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Änderung § 6 SolvV vom 31.12.2011

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§ 6 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2011 geltenden Fassung
§ 6 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Meldungen zur Eigenmittelausstattung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Institute haben der Deutschen Bundesbank zu den Anforderungen nach § 2 Abs. 2 bis 4 und 6 nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalendervierteljahres Meldungen mit den Formularen nach Anlage 3 Nr. 1 bis 33 jeweils bis zum 15. Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats einzureichen; auf Antrag des Instituts kann die Bundesanstalt die Frist verlängern. 2 Übergeordnete Institute haben der Deutschen Bundesbank zu den Anforderungen nach § 3 nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalendervierteljahres Meldungen mit den Formularen nach Anlage 3 Nr. 34 bis 67 jeweils bis zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats einzureichen; auf Antrag des Instituts kann die Bundesanstalt die Frist verlängern. 3 Für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Meldungen nur einmal jährlich nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalenderjahres und nur mit dem Formular nach Anlage 3 Nr. 1 spätestens bis zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Kalendervierteljahres einzureichen sind.

(2) 1 Die Meldungen nach Absatz 1 sind im papierlosen Verfahren einzureichen. 2 Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die elektronische Dateneinreichung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg. 3 Sie leitet die Meldungen an die Bundesanstalt weiter. 4 Institute haben die Meldungen nach Anlage 3 Nr. 1 bis 33, übergeordnete Institute zusätzlich die Meldungen nach Anlage 3 Nr. 34 bis 67 für das laufende Kalenderjahr und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre aufzubewahren. 5 Institute müssen die Marktpreisdaten für die Angaben nach Anlage 3 für den letzten Meldestichtag, die Meldestichtage der vergangenen 24 Monate sowie für den laufenden Meldezeitraum vorhalten und der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank auf Verlangen zur Verfügung stellen. 6 Sofern die Gesamtkennziffer nach § 2 Abs. 6 Satz 2 den Wert von 8,4 Prozent unterschreitet, haben die Institute die jeweiligen Marktdaten sowie die Berechnungen nach dieser Verordnung zusätzlich für die letzten 30 Handelstage vorzuhalten. 7 Sowohl die Bundesanstalt als auch die Deutsche Bundesbank können verlangen, dass die Angaben nach Satz 5 und 6 spätestens nach 15 Geschäftstagen eingereicht werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Institute haben der Deutschen Bundesbank zu den Anforderungen nach § 2 Abs. 2 bis 4 und 6 nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalendervierteljahres Meldungen mit den Formularen nach Anlage 3 Nummer 1 bis 33, 68 und 69 jeweils bis zum 15. Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats einzureichen; auf Antrag des Instituts kann die Bundesanstalt die Frist verlängern. 2 Übergeordnete Institute haben der Deutschen Bundesbank zu den Anforderungen nach § 3 nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalendervierteljahres Meldungen mit den Formularen nach Anlage 3 Nummer 34 bis 67, 70 und 71 jeweils bis zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats einzureichen; auf Antrag des Instituts kann die Bundesanstalt die Frist verlängern. 3 Für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Meldungen nur einmal jährlich nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalenderjahres und nur mit dem Formular nach Anlage 3 Nr. 1 spätestens bis zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Kalendervierteljahres einzureichen sind.

(2) 1 Die Meldungen nach Absatz 1 sind im papierlosen Verfahren einzureichen. 2 Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die elektronische Dateneinreichung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg. 3 Sie leitet die Meldungen an die Bundesanstalt weiter. 4 Institute haben die Meldungen nach Anlage 3 Nummer 1 bis 33, 68 und 69, übergeordnete Institute zusätzlich die Meldungen nach Anlage 3 Nummer 34 bis 67, 70 und 71 für das laufende Kalenderjahr und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre aufzubewahren. 5 Institute müssen die Marktpreisdaten für die Angaben nach Anlage 3 für den letzten Meldestichtag, die Meldestichtage der vergangenen 24 Monate sowie für den laufenden Meldezeitraum vorhalten und der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank auf Verlangen zur Verfügung stellen. 6 Sofern die Gesamtkennziffer nach § 2 Abs. 6 Satz 2 den Wert von 8,4 Prozent unterschreitet, haben die Institute die jeweiligen Marktdaten sowie die Berechnungen nach dieser Verordnung zusätzlich für die letzten 30 Handelstage vorzuhalten. 7 Sowohl die Bundesanstalt als auch die Deutsche Bundesbank können verlangen, dass die Angaben nach Satz 5 und 6 spätestens nach 15 Geschäftstagen eingereicht werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013)