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Änderung § 319 SolvV vom 28.09.2013
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§ 319 SolvV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.09.2013 geltenden Fassung | § 319 SolvV n.F. (neue Fassung) in der am 28.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672 |
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(Textabschnitt unverändert) § 319 Anwendungsbereich Offenlegung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Offenlegungsvorschriften dieses Teils sind auf Institute im Anwendungsbereich des § 1, Institutsgruppen im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Abs. 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes anzuwenden. (2) Bei einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe sind die Offenlegungsbestimmungen nur von dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe anzuwenden. Die Angaben erfolgen in diesem Fall gruppenbezogen. (3) Institute im Sinne des § 53 des Kreditwesengesetzes und Tochterunternehmen eines Instituts oder einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie im Sinne des § 53d des Kreditwesengesetzes brauchen die Offenlegungsbestimmungen dieses Teils nicht anzuwenden, wenn im Rahmen einer gruppenbezogenen Berichterstattung Informationen offengelegt werden, die den Offenlegungsvorschriften dieses Teils gleichwertig sind. | (Text neue Fassung) (1) Die Offenlegungsvorschriften dieses Teils sind auf Institute im Anwendungsbereich des § 1, Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes und gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 3a Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes anzuwenden. (2) 1 Bei einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe sind die Offenlegungsbestimmungen nur von dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe anzuwenden. 2 Die Angaben erfolgen in diesem Fall gruppenbezogen. (3) Institute im Sinne des § 53 des Kreditwesengesetzes und Tochterunternehmen eines Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie im Sinne des § 53d des Kreditwesengesetzes brauchen die Offenlegungsbestimmungen dieses Teils nicht anzuwenden, wenn im Rahmen einer gruppenbezogenen Berichterstattung Informationen offengelegt werden, die den Offenlegungsvorschriften dieses Teils gleichwertig sind. |
(4) Die Offenlegungsvorschriften dieses Teils finden auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung keine Anwendung. |
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