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Änderung § 84 SolvV vom 31.12.2010
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§ 84 SolvV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung | § 84 SolvV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330 |
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(Textabschnitt unverändert) § 84 Übersicht über die risikogewichteten IRBA-Positionswerte | |
(Text alte Fassung) (1) Der risikogewichtete IRBA-Positionswert für eine IRBA-Position ist das Produkt aus ihrem IRBA-Risikogewicht nach § 85 und ihrem IRBA-Positionswert nach § 99. Soweit eine IRBA-Position durch eine nach § 162 berücksichtigungsfähige Gewährleistung abgesichert ist und das Institut Adressrisikopositionen gegenüber dem Gewährleistungsgeber nach dem KSA behandeln darf, darf das Institut für den mit dieser Gewährleistung abgesicherten Teil der IRBA-Position als risikogewichteten IRBA-Positionswert den risikogewichteten KSA-Positionswert verwenden, der sich ergäbe, wenn der mit dieser Gewährleistung abgesicherte Teil der Adressrisikoposition eine KSA-Position wäre und das Institut die Gewährleistung für diese KSA-Position berücksichtigen würde. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der risikogewichtete IRBA-Positionswert für eine IRBA-Position ist das Produkt aus ihrem IRBA-Risikogewicht nach § 85 und ihrem IRBA-Positionswert nach § 99. 2 Soweit eine IRBA-Position durch eine nach § 162 berücksichtigungsfähige Gewährleistung abgesichert ist und das Institut Adressrisikopositionen gegenüber dem Gewährleistungsgeber nach dem KSA behandeln darf, darf das Institut für den mit dieser Gewährleistung abgesicherten Teil der IRBA-Position als risikogewichteten IRBA-Positionswert den risikogewichteten KSA-Positionswert verwenden, der sich ergäbe, wenn der mit dieser Gewährleistung abgesicherte Teil der Adressrisikoposition eine KSA-Position wäre und das Institut die Gewährleistung für diese KSA-Position berücksichtigen würde. |
(2) Für eine IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft, die durch eine angekaufte Forderung gebildet wird, die zu einem hybriden Pool angekaufter und als Adressenausfallrisikopositionen der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zuzuordnender Forderungen gehört, für den das Institut nicht in der Lage ist, qualifizierte revolvierende oder grundpfandrechtlich besicherte Forderungen von den anderen zu unterscheiden, ist der risikogewichtete IRBA-Positionswert das Produkt aus IRBA-Positionswert und dem höchsten IRBA-Risikogewicht, das sich für diese IRBA-Position für eine der im Pool möglicherweise vorhandenen Unterklassen der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft nach § 77 ergibt. | |
(3) Die Ermittlung der Risikoparameter für eine IRBA-Veritätsrisikoposition, für die die durch die angekaufte Forderung gebildete Adressenausfallrisikoposition der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet ist, darf nach den für das Mengengeschäft geltenden Mindestanforderungen für die Nutzung des IRBA erfolgen. Gleiches gilt für die Ermittlung der Risikoparameter für durch den Ankauf von Forderungen gebildete und nicht der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnete Adressenausfallrisikopositionen und Veritätsrisikopositionen, wenn das Institut darlegen kann, dass für diese angekauften Forderungen die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA für die Forderungsklasse Unternehmen eine übermäßige Belastung darstellt und jedes der folgenden Kriterien erfüllt ist: | (3) 1 Die Ermittlung der Risikoparameter für eine IRBA-Veritätsrisikoposition, für die die durch die angekaufte Forderung gebildete Adressenausfallrisikoposition der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet ist, darf nach den für das Mengengeschäft geltenden Mindestanforderungen für die Nutzung des IRBA erfolgen. 2 Gleiches gilt für die Ermittlung der Risikoparameter für durch den Ankauf von Forderungen gebildete und nicht der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnete Adressenausfallrisikopositionen und Veritätsrisikopositionen, wenn das Institut darlegen kann, dass für diese angekauften Forderungen die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA für die Forderungsklasse Unternehmen eine übermäßige Belastung darstellt und jedes der folgenden Kriterien erfüllt ist: |
1. Das Institut hat die Forderungen von einer nicht verbundenen dritten Partei gekauft und gegenüber den Schuldnern der angekauften Forderungen bestehen keine KSA-Positionen oder IRBA-Positionen, die direkt oder indirekt durch das Institut selbst begründet worden sind. 2. Die Forderungen müssen im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts zwischen Forderungsverkäufer und Schuldner entstanden sein. Gegenläufige firmeninterne Kontoforderungen und Forderungen auf Verrechnungskonten zwischen Firmen, die in wechselseitigen Kauf- und Verkaufsbeziehungen stehen, erfüllen das Kriterium nach Satz 1 nicht. 3. Das ankaufende Institut hat einen Anspruch auf alle Erlöse aus den angekauften Forderungen oder einen gleichrangigen Anspruch auf diese Erlöse. 4. Das Portfolio der angekauften Forderungen ist hinreichend diversifiziert. (4) Der risikogewichtete IRBA-Positionswert für eine IRBA-Position in einem Beteiligungsportfolio, 1. das nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuert wird, ist das Minimum a) der 12,5-fachen Differenz zwischen IRBA-Positionswert und erwartetem Verlustbetrag nach § 104 und b) des Produkts aus IRBA-Risikogewicht und IRBA-Positionswert für diese IRBA-Position, 2. das nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b modellgesteuert ist, ist das Maximum a) des Produkts aus dem IRBA-Risikogewicht und dem IRBA-Positionswert für diese IRBA-Position und | |
b) der Summe der risikogewichteten IRBA-Positionswerte, die sich für sämtliche zugehörigen Beteiligungspositionen bei Anwendung der Verfahren für unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA-Beteiligungsportfolien ergeben, zuzüglich der mit 12,5 multiplizierten erwarteten Verlustbeträge nach § 104 für diese Beteiligungspositionen; bei der Ermittlung der IRBA-Positionswerte und der erwarteten Verlustbeträge ist eine prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit nach § 88 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und eine prognostizierte Verlustquote nach § 93 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 zugrunde zu legen, | b) der Summe der risikogewichteten IRBA-Positionswerte, die sich für sämtliche zugehörigen Beteiligungspositionen bei Anwendung der Verfahren für unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA-Beteiligungsportfolien ergeben, zuzüglich der mit 12,5 multiplizierten erwarteten Verlustbeträge nach § 104 für diese Beteiligungspositionen; bei der Ermittlung der IRBA-Positionswerte und der erwarteten Verlustbeträge ist eine prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit nach § 88 Abs. 4 Satz 2 und eine prognostizierte Verlustquote nach § 93 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 zugrunde zu legen, |
3. das die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht erfüllt, ist das Produkt aus IRBA-Positionswert und einfachem IRBA-Risikogewicht für Beteiligungen nach § 98 für diese IRBA-Position. | |
(5) Für Credit Linked Notes, bei denen das Institut Sicherungsgeber ist, darf das Institut nach für alle derartigen Credit Linked Notes einheitlicher Wahl die risikogewichteten IRBA-Positionswerte für diejenigen der beiden, gegenüber dem Emittenten der Credit Linked Note einerseits und in Bezug auf das Referenzaktivum andererseits bestehenden Adressenausfallrisikopositionen, die IRBA-Positionen sind, wie folgt ermitteln, wenn es dabei vollständig auf die Berücksichtigung von Gewährleistungen und Sicherheiten für diese IRBA-Positionen verzichtet: 1. Falls beide Adressenausfallrisikopositionen IRBA-Positionen sind, bestimmt sich der risikogewichtete IRBA-Positionswert für die IRBA-Position, für die die Summe aus risikogewichtetem IRBA-Positionswert und erwartetem Verlustbetrag höher ist als für die andere IRBA-Position, als der risikogewichtete IRBA-Positionswert nach Absatz 1, für die andere IRBA-Position ist der risikogewichtete IRBA-Positionswert Null. 2. Falls eine der beiden Adressenausfallrisikopositionen eine KSA-Position ist, ist der risikogewichtete IRBA-Positionswert für die IRBA-Position Null, wenn der risikogewichtete KSA-Positionswert für die KSA-Position größer ist als die Summe aus risikogewichtetem IRBA-Positionswert und erwartetem Verlustbetrag für die IRBA-Position, sonst der nach Absatz 1 ermittelte risikogewichtete IRBA-Positionswert. Ist bei Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte nach Nummer 1 die Summe aus risikogewichtetem IRBA-Positionswert und erwartetem Verlustbetrag für beide IRBA-Positionen gleich, gilt die gegenüber dem Emittenten der Credit Linked Note bestehende Adressenausfallrisikoposition als diejenige, für die die Summe aus risikogewichtetem IRBA-Positionswert und erwartetem Verlustbetrag höher ist. | (5) (aufgehoben) |
(6) Für eine IRBA-Position, die von einem geschriebenen Kreditderivat gebildet wird, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, ist der risikogewichtete IRBA-Positionswert, 1. wenn ihr IRBA-Risikogewicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bestimmt wird, das Maximum von Null und der Differenz aus a) dem Produkt aus IRBA-Risikogewicht und IRBA-Positionswert dieser IRBA-Position und b) dem 12,5-fachen der im Jahresabschluss oder Zwischenabschluss berücksichtigten Beträge für eingetretene oder potenzielle Wertminderungen infolge des adressrisikobezogenen Verlustrisikos, die für diese IRBA-Position gebildet wurden, 2. wenn ihr IRBA-Risikogewicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 bestimmt wird, das Minimum a) der 12,5-fachen Differenz zwischen IRBA-Positionswert und erwartetem Verlustbetrag nach § 104 dieser IRBA-Position und b) des Produkts aus IRBA-Risikogewicht und IRBA-Positionswert für diese IRBA-Position. |
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