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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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Unterabschnitt 1 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken
Kapitel 4 Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA)
Abschnitt 2 Nutzung des IRBA
Unterabschnitt 1 Nutzungsvoraussetzungen
§ 56 Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA
§ 56 wird in 12 Vorschriften zitiert
(1) Die Berücksichtigung von Adressrisikopositionen nach dem IRBA für die Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8 und der erwarteten Verlustbeträge für IRBA-Positionen nach § 104 setzt voraus, dass das Institut
- 1.
- eine IRBA-Zulassung der Bundesanstalt nach § 58 erhalten hat,
- 2.
- für jedes für den IRBA zu verwendende Ratingsystem die Positionen des Neugeschäfts nach § 68 Abs. 1 und des zu berücksichtigenden Bestandsgeschäfts nach § 68 Abs. 4, die in den Anwendungsbereich dieses Ratingsystems nach § 108 fallen, vollständig erfasst hat,
- 3.
- die Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 einhält,
- 4.
- die Offenlegungsanforderungen nach § 26a des Kreditwesengesetzes und nach den §§ 319 bis 337 einhält und
- 5.
- den durch die IRBA-Zulassung genehmigten Umsetzungsplan einhält; insbesondere ist das Erreichen des aufsichtlichen Referenzpunkts nach § 65 nach spätestens 2,5 Jahren und der Austrittsschwelle nach § 66 nach spätestens 5 Jahren nachzuweisen sowie die fortwährende Einhaltung einer einmal erreichten Schwelle sicherzustellen.
(2) Erbringt das Institut nicht die Nachweise nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder stellt die Bundesanstalt im Rahmen einer Eignungsprüfung nach § 62 Satz 2 oder auf andere Weise fest, dass das Institut seinen durch die IRBA-Zulassung genehmigten Umsetzungsplan oder einen Plan nach § 67 Abs. 4 Satz 2 nicht einhält, kann die Bundesanstalt dem Institut aufgeben,
- 1.
- diesen Umstand unter Verwendung des Offenlegungsmediums nach § 320 offen zu legen,
- 2.
- einen angepassten Umsetzungsplan zur Genehmigung vorzulegen,
- 3.
- für Geschäftsbereiche, für die die Risikopositionen noch nicht nach § 67 Abs. 2 im Zähler für einen Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen, einen durch die Bundesanstalt festzulegenden Aufschlag auf diese risikogewichteten Positionswerte vorzuhalten oder
- 4.
- für Geschäftsbereiche, für die die Risikopositionen bereits nach § 67 Abs. 2 im Zähler für einen Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen, jeweils den höchsten der risikogewichteten Positionswerte zu verwenden, die sich für die jeweilige Risikoposition,
- a)
- falls sie nicht zu einer Art von Risikopositionen zählt, die unter § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b fällt, als risikogewichteter IRBA-Positionswert und als risikogewichteter KSA-Positionswert ergeben, und
- b)
- falls sie zu einer Art von Risikopositionen zählt, die unter § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b fällt, als risikogewichteter IRBA-Positionswert bei Verwendung eigener Schätzungen von prognostizierter Verlustquote bei Ausfall und prognostiziertem Konversionsfaktor, als risikogewichteter IRBA-Positionswert bei Verwendung der aufsichtlichen Verlustquote bei Ausfall und des aufsichtlichen Konversionsfaktors und als risikogewichteter KSA-Positionswert ergeben.
(3) Das Institut muss mit Erteilung der IRBA-Zulassung für jedes Ratingsystem, dessen Verwendung für den IRBA in der IRBA-Zulassung festgelegt ist, sämtliche Adressrisikopositionen aus Geschäften, die zum Neugeschäft nach § 68 Abs. 1 oder zum zu berücksichtigenden Bestandsgeschäft nach § 68 Abs. 4 des den Anwendungsbereich des Ratingsystems bildenden Geschäftsbereichs zählen, einheitlich und dauerhaft mit diesem Ratingsystem erfassen sowie den Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken und die erwarteten Verlustbeträge so ermitteln, wie dies die dem Institut erteilte IRBA-Zulassung für jede Art von IRBA-Positionen festlegt. Nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt ist es zulässig,
- 1.
- für unter § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b fallende Arten von IRBA-Positionen nicht mehr die eigenen Schätzungen von prognostizierten Verlustquoten bei Ausfall und prognostizierten Konversionsfaktoren zu verwenden,
- 2.
- für unter § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c fallende Arten von IRBA-Positionen das IRBA-Risikogewicht auf andere Weise zu ermitteln, als in der dem Institut erteilten IRBA-Zulassung festgelegt,
- 3.
- für IRBA-Positionen zum KSA überzugehen.
§ 57 Verwendung des IRBA durch Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen
(1) Für die Ermittlung risikogewichteter Positionswerte für Adressenausfallrisikopositionen nach dem IRBA durch eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe zum Nachweis der angemessenen zusammengefassten Eigenmittelausstattung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gelten die entsprechenden Regelungen für Institute mit der Maßgabe, dass
- 1.
- ein IRBA-Zulassungsantrag durch das übergeordnete Unternehmen für den Zweck des Nachweises der angemessenen zusammengefassten Eigenmittelausstattung zu stellen ist,
- 2.
- die Anmeldung der Ratingsysteme und Beteiligungsrisikomodelle zur Eignungsprüfung durch das übergeordnete Unternehmen einzureichen ist und
- 3.
- sich der genehmigungsfähige Umsetzungsplan auf sämtliche gruppenangehörigen Unternehmen zu erstrecken hat.
(2) Ein Institut, das gruppenangehöriges Unternehmen ist, kann für die Zwecke des Nachweises der angemessenen Eigenmittelausstattung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes einen IRBA-Zulassungsantrag unabhängig von einem IRBA-Zulassungsantrag der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der es angehört, stellen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats V. v. 20. September 2013 BGBl. I S. 3672 m.W.v. 28. September 2013
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