Tools:
Update via:
Änderung § 20 GroMiKV vom 31.12.2010
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 SolvVuaÄndV am 31. Dezember 2010 und Änderungshistorie der GroMiKVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 49 GroMiKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung | § 20 GroMiKV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 49 Ausnahmen von den Beschlussfassungspflichten nach § 13 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes | (Text neue Fassung)§ 20 Ausnahmen von den Beschlussfassungspflichten nach § 13 Abs. 2 und § 13b Absatz 6 des Kreditwesengesetzes |
Sofern die Geschäftsleiter bereits über einen Großkredit nach § 13 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes beschlossen haben, brauchen sie über diesen Kredit nicht erneut zu beschließen, wenn dieser durch die Änderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen die Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes unterschreitet und sie später wieder erreicht oder überschreitet, sofern der zuvor beschlossene Höchstbetrag für den Kredit nicht überschritten wird. | Sofern die Geschäftsleiter bereits über einen Großkredit nach § 13 Abs. 2 und § 13b Absatz 6 des Kreditwesengesetzes beschlossen haben, brauchen sie über diesen Kredit nicht erneut zu beschließen, wenn dieser durch die Änderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen die Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes unterschreitet und sie später wieder erreicht oder überschreitet, sofern der zuvor beschlossene Höchstbetrag für den Kredit nicht überschritten wird. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7512/al26552-0.htm