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Synopse aller Änderungen der SolvV am 28.09.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. September 2013 durch Artikel 6 der FkSolVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SolvV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SolvV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.09.2013 geltenden Fassung | SolvV n.F. (neue Fassung) in der am 28.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672 |
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Titel | |
(Text alte Fassung) Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung - SolvV) | (Text neue Fassung) Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung - SolvV) |
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Angemessenheit der Eigenmittel eines Instituts § 3 Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel § 4 Anrechnungspflichtige Positionen, Schuldnergesamtheit § 5 Auf fremde Währung lautende Positionen § 6 Meldungen zur Eigenmittelausstattung § 7 Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen Teil 2 Adressrisiken § 8 Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken Kapitel 1 Risikopositionen § 9 Adressenausfallrisikopositionen § 10 Bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen § 11 Derivative Adressenausfallrisikopositionen § 12 Aufrechnungspositionen § 13 Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen § 14 Vorleistungsrisikopositionen § 15 Abwicklungsrisikopositionen § 16 Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken Kapitel 2 Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen und Adressenausfallrisikopositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen sowie aus sonstigen Pensions-, Darlehens- oder vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren § 17 Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen und Adressenausfallrisikopositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen sowie aus sonstigen Pensions-, Darlehens- oder vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren § 18 Marktbewerteter Wiedereindeckungsaufwand § 19 Gegenwärtiger potenzieller Wiedereindeckungsaufwand § 20 Künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands § 21 Marktbewerteter Anspruch aus einem Derivat § 22 Für den Wiedereindeckungsaufwand maßgebliche Laufzeit § 23 Laufzeitbewerteter Wiedereindeckungsaufwand Kapitel 3 Kreditrisiko-Standardansatz § 24 Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte § 25 Zuordnung von KSA-Positionen zu KSA-Forderungsklassen Abschnitt 1 KSA-Risikogewichte § 26 KSA-Risikogewicht für Zentralregierungen § 27 KSA-Risikogewicht für Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften § 28 KSA-Risikogewicht für sonstige öffentliche Stellen § 29 KSA-Risikogewicht für multilaterale Entwicklungsbanken § 30 KSA-Risikogewicht für internationale Organisationen § 31 KSA-Risikogewicht für Institute § 32 KSA-Risikogewicht für von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen § 33 KSA-Risikogewicht für Unternehmen § 34 KSA-Risikogewicht für das Mengengeschäft § 35 KSA-Risikogewicht für durch Immobilien besicherte Positionen § 36 KSA-Risikogewicht für Investmentanteile § 37 KSA-Risikogewicht für Beteiligungen § 38 KSA-Risikogewicht für sonstige Positionen § 39 KSA-Risikogewicht für überfällige Positionen § 40 Berücksichtigung von Gewährleistungen, Lebensversicherungen und finanziellen Sicherheiten mit ihrem KSA-Risikogewicht Abschnitt 2 Verwendung von externen Bonitätsbeurteilungen und Länderklassifizierungen § 41 Benennung anerkannter Ratingagenturen und Exportversicherungsagenturen § 42 Verwendung von Bonitätsbeurteilungen und Länderklassifizierungen § 43 Maßgebliche Bonitätsbeurteilung § 44 Maßgebliche Bonitätsbeurteilung einer beurteilten KSA-Position § 45 Maßgebliche Bonitätsbeurteilung einer unbeurteilten KSA-Position § 46 Verwendungsfähige Bonitätsbeurteilungen § 47 Verwendungsfähige Länderklassifizierungen von Exportversicherungsagenturen Abschnitt 3 KSA-Positionswert § 48 KSA-Positionswert § 49 KSA-Bemessungsgrundlage § 50 KSA-Konversionsfaktor § 51 Unmittelbar kündbare Kreditlinie Abschnitt 4 Anerkennung von Ratingagenturen und Zuordnung von Bonitätsbeurteilungskategorien zu Bonitätsstufen § 52 Anerkennung von Ratingagenturen § 53 Voraussetzungen für die Anerkennung von Ratingagenturen § 54 Zuordnung von Bonitätsbeurteilungskategorien zu Bonitätsstufen Kapitel 4 Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA) Abschnitt 1 Grundlagen des IRBA § 55 Struktur des IRBA Abschnitt 2 Nutzung des IRBA Unterabschnitt 1 Nutzungsvoraussetzungen § 56 Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA | |
§ 57 Verwendung des IRBA durch Institutsgruppen oder Finanzholding-Gruppen | § 57 Verwendung des IRBA durch Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen |
Unterabschnitt 2 Zulassung zum IRBA § 58 IRBA-Zulassung § 59 IRBA-Zulassungsantrag Titel 1 Definition und Eignung von Ratingsystemen und Beteiligungsrisikomodellen § 60 Definition von Ratingsystemen und Beteiligungsrisikomodellen im IRBA § 61 Eignung von Ratingsystemen und Beteiligungsrisikomodellen § 62 Eignungsprüfung § 63 Verwendungs- und Erfahrungsanforderungen für Ratingsysteme und Beteiligungsrisikomodelle Titel 2 Anwendbarkeit des IRBA § 64 Eintrittsschwelle § 65 Aufsichtlicher Referenzpunkt § 66 Austrittsschwelle § 67 Abdeckungsgrad § 68 Neugeschäft, ausnahmefähiges Bestandsgeschäft, zu berücksichtigendes Bestandsgeschäft § 69 Auslaufende Geschäftsbereiche § 70 Zeitlich unbeschränkte Ausnahme von der Anwendung des IRBA Abschnitt 3 Risikogewichtete IRBA-Positionswerte § 71 IRBA-Positionen § 72 Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte Unterabschnitt 1 IRBA-Forderungsklassen § 73 Zuordnung einer IRBA-Position zu einer IRBA-Forderungsklasse § 74 IRBA-Forderungsklasse Zentralregierungen § 75 IRBA-Forderungsklasse Institute § 76 IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft § 77 Unterklassen des Mengengeschäfts § 78 IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen § 79 IRBA-Forderungsklasse Verbriefungen § 80 IRBA-Forderungsklasse Unternehmen § 81 Spezialfinanzierungen § 82 Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva § 83 Zuordnung von Investmentanteilen zu Forderungsklassen Unterabschnitt 2 Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte § 84 Übersicht über die risikogewichteten IRBA-Positionswerte Unterabschnitt 3 Ermittlung des IRBA-Risikogewichts § 85 Ermittlung des IRBA-Risikogewichts Titel 1 Ermittlung des ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts § 86 Ausfallwahrscheinlichkeitsbasiertes IRBA-Risikogewicht Titel 2 Ermittlung der bedingten Ausfallwahrscheinlichkeit § 87 Bedingte Ausfallwahrscheinlichkeit § 88 Prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit § 89 Ermittlung der Korrelation mit dem ökonomischen Faktor § 90 Aufsichtliche Parameter für die Ermittlung der Korrelationen § 91 Korrelationsabschlag für kleine oder mittlere Unternehmen Titel 3 Ermittlung der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall § 92 Prognostizierte Verlustquote bei Ausfall § 93 Aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall § 94 Berücksichtigung vorhandener Sicherheiten in der aufsichtlichen Verlustquote bei Ausfall Titel 4 Ermittlung des IRBA-Restlaufzeitkorrekturfaktors § 95 IRBA-Restlaufzeitkorrekturfaktor § 96 Maßgebliche Restlaufzeit Titel 5 Einfaches IRBA-Risikogewicht für Spezialfinanzierungen § 97 Einfaches IRBA-Risikogewicht für Spezialfinanzierungen Titel 6 Einfaches IRBA-Risikogewicht für Beteiligungen § 98 Einfaches IRBA-Risikogewicht für Beteiligungen Unterabschnitt 4 Bestimmung des IRBA-Positionswertes § 99 IRBA-Positionswert § 100 IRBA-Bemessungsgrundlage § 101 Ermittlung des IRBA-Konversionsfaktors § 102 IRBA-Nettobeteiligungsposition und Beteiligungsanteile § 103 IRBA-Nettobeteiligungsbemessungsgrundlage Abschnitt 4 Wertberichtigungsvergleich und erwarteter Verlustbetrag § 104 Erwarteter Verlustbetrag § 105 Wertberichtigungsvergleich Abschnitt 5 Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA § 106 Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA Unterabschnitt 1 Ratingsysteme § 107 Ratingsysteme § 108 Anwendungsbereich eines Ratingsystems Titel 1 Aufbau von Ratingsystemen § 109 Unmittelbare Schätzung von Risikoparametern § 110 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen und bestimmte IRBA-Beteiligungspositionen § 111 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft Titel 2 Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools § 112 Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools Titel 3 Zuordnung von IRBA-Positionen § 113 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen und bestimmte IRBA-Beteiligungspositionen § 114 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft § 115 Anpassungen Titel 4 Integrität des Zuordnungsprozesses § 116 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen und bestimmte IRBA-Beteiligungspositionen § 117 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft Titel 5 Verwendung von mathematisch-statistischen Verfahren in Ratingsystemen § 118 Verwendung von mathematisch-statistischen Verfahren in Ratingsystemen Titel 6 Dokumentation von Ratingsystemen § 119 Dokumentation von Ratingsystemen Titel 7 Erhebung und Verwendung von Daten § 120 Anforderungen für alle IRBA-Positionen § 121 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen und bestimmte IRBA-Beteiligungspositionen § 122 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft Titel 8 Verwendung von Stresstests bei der Einschätzung der Angemessenheit der Kapitalausstattung § 123 Verwendung von Stresstests bei der Einschätzung der Angemessenheit der Kapitalausstattung Unterabschnitt 2 Risikoquantifizierung § 124 Vorgaben zur Schätzung der Risikoparameter Titel 1 Begriffsbestimmungen § 125 Ausfall § 126 Verlust § 127 Selbstgeschätzte erwartete Verlustrate Titel 2 Übergreifende Anforderungen für Schätzungen § 128 Übergreifende Anforderungen für alle Schätzungen Titel 3 Spezifische Anforderungen für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit § 129 Anforderungen für alle IRBA-Positionen § 130 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen und bestimmte IRBA-Beteiligungspositionen § 131 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft Titel 4 Spezifische Anforderungen für eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall § 132 Anforderungen für alle IRBA-Positionen § 133 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen § 134 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft Titel 5 Spezielle Anforderungen für eigene Schätzungen des IRBA-Konversionsfaktors § 135 Anforderungen für alle IRBA-Positionen § 136 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen § 137 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft Titel 6 Mindestanforderungen für die Einschätzung der Auswirkungen von Garantien und Kreditderivaten § 138 Anforderungen für IRBA-Positionen, für die selbstgeschätzte Verlustquoten bei Ausfall verwendet werden § 139 Berücksichtigungsfähige Garantiegeber und Garantien § 140 Anpassungskriterien § 141 Kreditderivate Titel 7 Mindestanforderungen für angekaufte Forderungen § 142 Rechtssicherheit § 143 Überwachungssysteme § 144 Bearbeitungssysteme § 145 Systeme zur Überwachung von Sicherheiten, Kreditverfügbarkeit und Zahlungen § 146 Übereinstimmung mit den institutsinternen Grundsätzen und Verfahren Unterabschnitt 3 Validierung eigener Schätzungen § 147 Validierung eigener Schätzungen Unterabschnitt 4 Berechnung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte für modellgesteuerte IRBA-Beteiligungsportfolien § 148 Risikoquantifizierung § 149 Risikosteuerungsprozess und -regelungen § 150 Validierung und Dokumentation Unterabschnitt 5 Unternehmensführung und -aufsicht § 151 Unternehmensführung § 152 Adressrisikoüberwachung § 153 Interne Revision Kapitel 5 Kreditrisikominderungstechniken Abschnitt 1 Sicherungsinstrumente § 154 Berücksichtigungsfähige Sicherungsinstrumente Unterabschnitt 1 Berücksichtigungsfähige Sicherheiten Titel 1 Finanzielle Sicherheiten § 155 Allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten § 156 Nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten § 157 Berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten Titel 2 Sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheiten § 158 Sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheit § 159 Grundpfandrechtliche IRBA-Sicherheit § 160 Berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherungsabtretung von Forderungen § 161 Berücksichtigungsfähige sonstige IRBA-Sachsicherheit Unterabschnitt 2 Berücksichtigungsfähige Gewährleistungen § 162 Berücksichtigungsfähige Gewährleistung § 163 Berücksichtigungsfähiger Gewährleistungsgeber Titel 1 Garantien und Kreditderivate § 164 Als Gewährleistung berücksichtigungsfähige Garantie § 165 Als Gewährleistung berücksichtigungsfähiges Kreditderivat § 166 Als Gewährleistung berücksichtigungsfähige Garantien und Kreditderivate für die Behandlung gemäß § 86 Abs. 3 § 167 Position, für die ein Kreditderivat berücksichtigungsfähig ist § 168 Position, für die ein nth-to-default-Kreditderivat berücksichtigungsfähig ist Titel 2 Als Gewährleistung berücksichtigungsfähige sonstige Ansprüche sowie Lebensversicherungen § 169 Bareinlage bei einem Drittinstitut § 170 Lebensversicherung § 171 Schuldverschreibungen, die auf Verlangen vom emittierenden Drittinstitut zurückerworben werden müssen § 171a Zahlungszusagen für den Restwert von Leasinggegenständen Abschnitt 2 Mindestanforderungen an Kreditrisikominderungstechniken § 172 Allgemeine Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken § 173 Mindestanforderungen an berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten § 174 Mindestanforderungen an die Berücksichtigung von IRBA-Sicherungsabtretungen von Forderungen § 175 Mindestanforderungen an die Berücksichtigung sonstiger IRBA-Sachsicherheiten § 176 Mindestanforderungen für die Behandlung von Leasingforderungen als durch den Leasinggegenstand besichert § 177 Mindestanforderungen für Gewährleistungen § 178 Mindestanforderungen für Kreditderivate Abschnitt 3 Berechnung der Kreditrisikominderungseffekte § 179 Durch ein Sicherungsinstrument besicherte Position § 180 Methodenwahl für finanzielle Sicherheiten § 181 Institutsinterne Sicherungsgeschäfte § 182 Für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit von Adressenausfallrisikopositionen und Sicherungsinstrumenten § 183 Für ein Sicherungsinstrument laufzeitgeeignete Position § 184 Bei Laufzeitunterschreitung berücksichtigungsfähiges Sicherungsinstrument Unterabschnitt 1 Einfache Methode für finanzielle Sicherheiten § 185 Besicherungswirkung der einfachen Methode Unterabschnitt 2 Umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten Titel 1 Anrechnungsverfahren § 186 Laufzeitanpassungsfaktor für ein Sicherungsinstrument § 187 Schwankungsbereinigter Wert für finanzielle Sicherheiten § 188 Wertschwankungsfaktor für finanzielle Sicherheiten und Adressenausfallrisikopositionen § 189 Währungsschwankungsfaktor für finanzielle Sicherheiten und Gewährleistungen § 190 Entscheidung für die Verwendung selbstgeschätzter Schwankungsfaktoren § 191 Ausnahmeregelung für Pensions-, Darlehens- oder vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere Titel 2 Aufsichtlich vorgegebene Wertschwankungsfaktoren § 192 Vorgegebener Wertschwankungsfaktor § 193 Zugrunde zu legende Liquidationsdauer § 194 Anpassungsfaktor für nichttägliche Neubewertung § 195 Vorgegebener Währungsschwankungsfaktor Titel 3 Selbstgeschätzte Schwankungsfaktoren § 196 Selbstgeschätzter Schwankungsfaktor § 197 Anpassungsfaktor für selbstgeschätzte Schwankungsfaktoren an die verwendete Liquidationsdauer § 198 Geeignetes Verfahren für die Schätzung von Schwankungsfaktoren Titel 4 Modellbasierte Schwankungszuschläge § 199 Entscheidung für die Verwendung modellbasierter Schwankungszuschläge § 200 Geeignetes Modell zur Ermittlung modellbasierter Schwankungszuschläge § 201 Qualitative Mindestanforderungen für ein geeignetes Modell zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen § 202 Quantitative Mindestanforderungen für ein geeignetes Modell zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen § 203 Modellbasierter Schwankungszuschlag Unterabschnitt 3 Anrechnungsverfahren für Gewährleistungen § 204 Inkongruenzenbereinigter Betrag einer Gewährleistung § 205 Betrag einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung Abschnitt 4 Aufrechnungsvereinbarungen Unterabschnitt 1 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen § 206 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen § 207 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über Derivate § 208 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über wechselseitige Geldforderungen und -schulden § 209 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen § 210 Berücksichtigungsfähige produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarung Unterabschnitt 2 Nettobemessungsgrundlagen für Aufrechnungsvereinbarungen § 211 Nettobemessungsgrundlage für Derivate § 212 Nettobemessungsgrundlage für Geldforderungen und -schulden § 213 Laufzeitbereinigte Nettobemessungsgrundlage für eine Aufrechnungsposition § 214 Währungsinkongruenzzuschlag für eine Aufrechnungsposition § 215 Nettobemessungsgrundlage für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen § 216 Wertschwankungszuschlag für die Wertpapiere einer Aufrechnungsposition § 217 Nettobemessungsgrundlage für produktübergreifende Aufrechnungspositionen § 218 Nettobemessungsgrundlage nach der SM § 219 Aufspaltung in SM-Risikopositionen § 220 Maßgebliche Beträge der SM-Risikopositionen § 221 Zuordnung der SM-Risikopositionen zu Absicherungsgruppen § 222 Anwendung der IMM § 223 Nettobemessungsgrundlage nach der IMM § 224 Mindestanforderungen an die Nutzung der IMM Kapitel 6 Verbriefungen Abschnitt 1 Anwendungsbereich der Verbriefungsregelungen, Begriffsdefinitionen § 225 Adressaten § 226 Verbriefungstransaktion § 227 KSA- und IRBA-Verbriefungspositionen § 228 Verbrieftes Portfolio § 229 (aufgehoben) § 230 Verbriefungs-Liquiditätsfazilität § 231 Sonstige Begriffsbestimmungen für Verbriefungen Abschnitt 2 Anforderungen an Institute, die als Originator oder Sponsor von Verbriefungstransaktionen gelten § 232 Mindestanforderungen an einen wesentlichen und wirksamen Risikotransfer § 233 Berücksichtigung einer Laufzeitunterdeckung der Besicherung beim Originator § 234 Verbot der impliziten Unterstützung von Verbriefungstransaktionen Abschnitt 3 Nutzung von Bonitätsbeurteilungen für Verbriefungen § 235 Benennung von Ratingagenturen für Verbriefungen § 236 Anforderungen an die Verwendung von Bonitätsbeurteilungen für Verbriefungen § 237 Für Verbriefungen maßgebliche Bonitätsbeurteilung Abschnitt 4 Anrechnung von KSA-Verbriefungstransaktionen § 238 KSA-Bemessungsgrundlage einer KSA-Verbriefungsposition § 239 KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungsposition § 240 Risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungsposition § 241 Berücksichtigung von Gewährleistungen und finanziellen Sicherheiten mit ihrem KSA-Risikogewicht Unterabschnitt 1 KSA-Verbriefungsrisikogewicht von KSA-Verbriefungspositionen § 242 KSA-Verbriefungsrisikogewicht für beurteilte KSA-Verbriefungspositionen § 243 KSA-Verbriefungsrisikogewicht für unbeurteilte KSA-Verbriefungspositionen § 244 KSA-Verbriefungsrisikogewicht für teilbesicherte KSA-Verbriefungspositionen Unterabschnitt 2 Besondere Regelungen für Originatoren von KSA-Verbriefungstransaktionen, zu denen ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört § 245 Ermittlung risikogewichteter KSA-Positionswerte für von Originatoren zu berücksichtigende Investorenanteile aus Verbriefungstransaktionen § 246 Risikogewichteter KSA-Positionswert eines vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteils aus Verbriefungstransaktionen § 247 KSA-Konversionsfaktoren für vom Originator zu berücksichtigende Investorenanteile aus Verbriefungstransaktionen § 248 KSA-Bemessungsgrundlage eines vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteils aus Verbriefungstransaktionen Unterabschnitt 3 Obergrenzen für die Anrechnung von KSA-Verbriefungstransaktionen § 249 Maximaler risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungstransaktion § 250 Maximaler risikogewichteter KSA-Positionswert für Originatoren von KSA-Verbriefungstransaktionen, zu denen ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört Abschnitt 5 Anrechnung von IRBA-Verbriefungstransaktionen § 251 Bemessungsgrundlage einer IRBA-Verbriefungsposition § 252 IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungsposition § 253 Risikogewichteter IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungsposition § 254 Berücksichtigung von Gewährleistungen mit ihrem IRBA-Risikogewicht Unterabschnitt 1 IRBA-Verbriefungsrisikogewicht von IRBA-Verbriefungspositionen § 255 Verfahren zur Bestimmung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts § 256 Abgeleitete Bonitätsbeurteilung § 257 Ratingbasierter Ansatz § 258 Aufsichtlicher Formel-Ansatz § 259 Internes Einstufungsverfahren § 260 Nach der Rückfalllösung für qualifizierte Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten ermitteltes IRBA-Verbriefungsrisikogewicht § 261 IRBA-Verbriefungsrisikogewicht für teilbesicherte IRBA-Verbriefungspositionen Unterabschnitt 2 Besondere Regelungen für Originatoren von IRBA-Verbriefungstransaktionen, zu denen ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört § 262 Ermittlung risikogewichteter IRBA-Positionswerte für von Originatoren zu berücksichtigende Investorenanteile aus Verbriefungstransaktionen Unterabschnitt 3 Obergrenzen für die Anrechnung von IRBA-Verbriefungstransaktionen § 263 Maximaler risikogewichteter IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungstransaktion § 264 Maximaler risikogewichteter IRBA-Positionswert für Originatoren von IRBA-Verbriefungstransaktionen, zu denen ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört Abschnitt 6 Abzugsbeträge für Verbriefungspositionen § 265 Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen § 266 Berücksichtigung von Verbriefungspositionen durch Kapitalabzug § 267 Abzugsbetrag für KSA-Verbriefungspositionen § 268 Abzugsbetrag für IRBA-Verbriefungspositionen Teil 3 Operationelles Risiko Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 269 Ansätze zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko Kapitel 2 Basisindikatoransatz § 270 Berechnung des Anrechnungsbetrags § 271 Definition des relevanten Indikators Kapitel 3 Standardansatz § 272 Anwendung des Standardansatzes § 273 Berechnung des Anrechnungsbetrags § 274 Verwendung eines alternativen Indikators § 275 Geschäftsfeldzuordnung § 276 Qualitative Anforderungen § 277 Kombination mit dem Basisindikatoransatz Kapitel 4 Fortgeschrittene Messansätze Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 278 Begriffsbestimmung Abschnitt 2 Qualitative Anforderungen § 279 Risikomanagementsystem und Rahmenwerk § 280 Risikomanagementeinheit und Ressourcen § 281 Integration des Risikomesssystems und Berichtswesen § 282 Dokumentation und Einhaltung des Risikomanagementsystems § 283 Prüfung Abschnitt 3 Anforderungen an die Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko Unterabschnitt 1 Modellrahmen § 284 Güte des Messsystems § 285 Korrelationen Unterabschnitt 2 Daten § 286 Interne Schadensdaten § 287 Zuordnung interner Schadensdaten § 288 Verluste im Kreditrisikobereich § 289 Externe Daten Unterabschnitt 3 Szenario-Analysen, Geschäftsumfeld und internes Kontrollsystem § 290 Szenario-Analysen § 291 Geschäftsumfeld und internes Kontrollsystem Unterabschnitt 4 Instrumente zur Risikoverlagerung § 292 Versicherungen und andere Instrumente zur Risikoverlagerung Abschnitt 4 Teilweise Anwendung § 293 Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardansatz Teil 4 Marktrisikopositionen Kapitel 1 Währungsgesamtposition § 294 Ermittlung und Anrechnung der Währungsgesamtposition § 295 Aktiv- und Passivpositionen Kapitel 2 Rohwarenposition § 296 Ermittlung und Anrechnung der Rohwarenposition § 297 Zeitfächermethode Kapitel 3 Handelsbuch-Risikopositionen § 298 Handelsbuch-Risikopositionen § 299 Nettopositionen § 300 Allgemeines Kursrisiko Zinsnettoposition § 301 Jahresbandmethode § 302 Durationmethode § 303 Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition § 304 Allgemeines Kursrisiko Aktiennettoposition § 305 Besonderes Kursrisiko Aktiennettoposition § 306 Aktienindexpositionen § 307 Investmentanteile Kapitel 4 Optionsposition § 308 Berücksichtigung von Optionsgeschäften § 309 Anrechnungsbetrag für das Gammafaktorrisiko § 310 Anrechnungsbetrag für das Vegafaktorrisiko § 311 Szenario-Matrix-Methode Kapitel 5 Andere Marktrisikopositionen § 312 Ermittlung und Anrechnung der anderen Marktrisikopositionen Kapitel 6 Eigene Risikomodelle § 313 Verwendung von Risikomodellen § 314 Bestimmung der Anrechnungsbeträge § 315 Quantitative Vorgaben § 316 Zu erfassende Risikofaktoren § 317 Qualitative Anforderungen § 317a Zusätzliche Anforderungen - Besonderes Kursrisiko § 318 Prognosegüte § 318a Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko § 318b Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko - Parameter § 318c Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko - Absicherungsgeschäfte § 318d Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko - Validierung § 318e Berücksichtigung aller Wertänderungsrisiken beim Correlation Trading Teil 5 Offenlegung Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften zum Anwendungsbereich, zum Offenlegungsmedium und zum Offenlegungsintervall § 319 Anwendungsbereich Offenlegung § 320 Offenlegungsmedium § 321 Offenlegungsintervall Kapitel 2 Allgemeine inhaltliche Anforderungen der Offenlegung § 322 Risikomanagementbeschreibung in Bezug auf einzelne Risiken § 323 Angaben zum Anwendungsbereich dieser Verordnung § 324 Eigenmittelstruktur § 325 Angemessenheit der Eigenmittelausstattung § 326 Offenlegungsanforderungen zu derivativen Adressenausfallrisikopositionen und Aufrechnungspositionen § 327 Adressenausfallrisiko: Allgemeine Ausweispflichten für alle Institute § 328 Adressenausfallrisiko: Offenlegung bei KSA-Forderungsklassen § 329 Adressenausfallrisiko: Weitere Offenlegungsanforderungen § 330 Offenlegungsanforderungen zum Marktrisiko § 331 Offenlegungsanforderungen zum operationellen Risiko § 332 Offenlegungsanforderungen für Beteiligungen im Anlagebuch § 333 Offenlegung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch § 334 Offenlegungsanforderungen bei Verbriefungen Kapitel 3 Qualifizierende Anforderungen bei der Nutzung besonderer Instrumente oder Methoden § 335 Adressenausfallrisiko: Offenlegung bei Forderungsklassen, für die der IRBA verwendet wird § 336 Kreditrisikominderungstechniken: Offenlegung für KSA- und IRBA-Positionen § 337 Instrumente zur Verlagerung operationeller Risiken Teil 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 338 Übergangsbestimmungen für die Parameterschätzung § 339 Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung § 340 Inkrafttreten Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 | |
§ 3 Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel | |
(1) 1 Die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten entsprechend für Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen für die Größenverhältnisse 1. des zusammengefassten modifizierten verfügbaren Eigenkapitals und des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko nach den §§ 269 bis 293 und des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8, ohne die in den Abzug nach § 10a Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 und 2 des Kreditwesengesetzes einbezogenen Positionen, 2. des um die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken und das operationelle Risiko verringerten modifizierten verfügbaren Eigenkapitals der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe zuzüglich der verfügbaren Drittrangmittel und der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und im Falle des § 308 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Anrechnungsbeträge für die Optionsgeschäfte aller gruppenangehörigen Unternehmen und | (1) 1 Die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 bis 4 und 6 gelten entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen für die Größenverhältnisse 1. des zusammengefassten modifizierten verfügbaren Eigenkapitals und des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko nach den §§ 269 bis 293 und des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8 dieser Verordnung, ohne die in den Abzug nach § 10a Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes einbezogenen Positionen, 2. des um die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken und das operationelle Risiko verringerten modifizierten verfügbaren Eigenkapitals der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe zuzüglich der verfügbaren Drittrangmittel und der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und im Falle des § 308 Absatz 2 und 3 Satz 1 der Anrechnungsbeträge für die Optionsgeschäfte aller gruppenangehörigen Unternehmen und |
3. der insgesamt anrechenbaren Eigenmittel und der mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, dem Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko und der Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließlich der Optionsgeschäfte. | |
2 § 2 Abs. 5 gilt entsprechend für Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen. (2) 1 Ist ein Institut einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe Handelsbuchinstitut, unterliegt die Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe den Vorschriften der §§ 298 bis 307 über Handelsbuch-Risikopositionen. 2 Gruppenangehörige Nichthandelsbuchinstitute dürfen die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. | 2 § 2 Absatz 5 gilt entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen. (2) 1 Ist ein Institut einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe Handelsbuchinstitut, unterliegt die Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe den Vorschriften der §§ 298 bis 307 über Handelsbuch-Risikopositionen. 2 Gruppenangehörige Nichthandelsbuchinstitute dürfen die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. |
(3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die Größenverhältnisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 darf auf die Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und Optionsgeschäfte der nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im Ausland abgestellt werden, die nach der in dem jeweiligen Sitzstaat geltenden Marktrisikoregelung zu den Stichtagen nach § 6 Abs. 1 ermittelt werden, wenn die im jeweiligen Sitzstaat geltende Marktrisikoregelung 1. in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums derjenigen der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201) in der jeweils geltenden Fassung oder 2. in Drittstaaten derjenigen dieser Verordnung gleichwertig ist. | |
§ 7 Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen | |
(1) Institute müssen | (1) 1 Institute müssen |
1. die Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen nach § 2 Abs. 2 und 2. die Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen nach § 2 Abs. 3 | |
zwischen den Meldestichtagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzeigen. In der Anzeige nach Satz 1 ist jeweils der Betrag anzugeben, um den die Eigenkapitalanforderungen beziehungsweise Eigenmittelanforderungen nicht eingehalten werden. (2) Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, müssen die Nichterfüllung der Anforderung nach § 2 Abs. 4 zwischen den Meldestichtagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzeigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Anzeigepflichten nach Absatz 1 gelten entsprechend für übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe. | zwischen den Meldestichtagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzeigen. 2 In der Anzeige nach Satz 1 ist jeweils der Betrag anzugeben, um den die Eigenkapitalanforderungen beziehungsweise Eigenmittelanforderungen nicht eingehalten werden. (2) 1 Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, müssen die Nichterfüllung der Anforderung nach § 2 Abs. 4 zwischen den Meldestichtagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzeigen. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Anzeigepflichten nach Absatz 1 gelten entsprechend für übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe. |
§ 25 Zuordnung von KSA-Positionen zu KSA-Forderungsklassen | |
(1) 1 Jede KSA-Position ist einer der folgenden KSA-Forderungsklassen zuzuordnen: 1. Zentralregierungen, 2. Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften, 3. sonstige öffentliche Stellen, 4. multilaterale Entwicklungsbanken, 5. internationale Organisationen, 6. Institute, 7. von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen, 8. Unternehmen, 9. Mengengeschäft, 10. durch Immobilien besicherte Positionen, 11. Investmentanteile, 12. Beteiligungen, 13. Verbriefungen, 14. sonstige Positionen, 15. überfällige Positionen. 2 Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen sind der KSA-Forderungsklasse ihres Geschäftsgegenstands und nicht derjenigen der Vertragspartei zuzuordnen. (2) Der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von 1. der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Bundesbank oder einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland, 2. einer ausländischen Zentralregierung oder Zentralnotenbank oder 3. der Europäischen Zentralbank geschuldet wird. (3) Der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von 1. einem Land, 2. einer inländischen Gemeinde, 3. einem inländischen Gemeindeverband, 4. einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen einer der unter Nummer 1 bis 3 genannten Gebietskörperschaften, 5. einer ausländischen Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft oder 6. einer Kirche oder Religionsgesellschaft, die in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst ist und aufgrund des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) Steuern erhebt oder am Steueraufkommen der steuererhebenden kirchlichen Körperschaften teilhat, geschuldet wird. (4) Der KSA-Forderungsklasse sonstige öffentliche Stellen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer Verwaltungseinrichtung oder einem Unternehmen ohne Erwerbscharakter, einschließlich Einrichtungen des öffentlichen Bereichs nach § 1 Abs. 30 des Kreditwesengesetzes geschuldet wird. (5) Der KSA-Forderungsklasse multilaterale Entwicklungsbanken ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer multilateralen Entwicklungsbank nach § 1 Abs. 27 des Kreditwesengesetzes geschuldet wird. (6) Der KSA-Forderungsklasse internationale Organisationen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer internationalen Organisation nach § 1 Abs. 28 des Kreditwesengesetzes geschuldet wird. (7) Der KSA-Forderungsklasse Institute ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von 1. einem Institut, auf das diese Verordnung Anwendung findet oder fände, wäre es nicht nach § 2a des Kreditwesengesetzes von der Anwendung des § 10 des Kreditwesengesetzes freigestellt, 2. einem Institut im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/49/EG mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, das auf Grundlage der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder der Richtlinie 2006/49/EG beaufsichtigt wird, 3. einem Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG mit Sitz in einem Drittstaat, das in diesem Drittstaat zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist, 4. einem Finanzinstitut im Sinne des Artikels 4 Abs. 5 der Richtlinie 2006/48/EG mit Sitz im Ausland, das von der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörde seines Sitzlandes zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist, 5. einem anerkannten Wertpapierhandelsunternehmen aus einem Drittstaat, 6. einem zentralen Kontrahenten mit Sitz im Ausland oder 7. einer Wertpapier- oder Terminbörse geschuldet wird. (8) 1 Der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen dürfen gedeckte Schuldverschreibungen nach § 20a des Kreditwesengesetzes zugeordnet werden. 2 Dieser KSA-Forderungsklasse dürfen auch Ansprüche gegen die Pfandbriefbank nach § 4 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes zugeordnet werden, soweit diese Ansprüche aus Derivategeschäften begründet werden, die zur Deckung von Pfandbriefen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Pfandbriefgesetzes verwendet werden. (9) Der KSA-Forderungsklasse Unternehmen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einem Unternehmen, einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder Gemeinschaft natürlicher Personen geschuldet wird und die keiner anderen KSA-Forderungsklasse zuzuordnen ist. (10) 1 Der KSA-Forderungsklasse Mengengeschäft darf eine KSA-Position zugeordnet werden, die kein Wertpapier ist und die die folgenden Bedingungen erfüllt: 1. Sie wird von einer natürlichen Person, einer Gemeinschaft natürlicher Personen oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen geschuldet, 2. ist Teil einer erheblichen Zahl von KSA-Positionen mit ähnlichen Eigenschaften, so dass das mit ihr verbundene Risiko durch Diversifizierungseffekte wesentlich verringert wird und | |
3. der Betrag, den ihr Schuldner und die mit diesem Schuldner eine Schuldnergesamtheit nach § 4 Abs. 8 bildenden natürlichen oder juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften dem Institut und der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der das Institut angehört, insgesamt schuldet, übersteigt nach Kenntnis des Instituts 1 Million Euro nicht; das Institut muss alle angemessenen Schritte unternehmen, um hierüber Kenntnis zu erlangen. | 3. der Betrag, den ihr Schuldner und die mit diesem Schuldner eine Schuldnergesamtheit nach § 4 Abs. 8 bildenden natürlichen, juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften dem Institut und der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der das Institut angehört, insgesamt schuldet, übersteigt nach Kenntnis des Instituts 1 Million Euro nicht; das Institut muss alle angemessenen Schritte unternehmen, um hierüber Kenntnis zu erlangen. |
2 Bei der Ermittlung der Grenze nach Satz 1 Nummer 3 dürfen Beträge unberücksichtigt bleiben, die nach Absatz 11 der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen aufgrund einer Besicherung durch an Wohnimmobilien bestehenden Grundpfandrechten oder Eigentum zugeordnet worden sind. (11) 1 Der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen darf eine KSA-Position nur soweit zugeordnet werden, wie sie nach Satz 4 durch Grundpfandrechte oder Eigentum an Immobilien besichert ist, die nach Satz 3 für diese KSA-Position berücksichtigungsfähig sind. 2 Der nach Satz 4 durch Immobilien besicherte Betrag einer KSA-Position darf ganz oder teilweise als KSA-Position der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen zugeordnet werden; bei nur teilweiser Zuordnung ist der übrige Teil der KSA-Position als separate KSA-Position einer der anderen KSA-Forderungsklassen zuzuordnen, für die die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllt sind. 3 Ein als Sicherheit für eine KSA-Position zur Verfügung stehendes Grundpfandrecht oder Eigentum an einer Immobilie ist für diese KSA-Position berücksichtigungsfähig, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 9 erfüllt sind und 1. das Grundpfandrecht an einer vom Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst bewohnten oder zu Wohnzwecken vermieteten Wohnimmobilie besteht, 2. das Grundpfandrecht an einer Gewerbeimmobilie besteht oder 3. das Eigentum an einer Immobilie besteht, die Leasinggegenstand des Geschäfts ist, das die KSA-Position begründet, und für die das Institut Leasinggeber ist und Eigentümer bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt. 4 Eine KSA-Position ist in Höhe des Betrags durch Grundpfandrechte oder Eigentum an Immobilien besichert, den das Institut von dem als Sicherheit für die KSA-Position zur Verfügung stehenden Anspruch aus einem für diese KSA-Position berücksichtigungsfähigen Grundpfandrecht oder Eigentum an Immobilien dieser KSA-Position zugeordnet hat, höchstens jedoch in Höhe des nach Satz 5 berücksichtigungsfähigen Werts der Immobilien abzüglich etwaiger vorrangiger Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie sowie anteilig gemindert um etwaige gleichrangige Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie. 5 Der berücksichtigungsfähige Wert einer Immobilie bestimmt sich bei Wohnimmobilien durch einen nach Satz 6 oder nach Satz 7 berücksichtigungsfähigen Beleihungswert der Immobilie und bei Gewerbeimmobilien als das Niedrigere des Marktwerts der Immobilie und eines nach Satz 6 oder nach Satz 7 berücksichtigungsfähigen Beleihungswerts der Immobilie. 6 Ein berücksichtigungsfähiger Beleihungswert ist 1. ein Beleihungswert, der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung vom 12. Mai 2006 (BGBl. I S. 1175) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt wurde, 2. ein Beleihungswert, der nach den Vorschriften für die Beleihungswertermittlung nach § 7 Absatz 7 des Gesetzes über Bausparkassen unter Beachtung einer von der Bundesanstalt genehmigten Bestimmung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes über Bausparkassen ermittelt wurde, sowie 3. ein anders ermittelter nachhaltig erzielbarer Wert, der den Anforderungen des § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt. 7 Falls die Immobilie in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist, ist ein auf Grundlage der in diesem Staat gültigen Grundsätze ermittelter Beleihungswert ebenfalls berücksichtigungsfähig, für Gewerbeimmobilien jedoch nur, wenn der betreffende Staat vergleichbar strenge Grundsätze zur Bestimmung eines Beleihungswerts in gesetzlicher Form oder in seinen bankaufsichtlichen Regelungen festgelegt hat. 8 Abweichend von Satz 1 dürfen nach einheitlicher Wahl des Instituts auch sämtliche KSA-Positionen, für die die Voraussetzungen für die Anwendung des § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfüllt sind, insgesamt der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen zugeordnet werden; Satz 2 ist für diese KSA-Positionen nicht anzuwenden. 9 Grundpfandrechte oder Eigentum an Immobilien werden für die Zuordnung zur KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen nur dann anerkannt, wenn 1. der Wert der Immobilie nicht erheblich von der Bonität des Schuldners der Position abhängig ist, 2. die Anforderungen nach § 20a Absatz 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes und nach § 172 von dem Institut eingehalten werden, wobei für diesen Zweck ein nach Satz 6 Nummer 2 oder 3 oder nach Satz 7 berücksichtigungsfähiger Beleihungswert einem Beleihungswert nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes gleichsteht, und 3. das Grundpfandrecht oder Eigentum sämtliche der vom Schuldner aus der grundpfandrechtlich beziehungsweise durch Eigentum besicherten KSA-Position geschuldeten Zahlungsverpflichtungen absichert. (12) 1 Der KSA-Forderungsklasse Investmentanteile ist eine KSA-Position zuzuordnen, die durch einen Investmentanteil begründet wird. 2 Ein Investmentanteil im Sinne des Satzes 1 ist ein Anteil an einem Investmentvermögen, der: 1. einen anteiligen Anspruch auf den nach Abzug von Krediten und anderen Verbindlichkeiten, die aus dem Investmentvermögen erfüllt werden müssen, noch verbleibenden Wert des Investmentvermögens verkörpert, der bei Vorhandensein weiterer Inhaber von Anteilen an diesem Investmentvermögen mit deren Ansprüchen gleichrangig ist, und 2. dem Inhaber des Anteils das Recht einräumt, zumindest zu bestimmten Zeitpunkten den in Nummer 1 genannten Anspruch durch Rückgabe seines Anteils fällig zu stellen und aus dem Investmentvermögen befriedigt zu bekommen, ohne dass dies die Fälligstellung der entsprechenden Ansprüche anderer Inhaber von Anteilen an diesem Investmentvermögen auslöst. 3 Wenn die Möglichkeit nach Satz 2 Nummer 2, den Anspruch nach Satz 2 Nummer 1 fällig zu stellen, nur soweit besteht, wie der danach noch verbleibende Wert des Investmentvermögens einen bestimmten Betrag nicht unterschreitet, und für den Inhaber des Anteils auch keine Möglichkeit besteht, bei Unterschreitung dieses Betrags eine zeitnahe Auflösung des Investmentvermögens durch anteilige Ausschüttung an die Inhaber der Anteile zu bewirken, gilt der Anteil in Höhe dieses Betrags, höchstens aber in Höhe des insgesamt investierten Betrags, nicht als Investmentanteil, sondern als nachrangiger Residualanspruch auf das Investmentvermögen. (13) 1 Der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen ist eine KSA-Position zuzuordnen, die 1. keine durch einen Zahlungsanspruch gebildete Adressrisikoposition ist und einen nachrangigen Residualanspruch auf das Vermögen oder das Einkommen eines Emittenten verkörpert, oder 2. eine durch einen Zahlungsanspruch gebildete Adressrisikoposition ist, die aufgrund ihrer rechtlichen Gestaltung oder aufgrund tatsächlicher Umstände zu einer vergleichbaren ökonomischen Substanz wie eine Risikoposition nach Nummer 1 führt. 2 Ein Institut darf Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen abweichend von Satz 1 der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen zuordnen. (14) Der KSA-Forderungsklasse Verbriefungen ist jede KSA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs. 3 zuzuordnen. (15) Der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen sind die folgenden KSA-Positionen zuzuordnen: 1. Sachanlagen, 2. aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, für die das Institut keinen Schuldner ermitteln kann, 3. im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschusst wurden, 4. Barrengold, 5. Kreditderivate, bei denen das Institut Sicherungsgeber ist und die in Anspruch genommen werden können, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, wenn sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts KSA-Positionen wären, 6. die Restwerte von Leasinggegenständen, die bei der Vertragsgestaltung für das Ende der Laufzeit des Leasingvertrags unterstellt worden sind, soweit nicht a) für den Restwert ein Betrag festgelegt ist, zu dessen Zahlung der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, oder b) der Restwert durch eine dem Leasingnehmer einen Anreiz zur Ausübung bietende Kaufoption abgedeckt wird, 7. Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen, die vom Institut nicht der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen zugeordnet werden, und 8. der Kassenbestand und gleichwertige Positionen. (16) 1 Der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen ist jede KSA-Position zuzuordnen, wenn der zugrunde liegende Zahlungsanspruch mehr als 90 aufeinander folgende Kalendertage mit einem Betrag von 100 Euro oder mehr überfällig ist. 2 Für die Zuordnung einer KSA-Position zu dieser KSA-Forderungsklasse darf ein Institut anstelle von Satz 1 die Regelungen nach § 125 verwenden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für KSA-Verbriefungspositionen. | |
§ 35 KSA-Risikogewicht für durch Immobilien besicherte Positionen | |
(1) 1 Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen beträgt 1. 35 Prozent, soweit diese vollständig durch nach § 25 Absatz 11 Satz 3 Nummer 1 berücksichtigungsfähige Grundpfandrechte an Wohnimmobilien oder nach § 25 Absatz 11 Satz 3 Nummer 3 berücksichtigungsfähiges Eigentum an Wohnimmobilien besichert ist und wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, 2. 50 Prozent, soweit diese vollständig durch entweder nach § 25 Absatz 11 Satz 3 Nummer 2 berücksichtigungsfähige Grundpfandrechte an Gewerbeimmobilien im Inland oder auf dem Gebiet eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, der das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nummer 51 der Richtlinie 2006/48/EG in Anspruch genommen hat, oder durch nach § 25 Absatz 11 Satz 3 Nummer 3 berücksichtigungsfähiges Eigentum an Gewerbeimmobilien im Inland oder auf dem Gebiet eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, der das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nummer 53 der Richtlinie 2006/48/EG in Anspruch genommen hat, besichert ist und die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, 3. 100 Prozent, soweit die KSA-Position oder ein Teil der KSA-Position nicht die Voraussetzungen für ein Risikogewicht nach Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt, 4. nach einheitlicher Wahl des Instituts für sämtliche der nachfolgenden Kredite der Bausparkassen an Bausparer 50 Prozent: a) Bauspardarlehen aus Zuteilungen, einschließlich der Ausleihungen nach Nummer 1, und b) Darlehen aus Vor- und Zwischenfinanzierung von Leistungen der Bausparkassen auf Bausparverträge ihrer Bausparer, wenn mindestens 60 Prozent dieser Darlehen unter Einhaltung der Beleihungsgrenzen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen durch nach § 25 Absatz 11 Satz 3 berücksichtigungsfähige Grundpfandrechte besichert sind. 2 Als vollständig durch Grundpfandrechte oder Eigentum an Immobilien besichert gilt eine KSA-Position, deren KSA-Bemessungsgrundlage nach § 49 Absatz 2 die folgenden Grenzen nicht übersteigt: 1. im Falle eines Grundpfandrechts oder Eigentums an einer Wohnimmobilie den anrechnungsfähigen Beleihungswert der Immobilie und 2. im Falle eines Grundpfandrechts oder Eigentums an einer Gewerbeimmobilie, a) sofern ein nach § 25 Absatz 11 Satz 6 oder 7 berücksichtigungsfähiger Beleihungswert der Immobilie vorliegt, das Niedrigere des anrechnungsfähigen Beleihungswerts der Immobilie und des anrechnungsfähigen Marktwerts der Immobilie, b) sonst den anrechnungsfähigen Marktwert der Immobilie. 3 Der anrechnungsfähige Beleihungswert einer Immobilie beträgt 60 Prozent eines nach § 25 Absatz 11 Satz 6 oder 7 berücksichtigungsfähigen Beleihungswerts der Immobilie, abzüglich etwaiger vorrangiger Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie sowie anteilig gemindert um etwaige gleichrangige Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie. 4 Falls eine Wohnimmobilie in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist, bestimmt sich der anrechnungsfähige Beleihungswert der Immobilie anhand der von den zuständigen Aufsichtsbehörden in diesem Staat festgesetzten Höchstgrenze für eine vollständige Besicherung mit Wohneigentum, abzüglich etwaiger vorrangiger Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie sowie anteilig gemindert um etwaige gleichrangige Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie. 5 Der anrechnungsfähige Marktwert einer Immobilie beträgt 50 Prozent des Marktwerts der Immobilie, abzüglich etwaiger vorrangiger Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie sowie anteilig gemindert um etwaige gleichrangige Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie. 6 Wird das Wahlrecht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ausgeübt, ist die weitere Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten nach § 154 Abs. 1 für die KSA-Positionen, auf die sich das Wahlrecht erstreckt, ausgeschlossen. 7 Für Zwecke dieser Verordnung stehen landwirtschaftlich genutzte Grundstücke gemäß § 22 der Beleihungswertermittlungsverordnung Gewerbeimmobilien gleich. (2) 1 Für nicht im Inland belegene Immobilien ist Voraussetzung für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners a) nicht erheblich von der wirtschaftlichen Entwicklung der verpfändeten Immobilie oder dem Projekt abhängig ist, zu dem diese Immobilie gehört, insbesondere von Zahlungsströmen, die von der Immobilie erzeugt werden, und b) von seiner Fähigkeit abhängt, die Zahlungsverpflichtung aus anderen Quellen zu bedienen. 2 Falls die zuständigen Behörden in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums für ihr Hoheitsgebiet die Einhaltung der Voraussetzungen nach Anhang VI Teil 1 Nr. 49 der Richtlinie 2006/48/EG festgestellt haben, gilt die Anforderung nach Satz 1 für in diesem Staat belegene Immobilien als erfüllt. 3 Für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gelten die Anforderungen nach Satz 1 nur für die Darlehen, die unter Einhaltung der Beleihungsgrenzen nach § 7 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen grundpfandrechtlich besichert sind. (3) 1 Voraussetzungen für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners a) nicht erheblich von der wirtschaftlichen Entwicklung der verpfändeten Immobilie oder dem Projekt abhängig ist, zu dem diese Immobilie gehört, insbesondere von Zahlungsströmen, die von der Immobilie erzeugt werden, und b) von seiner Fähigkeit abhängt, die Zahlungsverpflichtung aus anderen Quellen zu bedienen. 2 Die Anforderung aus Satz 1 gilt für im Inland belegene Gewerbeimmobilien als erfüllt, wenn die Bundesanstalt wenigstens jährlich bekannt gibt, dass die Höchstverlustraten für Adressenausfallrisikopositionen, die durch Grundpfandrechte oder Eigentum an im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, nicht überschritten wurden. 3 Satz 2 gilt für in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, der das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nr. 58 der Richtlinie 2006/48/EG ausübt, belegene Gewerbeimmobilien entsprechend. | |
(4) 1 Die Bundesanstalt gibt durch Veröffentlichung im Internet bekannt, dass die Höchstverlustraten nach Absatz 3 Satz 2 nicht überschritten wurden, wenn sie festgestellt hat, dass im verstrichenen Kalenderjahr die Summe der Verluste, die auf diejenigen Adressenausfallrisikopositionen von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen entfallen, | (4) 1 Die Bundesanstalt gibt durch Veröffentlichung im Internet bekannt, dass die Höchstverlustraten nach Absatz 3 Satz 2 nicht überschritten wurden, wenn sie festgestellt hat, dass im verstrichenen Kalenderjahr die Summe der Verluste, die auf diejenigen Adressenausfallrisikopositionen von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen entfallen, |
1. die durch Grundpfandrechte oder Eigentum auf das Niedrigere von 60 Prozent eines nach § 25 Absatz 11 Satz 6 berücksichtigungsfähigen Beleihungswerts und 50 Prozent des Marktwerts der im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, 0,3 Prozent und 2. die durch Grundpfandrechte oder Eigentum an im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, 0,5 Prozent | |
der Summe der Positionswerte sämtlicher Adressenausfallrisikopositionen von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, die durch Grundpfandrechte oder Eigentum an im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, nicht überschritten hat. 2 Institute, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen haben der Bundesanstalt jährlich die für diese Feststellung notwendigen Angaben einzureichen. | der Summe der Positionswerte sämtlicher Adressenausfallrisikopositionen von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen, die durch Grundpfandrechte oder Eigentum an im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, nicht überschritten hat. 2 Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen haben der Bundesanstalt jährlich die für diese Feststellung notwendigen Angaben einzureichen. |
§ 57 Verwendung des IRBA durch Institutsgruppen oder Finanzholding-Gruppen | § 57 Verwendung des IRBA durch Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen |
(1) Für die Ermittlung risikogewichteter Positionswerte für Adressenausfallrisikopositionen nach dem IRBA durch eine Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe zum Nachweis der angemessenen zusammengefassten Eigenmittelausstattung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gelten die entsprechenden Regelungen für Institute mit der Maßgabe, dass | (1) Für die Ermittlung risikogewichteter Positionswerte für Adressenausfallrisikopositionen nach dem IRBA durch eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe zum Nachweis der angemessenen zusammengefassten Eigenmittelausstattung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gelten die entsprechenden Regelungen für Institute mit der Maßgabe, dass |
1. ein IRBA-Zulassungsantrag durch das übergeordnete Unternehmen für den Zweck des Nachweises der angemessenen zusammengefassten Eigenmittelausstattung zu stellen ist, 2. die Anmeldung der Ratingsysteme und Beteiligungsrisikomodelle zur Eignungsprüfung durch das übergeordnete Unternehmen einzureichen ist und 3. sich der genehmigungsfähige Umsetzungsplan auf sämtliche gruppenangehörigen Unternehmen zu erstrecken hat. | |
(2) Ein Institut, das gruppenangehöriges Unternehmen ist, kann für die Zwecke des Nachweises der angemessenen Eigenmittelausstattung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes einen IRBA-Zulassungsantrag unabhängig von einem IRBA-Zulassungsantrag der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der es angehört, stellen. | (2) Ein Institut, das gruppenangehöriges Unternehmen ist, kann für die Zwecke des Nachweises der angemessenen Eigenmittelausstattung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes einen IRBA-Zulassungsantrag unabhängig von einem IRBA-Zulassungsantrag der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der es angehört, stellen. |
§ 58 IRBA-Zulassung | |
(1) 1 Die Bundesanstalt erteilt eine IRBA-Zulassung auf Antrag, wenn das Institut die Eintrittsschwelle nach § 64 erreicht. 2 Die IRBA-Zulassung kann Nebenbestimmungen enthalten, insbesondere Auflagen, Informationen und Nachweise beizubringen oder festgestellte Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA abzustellen. 3 Die Bundesanstalt kann eine bereits erteilte Genehmigung zur Verwendung des IRBA für eine bestimmte Art von Risikopositionen oder die Verwendung eigener Schätzungen von prognostizierten Verlustquoten bei Ausfall und prognostizierten Konversionsfaktoren für unter § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b fallende Arten von IRBA-Positionen oder die IRBA-Zulassung für das Institut oder die Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Ganzes widerrufen, wenn das Institut die Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA nach § 56 nicht einhält. 4 Die Bundesanstalt kann von dem Widerruf der IRBA-Zulassung absehen, wenn das Institut | (1) 1 Die Bundesanstalt erteilt eine IRBA-Zulassung auf Antrag, wenn das Institut die Eintrittsschwelle nach § 64 erreicht. 2 Die IRBA-Zulassung kann Nebenbestimmungen enthalten, insbesondere Auflagen, Informationen und Nachweise beizubringen oder festgestellte Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA abzustellen. 3 Die Bundesanstalt kann eine bereits erteilte Genehmigung zur Verwendung des IRBA für eine bestimmte Art von Risikopositionen oder die Verwendung eigener Schätzungen von prognostizierten Verlustquoten bei Ausfall und prognostizierten Konversionsfaktoren für unter § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b fallende Arten von IRBA-Positionen oder die IRBA-Zulassung für das Institut oder die Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe als Ganzes widerrufen, wenn das Institut die Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA nach § 56 nicht einhält. 4 Die Bundesanstalt kann von dem Widerruf der IRBA-Zulassung absehen, wenn das Institut |
1. einen plausiblen Plan vorlegt, wie es zeitnah die Anforderungen wieder einhalten wird, und diesen Plan fristgemäß umsetzt, oder 2. nachweist, dass die Auswirkungen der Nichteinhaltung unwesentlich sind. (2) Das Institut hat der Bundesanstalt jedes Ratingsystem und jedes Beteiligungsrisikomodell, das es für den IRBA verwenden will, zur Eignungsprüfung anzumelden. (3) 1 Nachdem die Verwendung eines Ratingsystems oder Beteiligungsrisikomodells für den IRBA in der IRBA-Zulassung des Instituts festgelegt worden ist, prüft die Bundesanstalt das Fortbestehen der Eignung nach § 61 in Nachschauprüfungen, die sie in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes durchführt. 2 Bei Erweiterungen oder wesentlichen Änderungen ist das geänderte Ratingsystem oder Beteiligungsrisikomodell erneut der Bundesanstalt zur Eignungsprüfung anzumelden; eine Verwendung für den IRBA ist erst zulässig, wenn dies nach bestandener Eignungsprüfung nach § 62 durch die Bundesanstalt in der IRBA-Zulassung festgelegt ist. 3 Bedeutende und unbedeutende Änderungen erfordern keine erneute Eignungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen. 4 Bedeutende Änderungen sind vor Verwendung des geänderten Ratingsystems oder Beteiligungsrisikomodells für den IRBA mit der Bundesanstalt abzustimmen. | |
§ 59 IRBA-Zulassungsantrag | |
(1) Dem Antrag auf IRBA-Zulassung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 ist ein genehmigungsfähiger Umsetzungsplan beizufügen. Genehmigungsfähig ist ein Umsetzungsplan, der | (1) 1 Dem Antrag auf IRBA-Zulassung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 ist ein genehmigungsfähiger Umsetzungsplan beizufügen. 2 Genehmigungsfähig ist ein Umsetzungsplan, der |
1. darlegt, a) für welche Arten von Risikopositionen das Institut den KSA und für welche es den IRBA verwenden will, b) für welche Arten von Risikopositionen der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen, die nicht aus angekauften Forderungen resultieren, keine IRBA-Spezialfinanzierungspositionen nach § 81 sind, für die sich das Institut für die Verwendung des einfachen IRBA-Risikogewichts nach § 97 entschieden hat, und keine Adressrisikopositionen sind, die als KSA-Position der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen zuzuordnen wären und für die das Institut nach einheitlicher Wahl die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall verwenden will, das Institut die Verwendung eigener Schätzungen von prognostizierten Verlustquoten bei Ausfall und prognostizierten Konversionsfaktoren anstrebt, c) wie es den risikogewichteten IRBA-Positionswert für die Arten von Risikopositionen ermitteln will, für die es nach Buchstabe a den IRBA verwenden will und die nicht unter Buchstabe b fallen; 2. plausibel darlegt, dass das Institut ab Erreichen der Eintrittsschwelle innerhalb von 2,5 Jahren den aufsichtlichen Referenzpunkt nach § 65 und längstens innerhalb von 5 Jahren die Austrittsschwelle nach § 66 erreichen wird, 3. die Zeitpunkte angibt, zu denen das Institut die für den IRBA zu verwendenden Ratingsysteme und Beteiligungsrisikomodelle als maßgebliches Instrument zur Risikomessung und -steuerung nach § 63 Abs. 2 verwenden will, für die Eignungsprüfung nach § 62 bereit zu sein beabsichtigt, und 4. den Zeitpunkt angibt, ab wann es diese Ratingsysteme und Beteiligungsrisikomodelle für den IRBA einsetzen will und hierfür die noch nicht zum Zeitpunkt der Eignungsprüfung nachgewiesene Einhaltung von Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA nach § 56 sicherstellen wird, insbesondere die Anforderungen nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, die Einsatzfähigkeit des Meldewesens sowie den Abschluss der Vorbereitungen für Validierung und Stresstests. | |
(2) Die Bundesanstalt leitet bei Vorliegen eines genehmigungsfähigen Umsetzungsplans nach Absatz 1 einen bei ihr gestellten Antrag eines Instituts, das Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat ist, der für die Aufsicht über dieses EU-Mutterinstitut oder diese EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft auf konsolidierter Basis zuständigen Stelle weiter. | (2) Die Bundesanstalt leitet bei Vorliegen eines genehmigungsfähigen Umsetzungsplans nach Absatz 1 einen bei ihr gestellten Antrag eines Instituts, das Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ist, der für die Aufsicht über dieses EU-Mutterinstitut, diese EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder diese gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft auf konsolidierter Basis zuständigen Stelle weiter. |
§ 76 IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft | |
(1) Der IRBA Forderungsklasse Mengengeschäft nach § 73 Satz 1 Nr. 3 ist eine IRBA-Position zurechenbar, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: | (1) 1 Der IRBA Forderungsklasse Mengengeschäft nach § 73 Satz 1 Nr. 3 ist eine IRBA-Position zurechenbar, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
1. Ihre Erfüllung wird von einer natürlichen Person oder einer Gemeinschaft natürlicher Personen oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen geschuldet. | |
2. Wenn der Schuldner weder eine natürliche Person noch eine Gemeinschaft natürlicher Personen ist, übersteigt nach Kenntnis des Instituts der Betrag, den ihr Schuldner und die mit diesem Schuldner eine Schuldnergesamtheit nach § 4 Abs. 8 bildenden Unternehmen dem Institut und der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der das Institut angehört, insgesamt ohne Berücksichtigung der Beträge in Bezug auf mit Wohnimmobilien besicherten Adressenausfallrisikopositionen schuldet, nicht 1 Million Euro. | 2. Wenn der Schuldner weder eine natürliche Person noch eine Gemeinschaft natürlicher Personen ist, übersteigt nach Kenntnis des Instituts der Betrag, den ihr Schuldner und die mit diesem Schuldner eine Schuldnergesamtheit nach § 4 Abs. 8 bildenden Unternehmen dem Institut und der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der das Institut angehört, insgesamt ohne Berücksichtigung der Beträge in Bezug auf mit Wohnimmobilien besicherten Adressenausfallrisikopositionen schuldet, nicht 1 Million Euro. |
3. Sie wird vom Institut in seiner Risikosteuerung im Zeitablauf konsistent und in ähnlicher Weise wie vergleichbare Positionen behandelt. 4. Sie wird vom Institut nicht genauso individuell gesteuert wie IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen. 5. Sie ist Teil einer erheblichen Anzahl ähnlich gesteuerter Risikopositionen. | |
Das Institut muss angemessene Schritte unternommen haben, um die in Satz 1 Nr. 2 geforderte Kenntnis zu erlangen. | 2 Das Institut muss angemessene Schritte unternommen haben, um die in Satz 1 Nr. 2 geforderte Kenntnis zu erlangen. |
(2) Der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft sind sämtliche durch den Ankauf von Forderungen gebildeten Adressenausfallrisikopositionen zuzuordnen, die die Anforderungen für die Nutzung nach den §§ 142 bis 146 und zusätzlich die Kriterien für die Zuordnung zum Mengengeschäft nach Absatz 1 erfüllen. | |
§ 106 Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA | |
1 Die Risikosteuerungs- und Risikoeinstufungssysteme des Instituts müssen solide sein und ihre Einführung muss Systemintegrität gewährleisten. 2 Insbesondere muss das Institut die folgenden Anforderungen erfüllen, wobei es die §§ 107 bis 153 einzuhalten hat: 1. Die Ratingsysteme des Instituts gewährleisten eine aussagekräftige Beurteilung von schuldnerspezifischen und geschäftsspezifischen Merkmalen, eine aussagekräftige Risikodifferenzierung sowie genaue und konsistente quantitative Schätzungen des Adressrisikos. 2. Die internen Risikoeinstufungen und Ausfall- und Verlustschätzungen, die bei der Ermittlung der Angemessenheit der Eigenmittel nach § 2 verwendet werden, sowie die zugehörigen Systeme und Prozessabläufe sind wesentlicher Bestandteil des Risikomanagement- und Entscheidungsfindungsprozesses sowie der Kreditgenehmigung, der internen Kapitalallokation und der Unternehmenssteuerung des Instituts. 3. Das Institut besitzt eine Adressrisikoüberwachungseinheit, die für die Ratingsysteme verantwortlich ist und die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unabhängig und frei von unangemessener Einflussnahme ist. 4. Das Institut erhebt und speichert alle Daten, die für eine wirksame Unterstützung seines Adressrisikomess- und -steuerungsprozesses erforderlich sind. 5. Das Institut muss seine Ratingsysteme und das dem Aufbau der Ratingsysteme zugrunde liegende Prinzip dokumentieren und seine Ratingsysteme validieren. | |
3 Sofern der IRBA innerhalb einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe auf einheitlicher Basis angewendet wird, gelten die Anforderungen der §§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt, wenn diese Anforderungen durch das Institut im Zusammenwirken mit anderen gruppenangehörigen Unternehmen erfüllt werden. | 3 Sofern der IRBA innerhalb einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe auf einheitlicher Basis angewendet wird, gelten die Anforderungen der §§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt, wenn diese Anforderungen durch das Institut im Zusammenwirken mit anderen gruppenangehörigen Unternehmen erfüllt werden. |
§ 125 Ausfall | |
(1) Ein Ausfall ist für einen bestimmten Schuldner als eingetreten zu betrachten, wenn eines oder beide der folgenden Ereignisse eingetreten ist: 1. Das Institut ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Ansicht, dass es unwahrscheinlich ist, dass der Schuldner ohne Rückgriff des Instituts auf Maßnahmen wie die Verwertung von gegebenenfalls vorhandenen Sicherheiten vollständig seine Zahlungsverpflichtungen aus Kreditgewährung gegenüber dem Institut oder irgendeinem gruppenangehörigen Unternehmen der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der das Institut angehört, erfüllt. 2. Der Schuldner ist mit einem wesentlichen Teil seiner Gesamtschuld aus Kreditgewährung gegenüber dem Institut oder gegenüber einem gruppenangehörigen Unternehmen der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der das Institut angehört, über mehr als 90 aufeinander folgende Kalendertage überfällig. Ein Schuldner ist gegenüber dem Institut oder gegenüber einem gruppenangehörigen Unternehmen überfällig nach Satz 1 Nr. 2, wenn für diesen Schuldner die gegenwärtig bestehende Gesamtschuld den gegenwärtig mitgeteilten Gesamtrahmen um mehr als 2,5 Prozent, mindestens jedoch um 100 Euro überschreitet. Die gegenwärtig bestehende Gesamtschuld bestimmt sich als die Summe der gegenwärtig von diesem Schuldner im Rahmen sämtlicher bestehender Rechtsverhältnisse dem Institut bzw. dem gruppenangehörigen Unternehmen geschuldeten Beträge. Der gegenwärtige Gesamtrahmen bestimmt sich als die Summe der dem Schuldner im Rahmen dieser Rechtsverhältnisse gegenwärtig durch Kreditgewährung zur Verfügung gestellten und mitgeteilten Beträge, unabhängig von deren gegenwärtiger Inanspruchnahme. Die Tage der Überfälligkeit nach Satz 1 Nr. 2 zählen für Überziehungen ab dem Zeitpunkt, an dem der Schuldner ein ihm mitgeteiltes Limit überschritten hat, ihm ein kleineres Limit als die aktuellen Außenstände mitgeteilt wurde oder er ohne Zustimmung Kredit in Anspruch genommen hat und der zugrunde liegende Betrag wesentlich ist. Ein mitgeteiltes Limit ist ein Limit, das dem Schuldner bekannt gegeben wurde. Für Kreditkartenforderungen zählen die Überziehungstage ab dem frühesten Fälligkeitstag. Im Falle von IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft darf das Institut diese Definition von Ausfall auf Ebene einzelner Rechtsverhältnisse, die diesen IRBA-Positionen zugrunde liegen, anwenden. In jedem der in den Sätzen 5 bis 8 benannten Fälle muss die in Satz 2 genannte Schwelle überschritten sein. | (1) 1 Ein Ausfall ist für einen bestimmten Schuldner als eingetreten zu betrachten, wenn eines oder beide der folgenden Ereignisse eingetreten ist: 1. Das Institut ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Ansicht, dass es unwahrscheinlich ist, dass der Schuldner ohne Rückgriff des Instituts auf Maßnahmen wie die Verwertung von gegebenenfalls vorhandenen Sicherheiten vollständig seine Zahlungsverpflichtungen aus Kreditgewährung gegenüber dem Institut oder irgendeinem gruppenangehörigen Unternehmen der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der das Institut angehört, erfüllt. 2. Der Schuldner ist mit einem wesentlichen Teil seiner Gesamtschuld aus Kreditgewährung gegenüber dem Institut oder gegenüber einem gruppenangehörigen Unternehmen der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der das Institut angehört, über mehr als 90 aufeinander folgende Kalendertage überfällig. 2 Ein Schuldner ist gegenüber dem Institut oder gegenüber einem gruppenangehörigen Unternehmen überfällig nach Satz 1 Nr. 2, wenn für diesen Schuldner die gegenwärtig bestehende Gesamtschuld den gegenwärtig mitgeteilten Gesamtrahmen um mehr als 2,5 Prozent, mindestens jedoch um 100 Euro überschreitet. 3 Die gegenwärtig bestehende Gesamtschuld bestimmt sich als die Summe der gegenwärtig von diesem Schuldner im Rahmen sämtlicher bestehender Rechtsverhältnisse dem Institut bzw. dem gruppenangehörigen Unternehmen geschuldeten Beträge. 4 Der gegenwärtige Gesamtrahmen bestimmt sich als die Summe der dem Schuldner im Rahmen dieser Rechtsverhältnisse gegenwärtig durch Kreditgewährung zur Verfügung gestellten und mitgeteilten Beträge, unabhängig von deren gegenwärtiger Inanspruchnahme. 5 Die Tage der Überfälligkeit nach Satz 1 Nr. 2 zählen für Überziehungen ab dem Zeitpunkt, an dem der Schuldner ein ihm mitgeteiltes Limit überschritten hat, ihm ein kleineres Limit als die aktuellen Außenstände mitgeteilt wurde oder er ohne Zustimmung Kredit in Anspruch genommen hat und der zugrunde liegende Betrag wesentlich ist. 6 Ein mitgeteiltes Limit ist ein Limit, das dem Schuldner bekannt gegeben wurde. 7 Für Kreditkartenforderungen zählen die Überziehungstage ab dem frühesten Fälligkeitstag. 8 Im Falle von IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft darf das Institut diese Definition von Ausfall auf Ebene einzelner Rechtsverhältnisse, die diesen IRBA-Positionen zugrunde liegen, anwenden. 9 In jedem der in den Sätzen 5 bis 8 benannten Fälle muss die in Satz 2 genannte Schwelle überschritten sein. |
(2) Zu den Ereignissen, die als Hinweise auf die Unwahrscheinlichkeit der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 anzusehen sind, gehören: 1. Das Institut nimmt eine Wertberichtigung vor, die sich aus einer deutlichen Verschlechterung der Kreditqualität gegenüber dem Zeitpunkt ergibt, zu dem das Institut die IRBA-Position eingegangen ist. 2. Das Institut verkauft die Verpflichtung aus Kreditgewährung mit einem erheblichen in Beziehung mit der Kreditgewährung stehenden wirtschaftlichen Verlust. | |
3. Das Institut willigt in eine Sanierungsumschuldung der Verpflichtung aus Kreditgewährung ein, wenn dies voraussichtlich zu einer durch erheblichen Erlass oder durch Aufschub hinsichtlich des Hauptbetrags, der Zinsen oder, soweit relevant, der Entgelte verursachten verminderten finanziellen Verpflichtung führt. Dies umfasst im Falle von Beteiligungspositionen, deren Risikogewicht mittels Ausfallwahrscheinlichkeit und Verlustquote bei Ausfall ermittelt wird, auch die Sanierungsumschuldung der Beteiligung selbst. Eine Sanierungsumschuldung liegt dann vor, wenn das Institut nach seinen allgemeinen Standards zur Kreditgewährung nicht zur Fortführung des die Verpflichtung begründenden Rechtsverhältnisses in seiner ursprünglichen Form bereit gewesen wäre. 4. Das Institut hat die Insolvenz des Schuldners beantragt oder eine ähnliche Maßnahme in Bezug auf eine Verpflichtung des Schuldners gegenüber dem Institut selbst oder irgendeinem gruppenangehörigen Unternehmen der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der das Institut angehört, aus Kreditgewährung ergriffen. 5. Der Schuldner hat das Insolvenzverfahren beantragt oder über das Vermögen des Schuldners wurde das Insolvenzverfahren eröffnet oder es wurde eine vergleichbare Schutzmaßnahme ergriffen, wenn hierdurch die Rückzahlung einer Verpflichtung aus Kreditgewährung gegenüber dem Institut selbst oder irgendeinem gruppenangehörigen Unternehmen der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der das Institut angehört, verhindert oder verzögert würde. | 3. 1 Das Institut willigt in eine Sanierungsumschuldung der Verpflichtung aus Kreditgewährung ein, wenn dies voraussichtlich zu einer durch erheblichen Erlass oder durch Aufschub hinsichtlich des Hauptbetrags, der Zinsen oder, soweit relevant, der Entgelte verursachten verminderten finanziellen Verpflichtung führt. 2 Dies umfasst im Falle von Beteiligungspositionen, deren Risikogewicht mittels Ausfallwahrscheinlichkeit und Verlustquote bei Ausfall ermittelt wird, auch die Sanierungsumschuldung der Beteiligung selbst. 3 Eine Sanierungsumschuldung liegt dann vor, wenn das Institut nach seinen allgemeinen Standards zur Kreditgewährung nicht zur Fortführung des die Verpflichtung begründenden Rechtsverhältnisses in seiner ursprünglichen Form bereit gewesen wäre. 4. Das Institut hat die Insolvenz des Schuldners beantragt oder eine ähnliche Maßnahme in Bezug auf eine Verpflichtung des Schuldners gegenüber dem Institut selbst oder irgendeinem gruppenangehörigen Unternehmen der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der das Institut angehört, aus Kreditgewährung ergriffen. 5. Der Schuldner hat das Insolvenzverfahren beantragt oder über das Vermögen des Schuldners wurde das Insolvenzverfahren eröffnet oder es wurde eine vergleichbare Schutzmaßnahme ergriffen, wenn hierdurch die Rückzahlung einer Verpflichtung aus Kreditgewährung gegenüber dem Institut selbst oder irgendeinem gruppenangehörigen Unternehmen der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der das Institut angehört, verhindert oder verzögert würde. |
(3) Ein Institut, das externe Daten verwendet, die nicht selbst mit der Ausfalldefinition im Einklang stehen, hat gegenüber der Bundesanstalt nachzuweisen, dass geeignete Anpassungen vorgenommen worden sind, um eine weitgehende Äquivalenz zur Ausfalldefinition zu erreichen. | |
(4) Trifft nach Einschätzung des Instituts auf eine vorher ausgefallene IRBA-Position keines der den Ausfall auslösenden Kriterien mehr zu, muss das Institut die Risikoeinstufung für den Schuldner oder das Geschäft so durchführen, als handele es sich um eine nicht ausgefallene IRBA-Position. Bei erneut ausgelöster Ausfalldefinition gilt ein zweiter Ausfall als eingetreten. | (4) 1 Trifft nach Einschätzung des Instituts auf eine vorher ausgefallene IRBA-Position keines der den Ausfall auslösenden Kriterien mehr zu, muss das Institut die Risikoeinstufung für den Schuldner oder das Geschäft so durchführen, als handele es sich um eine nicht ausgefallene IRBA-Position. 2 Bei erneut ausgelöster Ausfalldefinition gilt ein zweiter Ausfall als eingetreten. |
(5) Bei IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft und Adressenausfallrisikopositionen gegenüber Einrichtungen des öffentlichen Bereichs nach § 25 Abs. 4 darf für IRBA-Positionen gegenüber Gegenparteien, die in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, die dort von den zuständigen Behörden festgelegte Anzahl von Tagen der Überfälligkeit für das Ausfallkriterium nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 angewandt werden. | |
§ 269 Ansätze zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko | |
(1) 1 Operationelles Risiko ist die Gefahr von Verlusten, die infolge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren und Systemen, Menschen oder infolge externer Ereignisse eintreten. 2 Diese Definition schließt Rechtsrisiken ein. | |
(2) 1 Zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko darf ein Institut einen Basisindikatoransatz, einen Standardansatz oder einen fortgeschrittenen Messansatz verwenden. 2 Für Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen gilt dies entsprechend, wenn nichts anderes bestimmt ist. | (2) 1 Zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko darf ein Institut einen Basisindikatoransatz, einen Standardansatz oder einen fortgeschrittenen Messansatz verwenden. 2 Für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen gilt dies entsprechend, wenn nichts anderes bestimmt ist. |
(3) 1 Finanzdienstleistungsinstitute, die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, sowie Wertpapierhandelsbanken dürfen alternativ zu den in Absatz 2 genannten Ansätzen den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko nach dem Verfahren zur Ermittlung der verwaltungskostenbasierten Eigenmittelanforderung nach § 10 Abs. 9 Satz 1 bis 2 des Kreditwesengesetzes berechnen, wenn sie: 1. für eigene Rechnung handeln, allein um Kundenaufträge zu erfüllen oder auszuführen oder um Zutritt zu einem Clearing- und Abwicklungssystem oder einer Wertpapier- oder Terminbörse im Sinne des § 1 Absatz 3e des Kreditwesengesetzes zu erlangen, um kommissionsweise tätig zu sein oder Kundenaufträge auszuführen, oder 2. keine Kundengelder oder Wertpapiere halten, nur Handel auf eigene Rechnung betreiben, keine externen Kunden haben und ihre Geschäfte unter der Verantwortung eines zentralen Kontrahenten nach § 1 Abs. 31 des Kreditwesengesetzes ausführen und abwickeln lassen, wobei letzterer die Garantie dafür übernimmt. 2 § 10 Abs. 9 Satz 3 bis 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. (4) Der für die Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko gewählte Ansatz soll in Bezug auf den Umfang und die Komplexität der Geschäftstätigkeiten angemessen sein. (5) 1 Ein Institut, das zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko einen Standardansatz oder einen fortgeschrittenen Messansatz verwendet, darf nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt zu einem einfacheren Ansatz wechseln. 2 Die Zustimmung zum beabsichtigten Wechsel ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen. | |
§ 271 Definition des relevanten Indikators | |
(1) Der relevante Indikator ist auf Grundlage folgender Posten nach der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung durch die Institute zu ermitteln, wobei Erträge zu addieren und Aufwendungen abzuziehen sind: 1. Zinserträge, 2. Zinsaufwendungen, 3. laufende Erträge aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren, 4. Provisionserträge, 5. Provisionsaufwendungen, 6. Nettoertrag bzw. Nettoaufwand des Handelsbestands und 7. sonstige betriebliche Erträge (einschließlich Leasing-Ergebnis). (2) 1 Realisierte Verluste aus der Veräußerung von Positionen, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind, dürfen den relevanten Indikator nicht vermindern. 2 Folgende Positionen können bei der Bestimmung des relevanten Indikators unberücksichtigt bleiben, auch wenn diese in den Posten nach Absatz 1 enthalten sind: 1. außerordentliche oder unregelmäßige Erträge, 2. realisierte Gewinne aus der Veräußerung von Positionen, die nicht im Handelsbuch enthalten sind, und 3. Erträge aus Versicherungsgeschäften. 3 Dies ist angemessen zu dokumentieren. (3) Wenn Neubewertungen von Handelsbuchpositionen in der Gewinn- und Verlustrechnung ergebniswirksam verbucht werden, sollen sie in die Berechnung einbezogen werden. (4) 1 Aufwendungen für ausgelagerte Tätigkeiten dürfen den relevanten Indikator nur dann vermindern, wenn diese Aufwendungen an nach § 10a des Kreditwesengesetzes gruppenangehörige Unternehmen oder an Unternehmen, die einer vergleichbaren Aufsicht unterliegen, geleistet werden. 2 Dies gilt auch dann, wenn diese in den Posten nach Absatz 1 enthalten sind. (5) 1 Bei Instituten, die ihren Jahresabschluss mit befreiender Wirkung nach einem anderen Rechnungslegungsstandard erstellen, ist der relevante Indikator so zu berechnen, dass der Definition in Absatz 1 entsprochen wird. 2 Die Absätze 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden. 3 Gleiches gilt für die konsolidierte Berechnung. | |
(5a) Der für die Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko zugrunde liegende Konsolidierungskreis kann bei Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen dem verwendeten Rechnungslegungsstandard entsprechen und insofern vom Kreis der nach § 10a des Kreditwesengesetzes zusammenzufassenden gruppenangehörigen Unternehmen abweichen, wenn plausibel dargelegt werden kann, dass dies die Höhe des relevanten Indikators nicht wesentlich reduziert. | (5a) Der für die Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko zugrunde liegende Konsolidierungskreis kann bei Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen dem verwendeten Rechnungslegungsstandard entsprechen und insofern vom Kreis der nach § 10a des Kreditwesengesetzes zusammenzufassenden gruppenangehörigen Unternehmen abweichen, wenn plausibel dargelegt werden kann, dass dies die Höhe des relevanten Indikators nicht wesentlich reduziert. |
(6) 1 Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung können bei der Berechnung des relevanten Indikators ausschließlich die jeweiligen Positionen der Spareinrichtung berücksichtigen. 2 Die Ableitung der Erträge und Aufwendungen der Spareinrichtung aus dem Rechnungswesen ist angemessen zu dokumentieren. | |
§ 278 Begriffsbestimmung | |
(1) Ein Institut darf einen fortgeschrittenen Messansatz zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko nur nach Zulassung durch die Bundesanstalt anwenden. (2) 1 Ein fortgeschrittener Messansatz ist nur dann als geeignet anzusehen, wenn die Anforderungen nach den §§ 279 bis 292 eingehalten werden. 2 Die Einhaltung der Zulassungsanforderungen ist darzulegen und wird vor Zulassung im Regelfall auf der Grundlage einer von der Bundesanstalt in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank durchgeführten Zulassungsprüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes und nach Zulassung im Rahmen von Nachschauprüfungen überprüft. 3 Wesentliche Änderungen und Erweiterungen des fortgeschrittenen Messansatzes bedürfen einer erneuten Zulassung nach Absatz 1. 4 Bedeutende und unbedeutende Änderungen erfordern keine erneute Eignungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen; bedeutende Änderungen sind vor Verwendung des geänderten fortgeschrittenen Messansatzes mit der Bundesanstalt abzustimmen. | |
(3) Wenn innerhalb einer Instituts- oder Finanzholding-Gruppe ein fortgeschrittener Messansatz verwendet wird, können die Anforderungen nach den §§ 279 bis 292 von den gruppenangehörigen Instituten gemeinsam erfüllt werden. (4) Wenn eine Instituts- oder Finanzholding-Gruppe einen gemeinsamen fortgeschrittenen Ansatz zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko für die Gruppe und für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge für das operationelle Risiko für die gruppenangehörigen Institute verwenden möchte, muss der Zulassungsantrag der Gruppe zusätzlich folgende Angaben umfassen: 1. eine Beschreibung des Verfahrens, mit dem Teile des für die Instituts- oder Finanzholding-Gruppe berechneten Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko den verschiedenen rechtlichen Einheiten der Gruppe zugeordnet werden, und | (3) Wenn innerhalb einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe ein fortgeschrittener Messansatz verwendet wird, können die Anforderungen nach den §§ 279 bis 292 von den gruppenangehörigen Instituten gemeinsam erfüllt werden. (4) Wenn eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe einen gemeinsamen fortgeschrittenen Ansatz zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko für die Gruppe und für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge für das operationelle Risiko für die gruppenangehörigen Institute verwenden möchte, muss der Zulassungsantrag der Gruppe zusätzlich folgende Angaben umfassen: 1. eine Beschreibung des Verfahrens, mit dem Teile des für die Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe berechneten Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko den verschiedenen rechtlichen Einheiten der Gruppe zugeordnet werden, und |
2. eine Beschreibung, ob und wie Diversifikationseffekte im Risikomesssystem berücksichtigt werden. (5) Eine teilweise Anwendung eines fortgeschrittenen Messansatzes in Kombination mit dem Basisindikatoransatz oder Standardansatz ist nur nach Zulassung durch die Bundesanstalt nach § 293 zulässig. | |
§ 319 Anwendungsbereich Offenlegung | |
(1) Die Offenlegungsvorschriften dieses Teils sind auf Institute im Anwendungsbereich des § 1, Institutsgruppen im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Abs. 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes anzuwenden. (2) Bei einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe sind die Offenlegungsbestimmungen nur von dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe anzuwenden. Die Angaben erfolgen in diesem Fall gruppenbezogen. (3) Institute im Sinne des § 53 des Kreditwesengesetzes und Tochterunternehmen eines Instituts oder einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie im Sinne des § 53d des Kreditwesengesetzes brauchen die Offenlegungsbestimmungen dieses Teils nicht anzuwenden, wenn im Rahmen einer gruppenbezogenen Berichterstattung Informationen offengelegt werden, die den Offenlegungsvorschriften dieses Teils gleichwertig sind. | (1) Die Offenlegungsvorschriften dieses Teils sind auf Institute im Anwendungsbereich des § 1, Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes und gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 3a Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes anzuwenden. (2) 1 Bei einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe sind die Offenlegungsbestimmungen nur von dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe anzuwenden. 2 Die Angaben erfolgen in diesem Fall gruppenbezogen. (3) Institute im Sinne des § 53 des Kreditwesengesetzes und Tochterunternehmen eines Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie im Sinne des § 53d des Kreditwesengesetzes brauchen die Offenlegungsbestimmungen dieses Teils nicht anzuwenden, wenn im Rahmen einer gruppenbezogenen Berichterstattung Informationen offengelegt werden, die den Offenlegungsvorschriften dieses Teils gleichwertig sind. |
(4) Die Offenlegungsvorschriften dieses Teils finden auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung keine Anwendung. |
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