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Titel 4 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken

Kapitel 4 Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA)

Abschnitt 5 Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA

Unterabschnitt 2 Risikoquantifizierung

Titel 4 Spezifische Anforderungen für eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall

§ 132 Anforderungen für alle IRBA-Positionen



(1) Die Verlustquote bei Ausfall für eine IRBA-Position ist als zu erwartendes Verhältnis des Verlusts infolge des Ausfalls einer Gegenpartei zu dem Betrag, der zum Zeitpunkt des Ausfalls aussteht, zu schätzen. Dabei sind die Definitionen für Ausfall sowie für Verlust zugrunde zu legen und die Anforderungen für die Ratingsysteme, die Risikoquantifizierung und die Validierung von eigenen Schätzungen einzuhalten. Im Falle von unmittelbar für einzelne IRBA-Positionen geschätzten Verlustquoten bei Ausfall gilt § 109.

(2) Das Institut muss die Verlustquote bei Ausfall je Ratingstufe für Geschäfte oder Risikopool auf Grundlage der je Ratingstufe oder Risikopool bei Verwendung aller beobachteten Ausfälle innerhalb der Datenquellen durchschnittlich realisierten Verlustquote bei Ausfall schätzen.

(3) Das Institut muss Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall verwenden, die für einen wirtschaftlichen Abschwung angemessen sind, wenn diese Schätzungen konservativer sind als die für den Langzeitdurchschnitt. Soweit erwartet wird, dass ein Ratingsystem im Zeitablauf konstante realisierte Verlustquoten bei Ausfall je Ratingstufe oder Risikopool liefert, muss das Institut Anpassungen seiner Schätzungen für die Risikoparameter je Ratingstufe oder Risikopool vornehmen, um die Eigenkapitalauswirkung eines wirtschaftlichen Abschwungs zu begrenzen.

(4) Das Institut muss das Ausmaß jeglicher Abhängigkeit zwischen dem Risiko des Schuldners und dem Risiko der Sicherheit oder des Sicherheitengebers berücksichtigen. Fälle signifikanter Abhängigkeit müssen in konservativer Weise behandelt werden.

(5) Währungsinkongruenzen zwischen der zugrunde liegenden Verpflichtung und der Sicherheit müssen bei der Schätzung der Verlustquote bei Ausfall durch das Institut konservativ behandelt werden.

(6) Soweit Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall das Vorhandensein von Sicherheiten berücksichtigen, dürfen diese Schätzungen nicht ausschließlich auf dem geschätzten Marktwert der Sicherheiten basieren. Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall müssen die Auswirkungen einer potenziellen Unfähigkeit des Instituts berücksichtigen, schnell Kontrolle über seine Sicherheiten zu erlangen und diese zu liquidieren.

(7) Soweit das Institut in seinen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall das Vorhandensein von Sicherheiten berücksichtigt, muss es interne Anforderungen für das Sicherheitenmanagement, den rechtlichen Bestand der Sicherheiten und das Risikomanagement aufstellen, die im Allgemeinen mit den Mindestanforderungen für die Berücksichtigung einer Sicherheit nach den §§ 172 bis 176 und nach § 20a Abs. 4 und 6 bis 8 des Kreditwesengesetzes übereinstimmen.

(8) Soweit ein Institut eine Sicherheit bei der Bestimmung des Positionswertes nach der IMM nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder der SM nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 berücksichtigt, dürfen aus dieser Sicherheit erwartete Erlöse nicht bei den Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall berücksichtigt werden.

(9) Als Verlustquote bei Ausfall für nach § 125 ausgefallene IRBA-Positionen muss das Institut die Summe aus seiner besten Schätzung der unter den gegenwärtigen ökonomischen Umständen und dem gegenwärtigen Status der IRBA-Position zu erwartenden Verlustrate und der Schätzung der Erhöhung der Verlustrate, die infolge zusätzlicher unerwarteter Verluste während des Zeitraums zwischen dem Ausfallzeitpunkt und dem Zeitpunkt des endgültigen Abschlusses der Abwicklung möglich ist, verwenden.

(10) Soweit unbezahlte Entgelte für verspätete Zahlungen im Jahresabschluss des Instituts kapitalisiert wurden, müssen sie der Messung des Instituts für den Positionswert der IRBA-Position und den Verlust hinzugerechnet werden.


§ 133 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen



Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall für IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute und Unternehmen müssen zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung eines Ratingsystems zur Ermittlung solcher Schätzungen für den IRBA auf Daten über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren für mindestens eine Datenquelle basieren. Ab dem in Satz 1 benannten Zeitpunkt verlängert sich der in Satz 1 benannte Zeitraum nach jeweils einem Jahr um ein weiteres Jahr, bis er die Länge von sieben Jahren erreicht hat. Wenn der Beobachtungszeitraum, der für irgendeine der Datenquellen verfügbar ist, eine längere Zeitspanne umfasst und diese Daten relevant sind, ist diese längere Zeitspanne zu verwenden.


§ 134 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft



(1) Abweichend von § 132 Abs. 2 dürfen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft aus den realisierten Verlusten und geeigneten Schätzungen für Ausfallwahrscheinlichkeiten abgeleitet werden.

(2) Abweichend von § 135 Abs. 5 darf das Institut für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft künftige Inanspruchnahmen entweder in seinen Schätzungen der IRBA-Konversionsfaktoren oder in seinen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall berücksichtigen.

(3) Für angekaufte Forderungen, die als Adressenausfallrisikoposition der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zuzuordnen sind, darf das Institut zur Schätzung der Verlustquote bei Ausfall sowohl externe als auch interne Referenzdaten verwenden.

(4) Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft müssen zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung eines Ratingsystems zur Ermittlung solcher Schätzungen für den IRBA auf Daten über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren basieren. Ab dem in Satz 1 benannten Zeitpunkt verlängert sich der in Satz 1 benannte Zeitraum nach jeweils einem Jahr um ein weiteres Jahr, bis er die Länge von fünf Jahren erreicht hat. Ungeachtet § 132 Abs. 2 braucht das Institut historischen Daten nicht das gleiche Gewicht beizumessen, wenn es nachweisen kann, dass die aktuelleren Daten eine bessere Prognosekraft für Verlustraten besitzen.

(5) Verwertungserlöse aus einer Sicherheit für einen Kreditrahmen in Verbindung mit einem Gehaltskonto, der als IRBA-Position der Unterklasse qualifizierte revolvierende IRBA-Positionen des Mengengeschäfts nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 zugeordnet ist, dürfen bei der Schätzung der Verlustquote bei Ausfall für diese IRBA-Position nicht berücksichtigt werden.