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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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§ 86 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken
Kapitel 4 Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA)
Abschnitt 3 Risikogewichtete IRBA-Positionswerte
Unterabschnitt 3 Ermittlung des IRBA-Risikogewichts
Titel 1 Ermittlung des ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts
§ 86 Ausfallwahrscheinlichkeitsbasiertes IRBA-Risikogewicht
§ 86 wird in 15 Vorschriften zitiert
(1) Das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position, für die kein Ausfall des Schuldners als eingetreten gilt, ist,
- 1.
- wenn die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit für diese IRBA-Position 0 Prozent beträgt, Null,
- 2.
- sonst das Produkt aus dem 12,5-fachen des aufsichtlichen Skalierungsfaktors nach Absatz 4 und
- a)
- der Differenz zwischen bedingter Ausfallwahrscheinlichkeit nach § 87 und prognostizierter Ausfallwahrscheinlichkeit,
- b)
- der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall nach § 92 und,
- c)
- wenn die IRBA-Position nicht der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet ist, dem IRBA-Restlaufzeitkorrekturfaktor nach § 95 für diese IRBA-Position.
(2) Das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position, für die ein Ausfall des Schuldners als eingetreten gilt, ist,
- 1.
- wenn das Institut für diese IRBA-Position keine selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall verwenden darf, Null,
- 2.
- wenn das Institut für diese IRBA-Position eine selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall verwenden muss, das Maximum aus
- a)
- Null und
- b)
- der 12,5-fachen Differenz zwischen der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall und der entsprechend der Definition in § 132 Abs. 9 ermittelten besten Schätzung der unter den gegenwärtigen ökonomischen Umständen zu erwartenden Verlustrate für diese IRBA-Position.
(3) Wenn eine IRBA-Position, die die Anforderungen nach § 166 Nr. 2 erfüllt, durch Garantien oder Kreditderivate abgesichert wird, für die die Anforderungen nach § 163 Abs. 4 und 5 und § 166 Nr. 1 und 3 bis 9 erfüllt sind, und für diese IRBA-Position kein Ausfall des Schuldners als eingetreten gilt, darf diese IRBA-Position als IRBA-Position mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen behandelt und das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht berechnet werden als das Produkt aus dem 12,5-fachen des aufsichtlichen Skalierungsfaktors nach Absatz 4 und
- 1.
- der Differenz zwischen bedingter Ausfallwahrscheinlichkeit nach § 87 und prognostizierter Ausfallwahrscheinlichkeit des Schuldners,
- 2.
- der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall für eine vergleichbare direkte IRBA-Position gegenüber dem Gewährleistungsgeber nach Satz 2,
- 3.
- dem IRBA-Restlaufzeitkorrekturfaktor nach § 95 für diese IRBA-Position und
- 4.
- der Summe aus 0,15 und dem 160-fachen der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit des Gewährleistungsgebers.
- 1.
- durch die als nicht abgesichert betrachtete Forderung gegenüber dem Schuldner gebildet, wenn die zur Verfügung stehenden Informationen und die Struktur der Gewährleistung Anhaltspunkte dafür bieten, dass bei einem Ausfall von sowohl Schuldner als auch Gewährleistungsgeber während der Laufzeit der abgesicherten Forderung die Höhe des wiedererlangten Betrags von der Finanzlage des Schuldners abhängen würde, und
- 2.
- durch eine vergleichbare nicht abgesicherte Forderung gegenüber dem Gewährleistungsgeber gebildet, wenn die zur Verfügung stehenden Informationen und die Struktur der Gewährleistung Anhaltspunkte dafür bieten, dass bei einem Ausfall von sowohl Schuldner als auch Gewährleistungsgeber während der Laufzeit der abgesicherten Forderung die Höhe des wiedererlangten Betrags von der Finanzlage des Gewährleistungsgebers abhängen würde.
(4) Der aufsichtliche Skalierungsfaktor beträgt 1,06.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7511/b25306.htm