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Änderung § 23 GroMiKV vom 31.12.2011
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§ 23 GroMiKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2011 geltenden Fassung | § 23 GroMiKV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes | |
(1) Auf Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, ist § 8 anzuwenden. (2) 1 Für die Auslösung der Anzeigepflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist der Stand der Geschäfte täglich bei Geschäftsschluss maßgeblich. 2 § 6 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein Kreditinstitut, das Bankgeschäfte ausschließlich nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 des Kreditwesengesetzes betreibt, kann abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit § 8 jeweils bis zum 15. Geschäftstag der Monate Januar und Juli die Großkredite des vorangegangenen Halbjahres anzeigen, wenn diese ausschließlich durch Kredite nach § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes entstanden sind. 2 Ein Finanzdienstleistungsinstitut oder Kreditinstitut, das Satz 1 anwendet, hat dies unverzüglich der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. 3 Das Finanzdienstleistungsinstitut oder Kreditinstitut kann sich von dem Verfahren nach Satz 1 lösen, indem es der Deutschen Bundesbank eine Gegenanzeige einreicht. | (Text neue Fassung) |
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