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Zitierungen von § 16 GroMiKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GroMiKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 GroMiKV Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte (vom 31.12.2010)
... zugrunde liegenden Instrumente. Die Wahl nach Satz 2 hat für Absatz 1 und § 16 einheitlich zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte § 16 Bemessung der Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs § 17 Anzeigen nach § 2 ... der ihnen zugrunde liegenden Instrumente. Die Wahl nach Satz 2 hat für Absatz 1 und § 16 einheitlich zu erfolgen." 19. § 45 wird § 16 und wie folgt gefasst: ... Absatz 1 und § 16 einheitlich zu erfolgen." 19. § 45 wird § 16 und wie folgt gefasst: „§ 16 Bemessung der Gesamtsumme der Positionen des ... 19. § 45 wird § 16 und wie folgt gefasst: „§ 16 Bemessung der Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs Die Gesamtsumme der ...
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