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Änderung § 1 SolvV vom 31.12.2010

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§ 1 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 1 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Diese Verordnung ist anzuwenden auf

1. Kreditinstitute, die Bankgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 oder Nr. 7 bis 12 des Kreditwesengesetzes betreiben,

(Text neue Fassung)

1 Diese Verordnung ist anzuwenden auf

1. Kreditinstitute, die Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes betreiben, und

2. Finanzdienstleistungsinstitute, die

a) Eigenhandel betreiben oder

vorherige Änderung

b) als Anlagevermittler, Abschlussvermittler oder Finanzportfolioverwalter befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern von Kunden oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln,

und

3. Kapitalanlagegesellschaften nach § 6 des Investmentgesetzes, die individuelle Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Investmentgesetzes betreiben und befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern von Kunden oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten
handeln.

Die
§§ 298 bis 307 gelten nicht für Nichthandelsbuchinstitute.



b) als Anlagevermittler, Abschlussvermittler oder Finanzportfolioverwalter befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern von Kunden oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.

2 Die
§§ 298 bis 307 gelten nicht für Nichthandelsbuchinstitute.