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Änderung § 318d SolvV vom 31.12.2011
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§ 318d SolvV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2011 geltenden Fassung | § 318d SolvV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103 |
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(Text alte Fassung) § 318d (neu) | (Text neue Fassung)§ 318d Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko - Validierung |
(1) 1 Das Institut muss über geeignete Verfahren zur Validierung des Ansatzes nach § 318a Absatz 1 verfügen. 2 Insbesondere muss es 1. Korrelationsannahmen einschließlich der Auswahl und Gewichtung der systematischen Risikofaktoren sowie verwendete Bewertungsmodelle validieren; 2. verschiedene Arten von Stresstests durchführen, um eine angemessene Modellgüte mit Blick auf mögliche Risikokonzentrationen sicherzustellen; diese Tests dürfen nicht nur tatsächlich eingetretene Ereignisse berücksichtigen; 3. geeignete Methoden der quantitativen Validierung, einschließlich der Verwendung geeigneter interner Vergleichsmaßstäbe, verwenden. (2) Der Ansatz nach § 318a Absatz 1 muss mit den Methoden des institutsinternen Risikomanagements im Einklang stehen. |
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