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Synopse aller Änderungen des SGB VIII am 23.10.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Oktober 2015 durch Bekanntmachung LRAbwBek geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB VIII.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SGB VIII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2015 geltenden Fassung
SGB VIII n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2015 geltenden Fassung
durch B. v. 30.09.2016 BGBl. I S. 2195
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter


(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (aufgehoben)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

(Text alte Fassung) nächste Änderung


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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Niedersachsen siehe B. v. 11. März 2009 (BGBl. I S. 463)

(Text neue Fassung)


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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bremen siehe B. v. 30. September 2016 (BGBl. I S. 2195)
- abweichendes Landesrecht
Niedersachsen siehe B. v. 11. März 2009 (BGBl. I S. 463)

§ 70 Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts


(1) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen.

(2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder in seinem Auftrag vom Leiter der Verwaltung des Jugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses geführt.

vorherige Änderung

(3) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden durch den Landesjugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der dem Landesjugendamt zur Verfügung gestellten Mittel wahrgenommen. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung werden von dem Leiter der Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses geführt.



(3) 1 Die Aufgaben des Landesjugendamts werden durch den Landesjugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der dem Landesjugendamt zur Verfügung gestellten Mittel wahrgenommen. 2 Die Geschäfte der laufenden Verwaltung werden von dem Leiter der Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses geführt.


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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bremen siehe B. v. 30. September 2016 (BGBl. I S. 2195)



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