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Änderung § 16 GroMiKV vom 31.12.2010
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§ 45 GroMiKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung | § 16 GroMiKV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330 |
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(Text alte Fassung) § 45 Bemessung der Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs | (Text neue Fassung)§ 16 Bemessung der Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs |
Die Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs ist zu bilden aus den Krediten im Sinne des § 19 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes und den Stillhalterverpflichtungen aus Optionsgeschäften, soweit diese Positionen dem Handelsbuch zugerechnet werden. § 44 Abs. 2 ist anzuwenden. | Die Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs ist zu bilden aus der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne des § 2 Absatz 11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die dem Handelsbuch zugerechnet werden. |
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