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Änderung § 7 BfJG vom 30.06.2020

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§ 7 BfJG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2020 geltenden Fassung
§ 7 BfJG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7 Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann, um die elektronische Aktenführung und die Digitalisierung von Dokumenten beim Bundesamt sowie die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt näher auszugestalten, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. Bestimmungen zur elektronischen Aktenführung nach § 4 Absatz 1 und 2 treffen,

2. Bestimmungen zur notwendigen Form der elektronischen Dokumente für die Übermittlung an das Bundesamt und für die Bearbeitung durch das Bundesamt treffen,

3. andere sichere Übermittlungswege als nach § 6 Absatz 3 bestimmen,

4. die Standards für die Erstellung und für die Übertragung von elektronischen Dokumenten durch das Bundesamt vorgeben,

5. die Einführung elektronischer Formulare zulassen und hierbei

a) bestimmen, dass die in diesen Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter und maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind,

b) eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und

c) bestimmen, dass für sämtliche oder einzelne elektronische Formulare eine Identifikation des Formularverwenders durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises (§ 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes) erfolgen kann, sowie

6. Regelungen zur Erteilung von Abschriften und beglaubigten Abschriften treffen.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Ermächtigungen des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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