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Änderung § 8 SolvV vom 31.12.2011
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§ 8 SolvV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2011 geltenden Fassung | § 8 SolvV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken | |
(Text alte Fassung) (1) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken wird ermittelt, indem aus der Gesamtheit der Adressrisikopositionen mit Ausnahme der Abwicklungsrisikopositionen die Adressenausfallrisikopositionen bestimmt und diese entweder nach dem Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) oder dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) berücksichtigt werden. Nur ein IRBA-Institut darf Adressenausfallrisikopositionen nach dem IRBA berücksichtigen. Ein Institut, das kein IRBA-Institut ist, hat sämtliche Adressenausfallrisikopositionen nach dem KSA zu berücksichtigen. (2) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken ist die mit 0,08 multiplizierte Summe aus | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken wird ermittelt, indem aus der Gesamtheit der Adressrisikopositionen mit Ausnahme der Abwicklungsrisikopositionen die Adressenausfallrisikopositionen bestimmt und diese entweder nach dem Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) oder dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) berücksichtigt werden. 2 Nur ein IRBA-Institut darf Adressenausfallrisikopositionen nach dem IRBA berücksichtigen. 3 Ein Institut, das kein IRBA-Institut ist, hat sämtliche Adressenausfallrisikopositionen nach dem KSA zu berücksichtigen. (2) 1 Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken ist die mit 0,08 multiplizierte Summe aus |
1. den für alle a) KSA-Positionen nach § 24 Satz 1 und b) IRBA-Positionen nach § 71 Abs. 1, die keine Verbriefungspositionen sind, ermittelten risikogewichteten KSA-Positionswerten beziehungsweise risikogewichteten IRBA-Positionswerten und 2. den nach den §§ 225 bis 268 ermittelten risikogewichteten Positionswerten für Verbriefungspositionen. | |
Bei Handelsbuchinstituten erhöht sich der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken um den Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken nach § 16. | 2 Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken erhöht sich um den Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken nach § 16. |
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