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Änderung § 47 SGB VIII vom 01.01.2012
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§ 47 SGB VIII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 47 SGB VIII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2975 |
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(Textabschnitt unverändert) § 47 Meldepflichten | |
(Text alte Fassung) 1 Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat der zuständigen Behörde 1. die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte sowie 2. die bevorstehende Schließung der Einrichtung unverzüglich anzuzeigen. 2 Änderungen der in Nummer 1 bezeichneten Angaben sowie der Konzeption sind der zuständigen Behörde unverzüglich, die Zahl der belegten Plätze ist jährlich einmal zu melden. | (Text neue Fassung) 1 Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat der zuständigen Behörde unverzüglich 1. die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte, 2. Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, sowie 3. die bevorstehende Schließung der Einrichtung anzuzeigen. 2 Änderungen der in Nummer 1 bezeichneten Angaben sowie der Konzeption sind der zuständigen Behörde unverzüglich, die Zahl der belegten Plätze ist jährlich einmal zu melden. |
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