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Teil 1 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065 (Nr. 61); aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe § 76; FNA: 7610-2-31 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 1 Gemeinsame Bestimmungen für Groß- und Millionenkredite

§ 1 Begriffsbestimmungen



(1) Geschäftsschluss im Sinne dieser Verordnung ist täglich um 24:00 Uhr MEZ/MESZ. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann auf Antrag eines Instituts einen anderen Zeitpunkt festsetzen, der den Aktivitäten des Instituts angemessen Rechnung trägt.

(2) Eine Patronatserklärung im Sinne dieser Verordnung ist eine Willenserklärung, die das Institut verpflichtet, die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines anderen Unternehmens sicherzustellen.

(3) Treuhandvermögen im Sinne dieser Verordnung sind Vermögensgegenstände, die ein Institut im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung hält und die in der Bilanz des Instituts als Treuhandvermögen ausgewiesen werden, unter der Voraussetzung, dass sich die Haftung des Treuhänders auf die ordnungsmäßige Verwaltung der Vermögensgegenstände und die Weiterleitung von Leistungen beschränkt.

(4) Derivate im Sinne dieser Verordnung sind solche nach § 19 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes.




§ 2 Bemessungsgrundlage



(1) Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes ist unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 bis 7 bei

1.
den Bilanzaktiva nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes der Buchwert zuzüglich Einzelwertberichtigungen,

1a.
Ansprüchen aus Leasingverträgen (§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und Satz 3 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes) der Barwert der Mindestleasingzahlungen nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Solvabilitätsverordnung,

2.
Swap-Geschäften und den für sie übernommenen Gewährleistungen der effektive Kapitalbetrag oder in Ermangelung eines solchen der aktuelle Marktpreis des Geschäftsgegenstandes,

3.
sonstigen Derivaten und den für sie übernommenen Gewährleistungen der unter der Annahme tatsächlicher Erfüllung bestehende, zum aktuellen Marktpreis umgerechnete Anspruch des Instituts auf Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstandes,

4.
Patronatserklärungen und vergleichbaren Globalgarantien die Kredite des patronierten Unternehmens ohne die Kredite an das Institut, abzüglich des eingezahlten Kapitals und der ausgewiesenen Rücklagen des patronierten Unternehmens,

5.
Pensions- oder Darlehensgeschäften, die sich auf Wertpapiere oder Waren beziehen und bei denen das Institut der Pensions- oder Darlehensgeber ist, der Buchwert der Wertpapiere oder Waren,

6.
Pensions- oder Darlehensgeschäften, die sich auf Wertpapiere oder Waren beziehen und bei denen das Institut der Pensions- oder Darlehensnehmer ist, der übertragene Geldbetrag oder der Buchwert der im Gegenzug gestellten Wertpapier- oder Warensicherheit,

7.
Effektenlombardkreditgeschäften der gewährte Kredit und

8.
den anderen außerbilanziellen Geschäften nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes der Kapitalbetrag, für den das Institut einzustehen hat, in Ermangelung eines solchen der Buchwert.

(2) Für Derivate, für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen im Sinne des § 17 Absatz 3 der Solvabilitätsverordnung sowie für sonstige Pensions-, Darlehens- oder vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere oder Waren gilt die Bemessungsgrundlage der §§ 17 bis 23 der Solvabilitätsverordnung einschließlich der in § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a zweite Alternative der Solvabilitätsverordnung bestimmten Ausnahme entsprechend.

(3) Für Geschäfte, die mit einem Unternehmen in dessen Eigenschaft als zentraler Kontrahent im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes geschlossen werden, sowie für dafür gestellte Sicherheiten bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 der Solvabilitätsverordnung.

(4) 1Die Laufzeitmethode nach § 17 Absatz 1 Satz 6 der Solvabilitätsverordnung darf für Zwecke dieser Verordnung auch von Stellen angewandt werden, die nicht den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes unterliegen. 2Sie darf mit Zustimmung der Bundesanstalt, die widerruflich ist, auch angewandt werden von Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, die unter die Rechtsverordnung nach § 53c des Kreditwesengesetzes fallen, auch wenn sie Handelsbuchinstitute sind, solange kein Kredit die Großkreditdefinitionsgrenze erreicht oder überschreitet. 3Stellen, die nicht den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes unterliegen, dürfen die Laufzeitmethode unter Anwendung des Prozentsatzes für währungskursbezogene Geschäfte auch für die Berechnung des Kreditäquivalenzbetrags von Kreditderivaten verwenden.

(5) § 11 Absatz 2 und die §§ 12 und 206 bis 224 der Solvabilitätsverordnung gelten für die Berücksichtigung von Aufrechnungsvereinbarungen mit der Maßgabe entsprechend, dass die Begriffe der Novationsposition im Sinne des § 11 Absatz 2 und der Aufrechnungsposition im Sinne des § 12 der Solvabilitätsverordnung dem Begriff des Kredites im Sinne des § 19 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gleichgestellt sind.

(6) Für die Bemessungsgrundlage von Krediten aus gestellten Sicherheiten für Verbindlichkeiten aus Derivaten gilt § 100 Absatz 11 und 12 der Solvabilitätsverordnung mit der Maßgabe entsprechend, dass der Begriff der IRBA-Position dem Begriff des Kredits im Sinne des § 19 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gleichgestellt ist.

(7) § 5 der Solvabilitätsverordnung ist entsprechend anzuwenden.




§ 3 (weggefallen)







§ 4 Bestimmung des Kreditnehmers



Für die Zwecke der §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes ist Kreditnehmer diejenige Adresse, die das Adressenausfallrisiko darstellt. Grundsätzlich ist Kreditnehmer bei

1.
Forderungen der Forderungsschuldner,

2.
Unternehmensanteilen, auch bei Anteilen an Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaften, das Unternehmen, an dem die Anteile gehalten werden,

3.
Bürgschaften, Garantien oder anderen Gewährleistungen für Forderungen Dritter der Forderungsschuldner,

4.
Ankauf von Wechseln oder Schecks der Einreicher,

5.
Wertgarantien für Unternehmensanteile, einschließlich Anteilen an Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaften, das Unternehmen, an dem die Anteile gehalten werden,

6.
als Festgeschäften ausgestalteten Termingeschäften der Geschäftspartner,

7.
Optionsrechten oder Gewährleistungen für Optionsrechte der Stillhalter,

8.
Gewährleistungen für als Festgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte der Geschäftspartner, für dessen Verbindlichkeiten das Institut einzustehen verspricht,

9.
als Festgeschäften ausgestalteten Termingeschäften sowie Stillhalterverpflichtungen, die kommissionsweise abgeschlossen oder übernommen werden, der Kommittent.


§ 5 Treuhandvermögen



Bei Treuhandvermögen berücksichtigt nur der Treugeber den Kredit für die Zwecke der §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes, und zwar als Kredit an den Endkreditnehmer.


§ 6 Adressenausfallrisiken aus zugrunde liegenden Geschäften



(1) Bei Forderungen aus Verbriefungspositionen, bei Anteilen an Investmentvermögen und bei allen anderen Krediten, bei denen sich aus den diesen zugrunde liegenden Geschäften Adressenausfallrisiken ergeben, bestimmt das Institut den oder die Kreditnehmer dadurch, dass es das Gesamtkonstrukt, seine zugrunde liegenden Geschäfte oder beides in einer Weise bewertet, die der wirtschaftlichen Substanz und den strukturinhärenten Risiken der Geschäfte, insbesondere möglichen Risikokonzentrationen, gerecht wird.

(2) 1Bei Anteilen eines Instituts an Investmentvermögen einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft kann für die Zwecke der §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes das Investmentvermögen nach dem Stand täglich bei Geschäftsschluss in dessen Vermögensgegenstände zerlegt und diese nach Maßgabe seines Anteils (Buchwert) an dem Investmentvermögen den einzelnen Kreditnehmern als Kredite zugerechnet werden, wenn das Investmentvermögen verwaltet wird von

1.
einer Kapitalanlagegesellschaft,

2.
einer ausländischen Investmentgesellschaft, die in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auf der Grundlage der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) beaufsichtigt wird,

3.
einer ausländischen Investmentgesellschaft, die in einem Drittstaat zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das dem Aufsichtssystem nach der Richtlinie 2009/65/EG gleichwertig ist und wenn die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und der zuständigen Aufsichtsbehörde des Drittstaates hinreichend gesichert ist, oder

4.
einer ausländischen Investmentgesellschaft, die ihren Sitz in einem Drittstaat hat und eine zuständige Aufsichtsbehörde eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 3 anerkannt hat.

2Eine Zerlegung nach Satz 1 erfordert, dass

1.
die Kapitalanlagegesellschaft oder die Investmentgesellschaft die aktuelle Zusammensetzung des Investmentvermögens für das Institut auf Abruf bereithält,

2.
das Institut sich zeitnah durch die Kapitalanlagegesellschaft oder die Investmentgesellschaft über die aktuelle Zusammensetzung des Investmentvermögens informieren lässt,

3.
der Verkaufsprospekt des Investmentvermögens oder ein gleichwertiges Dokument

a)
alle Kategorien von Vermögensgegenständen, in die das Investmentvermögen investiert werden darf,

b)
die relativen Obergrenzen und die Methodik, um diese zu bestimmen, falls Obergrenzen für die Investition in bestimmte Kategorien von Vermögensgegenständen bestehen,

beinhaltet und

4.
für das Investmentvermögen mindestens jährlich ein Bericht erstellt wird, der die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, den Nettoertrag und die Geschäftstätigkeit während der Berichtsperiode darstellt.

3Solange das Institut sicherstellt, dass die in Frage kommenden Großkredite auch unter Berücksichtigung der aktuellen Zusammensetzung des Investmentvermögens nicht 80 Prozent der gegenüber dem betreffenden Kreditnehmer geltenden Großkreditobergrenze, Anlagebuch-Großkreditobergrenze oder Gesamtbuch-Großkreditobergrenze überschreiten, darf es bei der Überwachung der Anzeigepflicht für die Zeit zwischen zwei Monatsultima die Zusammensetzung des Investmentvermögens per letztem Monatsultimo zugrunde legen. 4Monatsultimo im Sinne dieser Bestimmung ist der letzte Kalendertag des Monats bei Geschäftsschluss. 5Das Institut hat ungeachtet der Zerlegung des Investmentvermögens nach Satz 1 dieses nach den §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes als Kreditnehmer anzuzeigen, aber nicht auf die Großkreditobergrenze anzurechnen.

(3) 1Die Bundesanstalt kann das Institut bezüglich eines oder mehrerer Investmentvermögen von der Nutzung des Wahlrechts nach Absatz 2 ausschließen, wenn die Voraussetzungen nicht ausreichend dargelegt sind, die revisionstechnische Nachvollziehbarkeit nicht immer gewährleistet gewesen ist oder das Verfahren die Risikosituation unzureichend abbildet. 2Es kann das Institut von der Nutzung des Wahlrechts nach Absatz 2 insgesamt ausschließen, wenn bei dem Institut bei Anwendung des Verfahrens wiederholt Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind.




§ 7 Kreditnehmerfiktion durch Einzelfallentscheidung der Bundesanstalt



Die Bundesanstalt kann auf Antrag eines Instituts in besonders gelagerten Ausnahmefällen widerruflich für Kredite an bestimmte Kreditnehmer einen Dritten als Kreditnehmer bestimmen.




§ 8 Verfahren zur Einreichung der Anzeigen



(1) 1Institute und die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen reichen die Betragsdaten zu den Kreditmeldungen nach den §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes ausschließlich im papierlosen Einreichungsverfahren der Deutschen Bundesbank mit den Formaten der Anlage 5 bis zum 15. Geschäftstag der Monate Januar, April, Juli und Oktober ein. 2Für jeden Kreditnehmer ist eine gesonderte Anzeige nach Format BA der Anlage 5 erforderlich. 3Gelten nach § 19 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so ist für jeden Schuldner eine gesonderte Anzeige und außerdem bei den Kreditmeldungen nach den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes für die Kreditnehmereinheit eine Anzeige nach Anlage 7 einzureichen.

(2) 1Angaben zu den Stammdaten von Kreditnehmern sind mit den Formaten der Anlage 4 schriftlich bei der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank bis zum 15. Kalendertag der Monate Januar, April, Juli und Oktober einzureichen. 2Gelten nach § 19 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, dann sind bei den Kreditmeldungen nach den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes zusätzlich die Angaben zu den Stammdaten der Kreditnehmereinheit mit den Formaten der Anlage 6 schriftlich bei der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen.

(3) Absatz 1 und 2 gelten für Anzeigen nach § 13b des Kreditwesengesetzes, die ein übergeordnetes Unternehmen für seine Gruppe nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 13b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes einzureichen hat, mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeigen bis zum letzten Kalendertag des Folgemonats einzureichen sind.

(4) Zum Zweck einer papierlosen Einreichung kann in Übereinstimmung mit der bankaufsichtlichen Einreichungsstelle von den §§ 23, 34 und 38 sowie den Formaten nach den Anlagen 4 bis 7 abgewichen werden, soweit es für die technische Durchführung des papierlosen Einreichungsverfahrens zweckmäßig erscheint und der Informationsgehalt der Anzeigen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(5) 1Die Deutsche Bundesbank übersendet den Instituten Dateien für den nächsten Meldetermin, die alle Kreditnehmer enthalten, die vom Institut zum vorhergehenden Meldetermin angezeigt wurden. 2Solche Kreditnehmer, die in diesen Dateien nicht enthalten sind, sind mit den Formaten nach der Anlage 4 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt sind, mit den Formaten nach der Anlage 6 anzuzeigen. 3Sofern das Institut den neuen Kreditnehmer unter Zuhilfenahme der Stammdatensuchmaschine im Datenbestand der Deutschen Bundesbank identifizieren kann, kann das Institut den Kreditnehmer mit den Formaten nach der Anlage 5 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 erfüllt sind, mit den Formaten nach der Anlage 7 anzeigen. 4Bei Änderungen des Namens oder der Firma, des Wohnsitzes oder Sitzes, der Schlüsselnummer des Wirtschaftszweigs oder der Zuordnung zu einer Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes sind nach Absatz 1 Anzeigen mit den Formaten nach der Anlage 4 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt sind, Anzeigen mit den Formaten nach der Anlage 6 einzureichen. 5Die entsprechenden Betragsdaten sind mit den Formaten nach der Anlage 5 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 erfüllt sind, mit den Formaten nach der Anlage 7 anzuzeigen. 6Wenn die anzuzeigende Änderung bereits im Datenbestand der Deutschen Bundesbank vorgenommen wurde, kann auf die Einreichung der Anzeigen nach Satz 4 verzichtet werden.

(6) 1Institute haben die Anzeigen nach den Anlagen 4 bis 7 für das laufende Kalenderjahr und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre aufzubewahren. 2§ 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gilt für die Daten, die den Anlagen 4 bis 7 zugrunde liegen, entsprechend.