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Änderung § 237 SolvV vom 31.12.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 237 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 237 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 237 Für Verbriefungen maßgebliche Bonitätsbeurteilung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die für eine Verbriefungstranche maßgebliche Bonitätsbeurteilung ist nach § 44 aus denjenigen für Verbriefungen nach Absatz 2 verwendungsfähigen Bonitätsbeurteilungen benannter Ratingagenturen zu bestimmen, die keine Schuldnerbonitätsbeurteilungen nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 sind. Abweichend von § 44 Satz 4 darf für die Bestimmung der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung der Referenzverbriefungstranche für eine nach § 256 mit einer abgeleiteten Bonitätsbeurteilung zu berücksichtigende IRBA-Verbriefungsposition auf diejenige nach Absatz 2 für Verbriefungen verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung einer benannten Ratingagentur abgestellt werden, deren Bonitätsbeurteilungskategorie aufsichtlich der niedrigsten der Bonitätsstufen nach § 257 Abs. 2 zugeordnet ist.

(2) Eine für Verbriefungen verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung ist jede Bonitätsbeurteilung einer für Verbriefungen aufsichtlich anerkannten Ratingagentur, die

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die für eine Verbriefungstranche maßgebliche Bonitätsbeurteilung ist nach § 44 aus denjenigen für Verbriefungen nach Absatz 2 verwendungsfähigen Bonitätsbeurteilungen benannter Ratingagenturen zu bestimmen, die keine Schuldnerbonitätsbeurteilungen nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 sind. 2 Abweichend von § 44 Satz 4 darf für die Bestimmung der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung der Referenzverbriefungstranche für eine nach § 256 mit einer abgeleiteten Bonitätsbeurteilung zu berücksichtigende IRBA-Verbriefungsposition auf diejenige nach Absatz 2 für Verbriefungen verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung einer benannten Ratingagentur abgestellt werden, deren Bonitätsbeurteilungskategorie aufsichtlich der niedrigsten der Bonitätsstufen nach § 257 Abs. 2 zugeordnet ist. 3 Liegt für eine Verbriefungstranche nur eine verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung einer benannten Ratingagentur vor, gilt diese Bonitätsbeurteilung abweichend von § 44 Satz 3 nur dann als maßgeblich, wenn diese Ratingagentur vom Institut zuvor als führende Ratingagentur für diese Verbriefungstransaktion bestimmt wurde.

(2) 1 Eine für Verbriefungen verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung ist jede Bonitätsbeurteilung einer für Verbriefungen aufsichtlich anerkannten Ratingagentur, die

1. keine unbeauftragte Bonitätsbeurteilung ist oder, falls die Bonitätsbeurteilung unbeauftragt ist, die Bundesanstalt einer Verwendung zustimmt; § 46 Satz 3 gilt entsprechend;

2. eine Bonitätsbeurteilung über sämtliche Arten von Zahlungen trifft, die dem Institut aus ihrem Anteil an der mit dieser Bonitätsbeurteilung versehenen Verbriefungstranche zustehen,

vorherige Änderung

3. als öffentlich verfügbar gilt; als öffentlich verfügbar gilt eine Bonitätsbeurteilung nur dann, wenn sie in einem öffentlich zugänglichen Medium abrufbar ist und von dieser Ratingagentur für die Migrationsmatrix von Bonitätsbeurteilungen dieser Art in der Grundgesamtheit erfasst ist.

Eine
Bonitätsbeurteilung nach Satz 1, die zusätzlich zum verbrieften Portfolio vorhandene Sicherungsinstrumente berücksichtigt, ist dann verwendungsfähig, wenn es sich ausschließlich um solche Sicherungsinstrumente handelt, die dem Emittenten der Verbriefungstranche direkt zur Verfügung gestellt wurden und die für den Emittenten der Verbriefungstranche, wäre er Institut im Anwendungsbereich des § 1, nach § 154 Abs. 1 berücksichtigungsfähig wären. Werden die Sicherungsinstrumente direkt für eine Verbriefungstranche zur Verfügung gestellt, ist die Bonitätsbeurteilung nicht verwendungsfähig; die Regelungen der §§ 154 bis 224 zur anrechnungsmindernden Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten bleiben unberührt.



3. als öffentlich verfügbar gilt; als öffentlich verfügbar gilt eine Bonitätsbeurteilung nur dann, wenn sie zumindest mit einer Erklärung dazu, wie die Entwicklung der Werthaltigkeit der Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios die Bonitätsbeurteilung beeinflusst, in einem öffentlich zugänglichen Medium abrufbar ist und von dieser Ratingagentur für die Migrationsmatrix von Bonitätsbeurteilungen dieser Art in der Grundgesamtheit erfasst ist.

2 Eine
Bonitätsbeurteilung nach Satz 1, die zusätzlich zum verbrieften Portfolio vorhandene Sicherungsinstrumente berücksichtigt, ist dann verwendungsfähig, wenn es sich ausschließlich um solche Sicherungsinstrumente handelt, die dem Emittenten der Verbriefungstranche direkt zur Verfügung gestellt wurden und die für den Emittenten der Verbriefungstranche, wäre er Institut im Anwendungsbereich des § 1, nach § 154 Abs. 1 berücksichtigungsfähig wären. 3 Werden die Sicherungsinstrumente direkt für eine Verbriefungstranche zur Verfügung gestellt, ist die Bonitätsbeurteilung nicht verwendungsfähig; die Regelungen der §§ 154 bis 224 zur anrechnungsmindernden Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten bleiben unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)