Marktrisikopositionen angemessen abbilden,

3. sich auch in einem krisenhaften Marktumfeld bewähren,

4. durch Rückvergleiche angemessen validiert sein; soweit das Institut diese Rückvergleiche mit Genehmigung der Bundesanstalt auf Basis von relevanten Unter-Portfolien durchführen darf, muss es diese Unter-Portfolien nach einheitlichen Kriterien auswählen,

5. emittentenspezifische und emissionsspezifische Basisrisiken angemessen abbilden; das Institut muss insbesondere darlegen, dass das eigene Risikomodell wesentliche Unterschiede zwischen ähnlichen, aber nicht identischen Marktrisikopositionen für die Risikoquantifizierung angemessen transparent macht, und

6. Ereignisrisiken angemessen abbilden; für Zinsrisikopositionen brauchen Ereignisrisiken nicht abgebildet werden, soweit diese bereits im eigenen Ansatz für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko nach den §§ 318a bis 318d berücksichtigt sind.

(2) 1 Das eigene Risikomodell muss die speziellen Risiken aus Marktrisikopositionen, zu denen es nur einen eingeschränkt liquiden Markt gibt oder auch für die nur eine geringe Preistransparenz besteht, unter Zugrundelegung realistischer Marktszenarien in konservativer Weise berücksichtigen. 2 Ein Institut darf in seinem Risikomodell Vergröberungen nur vornehmen, soweit dies aufgrund mangelnder Verfügbarkeit geeigneter Marktkurse, -preise oder -zinssätze erforderlich ist oder die verfügbaren Marktkurse, -preise und -zinssätze keine angemessene Berücksichtigung der Risiken aus den betreffenden Marktrisikopositionen erlauben. 3 Soweit ein Institut in seinem Risikomodell Vergröberungen vornimmt, muss das Risikomodell die Risiken in konservativer Weise abbilden.

(3) Das Institut muss sich Fortschritte und Marktstandards hinsichtlich der Risikomodellierung für sein eigenes Risikomodell zunutze machen.

§ 318 Prognosegüte


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(1) Die Prognosegüte eines Risikomodells ist mittels eines täglichen Vergleichs des anhand des Risikomodells auf der Basis einer Haltedauer von einem Arbeitstag ermittelten potenziellen Risikobetrags mit der Wertveränderung der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen einzelnen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen zu ermitteln. Die zum Geschäftsschluss des Vortags im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen sind mit den jeweiligen Marktpreisen zum Geschäftsschluss neu zu bewerten. Ist das Ergebnis geringer als das Bewertungsergebnis des Vortags, und übersteigt der Betrag der Differenz den modellmäßig ermittelten potenziellen Risikobetrag, sind die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank über diese Ausnahme, ihre Größe und den Grund ihres Entstehens unverzüglich zu unterrichten.

(2) Zur Bemessung des Faktors nach § 314 Abs. 3 Satz 2 legt die Bundesanstalt die Zahl der Ausnahmen für die jeweils zurückliegenden 250 Arbeitstage entsprechend der Tabelle 25 der Anlage 1 zugrunde. Die Bundesanstalt kann bei der Bemessung des Faktors einzelne Ausnahmen unberücksichtigt lassen, wenn das Institut nachweist, dass die Ausnahme nicht auf eine mangelhafte Prognosegüte des Risikomodells zurückzuführen ist.



(1) 1 Die Prognosegüte eines Risikomodells ist mittels eines täglichen Vergleichs des anhand des Risikomodells auf der Basis einer Haltedauer von einem Arbeitstag ermittelten potenziellen Risikobetrags mit der Wertveränderung der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen einzelnen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen zu ermitteln. 2 Die zum Geschäftsschluss des Vortags im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen sind mit den jeweiligen Marktpreisen zum Geschäftsschluss neu zu bewerten. 3 Ist das Ergebnis geringer als das Bewertungsergebnis des Vortags, und übersteigt der Betrag der Differenz den modellmäßig ermittelten potenziellen Risikobetrag, sind die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank über diese Ausnahme, ihre Größe und den Grund ihres Entstehens unverzüglich zu unterrichten. 4 Satz 3 gilt entsprechend, wenn die relativ zum Vortag ermittelte tatsächliche Wertveränderung der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen Portfolien negativ ist und der Betrag dieser tatsächlichen Wertänderung den modellmäßig ermittelten potenziellen Risikobetrag übersteigt. 5 Die tatsächliche Wertänderung ist dabei ohne Gebühren, Provisionen und den Saldo aus Zinserträgen und Zinsaufwendungen zu ermitteln, soweit sie auf Risikopositionen entfallen, die das Institut nach seinem eigenen Risikomodell berücksichtigt.

(2) 1 Für die jeweils zurückliegenden 250 Arbeitstage muss das Institut die Anzahl der Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 3 und nach Absatz 1 Satz 4 getrennt ermitteln. 2 Zur Bemessung des Faktors nach § 314 Absatz 3 Satz 2 legt die Bundesanstalt entsprechend der Tabelle 25 der Anlage 1 die größere der nach Absatz 1 Satz 3 oder nach Absatz 1 Satz 4 ermittelte Zahl der Ausnahmen zugrunde. 3 Die Bundesanstalt kann bei der Bemessung des Faktors einzelne Ausnahmen unberücksichtigt lassen, wenn das Institut nachweist, dass die Ausnahme nicht auf eine mangelhafte Prognosegüte des Risikomodells zurückzuführen ist.

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§ 318a (neu)




§ 318a Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko


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(1) 1 Für die Zinsrisikopositionen, die ein Institut mit einem eigenen Risikomodell für die Ermittlung eines Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko berücksichtigt, bildet ein eigener Ansatz für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko das Ausfall- und Migrationsrisiko soweit ab, wie es nicht schon in dem potenziellen Risikobetrag nach § 314 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abgebildet ist. 2 Ein Institut darf in seinem Ansatz auch solche Ausfall- und Migrationsrisiken abbilden, die in seinem eigenen Risikomodell ebenfalls berücksichtigt sind.

(2) 1 Das Institut muss nachweisen, dass sein Ansatz nach Absatz 1 die folgenden Anforderungen erfüllt:

1. der Ansatz gewährleistet eine aussagekräftige Risikodifferenzierung sowie genaue und konsistente quantitative Schätzungen des zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisikos,

2. die mit dem Ansatz ermittelten potenziellen Verluste spielen eine wesentliche Rolle für die interne Risikosteuerung des Instituts und

3. die Marktdaten und Positionsdaten, die in den Ansatz eingehen, unterliegen einer angemessenen Qualitätssicherung.

2 Der Ansatz muss geeignet sein, die Liquidität der Positionen, Konzentrationen im Portfolio, die Wirksamkeit von Absicherungen und in den Positionen enthaltene Optionalitäten widerzuspiegeln. 3 Die Vorgaben nach § 317a Absatz 1 Nummer 3 und 5 gelten für den Ansatz nach Absatz 1 entsprechend.

(3) 1 Das Institut muss in seinem Ansatz nach Absatz 1 sämtliche Zinsrisikopositionen berücksichtigen, für die der Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko nach einem eigenen Risikomodell nach § 313 Absatz 1 zu ermitteln ist. 2 Es darf in diesem Ansatz jedoch keine Verbriefungspositionen oder nth-to-default-Kreditderivate berücksichtigen. 3 Das Institut darf in diesem Ansatz eine Aktienrisikoposition dann berücksichtigen, wenn die betreffende Aktie börsennotiert ist und die Berücksichtigung der Aktienrisikoposition in diesem Ansatz den Risikomess- und -managementmethoden des Instituts folgt. 4 Der Ansatz muss Korrelationen zwischen Ausfall- und Migrationsereignissen erfassen.

(4) Der Ansatz nach Absatz 1 ist angemessen zu dokumentieren, so dass die Korrelations- und weiteren Annahmen für die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank nachvollziehbar sind.

(5) Die Berechnungen nach dem Ansatz nach Absatz 1 sind mindestens wöchentlich zu aktualisieren.

(6) 1 Wenn ein Institut einen Ansatz nach Absatz 1 verwendet, der die in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen nicht vollständig erfüllt, aber im Einklang mit den institutsinternen Risikoberechnungsmethoden steht, darf es seinen Ansatz gleichwohl für die Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition verwenden, wenn es nachweist, dass der Betrag, den das Institut nach seinem Ansatz anstelle des Betrags nach § 314 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 berücksichtigt, mindestens so hoch ist wie der Betrag, den das Institut bei vollständiger Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung nach § 314 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 berücksichtigen müsste. 2 Zur Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Voraussetzung hat das Institut die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank jährlich über die Anpassungen an seinem Ansatz zu unterrichten.

(7) 1 § 317 Absatz 1, 2, 4 Satz 1, 3 und 4, Absatz 5 und 8 bis 10 gilt entsprechend. 2 § 317 Absatz 2 gilt dabei mit der Maßgabe, dass die vom Handel organisatorisch unabhängige Stelle die Ermittlung, Analyse und Kommentierung der Beträge für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko lediglich wöchentlich vornehmen muss und dass die Anforderungen nach den Absätzen 4 und 6, § 317 Absatz 4 und 5 sowie § 318d Absatz 2 ebenfalls von einer vom Handel organisatorisch unabhängigen Stelle zu erfüllen sind. 3 § 317 Absatz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Einhaltung der Anforderungen nach § 317 Absatz 1 und 2 sowie 4 bis 8 und die Anforderungen nach den Absätzen 4 und 6 sowie § 318d durch die Innenrevision zu überprüfen sind.

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§ 318b (neu)




§ 318b Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko - Parameter


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(1) Bei Ermittlung der potenziellen Verluste aufgrund von Ausfällen und aufgrund von Ratingmigrationen nach Maßgabe interner Ratings oder externer Bonitätsbeurteilungen (zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko) sind

1. ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Wahrscheinlichkeitsniveau in Höhe von 99,9 Prozent und

2. ein konstantes Risikoniveau über einen einjährigen Prognosehorizont

basierend auf durch tatsächliche Beobachtungen gewonnenen aktuellen Daten anzunehmen.

(2) 1 Der zugrunde liegende Ansatz muss emittentenspezifische Konzentrationen sowie Konzentrationen, die in einem krisenhaften Marktumfeld innerhalb und zwischen Produktgruppen auftreten können, angemessen abbilden. 2 Korrelationsannahmen müssen aus durch tatsächliche Beobachtungen gewonnenen Daten abgeleitet werden.

(3) 1 Für Handelsbuch-Risikopositionen, die während des Umschichtungshorizonts nach den Absätzen 4 und 5 einem Ausfall oder einer Ratingmigration unterliegen, ist die Annahme zu treffen, dass sie zum Ende des Umschichtungshorizonts durch andere Handelsbuch-Risikopositionen ersetzt werden, so dass die Risikostruktur der Gesamtheit der Handelsbuch-Risikopositionen, die nach dem Ansatz nach § 318a Absatz 1 berücksichtigt werden, wieder ihrer anfänglichen Risikostruktur entspricht. 2 Das Institut darf auch die Annahme treffen, dass es bei den Handelsbuch-Risikopositionen, die es nach diesem Ansatz berücksichtigt, über einen Zeitraum von einem Jahr keinerlei Zu- oder Abgänge vornimmt.

(4) 1 Der Umschichtungshorizont ist anhand der Zeitspanne festzusetzen, die benötigt wird, um eine Handelsbuch-Risikoposition in einem krisenhaften Marktumfeld zu verkaufen oder gegen alle wesentlichen Preisrisiken abzusichern. 2 Dabei ist die Höhe der Position zu beachten. 3 Der Umschichtungshorizont muss sowohl systemische als auch institutsbezogene Krisensituationen widerspiegeln, unter konservativen Annahmen ermittelt werden und ist so zu bemessen, dass der Verkaufs- oder Absicherungsprozess der Handelsbuch-Risikoposition den Preis, zu dem der Verkauf oder das Absicherungsgeschäft stattfindet, nicht wesentlich beeinflusst. 4 Dabei ist mindestens eine Zeitspanne von drei Monaten anzusetzen.

(5) 1 Die Festlegung eines geeigneten Umschichtungshorizonts für eine nach dem Ansatz nach § 318a Absatz 1 berücksichtigte Handelsbuch-Risikoposition muss die institutsinterne Arbeits- und Ablauforganisation im Hinblick auf Bewertungsanpassungen und Management von zeitweise nicht liquiden Handelsbuch-Risikoposition einbeziehen. 2 Bei Bildung von Positionsgruppen ist die Liquidierbarkeit der einzelnen Handelsbuch-Risikoposition im Rahmen der Festlegung des Umschichtungshorizonts angemessen zu berücksichtigen. 3 Mit steigender Risikokonzentration ist der Umschichtungshorizont entsprechend nach oben anzupassen. 4 Der Umschichtungshorizont für ein Portfolio, das das Institut zum Zweck der Verbriefung aufbaut, muss die Zeitspanne widerspiegeln, um ein Portfolio aufzubauen sowie zu verkaufen, zu verbriefen oder die wesentlichen Risikofaktoren in einem krisenhaften Marktumfeld abzusichern.

(6) 1 § 316 Absatz 2 gilt für die dort aufgeführten Instrumente sowie für strukturierte Kreditderivate entsprechend. 2 Bei der Bewertung und Schätzung von Preisrisiken für die genannten Finanzinstrumente muss das Institut das Ausmaß des zugrunde liegenden Modellrisikos angemessen beachten.

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§ 318c (neu)




§ 318c Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko - Absicherungsgeschäfte


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(1) 1 Soweit ein Institut über aktivisch und passivisch ausgerichtete Handelsbuch-Risikopositionen in dem gleichen Finanzinstrument verfügt, braucht das Institut nur die Nettoposition berücksichtigen. 2 Soweit ein Institut in seinem Handelsbuch über aktivisch und passivisch ausgerichtete Handelsbuch-Risikopositionen aus unterschiedlichen Finanzinstrumenten verfügt, darf das Institut Absicherungs- oder auch Diversifikationseffekte aus diesen Finanzinstrumenten nur dann für den Betrag berücksichtigen, den es mit seinem Ansatz ermittelt, wenn es den einzelnen Finanzinstrumenten explizit eigene Risikopositionen zuordnet und diese für seinen Ansatz berücksichtigt. 3 Das Institut muss sowohl die Auswirkung wesentlicher Risiken, die im Zeitraum zwischen der Fälligkeit des Absicherungsgeschäfts und dem Ende des Umschichtungshorizonts auftreten, als auch wesentliche Basisrisiken berücksichtigen. 4 Ein Institut darf ein Absicherungsgeschäft nur insoweit anrechnungsmindernd berücksichtigen, wie die Absicherung auch dann noch fortbesteht, wenn der Schuldner einem Kreditereignis oder einem anderen schwerwiegenden seine Bonität oder auch seinen Fortbestand als rechtliche Einheit betreffenden Ereignis unterliegt.

(2) 1 Ein Institut darf für Handelsbuch-Risikopositionen, für die es eine dynamische Absicherungsstrategie einsetzt, mögliche künftige Absicherungsgeschäfte während des Umschichtungshorizonts nur dann anrechnungsmindernd berücksichtigen, wenn es für seinen Ansatz einheitliche Annahmen über die zugrunde gelegten künftigen Absicherungsgeschäfte für die Gesamtheit der einschlägigen Handelsbuch-Risikopositionen trifft, die Einbeziehung der zugrunde gelegten künftigen Absicherungsgeschäfte zu einer besseren Risikomessung führt und die Märkte für die zur Absicherung verwendeten Instrumente liquide genug sind, um die Durchführbarkeit der zugrunde gelegten künftigen Absicherungsgeschäfte auch in Krisenperioden zu gewährleisten. 2 Verbleibende Risiken im Rahmen dynamischer Absicherungsstrategien müssen bei der Quantifizierung des zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisikos berücksichtigt werden.

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§ 318d (neu)




§ 318d Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko - Validierung


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(1) 1 Das Institut muss über geeignete Verfahren zur Validierung des Ansatzes nach § 318a Absatz 1 verfügen. 2 Insbesondere muss es

1. Korrelationsannahmen einschließlich der Auswahl und Gewichtung der systematischen Risikofaktoren sowie verwendete Bewertungsmodelle validieren;

2. verschiedene Arten von Stresstests durchführen, um eine angemessene Modellgüte mit Blick auf mögliche Risikokonzentrationen sicherzustellen; diese Tests dürfen nicht nur tatsächlich eingetretene Ereignisse berücksichtigen;

3. geeignete Methoden der quantitativen Validierung, einschließlich der Verwendung geeigneter interner Vergleichsmaßstäbe, verwenden.

(2) Der Ansatz nach § 318a Absatz 1 muss mit den Methoden des institutsinternen Risikomanagements im Einklang stehen.

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§ 318e (neu)




§ 318e Berücksichtigung aller Wertänderungsrisiken beim Correlation Trading


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(1) Ein Institut, das für eine Zinsnettoposition ein geeignetes eigenes Risikomodell zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition verwendet, darf mit Genehmigung der Bundesanstalt für diese Position zusätzlich einen eigenen Ansatz zur Berücksichtigung seiner Wertänderungsrisiken aus dem CTP verwenden.

(2) 1 Das Institut muss in seinem Ansatz nach Absatz 1 alle Wertänderungsrisiken auf Basis eines Wahrscheinlichkeitsniveaus von 99,9 Prozent über einen einjährigen Prognosehorizont erfassen. 2 Dabei ist ein konstantes Risikoniveau anzunehmen, erforderlichenfalls angepasst, um die Auswirkungen von Liquidität, Konzentrationen, Absicherungsgeschäften und Optionalität widerzuspiegeln. 3 Die Vorgaben nach § 316 Absatz 1 und 2 und nach § 317a Absatz 1 Nummer 1 und 6 gelten für den Ansatz nach Absatz 1 entsprechend.

(3) Insbesondere müssen die folgenden Kriterien adäquat erfasst werden:

1. das Risiko des mehrfachen Eintritts von Ausfallereignissen in tranchierten Instrumenten, einschließlich deren Reihenfolge,

2. das Kreditspread-Risiko, einschließlich Gamma- und Cross-Gamma-Effekten,

3. die Volatilität impliziter Korrelationen, einschließlich stochastischer Abhängigkeiten zwischen Kreditspreads und Korrelationen,

4. Basisrisiken, insbesondere bezüglich

a) der Bewertung eines Indexes und der Bewertung seiner Bestandteile und

b) der impliziten Korrelation eines Indexes und der impliziten Korrelation nichtstandardisierter Portfolien,

5. die Volatilität der prognostizierten Verlustquote, sofern diese einen Einfluss auf die Tranchenpreise hat, und

6. soweit dynamische Absicherungsgeschäfte mit dem Ansatz nach Absatz 1 anrechnungsmindernd berücksichtigt werden, die Risiken aus unvollständiger Absicherung und die potenziellen Aufwendungen zur Nachadjustierung solcher Absicherungsgeschäfte.

(4) Für diese Zwecke muss das Institut

1. über angemessene Marktdaten verfügen, um sicherzustellen, dass es die typischen Risiken dieser Risikopositionen in seinem internen Ansatz im Einklang mit den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfasst,

2. durch Rückvergleich oder andere geeignete Methoden zeigen, dass seine Risikomessung die historische Wertentwicklung dieser Produkte angemessen erklärt, und

3. sicherstellen, dass es die Positionen, für die es die Erlaubnis zur Einbeziehung in den Betrag nach Absatz 1 hat, von solchen, für die es keine Genehmigung hat, abgrenzen kann.

(5) 1 Für die Gesamtheit der in den Ansatz nach Absatz 1 einbezogenen Handelsbuch-Risikopositionen muss das Institut laufend spezielle, vorgegebene Krisen-Szenarien unterstellen. 2 Diese müssen die Auswirkungen von in Krisensituationen veränderten Ausfallraten, Verlustquoten bei Ausfall, Kreditspreads und Korrelationen auf die Handelsergebnisse aus der Gesamtheit der in den Ansatz nach Absatz 1 einbezogenen Handelsbuch-Risikopositionen beinhalten. 3 Das Institut muss die Krisen-Szenarien mindestens wöchentlich berechnen und die Ergebnisse, einschließlich Vergleichen mit dem zugehörigen Betrag nach § 314 Absatz 1a Satz 2, mindestens vierteljährlich an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank übermitteln. 4 Wenn die Ergebnisse von Krisen-Szenarien darauf hinweisen, dass der Betrag nach § 314 Absatz 1a Satz 2 in wesentlichem Maße dem Risiko nicht gerecht wird, dann muss das Institut dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich mitteilen.

(6) Das Institut muss den Betrag nach § 314 Absatz 1a Satz 2 mindestens wöchentlich berechnen.

(7) § 318a Absatz 7 gilt entsprechend.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

§ 325 Angemessenheit der Eigenmittelausstattung


(1) In qualitativer Hinsicht ist eine Zusammenfassung des Ansatzes, nach dem das Institut die Angemessenheit seines internen Kapitals zur Unterlegung der aktuellen und zukünftigen Aktivitäten beurteilt, offenzulegen.

(2) In quantitativer Hinsicht sind offenzulegen:

1. im KSA die Eigenkapitalanforderung aus dem Adressenausfallrisiko des Anlagebuchs, gegliedert nach den KSA-Forderungsklassen;

2. im IRBA die Eigenkapitalanforderung aus dem Adressenausfallrisiko des Anlagebuchs, gegliedert nach den IRBA-Forderungsklassen; die Eigenkapitalanforderung aus der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen gegliedert nach den Anrechnungsverfahren, im einfachen Risikogewichtungsansatz weiter gegliedert nach börsennotierten Beteiligungen, nicht börsennotierten, aber hinreichend diversifizierten Beteiligungen und sonstigen Beteiligungen, sowie gesondert Angabe der Eigenkapitalanforderung für Beteiligungen, die dauerhaft oder befristet von der Anwendung des IRBA ausgenommen sind;

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3. für das Handelsbuch die Eigenkapitalanforderung insgesamt für Marktrisikopositionen im Standardansatz oder im Modellierungsverfahren;



3. für das Handelsbuch die Eigenmittelanforderung insgesamt für Marktrisikopositionen im Standardansatz oder im Modellierungsverfahren;

4. die Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko im Basisindikatoransatz, im Standardansatz oder im fortgeschrittenen Messansatz;

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5. die Eigenkapitalanforderung insgesamt sowie deren Verhältnis zum Kernkapital als Kernkapitalquote und die Gesamtkennziffer nach § 2 Absatz 6 Satz 2; ferner die Kernkapitalquote und die Gesamtkennziffer nach § 2 Absatz 6 Satz 2 der signifikanten Institutstochtergesellschaften auf Einzelebene oder unterkonsolidierter Ebene.



5. die Eigenmittelanforderung insgesamt sowie deren Verhältnis zum Kernkapital als Kernkapitalquote und die Gesamtkennziffer nach § 2 Absatz 6 Satz 2; ferner die Kernkapitalquote und die Gesamtkennziffer nach § 2 Absatz 6 Satz 2 der signifikanten Institutstochtergesellschaften auf Einzelebene oder unterkonsolidierter Ebene.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

§ 330 Offenlegungsanforderungen zum Marktrisiko


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(1) Institute, die für die Ermittlung ihrer Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken im Handelsbuch und für Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken in allen Geschäftsfeldern die Standardmethode anwenden, haben für die Risikoarten Zins, Aktien, Währung, Waren, Sonstige jeweils die Eigenmittelanforderung offenzulegen.

(2) Bei Verwendung eigener Risikomodelle sind in qualitativer Hinsicht offenzulegen:

1. für jedes für bankaufsichtliche Zwecke gesondert erfasste Portfolio die Eigenschaften des verwendeten Modells, dessen bankaufsichtliche Akzeptanz sowie eine Beschreibung der verwendeten Stress-Tests und der Verfahren zur Validierung des Modells;

2. eine Beschreibung über das Ausmaß und die Methodik der Erfüllung der Anforderungen nach § 1a Abs. 8 des Kreditwesengesetzes.

(3) Bei Verwendung eigener Risikomodelle sind in quantitativer Hinsicht offenzulegen:

1. der höchste, der niedrigste und der letzte potenzielle Risikobetrag mit einer Haltedauer von einem Arbeitstag im Bezugszeitraum der Offenlegung sowie der Durchschnitt dieser potenziellen Risikobeträge über diesen Zeitraum;



(1) Für diejenigen Marktrisikopositionen nach § 2 Absatz 3 Satz 2, die ein Institut nach den Verfahren der §§ 294 bis 312 berücksichtigt, muss das Institut die nach diesen Verfahren ermittelten Anrechnungsbeträge und Teilanrechnungsbeträge offenlegen.

(1a) 1 In Bezug auf
die Zinsnettopositionen des CTP, die das Institut nicht nach einem eigenen Ansatz zur Berücksichtigung seiner Wertänderungsrisiken aus dem CTP nach § 318e berücksichtigt, muss das Institut den Betrag nach § 303 Absatz 5b offenlegen. 2 In Bezug auf sämtliche Verbriefungspositionen und nth-to-default-Kreditderivate, die ein Institut nicht dem CTP zuordnet, muss das Institut den Betrag offenlegen, der auf diese Positionen als Teil des Betrags nach § 303 Absatz 1 Satz 7 entfällt.

(2) Bei Verwendung eines eigenen Risikomodells nach § 313 sind in qualitativer Hinsicht offenzulegen:

1. für jedes nach diesem Risikomodell berücksichtigte Unter-Portfolio:

a)
die Eigenschaften des verwendeten Risikomodells,

b) bei Verwendung eines eigenen Ansatzes für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko gemäß den §§ 318a bis 318d und bei Verwendung eines eigenen Ansatzes zur Berücksichtigung aller Wertänderungsrisiken aus dem CTP nach § 318e jeweils die verwendeten Methoden und die nach dem jeweiligen Ansatz berücksichtigten Risiken, einschließlich einer Beschreibung der Vorgehensweise des Instituts bei der Bestimmung der Umschichtungshorizonte, ferner seiner Methodik, mit der es die Einhaltung der Anforderungen des § 318a Absatz 2 Satz 1 und des § 318e Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 318a Absatz 2 Satz 1 gewährleistet,
sowie seiner Verfahren zur Validierung des jeweiligen Ansatzes,

c)
eine Beschreibung der verwendeten Krisenszenarien,

d) eine Beschreibung
der Verfahren zur Validierung des Risikomodells;

2. inwieweit die Bundesanstalt dem Institut genehmigt hat, Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge nach seinem eigenen Risikomodell und gegebenenfalls nach dem eigenen Ansatz für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko gemäß den §§ 318a bis 318d und dem eigenen Ansatz zur Berücksichtigung aller Wertänderungsrisiken aus dem CTP nach § 318e zu ermitteln;

3.
eine Beschreibung über das Ausmaß und die Methodik der Erfüllung der Anforderungen des § 1a Absatz 8 des Kreditwesengesetzes.

(3) Bei Verwendung eines eigenen Risikomodells nach § 313 sind in quantitativer Hinsicht offenzulegen:

1. der höchste, der niedrigste und der letzte potenzielle Risikobetrag und potenzielle Krisen-Risikobetrag mit einer Haltedauer von einem Arbeitstag im Bezugszeitraum der Offenlegung sowie der Durchschnitt dieser potenziellen Risikobeträge und potenziellen Krisen-Risikobeträge über diesen Zeitraum;

2. ein Vergleich der täglich jeweils zum Geschäftsschluss ermittelten potenziellen Risikobeträge mit einer Haltedauer von einem Arbeitstag mit den tageweisen, jeweils zum Geschäftsschluss nach § 318 Absatz 1 Satz 2 ermittelten Wertänderungen des Portfolios, einschließlich einer Auswertung aller wesentlicher Überschreitungen eines solchen potenziellen Risikobetrags durch eine solche Wertänderung eines Portfolios während des Bezugszeitraums der Offenlegung.

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(4) 1 Soweit ein Institut für Zinsnettopositionen ein eigenes Risikomodell zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition verwendet, sind der höchste, der niedrigste und der letzte Betrag für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko sowie der Durchschnitt dieser Beträge über den Bezugszeitraum offenzulegen. 2 Weiterhin sind für jedes in den eigenen Ansatz für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko einbezogene Unter-Portfolio der Betrag für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko und der durchschnittliche gewichtete Umschichtungshorizont offenzulegen.

(5) 1 Sofern der Betrag zur Berücksichtigung der Wertänderungsrisiken aus dem CTP mittels eigenem Ansatz nach § 318e ermittelt wird, sind zusätzlich der höchste, der niedrigste und der letzte dieser Beträge sowie der Durchschnitt dieser Beträge über diesen Zeitraum offenzulegen. 2 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 334 Offenlegungsanforderungen bei Verbriefungen


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(1) Institute haben in qualitativer Hinsicht im Zusammenhang mit Verbriefungstransaktionen, für die sie nach den §§ 225 bis 268 risikogewichtete Verbriefungspositionswerte ermitteln, folgende Angaben offenzulegen:



(1) Institute haben in qualitativer Hinsicht folgende Angaben offenzulegen, wobei die Angaben für Verbriefungspositionen des Handelsbuchs und des Anlagebuchs jeweils getrennt erfolgen sollen:

1. eine Erläuterung der Ziele des Instituts in Verbindung mit den Verbriefungsaktivitäten;

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2. die vom Institut übernommenen Funktionen im Verbriefungsprozess;

3. Hinweise auf den
jeweiligen Umfang der Aktivitäten des Instituts in den einzelnen Funktionen;

4.
eine Darstellung der Verfahren, die das Institut zur Bestimmung der risikogewichteten Positionswerte für die von ihm zu berücksichtigenden Verbriefungstransaktionen verwendet;

5.
eine Zusammenfassung der institutseigenen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Verbriefungen, insbesondere, ob die Transaktionen als Verkäufe oder als Refinanzierungen behandelt werden, die Vereinnahmung von Verkaufsgewinnen, die Grundannahmen zur Bewertung von zurückbehaltenen Risiken, die Behandlung von Verbriefungstransaktionen ohne Forderungsübertragung, wenn sie nicht von anderen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden abgedeckt werden;

6.
die Namen der bei Verbriefungen eingesetzten Ratingagenturen und die Arten der verbrieften Forderungen, für die die jeweilige Agentur verwendet wurde.

(2) Institute haben in quantitativer Hinsicht im Zusammenhang mit Verbriefungstransaktionen, für die sie nach den §§ 225 bis 268 risikogewichtete Verbriefungspositionswerte ermitteln, folgende Angaben offenzulegen:

1. die Summe der vom Institut verbrieften Forderungsbeträge, unterteilt nach Verbriefungstransaktionen mit und ohne Forderungsübertragung und nach Art der verbrieften Forderungen;

2. Angabe der ausfallgefährdeten oder überfälligen Teile der verbrieften Forderungsbeträge nach Nummer 1
sowie der darauf bezogenen, während der Berichtsperiode aufgetretenen Verluste, gegliedert nach Art der verbrieften Forderungen;

3.
die Summe der einbehaltenen oder erworbenen Verbriefungspositionen des Instituts aus deren Originator-, Sponsor- oder Investorfunktion, gegliedert nach der Art der jeweils zugrunde liegenden Forderungen;

4. für
die Summe der Verbriefungspositionen nach Nummer 3 eine Untergliederung in eine aussagekräftige Zahl von Bändern an Verbriefungsrisikogewichten; Verbriefungspositionen, deren Verbriefungsrisikogewicht 1 250 Prozent beträgt oder die nach § 266 als abzuziehende Verbriefungsposition berücksichtigt werden, sind auszuweisen;

5.
für Verbriefungspositionen im Zusammenhang mit revolvierenden Adressenausfallrisikopositionen, für die das Institut als Originator gilt und zu denen ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört, die Adressenausfallrisikopositionen aus in Anspruch genommenen Beträgen des Gesamtrahmens, gegliedert nach Originatoranteil und Investoranteil, sowie die KSA- oder IRBA-Kapitalunterlegung für den Betrag des Gesamtrahmens, gegliedert nach Originatoranteil und Investoranteil;

6. eine Zusammenfassung der Verbriefungsaktivitäten in der Berichtsperiode, einschließlich des Betrags der effektiv verbrieften Forderungen, sowie die aus dem Verkauf der verbrieften Forderungen realisierten Gewinne oder Verluste, jeweils gegliedert nach der Art der Verbriefungsaktivität und nach der Art der verbrieften Forderungen.



2. die Art der nicht adressenausfall- oder marktbezogenen Risiken einschließlich des Liquiditätsrisikos in Verbindung mit den Verbriefungsaktivitäten;

3. für zurückbehaltene und übernommene Wiederverbriefungspositionen die Art der Risiken bezüglich der Rangigkeit der der Wiederverbriefung zugrunde liegenden primären Verbriefungspositionen, sowie auch bezogen auf die diesen primären Verbriefungspositionen zugrunde liegenden Vermögensgegenstände;

4. die verschiedenen
vom Institut übernommenen Funktionen im Verbriefungsprozess;

5. Angaben zu dem
jeweiligen Umfang der Aktivitäten des Instituts in den einzelnen Funktionen;

6.
eine Darstellung der Prozesse zur Beobachtung von Veränderungen des Adressenausfallrisikos und des Marktrisikos der Verbriefungspositionen, insbesondere wie die Entwicklung der verbrieften Forderungen die Werthaltigkeit der Verbriefungspositionen beeinflusst, sowie eine Darstellung, wie sich diese Prozesse bei Wiederverbriefungen davon unterscheiden;

7. eine Darstellung der Grundsätze für die Nutzung von Absicherungsgeschäften zur Risikominderung zurückbehaltener Wiederverbriefungs- und anderer Verbriefungspositionen, einschließlich einer nach Art der Risikopositionen gegliederten Aufstellung der wesentlichen Gegenparteien;

8. eine Darstellung der
Verfahren, die das Institut zur Bestimmung der risikogewichteten Verbriefungspositionswerte für die von ihm zu berücksichtigenden Verbriefungspositionen verwendet, einschließlich der Arten der Verbriefungspositionen innerhalb des jeweils angewendeten Verfahrens;

9. eine Beschreibung der Arten von Verbriefungszweckgesellschaften, die das Institut als Sponsor benutzt, um Positionen Dritter zu verbriefen, einschließlich einer Darstellung, ob, in welcher Form und in welchem Umfang das Institut Adressrisikopositionen, getrennt nach bilanziellen und außerbilanziellen Adressrisikopositionen, gegenüber solchen Zweckgesellschaften hat; darüber hinaus eine Liste der Unternehmen, die es verwaltet oder berät und die in Verbriefungspositionen solcher
Verbriefungstransaktionen investieren, für die das Institut als Originator oder Sponsor gilt;

10.
eine Zusammenfassung der institutseigenen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Verbriefungen, insbesondere,

a)
ob die Verbriefungstransaktionen als Verkäufe oder als Refinanzierungen behandelt werden,

b)
die Vereinnahmung von Verkaufsgewinnen,

c)
die Methoden, Grundannahmen sowie Daten- und Parametergrundlagen bei der Bewertung von Verbriefungspositionen und wie sich diese im Vergleich zur Vorperiode verändert haben,

d)
die Behandlung von Verbriefungstransaktionen ohne Forderungsübertragung,

e) die Bewertungsmethoden für zur Verbriefung vorgesehene Vermögensgegenstände und Angaben darüber, ob
sie dem Handelsbuch oder dem Anlagebuch zuzurechnen sind,

f) die Grundsätze zur bilanziellen Berücksichtigung
von Verpflichtungen, für verbriefte Forderungen finanzielle Unterstützung bereitzustellen;

11.
die Namen der bei Verbriefungen eingesetzten Ratingagenturen und die Arten der Verbriefungspositionen, für die die jeweilige Ratingagentur verwendet wurde;

12. eine Darstellung der verwendeten internen Einstufungsverfahren nach § 259 einschließlich

a) der Struktur der internen Einstufungsprozesse sowie der jeweiligen Beziehungen zwischen den internen Einstufungen einerseits und den externen Bonitätsbeurteilungen anerkannter Ratingagenturen, auf denen ein internes Einstufungsverfahren aufbaut, andererseits,

b) der Nutzung von internen Einstufungsverfahren für andere Zwecke als der Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen nach diesem Verfahren,

c) der für einen internen Einstufungsprozess eingesetzten Kontrollmechanismen, insbesondere einer Erörterung der Unabhängigkeit und des Verantwortungsbereichs der mit Kontrollfunktionen eingesetzten internen oder externen Stellen sowie der von diesen verwendeten Überprüfungsverfahren, und

d) der Forderungsarten, auf die ein internes Einstufungsverfahren angewendet wird, sowie der Stressfaktoren je Forderungsart, die für die Ermittlung der relevanten Verlustpuffer bei der Zuordnung zu Bonitätsstufen verwendet werden, sowie

13. eine Erläuterung der im Berichtszeitraum aufgetretenen wesentlichen Veränderungen der quantitativen Informationen, die nach den Absätzen 2 bis 4 offengelegt wurden.

(2) Institute haben in quantitativer Hinsicht unterteilt nach Handelsbuch und Anlagebuch, jeweils gegliedert nach der Art der verbrieften Forderungen, folgende Angaben offenzulegen:

1. die Summe der ausstehenden, vom Institut verbrieften Forderungsbeträge, unterteilt nach Verbriefungstransaktionen mit und ohne Forderungsübertragung, sowie Verbriefungstransaktionen, bei denen das Institut nur als Sponsor agiert;

2.
die Summe der einbehaltenen oder erworbenen bilanziellen Verbriefungspositionen einerseits und der außerbilanziellen Verbriefungspositionen andererseits;

3.
die Summe der zur Verbriefung vorgesehenen Vermögensgegenstände;

4.
für Verbriefungstransaktionen nach den §§ 245 und 262, für die das Institut als Originator gilt und zu denen ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört, die Adressenausfallrisikopositionen aus in Anspruch genommenen Beträgen des Gesamtrahmens, gegliedert nach dem zurückbehaltenen Anteil des Originators und dem Investorenanteil, sowie die Kapitalanforderungen für den in Anspruch und den nicht in Anspruch genommenen Betrag des Gesamtrahmens, gegliedert nach dem zurückbehaltenen Anteil des Originators und dem Investorenanteil;

5. die Summe der bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Absatz 1d des Kreditwesengesetzes abzuziehenden oder mit einem Verbriefungsrisikogewicht von 1.250 Prozent zu berücksichtigenden Verbriefungspositionen;

6. eine Zusammenfassung der Verbriefungsaktivitäten in der Berichtsperiode, einschließlich des Betrags der effektiv verbrieften Forderungen, sowie die aus dem Verkauf der verbrieften Forderungen realisierten Gewinne oder Verluste.

(3) Institute haben in quantitativer Hinsicht, unterteilt nach Handelsbuch und Anlagebuch, auch folgende Angaben offenzulegen:

1. die Summe der einbehaltenen oder erworbenen Verbriefungspositionen und die daraus resultierenden Eigenkapitalanforderungen, gegliedert nach Wiederverbriefungs- und anderen Verbriefungspositionen sowie für jeden zur Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen verwendeten Ansatz weiter untergliedert in eine aussagekräftige Zahl von Bändern an Verbriefungsrisikogewichten, wobei für die Verbriefungspositionen des Handelsbuchs
jeweils das Verbriefungsrisikogewicht zugrunde zu legen ist, das nach § 303 Absatz 5 oder 5a für sie als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition zu verwenden wäre und

2. die Summe der einbehaltenen oder erworbenen Wiederverbriefungspositionen vor und nach Anrechnung von Absicherungsgeschäften oder Versicherungen und der Umfang der Absicherung durch Garantiegeber,
gegliedert nach Bonitätskategorie oder Name der Garantiegeber.

(4) Institute haben in quantitativer Hinsicht auch folgende Angaben offenzulegen:

1. für vom Institut verbriefte Forderungen, die das Institut, wären sie nicht verbrieft, dem Anlagebuch zuzurechnen hätte und für die das Institut als Originator gilt, die Summe
der notleidenden und in Verzug geratenen Forderungen und die vom Institut in der Berichtsperiode hierzu erfassten Verluste gegliedert nach Art der verbrieften Forderungen sowie

2. für Handelsbuch-Risikopositionen, die das Institut verbrieft hat und die es gleichwohl als Handelsbuch-Risikopositionen für die Bemessung der Eigenmittelanforderung berücksichtigt, eine Aufgliederung danach, ob sie Teil von Verbriefungstransaktionen mit oder ohne Forderungsübertragung sind und nach
Art der verbrieften Forderungen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

§ 336 Kreditrisikominderungstechniken: Offenlegung für KSA- und IRBA-Positionen


(1) Institute, die Kreditrisikominderungstechniken für die Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken berücksichtigen, haben in qualitativer Hinsicht die folgenden Informationen offenzulegen:

1. die Strategie und die Verfahren sowie den Umfang, in dem ein Institut von bilanziellen und außerbilanziellen Aufrechnungsvereinbarungen Gebrauch macht;

2. die Strategie und die Verfahren zur Bewertung und Verwaltung von Sicherheiten;

3. eine Beschreibung der Hauptarten der Sicherheiten, die von dem Institut hereingenommen werden;

4. die Haupttypen von Garantiegebern und Gegenparteien bei Kreditderivaten und ihre Bonität;

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5. Informationen über eingegangene (Markt- oder Kredit-)Risikokonzentrationen innerhalb der erhaltenen Kreditrisikominderungen;



5. Informationen über eingegangene (Markt- oder Kredit-)Risikokonzentrationen innerhalb der erhaltenen Kreditrisikominderungen.

(2) 1 Institute, die Kreditrisikominderungstechniken für die Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken berücksichtigen, haben in quantitativer Hinsicht, soweit anwendbar, nach dem Gebrauch von bilanziellen und außerbilanziellen Aufrechnungsvereinbarungen, die folgenden Informationen offenzulegen:

1. für Institute, die den KSA anwenden, oder IRBA-Institute sind, die in Bezug auf die jeweiligen IRBA-Forderungsklassen keine eigenen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall oder des IRBA-Konversionsfaktors verwenden, gesondert für jede einzelne KSA- oder IRBA-Forderungsklasse die Summe der besicherten Positionswerte, die gebildet werden durch

a) berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nach Anwendung von Wertschwankungsfaktoren,

b) berücksichtigungsfähige Gewährleistungen nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie Lebensversicherungen nach § 170;

c) sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheiten nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.

2. für IRBA-Institute, die eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall oder des IRBA-Konversionsfaktors verwenden, gesondert für jede einzelne IRBA-Forderungsklasse die Summe der besicherten Positionswerte, insbesondere diejenigen, die gebildet werden durch Garantien oder Kreditderivate.

2 Für IRBA-Beteiligungspositionen ist dies getrennt für alle drei der in § 78 Absatz 2 aufgeführten Ansätze offenzulegen.



§ 339 Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung


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(1) Ein Institut, das den Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken vollständig oder teilweise nach dem IRBA ermittelt hat, hat sicherzustellen, dass seine Eigenmittelausstattung im ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Zwölfmonatszeitraum nach dem 31. Dezember 2006 zu keiner Zeit die in den Absätzen 3 bis 5b genannten Beträge unterschreitet.

(2) Ein Institut, das den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko mit Hilfe fortgeschrittener Messansätze ermittelt hat, hat sicherzustellen, dass seine Eigenmittelausstattung im zweiten, dritten, vierten und fünften Zwölfmonatszeitraum nach dem 31. Dezember 2006 zu keiner Zeit die in den Absätzen 4 bis 5b genannten Beträge unterschreitet.



(1) Ein Institut, das den Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken vollständig oder teilweise nach dem IRBA ermittelt hat, hat sicherzustellen, dass seine Eigenmittelausstattung im ersten, zweiten, dritten, vierten, fünften und sechsten Zwölfmonatszeitraum nach dem 31. Dezember 2006 zu keiner Zeit die in den Absätzen 3 bis 5b genannten Beträge unterschreitet.

(2) Ein Institut, das den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko mit Hilfe fortgeschrittener Messansätze ermittelt hat, hat sicherzustellen, dass seine Eigenmittelausstattung im zweiten, dritten, vierten, fünften und sechsten Zwölfmonatszeitraum nach dem 31. Dezember 2006 zu keiner Zeit die in den Absätzen 4 bis 5b genannten Beträge unterschreitet.

(3) In dem ersten Zwölfmonatszeitraum nach Absatz 1 entspricht die Mindesteigenmittelausstattung 95 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I der Grundsätze über die Eigenmittel und die Liquidität der Kreditinstitute in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1997 (BAnz. S. 13 555), zuletzt geändert nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 20. Juli 2000 (BAnz. S. 17 077), (Grundsatz I) in diesem Zeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste.

(4) In dem zweiten Zwölfmonatszeitraum nach den Absätzen 1 und 2 entspricht die Mindesteigenmittelausstattung 90 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I in diesem Zeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste.

(5) In dem dritten Zwölfmonatszeitraum nach den Absätzen 1 und 2 entspricht diese Mindesteigenmittelausstattung 80 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I in diesem Zeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste.

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(5a) In dem vierten und fünften Zwölfmonatszeitraum nach den Absätzen 1 und 2 entspricht die Mindesteigenmittelausstattung in Bezug auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum für ein Institut, dem bis zum 31. Dezember 2009 eine Zulassung zum IRBA nach § 58 Absatz 1 oder zum fortgeschrittenen Messansatz nach § 278 Absatz 1 erteilt worden ist, 80 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste.

(5b) In dem vierten und fünften Zwölfmonatszeitraum nach den Absätzen 1 und 2 entspricht die Mindesteigenmittelausstattung in Bezug auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum für ein Institut, dem eine Zulassung zum IRBA nach § 58 Absatz 1 oder zum fortgeschrittenen Messansatz nach § 278 Absatz 1 erstmals nach dem 31. Dezember 2009 erteilt worden ist und das zuvor weder eine Zulassung zum IRBA noch eine Zulassung zum fortgeschrittenen Messansatz hatte,



(5a) In dem vierten, fünften und sechsten Zwölfmonatszeitraum nach den Absätzen 1 und 2 entspricht die Mindesteigenmittelausstattung in Bezug auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum für ein Institut, dem bis zum 31. Dezember 2009 eine Zulassung zum IRBA nach § 58 Absatz 1 oder zum fortgeschrittenen Messansatz nach § 278 Absatz 1 erteilt worden ist, 80 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste.

(5b) In dem vierten, fünften und sechsten Zwölfmonatszeitraum nach den Absätzen 1 und 2 entspricht die Mindesteigenmittelausstattung in Bezug auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum für ein Institut, dem eine Zulassung zum IRBA nach § 58 Absatz 1 oder zum fortgeschrittenen Messansatz nach § 278 Absatz 1 erstmals nach dem 31. Dezember 2009 erteilt worden ist und das zuvor weder eine Zulassung zum IRBA noch eine Zulassung zum fortgeschrittenen Messansatz hatte,

1. 80 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste, oder

2. vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Bundesanstalt, 80 Prozent der Summe der Beträge, die das Institut nach der vor dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung dieser Verordnung für

a) Adressrisikopositionen nach dem Kreditrisiko-Standardansatz und den Abwicklungsrisikopositionen nach den §§ 15 und 16,

b) das operationelle Risiko nach dem Basisindikator- oder dem Standardansatz und

c) Marktrisikopositionen nach den §§ 294 bis 318

im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste.

(6) Bei den Berechnungen nach den Absätzen 3 bis 5b ist das modifizierte verfügbare Eigenkapital ohne die in § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 9 und § 10 Abs. 6a Nr. 1 und 2 des Kreditwesengesetzes anzurechnenden Beträge zu berücksichtigen.

(7) 1 Bis zum 31. Dezember 2011 dürfen Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die nicht unter den Anwendungsbereich des § 269 Abs. 3 fallen, nach Zustimmung der Bundesanstalt den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko alternativ zu den in § 269 Abs. 2 genannten Ansätzen berechnen, wenn ihre tägliche Handelsbuchposition 50 Millionen Euro zu keiner Zeit übersteigt und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer, die mit Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigenhandel befasst sind, während des Geschäftsjahres nicht über 100 liegt. 2 Die Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko ist in diesem Fall mindestens der niedrigere Wert

1. des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko nach § 269 Abs. 2 und

2. von 12/88 des höheren Wertes

a) der Summe der Eigenkapitalanforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ohne den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko und

b) des Betrags der verwaltungskostenbasierten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Abs. 9 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes; § 10 Abs. 9 Satz 3 bis 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

3 Bei Anwendung von Satz 2 Nr. 2 ist der ermittelte Wert zumindest jährlich in angemessenen Stufen an den Anrechnungsbetrag nach § 269 Abs. 2 bis § 293 heranzuführen. 4 Die Anwendung der Sätze 1 bis 3 darf nicht zu einer Verringerung des Gesamtumfangs der Eigenkapitalanforderungen bei dem betreffenden Institut im Vergleich zu den Anforderungen am 31. Dezember 2006 führen, es sei denn, eine derartige Verringerung ist durch eine Verringerung des Geschäftsvolumens des Instituts gerechtfertigt.

(8) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko mit dem Standardansatz ermitteln, dürfen bis zum 31. Dezember 2012 für das regulatorische Geschäftsfeld Handel einen Betafaktor von 15 Prozent verwenden, wenn mindestens 50 Prozent des nach § 273 Abs. 1 bestimmten relevanten Indikators dem Geschäftsfeld Handel zuzuordnen sind.

(9) (aufgehoben)

(10) (aufgehoben)

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(11) Bis zum 31. Dezember 2012 darf ein Institut bei der Berechnung der risikogewichteten KSA-Positionswerte für Immobilienleasinggeschäfte mit im Inland belegenen Büroräumen oder sonstigen gewerblichen Räumen ein Risikogewicht von 50 Prozent ansetzen, wenn die in § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt werden.



(11) Bis zum 31. Dezember 2012 darf ein Institut bei der Berechnung der risikogewichteten KSA-Positionswerte für Immobilienleasinggeschäfte mit im Inland belegenen Büroräumen oder sonstigen gewerblichen Räumen ein Risikogewicht von 50 Prozent ansetzen, wenn die in § 25 Absatz 11 Satz 9 Nummer 1 und 2 sowie in § 35 Absatz 3 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt werden.

(12) Bis zum 31. Dezember 2010 kann die Bundesanstalt bei der Bestimmung des besicherten Teils eines überfälligen Darlehens nach den §§ 24 bis 54 andere Sicherheiten als die nach den §§ 154 bis 224 zulässigen anerkennen.

(13) Bis zum 31. Dezember 2015 darf ein Institut ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent im Sinne des § 26 Nr. 2 Buchstabe b berücksichtigen, wenn die Erfüllung von einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und die Erfüllung in einer Landeswährung eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und refinanziert wird.

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(14) 1 Bis zum 31. Dezember 2011 darf ein Institut ein Risikomodell zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko verwenden, auch wenn es das Ereignisrisiko nicht erfasst, wenn die Bundesanstalt vor dem 1. Januar 2007 für dessen Verwendung die Zustimmung erteilt hat. 2 In diesem Fall ist bei der Ermittlung des maßgeblichen Anrechnungsbetrags oder Teilanrechnungsbetrags dem Gesamtergebnis nach § 314 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 das auf das besondere Kursrisiko entfallende Teilergebnis hinzuzuaddieren. 3 Dem Gesamtergebnis nach § 314 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist der Durchschnitt der auf das besondere Kursrisiko entfallenden potenziellen Risikobeträge für die zum jeweiligen Geschäftsschluss der vorangegangenen 60 Arbeitstage im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen hinzuzuaddieren. 4 § 314 Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.



(14) (aufgehoben)

(15) (aufgehoben)

(16) Bis zum 31. Dezember 2011 darf ein Institut für Investmentanteile nach § 294 Abs. 6 Satz 1 bis 8 auf die anteilige Berücksichtigung entsprechend der tatsächlichen Währungszusammensetzung verzichten, wenn der Anteil der auf Fremdwährung oder Gold lautenden Bestandteile des Sondervermögens nicht mehr als 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt.

(17) 1 Die Anforderung des § 164 Abs. 1 Nr. 1 gilt nicht für eine bis zum 31. Dezember 2006 von einem Unternehmen, dessen unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuweisen wäre, als Gewährleistung oder Rückgewährleistung abgegebene Garantie. 2 Für Institute, welche die Regelung nach Absatz 9 anwenden, verlängert sich die Frist abweichend von Satz 1 bis zum 31. Dezember 2007.

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(18) 1 Die in § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannte Voraussetzung des § 20a Abs. 6 des Kreditwesengesetzes gilt nicht für eine bis zum 31. Dezember 2006 eingegangene KSA-Position, soweit diese vollständig durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besichert ist. 2 Für Institute, welche die Regelung nach Absatz 9 anwenden, verlängert sich die Frist abweichend von Satz 1 bis zum 31. Dezember 2007.

(19) 1 Bis zum 31. Dezember 2011 darf ein Institut die KSA-Bemessungsgrundlage für eine der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen zugeordnete KSA-Position, die aufgrund eines Leasingvertrags entstanden ist und durch einen nach § 25 Abs. 15 Nr. 6 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands gebildet wird, nach für alle derartige KSA-Positionen einheitlicher Wahl nicht nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d, sondern als den durch die nächstliegende Anzahl von vollen Jahren der verbleibenden Leasingdauer, mindestens 1, geteilten Buchwert des Restwerts des Leasinggegenstands ermitteln. 2 Bis zum 31. Dezember 2011 darf ein IRBA-Institut die Bemessungsgrundlage für eine der Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva zugeordnete IRBA-Position, die aufgrund eines Leasingvertrags entstanden ist und durch einen nach § 82 Nr. 2 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands gebildet wird, nach für alle derartige IRBA-Positionen einheitlicher Wahl nicht nach § 100 Abs. 9 Nr. 1, sondern als den durch die nächstliegende Anzahl von vollen Jahren der verbleibenden Leasingdauer, mindestens 1, geteilten Buchwert des Restwerts des Leasinggegenstands ermitteln.



(18) 1 Die in § 25 Absatz 11 Satz 9 Nummer 2 genannte Voraussetzung des § 20a Abs. 6 des Kreditwesengesetzes gilt nicht für eine bis zum 31. Dezember 2006 eingegangene KSA-Position, soweit diese vollständig durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besichert ist. 2 Für Institute, welche die Regelung nach Absatz 9 anwenden, verlängert sich die Frist abweichend von Satz 1 bis zum 31. Dezember 2007.

(19) 1 Bis zum 31. Dezember 2012 darf ein Institut die KSA-Bemessungsgrundlage für eine der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen zugeordnete KSA-Position, die aufgrund eines Leasingvertrags entstanden ist und durch einen nach § 25 Abs. 15 Nr. 6 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands gebildet wird, nach für alle derartige KSA-Positionen einheitlicher Wahl nicht nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d, sondern als den durch die nächstliegende Anzahl von vollen Jahren der verbleibenden Leasingdauer, mindestens 1, geteilten Buchwert des Restwerts des Leasinggegenstands ermitteln. 2 Bis zum 31. Dezember 2012 darf ein IRBA-Institut die Bemessungsgrundlage für eine der Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva zugeordnete IRBA-Position, die aufgrund eines Leasingvertrags entstanden ist und durch einen nach § 82 Nr. 2 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands gebildet wird, nach für alle derartige IRBA-Positionen einheitlicher Wahl nicht nach § 100 Abs. 9 Nr. 1, sondern als den durch die nächstliegende Anzahl von vollen Jahren der verbleibenden Leasingdauer, mindestens 1, geteilten Buchwert des Restwerts des Leasinggegenstands ermitteln.

(20) Die Offenlegungsvorschriften der §§ 319 bis 337 sind erstmals anzuwenden, sobald das Institut wenigstens einen risikogewichteten Positionswert nach dem Kreditrisiko-Standardansatz oder nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz bestimmt.

(21) § 271 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) ist erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen.

(22) Die Anforderung nach § 237 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, dass eine in einem öffentlich zugänglichen Medium abrufbare Erklärung der Ratingagentur vorliegen muss, wie die Entwicklung der Werthaltigkeit der Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios die Bonitätsbeurteilung beeinflusst, ist

1. nur anzuwenden auf Verbriefungstransaktionen, die ab dem 31. Dezember 2010 erstmals durchgeführt werden, und

2. ab dem 1. Januar 2015 auch anzuwenden auf vor dem 31. Dezember 2010 begonnene Verbriefungstransaktionen, bei denen nach dem 31. Dezember 2014 zugrunde liegende Forderungen neu hinzugefügt oder ersetzt werden.

(23) Bis zum 31. Dezember 2015 darf ein Institut für die Gesamtheit seiner vor dem 31. Dezember 2010 begründeten Verbriefungspositionen die IRBA-Fähigkeit weiter nach § 226 Absatz 4 Satz 2 in der vor dem 31. Dezember 2010 geltenden Fassung dieser Verordnung bestimmen.

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(24) 1 Bis zum 31. Dezember 2013 darf ein Institut abweichend von § 303 Absatz 1 Satz 7 in der ab dem 31. Dezember 2011 geltenden Fassung den Teilanrechnungsbetrag auch für Verbriefungspositionen, die nicht dem CTP zuzurechnen sind, analog zu § 303 Absatz 5b ermitteln. 2 Der nach Satz 1 ermittelte Betrag ersetzt in der Summenbildung nach § 303 Absatz 1 Satz 7 die Summe der Berücksichtigungsbeträge der Verbriefungspositionen, die nicht dem CTP zuzurechnen sind. 3 Unabhängig davon, ob ein Institut das Wahlrecht nach Satz 1 nutzt, muss es die Verbriefungspositionen, die nicht dem CTP zuzurechnen sind, nach der Art ihrer Referenzverbindlichkeiten gruppieren und der Deutschen Bundesbank für jede Gruppe die Summe der Berücksichtigungsbeträge über alle Verbriefungspositionen melden, die der Gruppe zugerechnet sind.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

Anlage 1


(siehe Anlageband zu BGBl. I 2006 Nr. 61 vom 20. Dezember 2006)



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

Anlage 2


(siehe Anlageband zu BGBl. I 2006 Nr. 61 vom 20. Dezember 2006)



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

Anlage 3


vorherige Änderung

(siehe Anlageband zu BGBl. I 2010 Nr. 49 vom 8. Oktober 2010)



(siehe Anlageband zu BGBl. I 2011 Nr. 54 vom 28. Oktober 2011)