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Änderung § 57 SolvV vom 28.09.2013

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§ 57 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.09.2013 geltenden Fassung
§ 57 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 57 Verwendung des IRBA durch Institutsgruppen oder Finanzholding-Gruppen


(Text neue Fassung)

§ 57 Verwendung des IRBA durch Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die Ermittlung risikogewichteter Positionswerte für Adressenausfallrisikopositionen nach dem IRBA durch eine Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe zum Nachweis der angemessenen zusammengefassten Eigenmittelausstattung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gelten die entsprechenden Regelungen für Institute mit der Maßgabe, dass



(1) Für die Ermittlung risikogewichteter Positionswerte für Adressenausfallrisikopositionen nach dem IRBA durch eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe zum Nachweis der angemessenen zusammengefassten Eigenmittelausstattung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gelten die entsprechenden Regelungen für Institute mit der Maßgabe, dass

(Textabschnitt unverändert)

1. ein IRBA-Zulassungsantrag durch das übergeordnete Unternehmen für den Zweck des Nachweises der angemessenen zusammengefassten Eigenmittelausstattung zu stellen ist,

2. die Anmeldung der Ratingsysteme und Beteiligungsrisikomodelle zur Eignungsprüfung durch das übergeordnete Unternehmen einzureichen ist und

3. sich der genehmigungsfähige Umsetzungsplan auf sämtliche gruppenangehörigen Unternehmen zu erstrecken hat.

vorherige Änderung

(2) Ein Institut, das gruppenangehöriges Unternehmen ist, kann für die Zwecke des Nachweises der angemessenen Eigenmittelausstattung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes einen IRBA-Zulassungsantrag unabhängig von einem IRBA-Zulassungsantrag der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der es angehört, stellen.



(2) Ein Institut, das gruppenangehöriges Unternehmen ist, kann für die Zwecke des Nachweises der angemessenen Eigenmittelausstattung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes einen IRBA-Zulassungsantrag unabhängig von einem IRBA-Zulassungsantrag der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der es angehört, stellen.