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Änderung § 4 SolvV vom 31.12.2011
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§ 4 SolvV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2011 geltenden Fassung | § 4 SolvV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Anrechnungspflichtige Positionen, Schuldnergesamtheit | |
(Text alte Fassung) (1) Ein Institut hat als anrechnungspflichtige Positionen seine Adressrisikopositionen, Fremdwährungsrisikopositionen, Rohwarenrisikopositionen, andere Marktrisikopositionen und, wenn es Handelsbuchinstitut ist, Handelsbuch-Risikopositionen zu bestimmen. Wertpapierhandelsunternehmen in der Rechtsform des Einzelkaufmanns oder der Personenhandelsgesellschaft haben auch die auf eigene Rechnung des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter abgeschlossenen Geschäfte in die Bestimmung der anrechnungspflichtigen Positionen einzubeziehen. (2) Adressrisikopositionen werden durch solche Positionen gebildet, die | (Text neue Fassung) (1) 1 Ein Institut hat als anrechnungspflichtige Positionen seine Adressrisikopositionen, Fremdwährungsrisikopositionen, Rohwarenrisikopositionen, andere Marktrisikopositionen und, wenn es Handelsbuchinstitut ist, Handelsbuch-Risikopositionen zu bestimmen. 2 Wertpapierhandelsunternehmen in der Rechtsform des Einzelkaufmanns oder der Personenhandelsgesellschaft haben auch die auf eigene Rechnung des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter abgeschlossenen Geschäfte in die Bestimmung der anrechnungspflichtigen Positionen einzubeziehen. (2) 1 Adressrisikopositionen werden durch solche Positionen gebildet, die |
1. einem Adressenausfallrisiko unterliegen, das nicht durch eine Handelsbuch-Risikoposition eines Handelsbuchinstituts nach Absatz 6 Satz 1 erfasst wird, 2. als Sachanlagen einem Wertverschlechterungsrisiko unterliegen, | |
3. bei einem IRBA-Institut Veritätsrisikopositionen nach § 71 Abs. 2 begründen oder, 4. wenn das Institut ein Handelsbuchinstitut ist, aus einem dem Handelsbuch zugeordneten Geschäft entstehen und einem Abwicklungsrisiko unterliegen, soweit sie nicht nach § 10 Abs. 6 Satz 1 des Kreditwesengesetzes vom haftenden Eigenkapital abgezogen oder in vollem Umfang mit haftendem Eigenkapital unterlegt werden. Adressenausfallrisiko ist das Risiko, dass eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, gegenüber der das Institut einen bedingten oder unbedingten Anspruch hat, nicht oder nicht fristgerecht leistet oder das Institut gegenüber einer Person oder Personenhandelsgesellschaft aufgrund der Nichtleistung eines Dritten zu leisten verpflichtet ist, sowie das finanzielle Risiko des Instituts in Bezug auf Beteiligungen. Die Institute stellen sicher, dass die für Zwecke dieser Verordnung gespeicherten personenbezogenen Daten spätestens nach Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Beendigung und Abwicklung des Schuldverhältnisses mit dem Schuldner des Instituts oder nach dem Scheitern der Begründung des Schuldverhältnisses vollständig gelöscht oder anonymisiert werden. Abwicklungsrisiko ist das für ein nach Ablauf des Erfüllungszeitpunktes beiderseitig nicht erfülltes Geschäft bestehende Risiko einer Wertveränderung des Geschäftsgegenstands. Die Adressrisikopositionen sind nach dem Verfahren zur Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8 zu berücksichtigen. (3) Fremdwährungsrisikopositionen sind Ansprüche oder Verpflichtungen einschließlich Beteiligungen in fremder Währung und in Gold sowie Kassenbestände in fremder Währung und Bestände in Gold. Aus den Fremdwährungsrisikopositionen ist nach den §§ 294 und 295 die Währungsgesamtposition zu bilden und hierfür der Anrechnungsbetrag zu ermitteln. Gold- und Sortenbestände im Gesamtwert von bis zu 128.000 Euro müssen nicht in die Währungsgesamtposition einbezogen werden. Wird die Grenze nach Satz 3 überschritten, sind die Gold- und Sortenbestände in voller Höhe in die Währungsgesamtposition einzubeziehen. (4) Fremdwährungsrisikopositionen, die nach § 10 Abs. 2a Satz 2 oder Abs. 6 des Kreditwesengesetzes vom Kern- bzw. haftenden Eigenkapital abgezogen oder die in vollem Umfang mit haftendem Eigenkapital unterlegt werden, sowie Beteiligungen einschließlich Anteilen an verbundenen Unternehmen in fremder Währung, die zu Anschaffungskursen bewertet werden (strukturelle Währungspositionen), dürfen auf Antrag des Instituts mit Zustimmung der Bundesanstalt bei der Ermittlung der Währungsgesamtposition nach Absatz 3 Satz 2 außer Ansatz bleiben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Institut mit seinem Antrag nach Satz 1 die jeweiligen Posten der Bundesanstalt mitteilt und diese nicht innerhalb von drei Monaten widerspricht. Änderungen der nicht zu berücksichtigenden Posten sind der Bundesanstalt mitzuteilen. Die Höhe der nicht in Ansatz gebrachten Posten ist auf den Meldungen Nr. 30 und 63 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 zu vermerken. (5) Rohwarenrisikopositionen sind Ansprüche oder Verpflichtungen in Bezug auf Waren sowie Warenbestände. Aus den Rohwarenrisikopositionen ist nach den §§ 296 und 297 die Rohwarenposition zu bilden und hierfür der Anrechnungsbetrag zu ermitteln. Silber- und Platinbestände im Gesamtwert von bis zu 26.000 Euro müssen nicht in die Rohwarenposition einbezogen werden. Wird die Grenze nach Satz 3 überschritten, sind Silber- und Platinbestände in voller Höhe in die Rohwarenposition einzubeziehen. (6) Handelsbuch-Risikopositionen sind die zins- und aktienkursbezogenen Risikopositionen des Handelsbuches eines Handelsbuchinstituts. Der Anrechnungsbetrag für Handelsbuch-Risikopositionen ist nach den §§ 298 bis 307 aus der Summe der Teilanrechnungsbeträge für die allgemeinen und für die besonderen Kursrisiken zu ermitteln. (7) Andere Marktrisikopositionen sind vertragliche Ansprüche und Verpflichtungen, die für die eine Vertragspartei einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Vertragspartei eine finanzielle Verbindlichkeit schaffen und die nicht nach den Absätzen 2 bis 6 zu erfassen sind. Der Anrechnungsbetrag für andere Marktrisikopositionen ist nach § 312 zu ermitteln. (8) Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften sind in der Regel eine Schuldnergesamtheit, wenn sie untereinander unter Berücksichtigung ihrer rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse so verbunden sind, dass die Zahlungsschwierigkeiten einer der Personen zu Schwierigkeiten bei den anderen führen würden, Zahlungsverpflichtungen aus Kreditgewährung gegenüber dem Institut vollständig zu erfüllen. Kann eine der Personen nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf eine oder mehrere andere Personen ausüben, darf das Institut nur in begründeten Fällen von der Bildung einer Schuldnergesamtheit nach Satz 1 absehen. | 3. bei einem IRBA-Institut Veritätsrisikopositionen nach § 71 Abs. 2 begründen oder 4. einem Abwicklungsrisiko unterliegen, soweit sie nicht nach § 10 Abs. 6 Satz 1 des Kreditwesengesetzes vom haftenden Eigenkapital abgezogen oder in vollem Umfang mit haftendem Eigenkapital unterlegt werden. 2 Adressenausfallrisiko ist das Risiko, dass eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, gegenüber der das Institut einen bedingten oder unbedingten Anspruch hat, nicht oder nicht fristgerecht leistet oder das Institut gegenüber einer Person oder Personenhandelsgesellschaft aufgrund der Nichtleistung eines Dritten zu leisten verpflichtet ist, sowie das finanzielle Risiko des Instituts in Bezug auf Beteiligungen. 3 Die Institute stellen sicher, dass die für Zwecke dieser Verordnung gespeicherten personenbezogenen Daten spätestens nach Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Beendigung und Abwicklung des Schuldverhältnisses mit dem Schuldner des Instituts oder nach dem Scheitern der Begründung des Schuldverhältnisses vollständig gelöscht oder anonymisiert werden. 4 Abwicklungsrisiko ist das für ein nach Ablauf des Erfüllungszeitpunktes beiderseitig nicht erfülltes Geschäft bestehende Risiko einer Wertveränderung des Geschäftsgegenstands. 5 Die Adressrisikopositionen sind nach dem Verfahren zur Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8 zu berücksichtigen. (3) 1 Fremdwährungsrisikopositionen sind Ansprüche oder Verpflichtungen einschließlich Beteiligungen in fremder Währung und in Gold sowie Kassenbestände in fremder Währung und Bestände in Gold. 2 Aus den Fremdwährungsrisikopositionen ist nach den §§ 294 und 295 die Währungsgesamtposition zu bilden und hierfür der Anrechnungsbetrag zu ermitteln. 3 Gold- und Sortenbestände im Gesamtwert von bis zu 128.000 Euro müssen nicht in die Währungsgesamtposition einbezogen werden. 4 Wird die Grenze nach Satz 3 überschritten, sind die Gold- und Sortenbestände in voller Höhe in die Währungsgesamtposition einzubeziehen. (4) 1 Fremdwährungsrisikopositionen, die nach § 10 Abs. 2a Satz 2 oder Abs. 6 des Kreditwesengesetzes vom Kern- bzw. haftenden Eigenkapital abgezogen oder die in vollem Umfang mit haftendem Eigenkapital unterlegt werden, sowie Beteiligungen einschließlich Anteilen an verbundenen Unternehmen in fremder Währung, die zu Anschaffungskursen bewertet werden (strukturelle Währungspositionen), dürfen auf Antrag des Instituts mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) bei der Ermittlung der Währungsgesamtposition nach Absatz 3 Satz 2 außer Ansatz bleiben. 2 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Institut mit seinem Antrag nach Satz 1 die jeweiligen Posten der Bundesanstalt mitteilt und diese nicht innerhalb von drei Monaten widerspricht. 3 Änderungen der nicht zu berücksichtigenden Posten sind der Bundesanstalt mitzuteilen. 4 Die Höhe der nicht in Ansatz gebrachten Posten ist auf den Meldungen Nr. 30 und 63 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 zu vermerken. (5) 1 Rohwarenrisikopositionen sind Ansprüche oder Verpflichtungen in Bezug auf Waren sowie Warenbestände. 2 Aus den Rohwarenrisikopositionen ist nach den §§ 296 und 297 die Rohwarenposition zu bilden und hierfür der Anrechnungsbetrag zu ermitteln. 3 Silber- und Platinbestände im Gesamtwert von bis zu 26.000 Euro müssen nicht in die Rohwarenposition einbezogen werden. 4 Wird die Grenze nach Satz 3 überschritten, sind Silber- und Platinbestände in voller Höhe in die Rohwarenposition einzubeziehen. (6) 1 Handelsbuch-Risikopositionen sind die zins- und aktienkursbezogenen Risikopositionen des Handelsbuches eines Handelsbuchinstituts. 2 Der Anrechnungsbetrag für Handelsbuch-Risikopositionen ist nach den §§ 298 bis 307 aus der Summe der Teilanrechnungsbeträge für die allgemeinen und für die besonderen Kursrisiken zu ermitteln. (7) 1 Andere Marktrisikopositionen sind vertragliche Ansprüche und Verpflichtungen, die für die eine Vertragspartei einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Vertragspartei eine finanzielle Verbindlichkeit schaffen und die nicht nach den Absätzen 2 bis 6 zu erfassen sind. 2 Der Anrechnungsbetrag für andere Marktrisikopositionen ist nach § 312 zu ermitteln. (8) 1 Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften sind in der Regel eine Schuldnergesamtheit, wenn sie untereinander unter Berücksichtigung ihrer rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse so verbunden sind, dass die Zahlungsschwierigkeiten einer der Personen zu Schwierigkeiten bei den anderen führen würden, Zahlungsverpflichtungen aus Kreditgewährung gegenüber dem Institut vollständig zu erfüllen. 2 Kann eine der Personen nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf eine oder mehrere andere Personen ausüben, darf das Institut nur in begründeten Fällen von der Bildung einer Schuldnergesamtheit nach Satz 1 absehen. |
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