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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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Titel 1 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken
Kapitel 4 Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA)
Abschnitt 2 Nutzung des IRBA
Unterabschnitt 2 Zulassung zum IRBA
Titel 1 Definition und Eignung von Ratingsystemen und Beteiligungsrisikomodellen
§ 60 Definition von Ratingsystemen und Beteiligungsrisikomodellen im IRBA
§ 60 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Ein Ratingsystem ist die Gesamtheit aller Methoden, Verfahrensabläufe, Steuerungs- und Überwachungsprozeduren und Datenerfassungs- und Datenverarbeitungssysteme, die die Einschätzung von Adressrisiken, die Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools (Rating) und die Quantifizierung von Ausfall- und Verlustschätzungen für eine bestimmte Art von IRBA-Positionen unterstützen.
(2) Ein Beteiligungsrisikomodell ist die Gesamtheit aller Methoden, Verfahrensabläufe, Steuerungs- und Überwachungsprozeduren und Datenerfassungs- und Datenverarbeitungssysteme, die verwendet werden, um für ein Portfolio von Beteiligungspositionen die Einschätzung der Risiken aus Beteiligungen und die Quantifizierung dieser Risiken durch den maximal möglichen Verlust zu bestimmen, der als das Quantil zum Wahrscheinlichkeitsniveau von 99 Prozent der Verteilung der Differenz zwischen den Quartalserträgen und einem geeigneten, über einen langfristigen Beobachtungszeitraum berechneten risikofreien Zinssatz abgeleitet wird.
§ 61 Eignung von Ratingsystemen und Beteiligungsrisikomodellen
§ 61 wird in 7 Vorschriften zitiert
Geeignet zur Verwendung für den IRBA sind Ratingsysteme und Beteiligungsrisikomodelle, die den Anforderungen dieser Verordnung, insbesondere den Nutzungsvoraussetzungen nach § 56 genügen.
§ 62 Eignungsprüfung
§ 62 wird in 9 Vorschriften zitiert
Eignungsprüfungen führt die Bundesanstalt in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes für die nach § 58 Abs. 2 zur Eignungsprüfung angemeldeten Ratingsysteme oder Beteiligungsrisikomodelle durch, wenn das Institut mit den angemeldeten und den Ratingsystemen, die das Institut bereits nach § 56 Abs. 1 Satz 3 für den IRBA verwenden darf, die Eintrittsschwelle erreichen würde oder wenn das Institut die Eintrittsschwelle bereits erreicht hat, wenn für jedes der zur Eignungsprüfung angemeldeten Ratingsysteme und Beteiligungsrisikomodelle wenigstens die Verwendungsanforderungen nach § 63 Abs. 2 erfüllt sind und, im Falle eines Ratingsystems, die Erfahrungsanforderungen nach § 63 Abs. 1 in einem Umfang erfüllt sind, der bis zum beabsichtigten Zeitpunkt der Nutzung des Ratingsystems die vollständige Erfüllung der Erfahrungsanforderungen ermöglicht, wenn das Neugeschäft nach § 68 Abs. 1 sowie mindestens einen signifikanten Teil des zu berücksichtigenden Bestandsgeschäfts nach § 68 Abs. 4 erfasst ist, sowie wenn es glaubhaft machen kann, dass es zu dem laut Umsetzungsplan angestrebten Zeitpunkt der Verwendung für den IRBA die für das Ratingsystem oder Beteiligungsrisikomodell einzuhaltenden Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA einhalten wird. Im Rahmen einer nach Zulassung zum IRBA vorgenommenen Eignungsprüfung beurteilt die Bundesanstalt auch, ob das Institut den genehmigten Umsetzungsplan einhält.
§ 63 Verwendungs- und Erfahrungsanforderungen für Ratingsysteme und Beteiligungsrisikomodelle
§ 63 wird in 10 Vorschriften zitiert
(1) Für einen bestimmten Geschäftsbereich, der den Anwendungsbereich eines für die Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte nach § 99 und der erwarteten Verlustbeträge nach § 104 zu verwendenden Ratingsystems bildet, erfüllt ein Institut die Erfahrungsanforderungen, wenn es
- 1.
- wenigstens drei Jahre lang ein Ratingsystem, das während dieser Zeit im Wesentlichen den Anforderungen dieser Verordnung, insbesondere den Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA entsprochen hat, für die wesentlichen Risikomess- und -steuerungsprozesse verwendet hat, und
- 2.
- für den Fall, dass die IRBA-Positionen dieses Geschäftsbereichs zu den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen gehören und nicht durch angekaufte Forderungen gebildet werden, die die Voraussetzungen nach § 84 Abs. 3 Satz 2 erfüllen, und das Institut für diesen Geschäftsbereich eigene Schätzungen von Verlustquoten bei Ausfall und IRBA-Konversionsfaktoren verwenden will, wenigstens drei Jahre lang selbstgeschätzte Verlustquoten bei Ausfall und IRBA-Konversionsfaktoren in einer Weise ermittelt und verwendet hat, die im Wesentlichen den Mindestanforderungen an die Verwendung eigener Schätzungen dieser Risikoparameter entsprochen hat.
(2) Für einen bestimmten Geschäftsbereich, der den Anwendungsbereich eines für die Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte nach § 99 und der erwarteten Verlustbeträge nach § 104 zu verwendenden Ratingsystems oder Beteiligungsrisikomodells bildet, erfüllt ein Institut die Verwendungsanforderungen für das Ratingsystem oder Beteiligungsrisikomodell, wenn es dieses Ratingsystem oder Beteiligungsrisikomodell zum Zeitpunkt der Eignungsprüfung über einen angemessenen Zeitraum als maßgebliches Instrument zur Messung und Steuerung seiner Adressrisiken verwendet hat und sich auf dieser Grundlage überzeugt hat, dass das für die Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte und der erwarteten Verlustbeträge zu verwendende Ratingsystem oder Beteiligungsrisikomodell für seine Einsatzzwecke konkret geeignet ist.
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