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Titel 2 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken

Kapitel 5 Kreditrisikominderungstechniken

Abschnitt 1 Sicherungsinstrumente

Unterabschnitt 1 Berücksichtigungsfähige Sicherheiten

Titel 2 Sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheiten

§ 158 Sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheit



Eine sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheit ist

1.
jede berücksichtigungsfähige grundpfandrechtliche IRBA-Sicherheit nach § 159,

2.
jede berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherungsabtretung von Forderungen nach § 160 sowie

3.
jede berücksichtigungsfähige sonstige IRBA-Sachsicherheit nach § 161.

Diese dürfen für IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute und Unternehmen, für die das Institut die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall verwenden muss, anrechnungsmindernd berücksichtigt werden.


§ 159 Grundpfandrechtliche IRBA-Sicherheit



(1) 1Als Sicherheit berücksichtigungsfähig ist ein Grundpfandrecht

1.
auf eine Wohnimmobilie, die vom Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst bewohnt oder zu Wohnzwecken vermietet wird, wenn für dieses Grundpfandrecht die Anforderungen nach § 25 Absatz 11 Satz 9 und § 35 Absatz 2 Satz 1 eingehalten sind; falls die zuständigen Behörden in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums das Wahlrecht nach Anhang VIII Teil 1 Nr. 16 der Richtlinie 2006/48/EG ausüben, gilt die Anforderung aus § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 für in diesem Staat belegene Immobilien als erfüllt,

2.
auf eine Gewerbeimmobilie, wenn für dieses Grundpfandrecht die Anforderungen nach § 25 Absatz 11 Satz 9 und § 35 Absatz 3 Satz 1 eingehalten sind; falls die zuständigen Behörden in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums das Wahlrecht nach Anhang VIII Teil 1 Nr. 17 der Richtlinie 2006/48/EG ausüben und wenigstens jährlich bekannt geben, dass die Höchstverlustraten für Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien in diesem Staat eingehalten werden, gilt die Anforderung aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 für in diesem Staat belegene Immobilien als erfüllt; für im Inland belegene Gewerbeimmobilien gilt § 35 Abs. 4 entsprechend.

2Erfüllt das Institut die Mindestanforderungen nach § 176 für die Behandlung von Leasingforderungen als durch den Leasinggegenstand besichert, darf es zu den Grundpfandrechten unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch das Eigentum an der Immobilie zählen, die Leasinggegenstand des Geschäfts ist, das die IRBA-Position begründet.

(2) 1Ein Institut kann für eine grundpfandrechtlich besicherte IRBA-Position, für die es aufsichtliche Verlustquoten bei Ausfall verwenden muss, das alternative Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherung nach § 85 Abs. 5 für die nach § 100 Abs. 8 abgespaltene IRBA-Position berücksichtigen, wenn das Grundpfandrecht

1.
an einer im Inland belegenen Wohnimmobilie besteht und im verstrichenen Kalenderjahr im Geltungsbereich des Kreditwesengesetzes die Summe der Verluste, die auf diejenigen Adressenausfallrisikopositionen von Instituten im Sinne des § 1 entfallen,

a)
die durch Grundpfandrechte auf das niedrigere von 60 Prozent des Beleihungswertes nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung vom 12. Mai 2006 (BGBl. I S. 1175) oder eines anders ermittelten nachhaltig erzielbaren Wertes, der den Anforderungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt, und 50 Prozent des Marktwertes der im Inland belegenen Wohnimmobilien besichert sind, 0,3 Prozent

und

b)
die durch Grundpfandrechte auf im Inland belegene Wohnimmobilien besichert sind, 0,5 Prozent

der Summe der Positionswerte sämtlicher Adressenausfallrisikopositionen von Instituten im Sinne des § 1, die durch Grundpfandrechte auf im Inland belegene Wohnimmobilien besichert sind, nicht überstiegen hat,

2.
an einer im Inland belegenen Gewerbeimmobilie besteht und die Höchstverlustraten für Grundpfandrechte auf im Inland belegene Gewerbeimmobilien nach § 35 Abs. 4 Satz 1 nicht überschritten sind, oder

3.
an einer in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen Wohn- oder Gewerbeimmobilie besteht, sofern dieser Staat das Wahlrecht nach Anhang VIII Teil 3 Nummer 73 der Richtlinie 2006/48/EG ausgeübt hat und Institute mit Sitz in diesem Staat für eine mit dem Grundpfandrecht an dieser Immobilie besicherte IRBA-Position das alternative Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherungen anwenden dürfen.

2§ 35 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.




§ 160 Berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherungsabtretung von Forderungen



Als IRBA-Sicherungsabtretung berücksichtigungsfähig sind dem sicherungsnehmenden Institut sicherungshalber abgetretene oder verpfändete Forderungen, wenn

1.
die sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen aus

a)
Lieferung und Leistung oder

b)
Geschäften, deren Ursprungslaufzeit ein Jahr nicht überschreitet,

entstanden sind,

2.
die Erfüllung der sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen nicht von Beschäftigten des Kreditnehmers oder einer Person geschuldet wird, die mit dem Kreditnehmer eine Schuldnergesamtheit nach § 4 Abs. 8 bildet, und

3.
die sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen nicht durch die IRBA-Position selbst abgesichert werden, für die sie als IRBA-Sicherungsabtretung von Forderungen berücksichtigt werden sollen,

wenn das sicherungsnehmende Institut für diese Sicherungsabtretung und soweit es in Bezug auf die sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 und die Mindestanforderungen an IRBA-Sicherungsabtretungen von Forderungen nach § 174 erfüllt.


§ 161 Berücksichtigungsfähige sonstige IRBA-Sachsicherheit



Als sonstige IRBA-Sachsicherheit berücksichtigungsfähig ist eine dinglich bevorrechtigte Rechtsstellung des sicherungsnehmenden Instituts an einer Sache, wenn

1.
für die Sache ein liquider Markt existiert, der eine schnelle und wirtschaftliche Veräußerung ermöglicht,

2.
für die Sache anerkannte und öffentlich verfügbare Marktpreise existieren und

3.
das Institut darstellen kann, dass der beim Verkauf der Sicherheit erzielte Nettopreis nicht wesentlich von dem jeweils angesetzten Sicherheitenwert abweicht, und

wenn das sicherungsnehmende Institut die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 und die Mindestanforderungen an die Berücksichtigung sonstiger IRBA-Sachsicherheiten nach § 175 erfüllt. Erfüllt das Institut die Mindestanforderungen nach § 176 für die Behandlung von Leasingforderungen als durch den Leasinggegenstand besichert, darf es zu den sonstigen IRBA-Sachsicherheiten im Sinne des Satzes 1 auch das Eigentum an der Sache zählen, die Leasinggegenstand des Geschäfts ist, das die IRBA-Position begründet.