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Änderung § 69 SGB VIII vom 23.10.2015

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§ 69 SGB VIII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2015 geltenden Fassung
§ 69 SGB VIII n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2015 geltenden Fassung
durch B. v. 30.09.2016 BGBl. I S. 2195
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter


(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (aufgehoben)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

(Text alte Fassung)


---
Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Niedersachsen siehe B. v. 11. März 2009 (BGBl. I S. 463)

(Text neue Fassung)


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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bremen siehe B. v. 30. September 2016 (BGBl. I S. 2195)
- abweichendes Landesrecht
Niedersachsen siehe B. v. 11. März 2009 (BGBl. I S. 463)

(heute geltende Fassung) 
 

 
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