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Änderung § 314 SolvV vom 31.12.2011
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§ 314 SolvV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2011 geltenden Fassung | § 314 SolvV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103 |
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(Textabschnitt unverändert) § 314 Bestimmung der Anrechnungsbeträge | |
(Text alte Fassung) (1) Dem maßgeblichen Anrechnungsbetrag oder Teilanrechnungsbetrag ist der größere der folgenden Beträge zugrunde zu legen: 1. der potenzielle Risikobetrag für die zum Geschäftsschluss des Vortags im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen, 2. der Durchschnitt der potenziellen Risikobeträge für die zum jeweiligen Geschäftsschluss der vorangegangenen 60 Arbeitstage im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen, gewichtet mit einem von der Bundesanstalt festzulegenden Faktor. Bei der Ermittlung des Betrags nach Satz 1 ist § 2 Abs. 3 Satz 5 und 6 zu berücksichtigen. (2) Wenn ein Institut ein Risikomodell zur Ermittlung von Teilanrechnungsbeträgen für das besondere Kursrisiko verwendet, dann erhöht sich der maßgebliche Anrechnungsbetrag oder Teilanrechnungsbetrag nach Absatz 1 über den Betrag hinaus, der sich nach den quantitativen Vorgaben des § 315 ergibt, in dem Ausmaß, in dem das Risikomodell nach diesen quantitativen Vorgaben das Ausfallrisiko im Vergleich zu den sich ergebenden Anrechnungsbeträgen für Adressrisiken nicht angemessen abbildet. Bei der Bestimmung des Ausmaßes ist das Risiko, dass im Falle einer kurzfristigen Veräußerung oder Absicherung dieser Handelsbuchpositionen nicht ihr zuletzt beobachteter Marktpreis oder Schätzwert, sondern lediglich ein ungünstigerer Wert erzielt wird, zu berücksichtigen. (3) Der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 anzuwendende Gewichtungsfaktor beträgt mindestens 3. Die Bundesanstalt kann bestimmen, dass im Einzelfall ein höherer Faktor anzuwenden ist. Sie legt die Höhe des Faktors unter Berücksichtigung der qualitativen Anforderungen nach § 316 Abs. 1, den §§ 317 und 318 Abs. 2 und der Prognosegüte des Risikomodells nach § 318 Abs. 1 fest. | (Text neue Fassung) (1) 1 Soweit ein Institut einen Anrechnungsbetrag oder Teilanrechnungsbetrag für die Marktrisikopositionen nach § 2 Absatz 3 nach einem eigenen Risikomodell ermittelt, ist vorbehaltlich des Absatzes 1a der maßgebliche Anrechnungsbetrag oder Teilanrechnungsbetrag als Summe aus 1. dem größeren der folgenden Beträge: a) dem potenziellen Risikobetrag für die zum Geschäftsschluss des Vortags im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen oder b) dem Durchschnitt der potenziellen Risikobeträge für die zum jeweiligen Geschäftsschluss der vorangegangenen 60 Arbeitstage im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen, gewichtet mit einem von der Bundesanstalt festzulegenden Faktor, 2. und dem größeren der folgenden Beträge: a) dem zuletzt berechneten potenziellen Krisen-Risikobetrag für die im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen oder b) dem Durchschnitt der potenziellen Krisen-Risikobeträge zum jeweiligen Geschäftsschluss über die vorangegangenen 60 Arbeitstage für die im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen, gewichtet mit dem von der Bundesanstalt festzulegenden Faktor nach Nummer 1 Buchstabe b, zu bestimmen. 2 Soweit ein Institut nach § 313 Absatz 1 Satz 2 Marktrisikopositionen nicht nach Satz 1 berücksichtigt, sind diese nach den Vorschriften der §§ 294 bis 311 für die Anrechnungsbeträge oder auch Teilanrechnungsbeträge zu berücksichtigen. (1a) 1 Soweit ein Institut den Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko aus Zinsrisikopositionen nach einem eigenen Risikomodell ermittelt, ist der Summe nach Absatz 1 Satz 1 die Summe der folgenden Beträge hinzuzuaddieren: 1. die Summe der mit 8 Prozent gewichteten aktivisch oder passivisch ausgerichteten nach § 303 Absatz 5 und 5a zu berücksichtigenden Verbriefungspositionen und 2. der größere der folgenden Beträge: a) der nach den §§ 318a bis 318d zuletzt ermittelte Betrag für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko, b) der zwölfwöchige Durchschnitt der nach den §§ 318a bis 318d ermittelten Beträge für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko, 3. der Betrag nach § 303 Absatz 5b. 2 Ein Institut, das die Voraussetzungen nach § 318e erfüllt, darf vorbehaltlich des Satzes 3 den Betrag nach Satz 1 Nummer 3 ersetzen durch den größeren der folgenden Beträge: a) den nach § 318e zuletzt ermittelten Betrag für das CTP, b) den zwölfwöchigen Durchschnitt der nach § 318e zuletzt ermittelten Beträge für das CTP. 3 Soweit die Ergebnisse von Krisenszenarien nach § 318e Absatz 5 Satz 4 darauf hinweisen, dass der Betrag nach Satz 2 in wesentlichem Maße dem Risiko nicht gerecht wird, kann die Bundesanstalt festlegen, dass das Institut das CTP mit einem höheren Betrag als nach Satz 2 berücksichtigen muss. 4 Wenn der Betrag nach Satz 2 kleiner ist als 8 Prozent des Betrags, der sich bei einer Berücksichtigung der Gesamtheit der in den Betrag für das CTP nach § 318e einbezogenen Positionen nach § 303 Absatz 5b ergeben würde, dann hat das Institut den Betrag nach Satz 2 durch 8 Prozent des Betrags zu ersetzen, der sich für diese Gesamtheit nach § 303 Absatz 5b ergeben würde. (2) (aufgehoben) (3) 1 Der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b anzuwendende Gewichtungsfaktor beträgt mindestens 3. 2 Die Bundesanstalt kann bestimmen, dass im Einzelfall ein höherer Faktor anzuwenden ist. 3 Sie legt die Höhe des Faktors unter Berücksichtigung der qualitativen Anforderungen nach § 316 Abs. 1, den §§ 317, 317a und 318 Abs. 2 und der Prognosegüte des Risikomodells nach § 318 Abs. 1 fest. (4) 1 § 303 Absatz 5h gilt entsprechend. 2 § 303 Absatz 5h Satz 2 gilt dabei mit der Maßgabe, dass das Institut Verbriefungspositionen aus der implizit unterstützten Verbriefungstransaktion, die es in den potenziellen Risikobetrag und den potenziellen Krisen-Risikobetrag oder zusätzlich in den nach § 318e ermittelten Betrag für das CTP einbezieht, weiterhin in diese Beträge einbeziehen darf. 3 Soweit ein Institut die Option nach Satz 2 nutzt, muss es aber für die Positionen des verbrieften Portfolios separat einen Anrechnungsbetrag ermitteln, den es zu der Summe der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 addiert und in dieser Weise zusätzlich für die Feststellung der Einhaltung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach § 2 Absatz 3 Satz 1 berücksichtigt. |
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