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Änderung § 10 Gesetz zur Errichtung einer „Bundesstiftung Baukultur" vom 27.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 157 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung


(Text alte Fassung)

(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

(Text neue Fassung)

(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der der Genehmigung des Stiftungsrats bedarf.

(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.



(heute geltende Fassung)