Tools:
Update via:
Änderung § 44 SGB VIII vom 01.01.2012
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BKiSchG am 1. Januar 2012 und Änderungshistorie des SGB VIIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 44 SGB VIII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 44 SGB VIII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2975 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege | |
(Text alte Fassung) (1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen | (Text neue Fassung) (1) 1 Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. 2 Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen |
1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche aufgrund einer Vermittlung durch das Jugendamt, 2. als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises, 3. als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad, 4. bis zur Dauer von acht Wochen, 5. im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches, 6. in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) über Tag und Nacht aufnimmt. | |
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. (3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen. | (2) 1 Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. 2 § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend. (3) 1 Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. 2 Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen. |
(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7514/al31789-0.htm