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Änderung § 317a SolvV vom 31.12.2011
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§ 317a SolvV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2011 geltenden Fassung | § 317a SolvV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103 |
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(Text alte Fassung) § 317a (neu) | (Text neue Fassung)§ 317a Zusätzliche Anforderungen - Besonderes Kursrisiko |
(1) Ein eigenes Risikomodell für die Ermittlung eines Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko muss 1. statistisch die im Zeitablauf eingetretenen Wertänderungen der Gesamtheit der im Zeitablauf jeweils im potenziellen Risikobetrag berücksichtigten Marktrisikopositionen erklären, 2. das Ausmaß von Risikokonzentrationen sowie Änderungen bei der Zusammensetzung der jeweils im potenziellen Risikobetrag berücksichtigten Marktrisikopositionen angemessen abbilden, 3. sich auch in einem krisenhaften Marktumfeld bewähren, 4. durch Rückvergleiche angemessen validiert sein; soweit das Institut diese Rückvergleiche mit Genehmigung der Bundesanstalt auf Basis von relevanten Unter-Portfolien durchführen darf, muss es diese Unter-Portfolien nach einheitlichen Kriterien auswählen, 5. emittentenspezifische und emissionsspezifische Basisrisiken angemessen abbilden; das Institut muss insbesondere darlegen, dass das eigene Risikomodell wesentliche Unterschiede zwischen ähnlichen, aber nicht identischen Marktrisikopositionen für die Risikoquantifizierung angemessen transparent macht, und 6. Ereignisrisiken angemessen abbilden; für Zinsrisikopositionen brauchen Ereignisrisiken nicht abgebildet werden, soweit diese bereits im eigenen Ansatz für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko nach den §§ 318a bis 318d berücksichtigt sind. (2) 1 Das eigene Risikomodell muss die speziellen Risiken aus Marktrisikopositionen, zu denen es nur einen eingeschränkt liquiden Markt gibt oder auch für die nur eine geringe Preistransparenz besteht, unter Zugrundelegung realistischer Marktszenarien in konservativer Weise berücksichtigen. 2 Ein Institut darf in seinem Risikomodell Vergröberungen nur vornehmen, soweit dies aufgrund mangelnder Verfügbarkeit geeigneter Marktkurse, -preise oder -zinssätze erforderlich ist oder die verfügbaren Marktkurse, -preise und -zinssätze keine angemessene Berücksichtigung der Risiken aus den betreffenden Marktrisikopositionen erlauben. 3 Soweit ein Institut in seinem Risikomodell Vergröberungen vornimmt, muss das Risikomodell die Risiken in konservativer Weise abbilden. (3) Das Institut muss sich Fortschritte und Marktstandards hinsichtlich der Risikomodellierung für sein eigenes Risikomodell zunutze machen. |
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