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§ 1 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 1 Anwendungsbereich



1Diese Verordnung ist anzuwenden auf

1.
Kreditinstitute, die Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes betreiben, und

2.
Finanzdienstleistungsinstitute, die

a)
Eigenhandel betreiben oder

b)
als Anlagevermittler, Abschlussvermittler oder Finanzportfolioverwalter befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern von Kunden oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.

2Die §§ 298 bis 307 gelten nicht für Nichthandelsbuchinstitute.





 

Frühere Fassungen von § 1 SolvV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52 SolvV Anerkennung von Ratingagenturen (vom 31.12.2010)
... der Mitgliedsinstitute des Spitzenverbandes, oder eines Instituts im Anwendungsbereich des § 1 , dass das Institut dieses Unternehmen für Zwecke der Risikogewichtung nutzen möchte, ... Wird die Erklärung nach Satz 2 von einem Institut im Anwendungsbereich des § 1 abgegeben, so muss diese diejenigen bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorien nach ...
§ 159 SolvV Grundpfandrechtliche IRBA-Sicherheit (vom 31.12.2011)
... Verluste, die auf diejenigen Adressenausfallrisikopositionen von Instituten im Sinne des § 1 entfallen, a) die durch Grundpfandrechte auf das niedrigere von 60 Prozent des ... Positionswerte sämtlicher Adressenausfallrisikopositionen von Instituten im Sinne des § 1 , die durch Grundpfandrechte auf im Inland belegene Wohnimmobilien besichert sind, nicht ...
§ 237 SolvV Für Verbriefungen maßgebliche Bonitätsbeurteilung (vom 31.12.2011)
... den Emittenten der Verbriefungstranche, wäre er Institut im Anwendungsbereich des § 1 , nach § 154 Abs. 1 berücksichtigungsfähig wären. Werden die ...
§ 319 SolvV Anwendungsbereich Offenlegung (vom 28.09.2013)
... Die Offenlegungsvorschriften dieses Teils sind auf Institute im Anwendungsbereich des § 1 , Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... Die Offenlegungsvorschriften dieses Teils sind auf Institute im Anwendungsbereich des § 1 , Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... 2 Formeln und Erläuterungen Anlage 3 Meldeformulare". 2. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „im Sinne ...