Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 Gesetz zur Errichtung einer „Bundesstiftung Baukultur" vom 27.06.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 Gesetz zur Errichtung einer „Bundesstiftung Baukultur", alle Änderungen durch Artikel 157 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des BundStiftBaukultErrG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 157 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Stiftungsrat


(1) Der Stiftungsrat besteht aus 13 Mitgliedern:

1. fünf Mitglieder entsendet der Deutsche Bundestag aus seiner Mitte,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. je ein Mitglied entsenden das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, das Bundesministerium der Finanzen sowie die für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständige oberste Bundesbehörde,

(Text neue Fassung)

2. je ein Mitglied entsenden das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie die für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständige oberste Bundesbehörde,

3. fünf Mitglieder entsendet der Konvent der Baukultur.

(2) Die Entsendung der Mitglieder des Stiftungsrats erfolgt für vier Jahre. Die wiederholte Entsendung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger benannt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Den Vorsitz des Stiftungsrats hat der Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit inne.



(3) Den Vorsitz des Stiftungsrats hat der Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat inne.

(4) Der Stiftungsrat befindet über alle Angelegenheiten, die für die Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung sind, insbesondere über die Organisation, die mittelfristige Finanzplanung, den Wirtschaftsplan sowie das Arbeitsprogramm und seine Umsetzung.

vorherige Änderung

(5) In Haushalts- und Personalangelegenheiten bedürfen die Beschlüsse des Stiftungsrats der Zustimmung der Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und des Bundesministeriums der Finanzen.



(5) In Haushalts- und Personalangelegenheiten bedürfen die Beschlüsse des Stiftungsrats der Zustimmung der Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

(7) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine Reisekostenentschädigung nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes.

(8) Das Nähere regelt die Satzung.



(heute geltende Fassung)