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Änderung § 319 SolvV vom 28.09.2013

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§ 319 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.09.2013 geltenden Fassung
§ 319 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 319 Anwendungsbereich Offenlegung


(Text alte Fassung)

(1) Die Offenlegungsvorschriften dieses Teils sind auf Institute im Anwendungsbereich des § 1, Institutsgruppen im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Abs. 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes anzuwenden.

(2) Bei einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe sind die Offenlegungsbestimmungen nur von dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe anzuwenden. Die Angaben erfolgen in diesem Fall gruppenbezogen.

(3) Institute im Sinne des § 53 des Kreditwesengesetzes und Tochterunternehmen eines Instituts oder einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie im Sinne des § 53d des Kreditwesengesetzes brauchen die Offenlegungsbestimmungen dieses Teils nicht anzuwenden, wenn im Rahmen einer gruppenbezogenen Berichterstattung Informationen offengelegt werden, die den Offenlegungsvorschriften dieses Teils gleichwertig sind.

(Text neue Fassung)

(1) Die Offenlegungsvorschriften dieses Teils sind auf Institute im Anwendungsbereich des § 1, Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes und gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 3a Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes anzuwenden.

(2) 1 Bei einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe sind die Offenlegungsbestimmungen nur von dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe anzuwenden. 2 Die Angaben erfolgen in diesem Fall gruppenbezogen.

(3) Institute im Sinne des § 53 des Kreditwesengesetzes und Tochterunternehmen eines Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie im Sinne des § 53d des Kreditwesengesetzes brauchen die Offenlegungsbestimmungen dieses Teils nicht anzuwenden, wenn im Rahmen einer gruppenbezogenen Berichterstattung Informationen offengelegt werden, die den Offenlegungsvorschriften dieses Teils gleichwertig sind.

(4) Die Offenlegungsvorschriften dieses Teils finden auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung keine Anwendung.