Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Titel 7 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
Teil 2 Adressrisiken
Kapitel 4 Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA)
Abschnitt 5 Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA
Unterabschnitt 1 Ratingsysteme
Titel 7 Erhebung und Verwendung von Daten
§ 120 Anforderungen für alle IRBA-Positionen
§ 120 wird in 8 Vorschriften zitiert
Das Institut muss die für die Offenlegung nach den §§ 319 bis 337 erforderlichen Daten über Aspekte seiner internen Risikoeinstufungen erheben und speichern.
§ 121 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen und bestimmte IRBA-Beteiligungspositionen
§ 121 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Das Institut muss für IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute und Unternehmen sowie für unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA-Beteiligungspositionen folgende Informationen erheben und speichern:
- 1.
- die vollständigen Historien der Risikoeinstufungen für Schuldner und anerkannte Garantiegeber,
- 2.
- die Zeitpunkte, zu denen die Risikoeinstufungen zugewiesen wurden,
- 3.
- die Schlüsseldaten und die Methodik, die zur Ableitung der Risikoeinstufung verwendet wurden,
- 4.
- die Identität der für die Zuordnung der Risikoeinstufung verantwortlichen Person,
- 5.
- die Identität der Schuldner und IRBA-Positionen, die im Sinne von § 125 ausgefallen sind,
- 6.
- die Zeitpunkte und die Umstände solcher Ausfälle,
- 7.
- Daten über die mit den Ratingstufen verbundenen Ausfallwahrscheinlichkeiten und realisierten Ausfallraten und über Migrationen der Schuldner und IRBA-Positionen zwischen den verschiedenen Risikoeinstufungen.
(2) Ein Institut, das für IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen eigene Schätzungen für Verlustquoten bei Ausfall oder IRBA-Konversionsfaktoren verwendet, muss für solche IRBA-Positionen folgende Informationen erheben und speichern:
- 1.
- vollständige Historien der Daten über die Risikoeinstufungen von Geschäften und über die Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall und IRBA-Konversionsfaktoren, die jeder Risikoeinstufungsskala zugeordnet sind,
- 2.
- die Zeitpunkte, zu denen die Risikoeinstufungen zugewiesen wurden und an denen die Schätzungen erfolgten,
- 3.
- die Schlüsseldaten und die Methodik, die zur Ableitung der Risikoeinstufungen für Geschäfte und der Schätzungen für Verlustquoten bei Ausfall und für IRBA-Konversionsfaktoren verwendet wurden,
- 4.
- die Identität der Person, die die Risikoeinstufung des Geschäfts zugeordnet hat, und der Person, welche die Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und des IRBA-Konversionsfaktors erstellt hat,
- 5.
- Daten über die geschätzten und die realisierten Verlustquoten bei Ausfall und IRBA-Konversionsfaktoren, die mit jeder im Sinne von § 125 ausgefallenen IRBA-Position verbunden sind,
- 6.
- Daten über die Verlustquote bei Ausfall einer IRBA-Position vor und nach der Berücksichtigung der Auswirkungen einer Garantie oder eines Kreditderivates, wenn das Institut die adressrisikomindernden Auswirkungen von Garantien oder Kreditderivaten bei der Verlustquote bei Ausfall berücksichtigt, und
- 7.
- Daten über die Verlustkomponenten für jede ausgefallene IRBA-Position.
§ 122 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft
§ 122 wird in 8 Vorschriften zitiert
Das Institut muss für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft folgende Informationen erheben und speichern:
- 1.
- Daten, die während des Prozesses der Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder zu Risikopools verwendet wurden,
- 2.
- Daten über die geschätzten Ausfallwahrscheinlichkeiten, geschätzten Verlustquoten bei Ausfall und geschätzten IRBA-Konversionsfaktoren, die den Ratingstufen oder Risikopools aus IRBA-Positionen zugeordnet wurden,
- 3.
- die Identität der Schuldner und IRBA-Positionen, die ausgefallen im Sinne von § 125 sind,
- 4.
- für jede ausgefallene IRBA-Position die Daten über diejenigen Ratingstufen oder Risikopools, denen die IRBA-Position in dem Jahr vor dem Ausfall zugeordnet war, und über die realisierte Verlustquote bei Ausfall und den IRBA-Konversionsfaktor, und
- 5.
- Daten über Verlustraten für IRBA-Positionen, die der Unterklasse qualifizierte revolvierende IRBA-Positionen des Mengengeschäfts zugeordnet sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7511/b25322.htm