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Änderung § 106 SolvV vom 28.09.2013
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§ 106 SolvV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.09.2013 geltenden Fassung | § 106 SolvV n.F. (neue Fassung) in der am 28.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672 |
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(Textabschnitt unverändert) § 106 Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA | |
1 Die Risikosteuerungs- und Risikoeinstufungssysteme des Instituts müssen solide sein und ihre Einführung muss Systemintegrität gewährleisten. 2 Insbesondere muss das Institut die folgenden Anforderungen erfüllen, wobei es die §§ 107 bis 153 einzuhalten hat: 1. Die Ratingsysteme des Instituts gewährleisten eine aussagekräftige Beurteilung von schuldnerspezifischen und geschäftsspezifischen Merkmalen, eine aussagekräftige Risikodifferenzierung sowie genaue und konsistente quantitative Schätzungen des Adressrisikos. 2. Die internen Risikoeinstufungen und Ausfall- und Verlustschätzungen, die bei der Ermittlung der Angemessenheit der Eigenmittel nach § 2 verwendet werden, sowie die zugehörigen Systeme und Prozessabläufe sind wesentlicher Bestandteil des Risikomanagement- und Entscheidungsfindungsprozesses sowie der Kreditgenehmigung, der internen Kapitalallokation und der Unternehmenssteuerung des Instituts. 3. Das Institut besitzt eine Adressrisikoüberwachungseinheit, die für die Ratingsysteme verantwortlich ist und die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unabhängig und frei von unangemessener Einflussnahme ist. 4. Das Institut erhebt und speichert alle Daten, die für eine wirksame Unterstützung seines Adressrisikomess- und -steuerungsprozesses erforderlich sind. 5. Das Institut muss seine Ratingsysteme und das dem Aufbau der Ratingsysteme zugrunde liegende Prinzip dokumentieren und seine Ratingsysteme validieren. | |
(Text alte Fassung) 3 Sofern der IRBA innerhalb einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe auf einheitlicher Basis angewendet wird, gelten die Anforderungen der §§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt, wenn diese Anforderungen durch das Institut im Zusammenwirken mit anderen gruppenangehörigen Unternehmen erfüllt werden. | (Text neue Fassung) 3 Sofern der IRBA innerhalb einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe auf einheitlicher Basis angewendet wird, gelten die Anforderungen der §§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt, wenn diese Anforderungen durch das Institut im Zusammenwirken mit anderen gruppenangehörigen Unternehmen erfüllt werden. |
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