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§ 84 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 84 Übersicht über die risikogewichteten IRBA-Positionswerte



(1) 1Der risikogewichtete IRBA-Positionswert für eine IRBA-Position ist das Produkt aus ihrem IRBA-Risikogewicht nach § 85 und ihrem IRBA-Positionswert nach § 99. 2Soweit eine IRBA-Position durch eine nach § 162 berücksichtigungsfähige Gewährleistung abgesichert ist und das Institut Adressrisikopositionen gegenüber dem Gewährleistungsgeber nach dem KSA behandeln darf, darf das Institut für den mit dieser Gewährleistung abgesicherten Teil der IRBA-Position als risikogewichteten IRBA-Positionswert den risikogewichteten KSA-Positionswert verwenden, der sich ergäbe, wenn der mit dieser Gewährleistung abgesicherte Teil der Adressrisikoposition eine KSA-Position wäre und das Institut die Gewährleistung für diese KSA-Position berücksichtigen würde.

(2) Für eine IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft, die durch eine angekaufte Forderung gebildet wird, die zu einem hybriden Pool angekaufter und als Adressenausfallrisikopositionen der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zuzuordnender Forderungen gehört, für den das Institut nicht in der Lage ist, qualifizierte revolvierende oder grundpfandrechtlich besicherte Forderungen von den anderen zu unterscheiden, ist der risikogewichtete IRBA-Positionswert das Produkt aus IRBA-Positionswert und dem höchsten IRBA-Risikogewicht, das sich für diese IRBA-Position für eine der im Pool möglicherweise vorhandenen Unterklassen der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft nach § 77 ergibt.

(3) 1Die Ermittlung der Risikoparameter für eine IRBA-Veritätsrisikoposition, für die die durch die angekaufte Forderung gebildete Adressenausfallrisikoposition der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet ist, darf nach den für das Mengengeschäft geltenden Mindestanforderungen für die Nutzung des IRBA erfolgen. 2Gleiches gilt für die Ermittlung der Risikoparameter für durch den Ankauf von Forderungen gebildete und nicht der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnete Adressenausfallrisikopositionen und Veritätsrisikopositionen, wenn das Institut darlegen kann, dass für diese angekauften Forderungen die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA für die Forderungsklasse Unternehmen eine übermäßige Belastung darstellt und jedes der folgenden Kriterien erfüllt ist:

1.
Das Institut hat die Forderungen von einer nicht verbundenen dritten Partei gekauft und gegenüber den Schuldnern der angekauften Forderungen bestehen keine KSA-Positionen oder IRBA-Positionen, die direkt oder indirekt durch das Institut selbst begründet worden sind.

2.
Die Forderungen müssen im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts zwischen Forderungsverkäufer und Schuldner entstanden sein. Gegenläufige firmeninterne Kontoforderungen und Forderungen auf Verrechnungskonten zwischen Firmen, die in wechselseitigen Kauf- und Verkaufsbeziehungen stehen, erfüllen das Kriterium nach Satz 1 nicht.

3.
Das ankaufende Institut hat einen Anspruch auf alle Erlöse aus den angekauften Forderungen oder einen gleichrangigen Anspruch auf diese Erlöse.

4.
Das Portfolio der angekauften Forderungen ist hinreichend diversifiziert.

(4) Der risikogewichtete IRBA-Positionswert für eine IRBA-Position in einem Beteiligungsportfolio,

1.
das nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuert wird, ist das Minimum

a)
der 12,5-fachen Differenz zwischen IRBA-Positionswert und erwartetem Verlustbetrag nach § 104 und

b)
des Produkts aus IRBA-Risikogewicht und IRBA-Positionswert für diese IRBA-Position,

2.
das nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b modellgesteuert ist, ist das Maximum

a)
des Produkts aus dem IRBA-Risikogewicht und dem IRBA-Positionswert für diese IRBA-Position und

b)
der Summe der risikogewichteten IRBA-Positionswerte, die sich für sämtliche zugehörigen Beteiligungspositionen bei Anwendung der Verfahren für unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA-Beteiligungsportfolien ergeben, zuzüglich der mit 12,5 multiplizierten erwarteten Verlustbeträge nach § 104 für diese Beteiligungspositionen; bei der Ermittlung der IRBA-Positionswerte und der erwarteten Verlustbeträge ist eine prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit nach § 88 Abs. 4 Satz 2 und eine prognostizierte Verlustquote nach § 93 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 zugrunde zu legen,

3.
das die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht erfüllt, ist das Produkt aus IRBA-Positionswert und einfachem IRBA-Risikogewicht für Beteiligungen nach § 98 für diese IRBA-Position.

(5) (aufgehoben)

(6) Für eine IRBA-Position, die von einem geschriebenen Kreditderivat gebildet wird, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, ist der risikogewichtete IRBA-Positionswert,

1.
wenn ihr IRBA-Risikogewicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bestimmt wird, das Maximum von Null und der Differenz aus

a)
dem Produkt aus IRBA-Risikogewicht und IRBA-Positionswert dieser IRBA-Position und

b)
dem 12,5-fachen der im Jahresabschluss oder Zwischenabschluss berücksichtigten Beträge für eingetretene oder potenzielle Wertminderungen infolge des adressrisikobezogenen Verlustrisikos, die für diese IRBA-Position gebildet wurden,

2.
wenn ihr IRBA-Risikogewicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 bestimmt wird, das Minimum

a)
der 12,5-fachen Differenz zwischen IRBA-Positionswert und erwartetem Verlustbetrag nach § 104 dieser IRBA-Position und

b)
des Produkts aus IRBA-Risikogewicht und IRBA-Positionswert für diese IRBA-Position.





 

Frühere Fassungen von § 84 SolvV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 84 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 84 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 55 SolvV Struktur des IRBA
... dem IRBA-Risikogewicht und dem IRBA-Positionswert ergibt sich nach § 84 der risikogewichtete IRBA-Positionswert. Ferner ist für jede IRBA-Position der erwartete ...
§ 63 SolvV Verwendungs- und Erfahrungsanforderungen für Ratingsysteme und Beteiligungsrisikomodelle
... und nicht durch angekaufte Forderungen gebildet werden, die die Voraussetzungen nach § 84 Abs. 3 Satz 2 erfüllen, und das Institut für diesen Geschäftsbereich eigene ...
§ 72 SolvV Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte (vom 31.12.2010)
... nach § 227 Abs. 4 ist, ist ihr risikogewichteter IRBA-Positionswert nach § 84 zu ermitteln. Für jede IRBA-Verbriefungsposition ist ihr risikogewichteter ...
§ 104 SolvV Erwarteter Verlustbetrag (vom 31.12.2011)
... für den das Institut den risikogewichteten IRBA-Positionswert nach § 84 Abs. 1 Satz 2 bestimmt, beträgt 0 Prozent. (9) Wenn ein Handelsbuchinstitut ...
§ 303 SolvV Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition (vom 31.12.2011)
... sind, 2. Wertpapiere, denen eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die nicht höher ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... 12" eingefügt. 28. In § 72 Satz 1 wird die Angabe „nach § 84 " gestrichen. 29. In § 73 Satz 3 wird nach den Wörtern „Zuordnung ... KSARisikogewichts, beträgt jedoch höchstens 1.250 Prozent." 33. § 84 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe ... 24 Satz 2" durch die Angabe „§ 24 Satz 2 und 3" und die Angabe „§ 84 " durch die Angabe „§ 72 Satz 2 und 3" ersetzt. 84. In § 249 ... 24 Satz 2" durch die Angabe „§ 24 Satz 2 und 3" und die Angabe „§ 84 " durch die Angabe „§ 72 Satz 2 und 3" ersetzt. 90. § 265 wird ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...

Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 1 2. BKRUV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... 24 Satz 2" durch die Angabe „§ 24 Satz 2 und 3" und die Angabe „§ 84 " durch die Angabe „§ 72 Satz 2 und 3" ersetzt. 28. Dem § 253 ...