Änderung § 5 BfJG vom 30.06.2020

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§ 5 BfJG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2020 geltenden Fassung
§ 5 BfJG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1474

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5 Digitalisierung von Dokumenten


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(1) Werden Akten ganz oder teilweise elektronisch geführt, so soll das Bundesamt die elektronische Wiedergabe der Papierdokumente zum elektronischen Teil der Akte nehmen.

(2) 1 Bei der Übertragung eines Papierdokuments in ein elektronisches Dokument ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass das elektronische Dokument bei dessen Lesbarmachung mit dem Papierdokument inhaltlich und bildlich übereinstimmt. 2 Von der Übertragung eines Papierdokuments in ein elektronisches Dokument kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(3) Papierdokumente sollen nach ihrer Übertragung in elektronische Dokumente vernichtet oder dem Einsender zurückgegeben werden, sobald die Aufbewahrung aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs nicht mehr erforderlich ist.




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