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Unterabschnitt 3 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 3 Operationelles Risiko

Kapitel 4 Fortgeschrittene Messansätze

Abschnitt 3 Anforderungen an die Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko

Unterabschnitt 3 Szenario-Analysen, Geschäftsumfeld und internes Kontrollsystem

§ 290 Szenario-Analysen



Bei der Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko müssen Szenario-Analysen verwendet werden, die auf Expertenmeinungen und externen Daten basieren, um Gefährdungen durch schwerwiegende Risikoereignisse zu beurteilen. Im Zeitablauf muss das Institut die Ergebnisse dieser Szenario-Analysen überprüfen und diese im Hinblick auf aktuelle Verlusterfahrungen anpassen, um ihre Plausibilität sicherzustellen.


§ 291 Geschäftsumfeld und internes Kontrollsystem



Das Messsystem für operationelle Risiken muss die wesentlichen Faktoren des Geschäftsumfeldes und des internen Kontrollsystems einbeziehen, welche das operationelle Risiko beeinflussen. Folgende Anforderungen müssen erfüllt werden:

1.
die ausgewählten Faktoren müssen bedeutende Risikotreiber sein, deren Auswahl durch Erfahrungen und Einbeziehung der Expertise der betroffenen internen Geschäftsfelder begründet sein muss,

2.
die Sensitivität der Risikoschätzungen gegenüber Veränderungen der Faktoren und die relative Gewichtung dieser Faktoren müssen hinreichend begründet sein, insbesondere müssen Risikoänderungen aufgrund von Veränderungen des internen Kontrollsystems, aufgrund geänderter Komplexität der Tätigkeiten oder aufgrund eines veränderten Geschäftsumfangs berücksichtigt werden,

3.
im Zeitablauf müssen die Auswahl und Anwendung der internen Kontroll- und Geschäftsumfeldfaktoren sowie deren Einfluss auf das Messsystem durch empirische Verfahren, insbesondere durch Vergleich mit internen Verlustdaten sowie relevanten externen Daten, überprüft und bei Bedarf angepasst werden und

4.
die Auswahl und Anwendung der internen Kontroll- und Geschäftsumfeldfaktoren müssen dokumentiert und durch eine unabhängige Stelle überprüft werden.

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