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Änderung § 242 SolvV vom 31.12.2011

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§ 242 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2011 geltenden Fassung
§ 242 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103

(Textabschnitt unverändert)

§ 242 KSA-Verbriefungsrisikogewicht für beurteilte KSA-Verbriefungspositionen


(Text alte Fassung)

Das KSA-Verbriefungsrisikogewicht einer KSA-Verbriefungsposition, für die eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vorliegt, ergibt sich in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, der die Bonitätsbeurteilungskategorie der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung aufsichtlich zugewiesen ist, wenn diese Bonitätsbeurteilung eine langfristige ist, nach Tabelle 11 der Anlage 1 oder, wenn diese Bonitätsbeurteilung eine kurzfristige ist, nach Tabelle 10 der Anlage 1.

(Text neue Fassung)

Das KSA-Verbriefungsrisikogewicht einer KSA-Verbriefungsposition, für die eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vorliegt, ergibt sich in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, der die Bonitätsbeurteilungskategorie der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung aufsichtlich zugewiesen ist, nach Tabelle 11 der Anlage 1.