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Änderung § 38 GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 74 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 38 GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 74 Anzeigen nach § 14 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes


(Text neue Fassung)

§ 38 Anzeigen nach § 14 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Auf Millionenkreditanzeigen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist § 8 anzuwenden. Die Anzeige beinhaltet diejenigen Kreditnehmer, deren Verschuldung zu einem Zeitpunkt während der dem Meldetermin vorhergehenden drei Kalendermonate 1,5 Millionen Euro oder mehr betragen hat und deren risikorelevante Daten nach den Anlagen 4 bis 7.

(2) Für die Höhe des Kreditbetrags nach § 14 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes ist der Stand der Geschäfte täglich bei Geschäftsschluss maßgeblich; untertägige Spitzen, die bis zu diesem Zeitpunkt wieder unter die Eineinhalbmillionengrenze zurückgeführt werden, bleiben unberücksichtigt. Meldestichtage sind der jeweils letzte Kalendertag der Monate März, Juni, September und Dezember. In die Betragsfelder der Anlage 5 sind die am Meldestichtag zum Geschäftsschluss in Anspruch genommenen oder sonst geschuldeten Beträge einzusetzen.

(3) Bei Krediten, an denen mehrere anzeigepflichtige Institute in der Weise beteiligt sind, dass ein beteiligtes Unternehmen den Kredit gewährt und ein anderes den Kredit durch Gewährleistung, Akzepthergabe oder auf andere Weise sichert, hat



(1) 1 Auf Millionenkreditanzeigen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist § 8 anzuwenden. 2 Die Anzeige beinhaltet diejenigen Kreditnehmer, deren Verschuldung zu einem Zeitpunkt während der dem Meldetermin vorhergehenden drei Kalendermonate 1,5 Millionen Euro oder mehr betragen hat und deren risikorelevante Daten nach den Anlagen 4 bis 7.

(2) 1 Für die Höhe des Kreditbetrags nach § 14 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes ist der Stand der Geschäfte täglich bei Geschäftsschluss maßgeblich; untertägige Spitzen, die bis zu diesem Zeitpunkt wieder unter die Eineinhalbmillionengrenze zurückgeführt werden, bleiben unberücksichtigt. 2 Meldestichtage sind der jeweils letzte Kalendertag der Monate März, Juni, September und Dezember. 3 In die Betragsfelder der Anlage 5 sind die am Meldestichtag zum Geschäftsschluss in Anspruch genommenen oder sonst geschuldeten Beträge einzusetzen.

(3) 1 Bei Krediten, an denen mehrere anzeigepflichtige Institute in der Weise beteiligt sind, dass ein beteiligtes Unternehmen den Kredit gewährt und ein anderes den Kredit durch Gewährleistung, Akzepthergabe oder auf andere Weise sichert, hat

(Textabschnitt unverändert)

1. das kreditgebende Unternehmen zusätzlich zu den Betragspositionen 100 bis 160 des Formats BA nach der Anlage 5 die Positionen 080 und 100 des Formats BA7 nach der Anlage 5 und

2. das den Kredit sichernde Unternehmen die Gewährleistung, Akzepthergabe oder sonstige Art der Sicherung in den Positionen 080 und 100 des Formats BA6 nach der Anlage 5

vorherige Änderung

anzuzeigen. Bei Bürgschaften, die durch Rückbürgschaften anderer Institute gesichert sind, ist entsprechend zu verfahren. Satz 1 gilt entsprechend, soweit gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bei Kreditgewährungen in der in Satz 1 oder 2 genannten Weise beteiligt sind.

(4) Bei der Anzeige von Gemeinschaftskrediten hat der Konsortialführer, wenn nur er die Kreditmittel zur Verfügung stellt, während die Konsorten lediglich eine Haftung übernehmen, in den Positionen 080 und 100 des Formats BA7 nach der Anlage 5 die Konsorten mit ihren Anteilen zu nennen. Dies gilt auch für Konsortial-Avalkredite, bei denen der Konsortialführer vom Gläubiger in voller Höhe in Anspruch genommen werden kann. Die anderen beteiligten Unternehmen zeigen in den Positionen 080 und 100 des Formats BA6 nach der Anlage 5 den Konsortialführer sowie den eigenen Anteil am Gemeinschaftskredit an.



anzuzeigen. 2 Bei Bürgschaften, die durch Rückbürgschaften anderer Institute gesichert sind, ist entsprechend zu verfahren. 3 Satz 1 gilt entsprechend, soweit gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bei Kreditgewährungen in der in Satz 1 oder 2 genannten Weise beteiligt sind.

(4) 1 Bei der Anzeige von Gemeinschaftskrediten hat der Konsortialführer, wenn nur er die Kreditmittel zur Verfügung stellt, während die Konsorten lediglich eine Haftung übernehmen, in den Positionen 080 und 100 des Formats BA7 nach der Anlage 5 die Konsorten mit ihren Anteilen zu nennen. 2 Dies gilt auch für Konsortial-Avalkredite, bei denen der Konsortialführer vom Gläubiger in voller Höhe in Anspruch genommen werden kann. 3 Die anderen beteiligten Unternehmen zeigen in den Positionen 080 und 100 des Formats BA6 nach der Anlage 5 den Konsortialführer sowie den eigenen Anteil am Gemeinschaftskredit an.

(5) Soweit nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 13b Abs. 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes an Gemeinschaftskrediten beteiligt sind, gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung brauchen keine Millionenkreditanzeigen einzureichen.