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Gesetz zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (ÜAGuIRGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2007 ÜAG § 1, § 2, § 3 (neu), § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15

Das Überstellungsausführungsgesetz vom 26. September 1991 (BGBl. I S. 1954, 1992 I S. 1232, 1994 I S. 1425) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen, des Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997 und des Schengener Durchführungsübereinkommens

(Überstellungsausführungsgesetz - ÜAG)".

2.
Die §§ 1 und 2 werden durch folgende §§ 1 bis 3 ersetzt:

„§ 1

Dieses Gesetz gilt für Vollstreckungsersuchen nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1007) (Übereinkommen), nach dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 2002 II S. 2866) (Zusatzprotokoll) und nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1010).

§ 2

(1) Bei Vollstreckungsersuchen nach dem Übereinkommen, nach Artikel 2 des Zusatzprotokolls und nach den Artikeln 68 und 69 des Schengener Durchführungsübereinkommens ist § 71 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht anzuwenden.

(2) Bei Vollstreckungsersuchen nach Artikel 3 des Zusatzprotokolls ist § 71 Abs. 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen anzuwenden.

§ 3

(1) Die Zustimmung nach Artikel 7 Abs. 1 des Übereinkommens ist nach Belehrung zu Protokoll eines Richters zu erklären. Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.

(2) Absatz 1 ist auf Vollstreckungsersuchen nach den Artikeln 2 und 3 des Zusatzprotokolls und nach den Artikeln 68 und 69 des Schengener Durchführungsübereinkommens nicht anzuwenden."

3.
Die bisherigen §§ 3 bis 15 werden die §§ 4 bis 16.

4.
Im neuen § 7 Abs. 2 werden in Satz 1 die Angabe „§ 10" durch die Angabe „§ 11" und in Satz 2 die Angabe „§ 4" durch die Angabe „§ 5" ersetzt.

5.
Im neuen § 9 werden in Absatz 2 Satz 2 die Angabe „§ 7" durch die Angabe „§ 8" und in Absatz 4 Satz 3 die Angabe „§ 5" durch die Angabe „§ 6" ersetzt.

6.
Im neuen § 12 Abs. 1 wird die Angabe „§ 4" durch die Angabe „§ 5" ersetzt.

7.
Im neuen § 14 werden in Absatz 1 die Angabe „§ 6" durch die Angabe „§ 7" und in Absatz 2 Satz 1 die Angabe „§ 4" durch die Angabe „§ 5" ersetzt.


Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2007 IRG § 71

§ 71 Abs. 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1721) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 2 wird das Wort „Landgericht" durch das Wort „Oberlandesgericht" ersetzt.

2.
In Satz 4 werden vor der Angabe „§ 30 Abs. 2 Satz 2 und 4, Abs. 3" die Angabe „§ 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2," eingefügt, nach der Angabe „§ 31 Abs. 1 und 4," die Angabe „§ 33," angefügt, die Angabe „§ 50 Satz 2" gestrichen und die Angabe „§§ 53, 55 Abs. 2" durch die Angabe „§ 53" ersetzt.


Artikel 3 Einschränkung von Grundrechten



Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.


Artikel 4 Inkrafttreten


Artikel 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zu dem Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen nach seinem Artikel 4 in Kraft tritt.

(2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. *)


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Anm. d. Red.: gemäß B. v. 6. Juni 2008 (BGBl. I S. 1006) am 1. August 2007 in Kraft getreten.