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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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Unterabschnitt 1 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 3 Operationelles Risiko
Kapitel 4 Fortgeschrittene Messansätze
Abschnitt 3 Anforderungen an die Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko
Unterabschnitt 1 Modellrahmen
§ 284 Güte des Messsystems
§ 284 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Fortgeschrittene Messansätze müssen interne Schadensdaten, externe Daten, Szenario-Analysen sowie institutsspezifische Geschäftsumfeld- und interne Kontrollfaktoren zur Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko verwenden. Ein Institut muss diese vier Elemente in seinem fortgeschrittenen Messansatz angemessen kombinieren und dies dokumentieren. Insbesondere ist sicherzustellen, dass bei der Kombination dieser Elemente Mehrfachzählungen von qualitativen Beurteilungen oder Risikominderungen vermieden werden.
(2) Der mit einem fortgeschrittenen Messansatz ermittelte Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko muss den erwarteten und unerwarteten Verlust umfassen. Sofern das Institut den erwarteten Verlust angemessen bestimmt und nachweist, dass es einen Teil des erwarteten Verlustes in seinen internen Geschäftspraktiken angemessen berücksichtigt, wird die Bundesanstalt die Reduktion des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko um diesen Teil des erwarteten Verlustes zulassen.
(3) Der fortgeschrittene Messansatz muss die Haupttreiber des operationellen Risikos, welche die Form der Ränder der Verlustverteilungen beeinflussen, erfassen. Der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko muss insbesondere potenziell schwerwiegende Verlustereignisse am Rande der Verlustverteilung abdecken und hinsichtlich seiner Solidität mit einem 99,9-prozentigen Konfidenzniveau bei einer einjährigen Halteperiode vergleichbar sein.
(4) Das Institut muss angemessene Verfahren bei der Entwicklung eines Modells zur Messung seiner operationellen Risiken und zur Überprüfung dieses Modells anwenden. Die Überprüfungsprozesse, -verfahren und -ergebnisse sind zu dokumentieren.
§ 285 Korrelationen
§ 285 wird in 5 Vorschriften zitiert
Einzeln ermittelte Risikomessgrößen für operationelle Risiken dürfen bei der Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko addiert werden. Werden dagegen bei der Berechnung des Anrechnungsbetrags Korrelationen zwischen einzeln ermittelten Risikomessgrößen berücksichtigt, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
- 1.
- Sämtliche Korrelationsannahmen bei der Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko müssen plausibel sein und begründet werden.
- 2.
- Die Systeme zur Bestimmung der Korrelationen müssen zuverlässig sein sowie Unsicherheiten berücksichtigen.
- 3.
- Das Institut muss seine Korrelationsannahmen mit quantitativen und qualitativen Verfahren überprüfen und bei Bedarf anpassen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7511/b25376.htm