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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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Titel 1 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken
Kapitel 4 Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA)
Abschnitt 5 Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA
Unterabschnitt 2 Risikoquantifizierung
Titel 1 Begriffsbestimmungen
§ 125 Ausfall
(1) 1Ein Ausfall ist für einen bestimmten Schuldner als eingetreten zu betrachten, wenn eines oder beide der folgenden Ereignisse eingetreten ist:
- 1.
- Das Institut ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Ansicht, dass es unwahrscheinlich ist, dass der Schuldner ohne Rückgriff des Instituts auf Maßnahmen wie die Verwertung von gegebenenfalls vorhandenen Sicherheiten vollständig seine Zahlungsverpflichtungen aus Kreditgewährung gegenüber dem Institut oder irgendeinem gruppenangehörigen Unternehmen der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der das Institut angehört, erfüllt.
- 2.
- Der Schuldner ist mit einem wesentlichen Teil seiner Gesamtschuld aus Kreditgewährung gegenüber dem Institut oder gegenüber einem gruppenangehörigen Unternehmen der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der das Institut angehört, über mehr als 90 aufeinander folgende Kalendertage überfällig.
(2) Zu den Ereignissen, die als Hinweise auf die Unwahrscheinlichkeit der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 anzusehen sind, gehören:
- 1.
- Das Institut nimmt eine Wertberichtigung vor, die sich aus einer deutlichen Verschlechterung der Kreditqualität gegenüber dem Zeitpunkt ergibt, zu dem das Institut die IRBA-Position eingegangen ist.
- 2.
- Das Institut verkauft die Verpflichtung aus Kreditgewährung mit einem erheblichen in Beziehung mit der Kreditgewährung stehenden wirtschaftlichen Verlust.
- 3.
- 1Das Institut willigt in eine Sanierungsumschuldung der Verpflichtung aus Kreditgewährung ein, wenn dies voraussichtlich zu einer durch erheblichen Erlass oder durch Aufschub hinsichtlich des Hauptbetrags, der Zinsen oder, soweit relevant, der Entgelte verursachten verminderten finanziellen Verpflichtung führt. 2Dies umfasst im Falle von Beteiligungspositionen, deren Risikogewicht mittels Ausfallwahrscheinlichkeit und Verlustquote bei Ausfall ermittelt wird, auch die Sanierungsumschuldung der Beteiligung selbst. 3Eine Sanierungsumschuldung liegt dann vor, wenn das Institut nach seinen allgemeinen Standards zur Kreditgewährung nicht zur Fortführung des die Verpflichtung begründenden Rechtsverhältnisses in seiner ursprünglichen Form bereit gewesen wäre.
- 4.
- Das Institut hat die Insolvenz des Schuldners beantragt oder eine ähnliche Maßnahme in Bezug auf eine Verpflichtung des Schuldners gegenüber dem Institut selbst oder irgendeinem gruppenangehörigen Unternehmen der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der das Institut angehört, aus Kreditgewährung ergriffen.
- 5.
- Der Schuldner hat das Insolvenzverfahren beantragt oder über das Vermögen des Schuldners wurde das Insolvenzverfahren eröffnet oder es wurde eine vergleichbare Schutzmaßnahme ergriffen, wenn hierdurch die Rückzahlung einer Verpflichtung aus Kreditgewährung gegenüber dem Institut selbst oder irgendeinem gruppenangehörigen Unternehmen der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der das Institut angehört, verhindert oder verzögert würde.
(3) Ein Institut, das externe Daten verwendet, die nicht selbst mit der Ausfalldefinition im Einklang stehen, hat gegenüber der Bundesanstalt nachzuweisen, dass geeignete Anpassungen vorgenommen worden sind, um eine weitgehende Äquivalenz zur Ausfalldefinition zu erreichen.
(4) 1Trifft nach Einschätzung des Instituts auf eine vorher ausgefallene IRBA-Position keines der den Ausfall auslösenden Kriterien mehr zu, muss das Institut die Risikoeinstufung für den Schuldner oder das Geschäft so durchführen, als handele es sich um eine nicht ausgefallene IRBA-Position. 2Bei erneut ausgelöster Ausfalldefinition gilt ein zweiter Ausfall als eingetreten.
(5) Bei IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft und Adressenausfallrisikopositionen gegenüber Einrichtungen des öffentlichen Bereichs nach § 25 Abs. 4 darf für IRBA-Positionen gegenüber Gegenparteien, die in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, die dort von den zuständigen Behörden festgelegte Anzahl von Tagen der Überfälligkeit für das Ausfallkriterium nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 angewandt werden.
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats V. v. 20. September 2013 BGBl. I S. 3672 m.W.v. 28. September 2013
§ 126 Verlust
§ 126 wird in 11 Vorschriften zitiert
Unter Verlust ist ökonomischer Verlust zu verstehen, einschließlich erheblicher Diskontierungseffekte sowie erheblicher direkter und indirekter Kosten, die mit der Rückerlangung außenstehender Beträge für das Geschäft verbunden sind.
§ 127 Selbstgeschätzte erwartete Verlustrate
§ 127 wird in 11 Vorschriften zitiert
Die selbstgeschätzte erwartete Verlustrate für eine IRBA-Position ist als Schätzung des zu erwartenden Verhältnisses des Betrags, dessen Verlust innerhalb des Zeitraums von einem Jahr infolge eines möglichen Ausfalls einer Gegenpartei oder infolge von Veritätsrisiken zu erwarten ist, zu dem zum Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Betrag zu ermitteln. Hierbei sind die Definition für Ausfall nach § 125 sowie für Verlust nach § 126 zugrunde zu legen und die Mindestanforderungen für die Ratingsysteme, die Risikoquantifizierung und die Validierung von eigenen Schätzungen einzuhalten. Bei unmittelbarer Zuordnung der selbstgeschätzten erwarteten Verlustrate zu dieser IRBA-Position gilt § 109.
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