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Anlage 1 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065 (Nr. 61); aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe § 76; FNA: 7610-2-31 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Anlage 1 Tabellen



Tabellen 1 bis 6 (aufgehoben)

Tabelle 7 (zu § 31 Absatz 2 Satz 3 und 4) Anrechungsfaktor für Handelsbuchgeschäfte

ZeileKategorieRestlaufzeitAnrechnungsfaktor
1Schuldtitel, die an einem geregelten Markt
mit täglicher Kursfeststellung notiert sind
0 bis 6 Monate 0,25 Prozent
2Schuldtitel, die an einem geregelten Markt
mit täglicher Kursfeststellung notiert sind
über 6 bis 24 Monate 1 Prozent
3Schuldtitel, die an einem geregelten Markt
mit täglicher Kursfeststellung notiert sind
über 24 Monate 1,6 Prozent
4Aktien mit hoher Anlagequalität, die in einen
gängigen Aktienindex einbezogen sind
-2 Prozent
5Sonstige Aktien -4 Prozent
6Sonstige Schuldtitel -8 Prozent
7Handelsbuchteilpositionen des § 30 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 bis 6
-8 Prozent


Tabelle 8 (zu § 31 Absatz 2 Satz 3 und 4) Weitere Anrechnungsfaktoren

ZeileDauer der Überschreitung Kreditnehmerbezogene Gesamtposition
(ohne Anwendung der §§ 9 bis 11 auf die kreditnehmerbezogene
Handelsbuch-Gesamtposition) als Prozentsatz der Eigenmittel
Faktor
1bis zu 10 Tage -2
2über 10 Tage bis zu 40 2
3über 40 bis zu 60 3
4über 60 bis zu 80 4
5über 80 bis zu 100 5
6über 100 bis zu 250 6
7über 250 9




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Frühere Fassungen von Anlage 1 GroMiKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2011Artikel 2 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
aktuellvor 31.12.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 GroMiKV Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkreditobergrenze (vom 31.12.2010)
... Die Handelsbuchgeschäfte sind in der Reihenfolge der Tabelle 7 der Anlage 1 , beginnend mit den Positionen und Geschäften mit den niedrigsten Anrechnungsfaktoren, mit ... verbleibenden Spielraum zuzurechnen und, falls dieser nicht ausreicht, in die Tabelle 8 der Anlage 1 einzuordnen; es steht dem Institut dabei frei, die Handelsbuchteilposition des § 30 Nummer 1 ... Nettopositionen nach Maßgabe der Spalte 1 Zeilen 1 bis 6 der Tabelle 7 der Anlage 1 auszudifferenzieren oder insgesamt der Kategorie mit dem höchsten einschlägigen ... das Geschäft oder dessen Kreditäquivalenzbetrag mit den in der Tabelle 7 der Anlage 1 aufgelisteten Anrechnungsfaktoren und der Multiplikation in Abhängigkeit von der Dauer der ... Dauer der Überschreitung der Großkreditobergrenze mit den in der Tabelle 8 der Anlage 1 aufgeführten Faktoren. Dauert die Überschreitung nicht länger als zehn ... des progressiven Gewichtungsfaktors von 2 bis 9 nach den Zeilen 2 bis 7 der Tabelle 8 der Anlage 1 ein einheitlicher Gewichtungsfaktor von 2; die Bundesanstalt kann ein Institut von dieser Regelung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... und Schlussvorschriften § 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 Tabellen Anlage 2 (weggefallen) Anlage 3 Anzeigeformular HA Anlage 4 ... gestrichen. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 45. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Die Tabellen 1 bis 6 werden aufgehoben.  ...

Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 2 2. BKRUV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... 23 Absatz 3 wird aufgehoben. 8. § 25 wird aufgehoben. 9. In Anlage 1 Tabelle 7 wird in Zeile 7 die Angabe „§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5" durch ...