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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 98 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken
Kapitel 4 Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA)
Abschnitt 3 Risikogewichtete IRBA-Positionswerte
Unterabschnitt 3 Ermittlung des IRBA-Risikogewichts
Titel 6 Einfaches IRBA-Risikogewicht für Beteiligungen
§ 98 Einfaches IRBA-Risikogewicht für Beteiligungen
§ 98 wird in 10 Vorschriften zitiert
Das einfache IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen, die weder zu einem modellgesteuerten noch zu einem unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolio gehört, beträgt,
- 1.
- falls die Beteiligungsposition in Bezug auf eine nicht an einer Börse gehandelte Beteiligung besteht, die zu einem hinreichend diversifizierten Beteiligungsportfolio gehört, 190 Prozent,
- 2.
- falls die Beteiligungsposition in Bezug auf eine an einer Börse gehandelte Beteiligung besteht, 290 Prozent,
- 3.
- sonst 370 Prozent.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7511/b25311.htm