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Änderung § 7 SolvV vom 28.09.2013
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§ 7 SolvV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.09.2013 geltenden Fassung | § 7 SolvV n.F. (neue Fassung) in der am 28.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen | |
(Text alte Fassung) (1) Institute müssen | (Text neue Fassung) (1) 1 Institute müssen |
1. die Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen nach § 2 Abs. 2 und 2. die Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen nach § 2 Abs. 3 | |
zwischen den Meldestichtagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzeigen. In der Anzeige nach Satz 1 ist jeweils der Betrag anzugeben, um den die Eigenkapitalanforderungen beziehungsweise Eigenmittelanforderungen nicht eingehalten werden. (2) Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, müssen die Nichterfüllung der Anforderung nach § 2 Abs. 4 zwischen den Meldestichtagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzeigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Anzeigepflichten nach Absatz 1 gelten entsprechend für übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe. | zwischen den Meldestichtagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzeigen. 2 In der Anzeige nach Satz 1 ist jeweils der Betrag anzugeben, um den die Eigenkapitalanforderungen beziehungsweise Eigenmittelanforderungen nicht eingehalten werden. (2) 1 Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, müssen die Nichterfüllung der Anforderung nach § 2 Abs. 4 zwischen den Meldestichtagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzeigen. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Anzeigepflichten nach Absatz 1 gelten entsprechend für übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe. |
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