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Änderung § 1 BfJG vom 01.07.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 BfJG, alle Änderungen durch Artikel 16 GüZustAnpG am 1. Juli 2022 und Änderungshistorie des BfJGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1 BfJG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung | § 1 BfJG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Errichtung, Zweck und Sitz des Bundesamts | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Bund errichtet das Bundesamt für Justiz (Bundesamt) als Bundesoberbehörde. 2 Es untersteht dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3 Zweck der Errichtung des Bundesamts ist die Neuorganisation der Bundesjustizverwaltung durch Schaffung einer zentralen Dienstleistungsbehörde. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Bund errichtet das Bundesamt für Justiz (Bundesamt) als Bundesoberbehörde. 2 Es untersteht dem Bundesministerium der Justiz. 3 Zweck der Errichtung des Bundesamts ist die Neuorganisation der Bundesjustizverwaltung durch Schaffung einer zentralen Dienstleistungsbehörde. |
(2) Das Bundesamt hat seinen Sitz in Bonn. |
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