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1Für die Auslösung der Anzeigepflicht nach §
13 Abs. 1 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes ist der Stand der Geschäfte täglich bei Geschäftsschluss maßgeblich.
2§
6 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung ... 22 Beschlussfassungspflichten bei Überschreiten der Großkreditobergrenze § 23 Anzeigen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes § 24 ... 4 wird die Angabe „§§ 53, 70 und 74" durch die Angabe „§§ 23 , 34 und 38" ersetzt. 9. Nach § 8 werden die Kapitel 2 und 3 aufgehoben. ... 21 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 53 Abs. 3" durch die Angabe „§ 23 Absatz 3" ersetzt. 25. § 51 wird § 22 und in der Überschrift und im ... ersetzt. 26. § 52 wird aufgehoben. 27. § 53 wird § 23 und wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... gestrichen und die Angabe „§ 53 Abs. 2" wird durch die Angabe „§ 23 Absatz 2" ersetzt. 31. § 57 wird § 27. 32. § 58 wird ... 34 und die Angabe „§§ 8 und 53" durch die Angabe „§§ 8 und 23 " ersetzt. 40. § 71 wird § 35. 41. § 72 wird § 36 ...
Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103