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Änderung § 269 SolvV vom 28.09.2013

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§ 269 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.09.2013 geltenden Fassung
§ 269 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 269 Ansätze zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko


(1) 1 Operationelles Risiko ist die Gefahr von Verlusten, die infolge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren und Systemen, Menschen oder infolge externer Ereignisse eintreten. 2 Diese Definition schließt Rechtsrisiken ein.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko darf ein Institut einen Basisindikatoransatz, einen Standardansatz oder einen fortgeschrittenen Messansatz verwenden. 2 Für Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen gilt dies entsprechend, wenn nichts anderes bestimmt ist.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko darf ein Institut einen Basisindikatoransatz, einen Standardansatz oder einen fortgeschrittenen Messansatz verwenden. 2 Für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen gilt dies entsprechend, wenn nichts anderes bestimmt ist.

(3) 1 Finanzdienstleistungsinstitute, die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, sowie Wertpapierhandelsbanken dürfen alternativ zu den in Absatz 2 genannten Ansätzen den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko nach dem Verfahren zur Ermittlung der verwaltungskostenbasierten Eigenmittelanforderung nach § 10 Abs. 9 Satz 1 bis 2 des Kreditwesengesetzes berechnen, wenn sie:

1. für eigene Rechnung handeln, allein um Kundenaufträge zu erfüllen oder auszuführen oder um Zutritt zu einem Clearing- und Abwicklungssystem oder einer Wertpapier- oder Terminbörse im Sinne des § 1 Absatz 3e des Kreditwesengesetzes zu erlangen, um kommissionsweise tätig zu sein oder Kundenaufträge auszuführen, oder

2. keine Kundengelder oder Wertpapiere halten, nur Handel auf eigene Rechnung betreiben, keine externen Kunden haben und ihre Geschäfte unter der Verantwortung eines zentralen Kontrahenten nach § 1 Abs. 31 des Kreditwesengesetzes ausführen und abwickeln lassen, wobei letzterer die Garantie dafür übernimmt.

2 § 10 Abs. 9 Satz 3 bis 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

(4) Der für die Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko gewählte Ansatz soll in Bezug auf den Umfang und die Komplexität der Geschäftstätigkeiten angemessen sein.

(5) 1 Ein Institut, das zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko einen Standardansatz oder einen fortgeschrittenen Messansatz verwendet, darf nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt zu einem einfacheren Ansatz wechseln. 2 Die Zustimmung zum beabsichtigten Wechsel ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013)