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Änderung § 305 SolvV vom 31.12.2011

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§ 305 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2011 geltenden Fassung
§ 305 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103

(Textabschnitt unverändert)

§ 305 Besonderes Kursrisiko Aktiennettoposition


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko sind die Aktiennettopositionen unabhängig von ihren bestandsvermehrenden oder bestandsvermindernden Ausrichtungen in Höhe ihrer maßgeblichen Beträge zusammenzufassen und mit 4 Prozent zu gewichten. Nicht zu berücksichtigen sind:

(Text neue Fassung)

1 Zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko sind die Aktiennettopositionen unabhängig von ihren bestandsvermehrenden oder bestandsvermindernden Ausrichtungen in Höhe ihrer maßgeblichen Beträge zusammenzufassen und mit 8 Prozent zu gewichten. 2 Nicht zu berücksichtigen sind:

1. Nettopositionen aus börsengehandelten Terminkontrakten auf einen gängigen Aktienindex und

2. Aktien nach § 304 Satz 2.

vorherige Änderung

(2) Nettopositionen nach § 299 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in hochliquiden Aktien mit hoher Anlagequalität sind bei der Zusammenfassung nach Absatz 1 mit 50 Prozent ihres maßgeblichen Betrags zu berücksichtigen, wenn ihr Anteil nicht mehr als 5 Prozent des Wertes der gesamten Nettopositionen übersteigt. Die in Satz 1 Halbsatz 2 genannte Grenze beträgt 10 Prozent, wenn der Gesamtwert dieser Nettopositionen nicht mehr als 50 Prozent des Wertes der gesamten Nettopositionen beträgt. Hochliquide Aktien sind Aktien, die nachweislich in einen gängigen Aktienindex einbezogen sind. Aktien mit hoher Anlagequalität sind Aktien, die nachweislich in einem Land mit liquidem Aktienmarkt zum Handel an einer Wertpapier- oder Terminbörse zugelassen sind und deren Emittent nicht Schuldner aus in die Zinsnettoposition einbezogenen Wertpapieren ist, die keine Aktiva mit hoher Anlagequalität nach § 303 Abs. 3 Satz 2 sind.