(1) Die Liquidität eines Instituts gilt als ausreichend, wenn die zu ermittelnde Liquiditätskennzahl den Wert eins nicht unterschreitet. Die Liquiditätskennzahl gibt das Verhältnis zwischen den im Laufzeitband 1 verfügbaren Zahlungsmitteln und den während dieses Zeitraumes abrufbaren Zahlungsverpflichtungen an. Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen sind jeweils einem der folgenden Laufzeitbänder zuzuordnen: fällig
- 1.
- täglich oder in bis zu einem Monat (Laufzeitband 1),
- 2.
- in über einem Monat bis zu drei Monaten (Laufzeitband 2),
- 3.
- in über drei Monaten bis zu sechs Monaten (Laufzeitband 3),
- 4.
- in über sechs Monaten bis zu zwölf Monaten (Laufzeitband 4).
(2) Das Institut hat Beobachtungskennzahlen zu berechnen, die das Verhältnis zwischen den jeweiligen Zahlungsmitteln und den Zahlungsverpflichtungen in den Laufzeitbändern nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 bis 4 angeben. Die Ermittlung der Beobachtungskennzahlen erfolgt entsprechend der Berechnung der Liquiditätskennzahl nach Absatz 1 Satz 2. Überschreiten die in einem Laufzeitband vorhandenen Zahlungsmittel die abrufbaren Zahlungsverpflichtungen, ist der Unterschiedsbetrag als zusätzliches Zahlungsmittel bei der Ermittlung der Beobachtungskennzahl in dem nächsthöheren Laufzeitband zu berücksichtigen.
§ 10 LiqV Verwendung von institutseigenen Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren (vom 01.01.2018) ... darf das Institut nach dauerhafter Wahl mit Zustimmung der Bundesanstalt anstelle der §§ 2 bis 7 ein eigenes Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren verwenden, wenn die ... und stellt die Liquiditätslage eingehender und angemessener dar, als bei Anwendung der §§ 2 bis 7. Insbesondere soll das Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren dabei ... erfüllt, darf nach dauerhafter Wahl mit Zustimmung der Bundesanstalt von der Anwendung der §§ 2 bis 7 absehen, wenn die Institutsgruppe oder die Finanzholding-Gruppe, der das Institut ...
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
V. v. 14.07.2015 BGBl. I S. 1268; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
V. v. 22.12.2017 BGBl. I S. 4033
Artikel 1 2. LiqVÄndV ... In § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „ §§ 2 bis 8" jeweils durch die Angabe „§§ 2 bis 7" ersetzt. 6. ... Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 8" jeweils durch die Angabe „ §§ 2 bis 7" ersetzt. 6. Anlage 2 und Anlage 3 erhalten die aus der Anlage zu dieser ...