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Änderung § 271 SolvV vom 28.09.2013
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§ 271 SolvV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.09.2013 geltenden Fassung | § 271 SolvV n.F. (neue Fassung) in der am 28.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672 |
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(Textabschnitt unverändert) § 271 Definition des relevanten Indikators | |
(1) Der relevante Indikator ist auf Grundlage folgender Posten nach der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung durch die Institute zu ermitteln, wobei Erträge zu addieren und Aufwendungen abzuziehen sind: 1. Zinserträge, 2. Zinsaufwendungen, 3. laufende Erträge aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren, 4. Provisionserträge, 5. Provisionsaufwendungen, 6. Nettoertrag bzw. Nettoaufwand des Handelsbestands und 7. sonstige betriebliche Erträge (einschließlich Leasing-Ergebnis). (2) 1 Realisierte Verluste aus der Veräußerung von Positionen, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind, dürfen den relevanten Indikator nicht vermindern. 2 Folgende Positionen können bei der Bestimmung des relevanten Indikators unberücksichtigt bleiben, auch wenn diese in den Posten nach Absatz 1 enthalten sind: 1. außerordentliche oder unregelmäßige Erträge, 2. realisierte Gewinne aus der Veräußerung von Positionen, die nicht im Handelsbuch enthalten sind, und 3. Erträge aus Versicherungsgeschäften. 3 Dies ist angemessen zu dokumentieren. (3) Wenn Neubewertungen von Handelsbuchpositionen in der Gewinn- und Verlustrechnung ergebniswirksam verbucht werden, sollen sie in die Berechnung einbezogen werden. (4) 1 Aufwendungen für ausgelagerte Tätigkeiten dürfen den relevanten Indikator nur dann vermindern, wenn diese Aufwendungen an nach § 10a des Kreditwesengesetzes gruppenangehörige Unternehmen oder an Unternehmen, die einer vergleichbaren Aufsicht unterliegen, geleistet werden. 2 Dies gilt auch dann, wenn diese in den Posten nach Absatz 1 enthalten sind. (5) 1 Bei Instituten, die ihren Jahresabschluss mit befreiender Wirkung nach einem anderen Rechnungslegungsstandard erstellen, ist der relevante Indikator so zu berechnen, dass der Definition in Absatz 1 entsprochen wird. 2 Die Absätze 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden. 3 Gleiches gilt für die konsolidierte Berechnung. | |
(Text alte Fassung) (5a) Der für die Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko zugrunde liegende Konsolidierungskreis kann bei Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen dem verwendeten Rechnungslegungsstandard entsprechen und insofern vom Kreis der nach § 10a des Kreditwesengesetzes zusammenzufassenden gruppenangehörigen Unternehmen abweichen, wenn plausibel dargelegt werden kann, dass dies die Höhe des relevanten Indikators nicht wesentlich reduziert. | (Text neue Fassung) (5a) Der für die Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko zugrunde liegende Konsolidierungskreis kann bei Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen dem verwendeten Rechnungslegungsstandard entsprechen und insofern vom Kreis der nach § 10a des Kreditwesengesetzes zusammenzufassenden gruppenangehörigen Unternehmen abweichen, wenn plausibel dargelegt werden kann, dass dies die Höhe des relevanten Indikators nicht wesentlich reduziert. |
(6) 1 Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung können bei der Berechnung des relevanten Indikators ausschließlich die jeweiligen Positionen der Spareinrichtung berücksichtigen. 2 Die Ableitung der Erträge und Aufwendungen der Spareinrichtung aus dem Rechnungswesen ist angemessen zu dokumentieren. |
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